Urteil vom Landgericht Köln - 106 KLs 2/23
Tenor
Der Angeklagte V. ist des Betruges in neun Fällen (Fall 1, 2, 5-9, 12, 13) und des versuchten Betruges in zwei Fällen (Fall 10, 11) schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 143.242,90 EUR angeordnet.
Folgende als Tatmittel genutzte Gegenstände werden eingezogen:
-
Mobiltelefon der Marke IPhone 13Pro, IMEI Nr. N01
-
McBook Air, Modell A2337, Serien-Nr. CO2FP3PTQ6L5.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 1 StGB.
1
Gründe:
I.Zur Person
2Der 30-jährige Angeklagte wurde in M. geboren und ist eins von fünf Geschwistern. Sein Vater verstarb vor zwei Jahren und seine Mutter ist derzeitig im Ausland bei ihrer Mutter, der Großmutter des Angeklagten, aufhältig. Der Angeklagte lebt seit etwa eineinhalb Jahren mit seiner Lebensgefährtin, der zunächst Mitangeklagten B., zusammen, nachdem er bis Anfang 2022 neun Jahre lang mit der Zeugin R. in einer Beziehung war.
3Nach dem Hauptschulabschluss erwarb der Angeklagte im Jahr 2012 oder 2013 die Fachoberschulreife. Eine Ausbildung machte er nicht. Stattdessen machte er sich von 2015 bis 2018 mit einem kioskähnlichen Tabakladen selbständig, bevor er mit seinem Bruder bis September 2021 die Gaststätte F. J. O. I. betrieb. Seit etwa zwei Monaten arbeitet er aushilfsweise in einer neu eröffneten Gaststätte (P.), wo er sich um Papierangelegenheiten kümmert und zeitweise in der Küche aushilft. Dafür bezieht er ein Gehalt von 1.000,00 EUR bis 1.500,00 EUR netto monatlich. Auch in dem vorherigen Geschäftsbetrieb war er sechs bis sieben Monate tätig.
4Der Angeklagte besitzt eine lastenfreie und abbezahlte Wohnung in der Q. 356 in Y.-G., die er für einen Mietzins von ca. 500,00 EUR bis 600,00 EUR kalt monatlich an die Familie seines Bruders vermietet hat. Darüber hinaus ist er Eigentümer einer mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Immobilie in der X.-straße 25 in Y.-H.. Letztere erwarb er Ende 2021 unter anderem aus Geldern, die er mit dem Corona-Teststellenbetrieb erzielt hatte.
5Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er ist gesund und konsumiert weder Alkohol noch Drogen.
II.Zur Sache
6Bezüglich des Tatgeschehens hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
7Der Angeklagte betrieb mit seinem Bruder seit dem Jahr 2018 die Gaststätte F. J. O. I. an der Anschrift S.-straße 86 in 00000 Y.. Im Zuge der Corona-Pandemie kam es immer wieder zu Schließungen, wodurch die Gaststätte hohe Ausfälle hatte. Daher entschloss sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 01.04.2021 dazu, an der Anschrift S.-straße 86 eine Teststation zur Durchführung von PoC-Antigentests (sog. Bürgertestungen) zur Feststellung einer Infektion mit dem Coronavirus zu eröffnen.
8Auf seinen Antrag hin wurde der Angeklagte mit Schreiben vom 01.04.2021 durch das Gesundheitsamt der Stadt Y. als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (im folgenden TestV) i.d.F. v. 08.03.2021 beauftragt und ihm die Teststellennummer 25-814 zugeteilt. Dies berechtigte ihn fortan zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV. In dem Beauftragungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Leistungen ausschließlich nach den Regeln der TestV durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt.
9Zum Zwecke der Abrechnung registrierte sich der Angeklagte unter Vorlage des Nachweises seiner förmlichen Beauftragung durch das Gesundheitsamt der Stadt Y. über das Online-Portal (www.entfernt) bei der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (im Folgenden: KVNO).
