StGB § 36 Parlamentarische Äußerungen

Strafgesetzbuch

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 21/16
11. Februar 2016
1 Ws 21/16 11. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 32/03
22. Juli 2003
4 W 32/03 22. Juli 2003