Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 191/21

Orientierungssatz

1. Geht es um den Rechtsweg in Bezug auf die Überprüfung polizeilichen Handelns, ist maßgeblich darauf abzuheben, ob die Polizei präventiv oder repressiv tätig wurde.(Rn.4) 2. Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall dem Verdacht auf Konsum von Opiaten nachgegangen, handelt es sich bei der gewaltsamen Blutprobenentnahme um eine repressive Maßnahme.(Rn.5)

3. § 23 EGGVG ist zur Vermeidung einer Rechtswegzersplitterung teleologisch einheitlich dahin auszulegen, dass die Rechtswegzuweisung an die sachnähere Gerichtsbarkeit unabhängig von der Form des Verwaltungshandelns erfolgt, so dass auch schlicht hoheitliches Handeln bis hin zum Realakt unter den Begriff des Justizverwaltungsakts zu fassen sind.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 13. September 2021, 1 A 177/21 MD, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die zulässige - insbesondere statthafte - Rechtswegbeschwerde der Klägerin (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2021 ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der begehrten Feststellung der Klägerin, „dass es sich bei den polizeilichen Handlungen der Beklagten gegen die Klägerin am Abend des 22. August 2021 im J.-Krankenhaus S-Stadt, W-Straße 31 um Folter im Sinne des Art. 5 AEMR, Art. 1 UN-Antifolterkonvention, §§ 340, 343, 357 StGB gehandelt hat“, der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, sondern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentlichen Gerichte sachlich zuständig sind.

3

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht - wie hier - durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte.

4

Geht es - wie hier - um die Überprüfung polizeilichen Handelns, ist maßgeblich darauf abzuheben, ob die Polizei präventiv oder repressiv tätig wurde. Handelt die Polizei im Schwerpunkt zur Gefahrenabwehr, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dagegen sind die Strafgerichte zur Überprüfung der zur Strafverfolgung vorgenommenen Maßnahmen, die sich im Schwerpunkt als Justizverwaltungsakte darstellen, gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG berufen (zum Ganzen: vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 E 88/19 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. Dieser Sachverhalt muss im Allgemeinen einheitlich betrachtet werden, es sei denn, dass einzelne Teile des Geschehensablaufs objektiv abtrennbar sind. Hat die Polizei die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht weitergeleitet (§ 163 Abs. 2 StPO) oder auf Weisung der Staatsanwaltschaft gehandelt, so kann an der strafprozessualen Natur ihres Einschreitens kein vernünftiger Zweifel bestehen. Eine Maßnahme, die nach dem Gesamteindruck darauf gerichtet ist, eine strafbare Handlung zu erforschen oder sonst zu verfolgen, ist der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach §§ 23 ff. EGGVG nicht etwa deshalb entzogen, weil durch die polizeilichen Ermittlungen möglicherweise zugleich auch künftigen Verletzungen der öffentlichen Sicherheit vorgebeugt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 - juris Rn. 24). Für den Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Polizei zur Verfolgung einer strafbaren Handlung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (BVerwG, a.a.O., Leitsatz).

5

Das von der Klägerin zur Überprüfung gestellte polizeiliche Handeln war repressiver Natur. Aus dem Vorbringen der Beteiligten folgt, dass der Klägerin wegen des Verdachts auf Drogenkonsum eine Blutprobe nach § 81a StPO entnommen werden sollte, nachdem sie als Führerin eines E-Scooters einen Unfall ohne Fremdbeteiligung gehabt hatte und ein- bei ihr freiwillig durchgeführter - Betäubungsmittelschnelltest positiv auf Opiate reagiert hatte. Nachdem die Klägerin die Einwilligung zur Blutentnahme verweigert hatte, ordnete ein Polizeibeamter die Blutentnahme an. Das von der Klägerin im Einzelnen beschriebene tatsächliche Handeln der Polizei zur Erlangung der Blutprobe, hinsichtlich dessen sie die nachträgliche Feststellung begehrt, dass es sich um Folter gehandelt habe, steht folglich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Für eine polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, die der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten ist, ist indes nichts ersichtlich.

6

Der Einwand der Klägerin, dass die Anwendung von Folter nicht anhand von § 81a StPO, sondern anhand des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu prüfen sei und das Amtsgericht für eine Subsumtion unter das Übereinkommen nicht zuständig sei, greift nicht durch. Auf die konkrete Form des polizeilichen Handelns kommt es für die Frage der Rechtswegzuweisung nicht an. § 23 EGGVG ist zur Vermeidung einer Rechtswegzersplitterung teleologisch einheitlich dahin auszulegen, dass die Rechtswegzuweisung an die sachnähere Gerichtsbarkeit unabhängig von der Form des Verwaltungshandelns erfolgt, so dass auch schlicht hoheitliches Handeln bis hin zum Realakt unter den Begriff des Justizverwaltungsakts zu fassen sind (vgl. Pabst in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, EGGVG § 23 Rn. 3). Das polizeiliche Handeln ist durch das zuständige Amtsgericht an den maßgebenden Rechtsvorschriften zu messen.

7

Gegen die vom Verwaltungsgericht nach § 8 StPO angenommene örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stendal wendet sich die Beschwerde nicht.

8

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

9

III. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt.

10

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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