10In Kenntnis der ihm als Leistungserbringer nach der TestV obliegenden Pflichten nahm der Angeklagte am 16.04.2021 den Testbetrieb der Teststelle 25-814 zunächst in den Räumlichkeiten der F. J. O. I. auf, die seit dem 15.03.2021 aufgrund der behördlichen Vorgaben geschlossen war. Als die Gaststätte im Juni 2021 wieder öffnen konnte, wurde der Testbetrieb in ein Testzelt angrenzend an die vorgenannte Gaststätte verlagert, wo er bis Anfang August 2022 fortgeführt wurde.
11Während der Angeklagte V. die Kommunikation mit den staatlichen Stellen, den Einkauf der für die Testungen erforderlichen Materialien und die Abrechnung gegenüber der KVNO übernahm, beschäftigte er zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Testbetriebes eine Vielzahl an Personen mit der Öffnung und Schließung des Testzeltes, der Erfüllung und Überwachung der hygienerechtlichen Voraussetzungen, der Aufnahme von Personalien der Testpersonen am Empfang sowie der Durchführung von Bürgertestungen. Pro Schicht waren in der Regel zwei Tester vor Ort, wobei eine Person die Personalien der zu testenden Personen aufnahm und eine weitere Person die Testungen durchführte. Bei hohem Besucheraufkommen wurde die Anzahl der Tester bedarfsentsprechend auf bis zu vier Tester erhöht.
12Während der Öffnungszeiten des Testcenters (montags bis samstags von 8 h bis 20 h und sonntags von 8 h bis 19 h) wurden die Testungen von angestellten Testern vorgenommen und im Regelfall anhand von Testbescheinigungen dokumentiert. Dazu bedienten sich die Tester zunächst ausschließlich der von der Stadt Y. zur Verfügung gestellten – zwischenzeitlich den neuen Vorgaben angepassten – Anlage 2 zur Coronateststrukturverordnung (Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus), die handschriftlich ausgefüllt wurde. Die Bescheinigungen, die zwecks Zuordnungsmöglichkeit zum verwendeten Corona-Testkit im Regelfall von den Testern händisch nummeriert wurden, wurden der getesteten Person im Regelfall im Original ausgehändigt und zusätzlich als Kopie in einem Ordner abgeheftet oder anderweitig abgelegt. Auf Wunsch wurden die Testbescheinigungen den getesteten Personen auch anderweitig, etwa per WhatsApp oder E-Mail übermittelt und das Original abgeheftet. Der Angeklagte legte auf die Dokumentation und Archivierung der Testbescheinigungen im Wissen um die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Abrechnungsvoraussetzungen besonderen Wert und instruierte seine Angestellten dahingehend ausdrücklich.
13Die täglichen Testzahlen wurden dem Angeklagten seitens seiner Mitarbeiter überwiegend nach Schichtende mitgeteilt bzw. diesem die Testbescheinigungen zur Ermittlung der Anzahl durchgeführter Testbescheinigungen zur Verfügung gestellt. Die Testbescheinigungen wurden sodann – auch mit Hilfe Dritter – zum überwiegenden Teil sortiert, regelmäßig mit einer Papierbanderole versehen, auf der teilweise das entsprechende Datum und die Anzahl der Bescheinigungen vermerkt war, und sodann in Kartons abgelegt. Diese lagerte der Angeklagte zunächst in der mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin R. bewohnten Wohnung in der Q. 395 in 00000 Y. und nach der Trennung von ihr Anfang 2022 in der von ihm bis zuletzt bewohnten Wohnung seiner Mutter in der C.-straße 45 in 00000 Y..
