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StGB § 343 Aussageerpressung

Strafgesetzbuch

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Referenzen

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Zitiert von

Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 19-VI-21
12. Januar 2022
Vf. 19-VI-21 12. Januar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 191/21
6. Oktober 2021
3 O 191/21 6. Oktober 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 201/11
10. Oktober 2012
1 U 201/11 10. Oktober 2012