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StGB § 333 Vorteilsgewährung

Strafgesetzbuch

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 3130/24
19. Mai 2025
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Urteil vom Landgericht Gera (1. Strafkammer) - 1 KLs 201 Js 23860/19
9. Januar 2025
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 A 1/23
28. November 2024
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Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 6038/23
10. September 2024
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Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 545/24
27. Juni 2024
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24. April 2024
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 447/22
31. August 2023
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 VR 1/23
17. Mai 2023
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Urteil vom Landgericht München II - 5 KLs 400 Js 196515/22
2. Februar 2023
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Urteil vom Landgericht Karlsruhe (4. Große Strafkammer) - 4 KLs 730 Js 21302/17
10. Januar 2023
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