StGB § 37 Parlamentarische Berichte

Strafgesetzbuch

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 227/15
16. Dezember 2015
4 StR 227/15 16. Dezember 2015