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StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 106 KLs 2/23
12. September 2023
106 KLs 2/23 12. September 2023
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 2 KLs 803 Js 19708/21
16. März 2022
2 KLs 803 Js 19708/21 16. März 2022
GeB vom Verwaltungsgericht München - M 7 K 19.6172
8. März 2022
M 7 K 19.6172 8. März 2022
Urteil vom Landgericht Köln - 101 KLs 13/15
30. Januar 2017
101 KLs 13/15 30. Januar 2017