14Ab dem 01.08.2021 bis zum 31.03.2022 sah die TestV in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 7 Abs. 9 S. 2 vor, dass eine Vergütung für Testungen nach § 4a TestV nur gewährt wird, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Zertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 InfSchG auch über die Corona-Warn-App (im Folgenden: CWA) des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die CWA des Robert Koch-Instituts übermittelt. Um dieser Vorgabe nachzukommen, schloss der Angeklagte unter dem 20.05.2021 mit der K. International GmbH (im Folgenden: D.) einen Vertrag über eine Anbindung an das System der CWA zur Übertragung von Testergebnissen aus Antigentests. Mit dieser digitalen Anwendung sollte die Testeinrichtung bei der Datenverarbeitung zur Durchführung eines PoC-Antigentests unterstützt und die Übertragung des Testergebnisses nebst zugehöriger Daten aus dem QR-Code an die CWA ermöglicht werden. In der zugehörigen Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung & zusätzliche Bedingungen, Stand 04.05.2021) heißt es u.a.:
15„Ziff. 3 Funktionsbeschreibung
16Ziff. 3.5.2 Archivierung/ Speicherung der Testergebnisse
17Jedes gespeicherte Testergebnis wird nach 60 Tagen automatisch vom CWA Test Result Server gelöscht.
18Auf dem Schnelltest-Portal Backend sind die Testergebnisse 14 Tage für die Portal-Nutzer des entsprechenden Mandanten, der den Test durchgeführt hat, abrufbar. Weiterhin werden die Daten wie gesetzlich gefordert für 10 Jahre stark verschlüsselt archiviert.
19Ziff. 3.8.2 Persistieren des Testergebnisses in der Datenbank
20Wird zu einem angelegten Datensatz mit Namen, Adresse usw. das Testergebnis hochgeladen, wird ein PDF mit der Testzusammenfassung erzeugt und im mandantenspezifischen Quicktest-Archiv abgelegt. Die Vorhalte-Zeit im Quicktest-Archiv beträgt 14 Tage; so lange hat das PoC-Personal Zugriff auf ein erzeugtes PDF. Nach Ablauf der 14 Tage werden die Daten von einem Scheduler auf komplexe Weise verschlüsselt und in einem Langzeitarchiv abgelegt, das aus rechtlichen Gründen die Daten für 10 Jahre speichert.
21Ziff. 3.11 Testdokumentation/ KV-Abrechnung
22Das Schnelltest-Portal unterstützt die Abrechnung eines Teststellenbetreibers gegenüber den zuständigen KV in der MVP-Version zunächst nur über eine rudimentäre Anzeige der für eine Abrechnung erforderlichen Angaben (Anzahl durchgeführter Tests sowie Anzahl positiver Tests eines Tages).
23Der Abrechnungsvorgang erfolgt nicht automatisch und ist durch den Teststellenbetreiber in eigener Verantwortung sicherzustellen.
24Ziff. 3.12 Anzeige, Druck und Download von Testnachweisen
25Das Schnelltest-Portal unterstützt zunächst über eine rudimentäre Auswahl-, Ausdruck- und Downloadfunktion für Testnachweise. […]
26[…]“
27In Umsetzung der digitalen Anwendung wurden die Daten der Testpersonen von den Mitarbeitern der Teststelle ab dem 01.08.2021 – neben der weiterhin genutzten analogen Bescheinigungsmöglichkeit in Papierform – über ein hierfür angeschafftes Teststellenlaptop des Angeklagten (McBook Air) über die Eingabemaske des Schnelltestportals elektronisch erfasst. Dies geschah teilweise unter Verwendung der im QR-Code gespeicherten Daten der jeweiligen Testperson. Die Schnelltestergebnisse wurden den getesteten Personen entsprechend als digital erstellte Zertifikate entweder als Ausdruck oder durch die unmittelbare Abrufbarkeit in der CWA in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen wurden die Zertifikate auf Wunsch der Testperson auch per E-Mail oder WhatsApp an die Testperson übermittelt. Hierzu wurde das jeweilige digital erstellte Zertifikat von den Testern nach erfolgtem Download auf dem Laptop des Angeklagten abgespeichert und nach Übersendung teilweise wieder gelöscht.
