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StGB § 36 Parlamentarische Äußerungen

Strafgesetzbuch

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 CS 26.288
13. Februar 2026
4 CS 26.288 13. Februar 2026
Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 O 5/24
2. Mai 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 21/16
11. Februar 2016
1 Ws 21/16 11. Februar 2016
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 26 Kls 835 Js 19/01 - 31/03 VI -
11. August 2004
26 Kls 835 Js 19/01 - 31/03 VI - 11. August 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 32/03
22. Juli 2003
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