Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
StGB § 37 Parlamentarische Berichte
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 227/15
16. Dezember 2015
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4 StR 227/15 | 16. Dezember 2015 |