28Obwohl der Angeklagte wusste, dass er entsprechend der Vorgaben der TestV sämtliche durchgeführte und abgerechnete Tests zu Nachweiszwecken eigenverantwortlich lokal dokumentieren (§ 7 Abs. 4 S. 1 TestV) und die Dokumentation bis zum 31.12.2024 verwahren musste (§ 7 Abs. 5 S. 1 TestV), unterließ er es hinsichtlich der digital erfassten Testungen, eine dauerhafte Speicherung der Daten vorzunehmen.
29Der Angeklagte meldete die Testzahlen zeitnah, spätestens binnen drei Tagen, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS). Die Zahlen ermittelte er durch Addition der in Papierform vorliegenden Testbescheinigungen und der Anzahl der elektronisch durchgeführten, jedoch nicht lokal auf einem Speichermedium dokumentierten und archivierten Testungen. Er gab dabei jedoch von Beginn an auch fiktive Testungen an, die tatsächlich nie durchgeführt worden waren („Luftnummern“) und für die dementsprechend keinerlei Testdokumentation existierte und auch nicht angefertigt wurde. Dem Umfang nach machten diese Bescheinigungen ca. 10 % der nach der Anklageschrift unter Verletzung der Dokumentationspflicht abgerechneten Testungen aus. Die restlichen ca. 90 % der abgerechneten Testungen entfielen auf die durchgeführten, jedoch nicht ordnungsgemäß dokumentierten und archivierten Testungen.
30Der Angeklagte rechnete für die Leistungsmonate April und Mai 2021 gemeinsam und danach für jeden Leistungsmonat gesondert die für die erfolgten Bürgertestungen angefallenen Leistungen (Sachkosten sowie Kosten für Abstrichleistungen) gegenüber der KVNO ab, um diese zu einer Auszahlung der Vergütung nach den §§ 11, 12 Abs. 1 TestV in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass sich der Angeklagte in seinem Account auf dem Internetportal der KVNO anmeldete und sodann monatlich die Anzahl der im jeweils zurückliegenden Leistungsmonat vermeintlich erfolgten Testungen selbständig eingab. Die Zahlen entsprachen denen, die zuvor beim MAGS angezeigt worden waren. Bei ca. 10 % der im jeweiligen Monat abgerechneten Testungen ohne Dokumentation handelte es sich um fiktive Testungen, während ca. 90 % auf nicht ordnungsgemäß dokumentierte jedoch real stattgefundene Testungen entfielen.
31Der Angeklagte beabsichtigte dabei, sich durch Vortäuschen eines in Wahrheit jedenfalls in der beantragten Höhe nicht bestehenden Zahlungsanspruchs auf Kosten des Fiskus zu Unrecht zu bereichern, um sich so eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Ihm war bewusst, dass er zur Liquidation der auf die nicht durchgeführten Testungen entfallenden Kosten mangels erbrachter Leistungen nicht berechtigt war, die KVNO also in Höhe der zu viel abgerechneten Testungen rechtsgrundlos leisten und der Fiskus dadurch eine Vermögenseinbuße erleiden würde. Dem Angeklagten war überdies die maßgebliche Bedeutung der Dokumentationspflicht für die Abrechenbarkeit der Leistungen bekannt. Er wusste dementsprechend bei Vornahme der Abrechnungen, dass die Pflicht zur auftragsbezogenen Dokumentation (§ 7 Abs. 4 S. 1 TestV) sowie die Pflicht, die nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 6 Nr. 1 TestV zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren (§ 7 Abs. 5 S. 1 TestV), bei den zahlreichen, weder in Papierform (in Gestalt der Testbescheinigungen) dokumentierten noch lokal abgespeicherten digital erfassten Bürgertestungen verletzt war. Dem Angeklagten war klar, dass er zur Liquidation dieser Tests ebenfalls nicht berechtigt war und dass die KVNO, hätte sie Kenntnis von der fehlenden Dokumentation gehabt, eine Auszahlung in der entsprechenden Höhe verweigert hätte. Er nahm allerdings in der Hoffnung, dass es nicht auffallen würde, billigend in Kauf, dass er die digital erfassten Testungen nicht dauerhaft dokumentiert hatte. Dass er durch die Abrechnung der nicht dokumentierten aber durchgeführten Tests möglicherweise auch seinen gesamten Vergütungsanspruch verlieren würde, hielt der Angeklagte demgegenüber nicht für möglich.
32Insgesamt machte der Angeklagte betreffend die Teststelle 25-814 gegenüber der KVNO Auslagen für in den Leistungsmonaten April 2021 bis Juni 2021 sowie September 2021 bis März 2022 erfolgte Abstrichleistungen und angefallene Sachkosten für 77.581 Bürgertestungen in Höhe von 964.494,15 EUR geltend. Bei 21.440 dieser Testungen lag im Abrechnungszeitpunkt keinerlei für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation im Sinne der TestV vor. Zum einen, weil die Tests nie erfolgt waren (insgesamt ca. 2.144 Testungen), zum anderen, weil die Tests nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden waren (insgesamt ca.19.296 Testungen).
33In neun Fällen (Fall 1, 2, 5-9, 12, 13 der Anklage) kam es seitens der KVNO auf die jeweilige Abrechnung des Angeklagten hin zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 723.335,83 EUR, da die bei der KVNO für die Auszahlung zuständigen Sachbearbeiter im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung und die Einhaltung aller Formerfordernisse jeweils entsprechende Auszahlungen vornahmen. In der Zeit von Juni 2021 bis Februar 2022 erfolgten die monatlichen Auszahlungen auf das Konto des Angeklagten bei der W. Bank mit der IBAN N02, während die Auszahlungen in den Monaten Mai und Juni 2022 auf sein Konto bei der Sparkasse Y. N. mit der IBAN N03 erfolgten. Eine Überprüfung der seitens des Angeklagten gemachten Angaben durch Sachbearbeiter der KVNO erfolgte vor der Auszahlung nicht. Hätte der jeweilige Sachbearbeiter davon Kenntnis gehabt, dass bei insgesamt 21.440 der abgerechneten Testungen keine Leistungsdokumentation in Papier- oder dauerhaft lokal gespeicherter elektronischer Form vorhanden waren, wäre eine Auszahlung in diesem Umfang nicht freigegeben bzw. bei späterer Kenntniserlangung über die fehlende Dokumentation in diesem Umfang zurückgefordert worden.
34In zwei Fällen (Fall 10 und 11 der Anklage) kam es nicht zu Auszahlungen an den Angeklagten, da die KVNO zuvor eine Auszahlungssperre verhängt hatte, deren Hintergründe nicht mehr aufklärbar waren. Während diese erste Zahlungssperre in den Monaten März und April 2022 im zeitlichen Zusammenhang mit einem Kontowechsel des Angeklagten erfolgte, wurde ab Juli 2022 eine weitere Auszahlungssperre verhängt, nachdem im Abrechnungsmonat Mai 2022 erneut eine Auszahlung an den Angeklagten erfolgt war.
35Von der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur der Abrechnung hatte der Angeklagte Kenntnis, machte hiervon jedoch bewusst keinen Gebrauch.
36Im Einzelnen kam es betreffend die Teststelle mit der Nummer 25-814 zu folgenden Taten:
37
Mit Schreiben vom 10.03.2023 kündigte die D. gegenüber dem Angeklagten das Vertragsverhältnis zur Anbindung der CWA unter Verweis darauf, dass die Infrastruktur der CWA nur noch bis zum 20.04.2023 weiter betrieben und das System bis zum 30.05.2023 eingestellt werde, außerordentlich zum 20.04.2023 und zudem ordentlich zum 30.06.2023. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die im Langzeitarchiv gespeicherten Daten der Teststelle zum Download vom 27.04.2023 bis zum 25.05.2023 bereitgestellt und danach unwiderruflich gelöscht würden. Der Angeklagte, der sein E-Mailpostfach nach Schließung des Testbetriebes nicht mehr kontrolliert und daher von dem Schreiben keine Kenntnis erlangt hatte, nahm von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so dass wie angekündigt eine unwiderrufliche Löschung sämtlicher noch vorhandener Daten erfolgte.
39Der Angeklagte hat zum Zwecke der Teilschadenswiedergutmachung im Rahmen der Hauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR an die KVNO gezahlt. Er hat darüber hinaus angeboten, auf den ihm gegenüber der KVNO zustehenden Auszahlungsanspruch in Höhe von über 220.000,00 EUR, soweit diese berechtigte Abrechnungspositionen zum Gegenstand haben, zu verzichten oder seine lastenfreie und abbezahlte Wohnung zur Schadenswiedergutmachung zu verwerten, wobei er die Entscheidung darüber, auf welche Weise er den Schaden wiedergutmachen soll, dem Gericht bzw. den dafür zuständigen Behörden überlassen hat.
40Verfahrensgang
41Die ursprünglich angeklagten Fälle 16 und 17, welche Abrechnungen der vom Angeklagten lediglich zwischen Mai und Juni 2021 betriebenen Z. Teststelle betreffen, wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft ebenso gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wie die Fälle 3, 4, 14 und 15 der Anklage. Darüber hinaus erfolgte eine Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf der unrechtmäßigen Abrechnung der Testungen, denen keine den Vorgaben der TestV entsprechende Leistungsdokumentation in Gestalt von in Papierform vorgehaltenen oder elektronisch gespeicherten Testbescheinigungen zu Grunde lag. Darüberhinausgehende unrechtmäßige Abrechnungen von Corona-Tests, welche gänzlich fingierte Testungen in diesen Anklagefällen zum Gegenstand haben sollen, wurden ausgeschieden.
III.
1.Einlassung in der Hauptverhandlung
42Der Angeklagte hat am fünften Hauptverhandlungstag im Rahmen einer schriftlich abgefassten Verteidigererklärung, die er sich anschließend zu eigen machte, die Tatvorwürfe in einem umfassenden Geständnis im Sinne der unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen eingeräumt. In der Folge hat er sich den Nachfragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten eingehend gestellt und dabei weitergehende detaillierte Angaben getätigt. Zum Tatgeschehen machte er im Wesentlichen folgende Angaben:
43Im Zuge der Corona-Pandemie habe die von seinem Bruder und ihm betriebene O.-Bar, die sehr gut gelaufen sei, zwischenzeitlich schließen müssen. Dadurch sei es zu hohen Ausfällen gekommen und die Mitarbeiter hätten nicht weiter beschäftigt werden können. Daher habe er sich entschlossen, eine Corona-Teststelle zu eröffnen. Er habe sich bei der Stadt Y. die Erlaubnis besorgt und ab April 2021 zunächst in den Räumlichkeiten der geschlossenen O.-Bar, ab Mitte Juni 2021 sodann in einem davor aufgestellten Testzelt unter Einsatz von Mitarbeitern eine Teststelle betrieben. Der Hausflur seines Bruders habe dabei als Zwischenlager für die in der Teststelle benötigten Materialien gedient. Die Teststelle sei montags bis samstags von 8 h bis 20 h und sonntags von 9 h bis 19 h und in Einzelfällen wegen der in der Umgebung liegenden Gastronomie und Bars auch mal länger geöffnet gewesen und immer mit zwei, manchmal auch mit drei bis vier Mitarbeitern besetzt gewesen. Sie sei zunächst auch ganz gut angelaufen, habe jedoch zu Beginn nicht genug eingebracht, um alle Kosten zu decken, zumal er mehrere Monate lang in Vorkasse habe treten müssen, bis er das erste Mal habe abrechnen können. Für die Abrechnung sei er alleine zuständig gewesen.
44Zunächst seien alle Tests ohne elektronische Hilfsmittel händisch in Formulare eingetragen worden, die das Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt habe und die im Laufe der Zeit von ihm bzw. von Behördenseite den jeweiligen Vorgaben entsprechend angepasst worden seien. Die Testbescheinigungen seien den Testpersonen, die gewartet hätten, im Original ausgehändigt worden. In diesem Fall sei immer eine Kopie von der Bescheinigung angefertigt worden. Einigen Personen seien die Bescheinigungen auch per WhatsApp oder E-Mail übermittelt worden. Dann sei die Bescheinigung nur eingescannt und das Original einbehalten worden. Obwohl immer darauf geachtet worden sei, dass die Testdokumentation abgeheftet wird, sei es in Einzelfällen vorgekommen, dass das Original ausgegeben und vergessen wurde, vorher eine Kopie anzufertigen.
45Bereits bei der ersten Abrechnung habe er sich überlegt, dass der Betrag für alles zusammen, was an Kosten angefallen sei, etwas zu gering sei. Daher habe er sich entschlossen, die Zahlen zu seinen Gunsten abzuändern und mehr Tests anzugeben, als tatsächlich durchgeführt worden waren. Dementsprechend habe er die Zahlen um ca. 10 % hochgesetzt. Zunächst habe er die ihm meist von Mitarbeitern aus der Teststelle übermittelten täglichen Testzahlen nach entsprechender Erhöhung spätestens nach Ablauf von drei Tagen ans MAGS gemeldet. Am Monatsende habe er die dem MAGS gemeldeten Zahlen mit seinem Handy oder Taschenrechner addiert und dann im Rahmen der Monatsabrechnungen auf der Seite der KVNO hochgeladen. Wie die Abrechnung funktionierte, habe er sich zuvor von Kollegen erzählen lassen und zum Teil in Merkblättern nachgelesen. Die zwischenzeitlichen Zahlungssperren habe er dadurch bemerkt, dass er kein Geld bekommen habe. Auf Nachfrage bei der KVNO sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich nicht um eine offizielle Zahlungssperre handele und der Betrag in der nächsten Abrechnung mitausgezahlt werde. Im zeitlichen Zusammenhang dazu sei bei ihm ein Kontowechsel erfolgt, nachdem sein Konto bei der W. Bank gekündigt worden sei, weil er der DSGVO nicht zugestimmt habe.
46Nachdem die Pflicht eingeführt worden sei, den Bürgern, die eine CWA benutzen, eine digitale Erfassung anzubieten, über die die Testergebnisse direkt ans Robert-Koch-Institut übermittelt werden konnten, habe er mit der D. einen Vertrag abgeschlossen. In die zur Verfügung gestellte Eingabemaske der Anwendung hätten die Daten der Testpersonen eingetragen werden können. Obwohl er den Vertragsunterlagen entnommen habe, dass die Daten nur für 14 Tage aufbewahrt werden würden und ihm klar gewesen sei, dass er für die Speicherung selbst verantwortlich gewesen sei und er zur Datenspeicherung etwas habe unternehmen müssen, habe er sich in der Folge nicht um eine dauerhafte Speicherung der Daten gekümmert, bei denen der Test digital erfasst worden sei. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass die Daten nicht gespeichert und daher möglicherweise „weg“ gewesen seien, er habe jedoch gehofft, dass es nicht auffallen würde und wenn doch, die Daten „irgendwo“ abrufbar sein würden. Obwohl ihm klar gewesen sei, dass er sämtliche Tests habe nachweisen müssen und dementsprechend eine Dokumentation habe anfertigen müssen, die zu archivieren gewesen sei, habe er die Abrechnungen bei der KVNO in der Folge dennoch vorgenommen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er diese Tests eigentlich nicht habe abrechnen dürfen.
47Auch nach Einführung der digitalen Erfassungsmöglichkeit seien die Meldezahlen von ihm monatlich um ca. 10 % nach oben gesetzt worden, obwohl die Teststelle ohnehin voll gewesen sei und bereits durch den realen Betrieb gute Umsätze erzielt worden seien; dies habe er wahrscheinlich gemacht, um seine Vorgehensweise „durchzuziehen“, damit keine Auffälligkeiten entstehen. Von der Möglichkeit zur Korrektur der angegebenen Zahlen habe er nie Gebrauch gemacht. Da er in sein E-Mailpostfach nach Schließung des Testbetriebes nicht mehr reingeschaut habe, habe er das Kündigungsschreiben der D. vom 10.03.2023 nicht zur Kenntnis genommen.
2.Beweiswürdigung im engeren Sinne
48Die unter Ziff. II getroffenen Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen übrigen Beweisen, die sich mit dem abgelegten Geständnis zum objektiven Geschehen (zu Ziff. 2. b. bis 2. g.) bzw. zur subjektiven Tatkomponente (zu Ziff. 2. h.) in allen wesentlichen Gesichtspunkten vollumfänglich decken.
a.
49Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung zur Person in der Hauptverhandlung, an deren grundsätzlicher Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte. Dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, ergibt sich aus dem Bundeszentralregisterauszug, den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat.
50Die Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung zur Vorgeschichte und den festgestellten Taten sind aus Sicht der Kammer als glaubhaft zu werten. Der Angeklagte hat sich bei sowie im Anschluss an seine umfassende geständige Einlassung um Aufklärung der offenen Fragen bemüht gezeigt und sämtliche Nachfragen umfassend beantwortet.
51Die Darstellung des Aufbaus der Teststelle, der praktischen Abläufe im Teststellenbetrieb sowie seiner konkreten Abrechnungspraxis gegenüber der KVNO war in sich stimmig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, warum sich der Angeklagte zu Unrecht selbst belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht es entscheidend für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses, dass sich dieses in allen wesentlichen Gesichtspunkten mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere den Angaben der Zeugen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden deckt. Diskrepanzen von Relevanz zwischen der Darstellung des Angeklagten, den Schilderungen der Zeugen sowie den umfangreichen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden sind dabei nach Einschätzung der Kammer nicht zu Tage getreten.
b.
52Der Zeuge U., der als Teamleiter seit März 2021 im Gesundheitsamt der Stadt Y. u.a. für die infektionsrechtliche Überwachung der Teststellen zuständig war, bestätigte die Einlassung des Angeklagten zur Registrierung der Teststelle und Mitteilung der Meldezahlen ans MAGS.
53Der Zeuge gab an, das Gesundheitsamt sei als untere Gesundheitsbehörde mit der Beauftragung der Teststellenbetreiber und der Kontrolle der Testbetriebe betraut, jedoch nicht ins Abrechnungsgeschehen eingebunden gewesen. Dem Angeklagten sei in dem Beauftragungsscheiben vom 01.04.2021, durch das er bei der KVNO Zugang zum Abrechnungssystem erhalten habe, eine Teststellennummer erteilt worden. Zudem sei er darin über Rechte und Pflichten sowie die infektionshygienischen Auflagen informiert worden und habe ein Melde- und ein Hygieneformular übersandt bekommen. In der Folge habe der Angeklagte bis zum 03.08.2022 dem MAGS die täglichen Meldezahlen mitgeteilt; auf diese Zahlen – die ebenso wie das Schreiben vom 01.04.2021 nebst Anlagen im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden – habe auch das Gesundheitsamt zurückgreifen können. Im Laufe der Zeit habe es auch Ortsbegehungen in der Teststelle gegeben, da es – wie auch bei anderen Teststellen des Öfteren der Fall – verschiedene Beschwerden bezüglich der Art des Abstriches gegeben habe. Es habe infolgedessen auch einmal eine Schließung gegeben, die nach Abstellen der Mängel jedoch wieder aufgehoben worden sei. Besondere Auffälligkeiten habe es bei der Teststelle des Angeklagten im Übrigen nicht gegeben.
54Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, bestand aus Sicht der Kammer nicht.
c.
55Es steht zur Überzeugung der Kammer nach Durchführung der Hauptverhandlung fest, dass nach erfolgter Registrierung in der Teststelle des Angeklagten eine beträchtliche Anzahl an Corona-Tests ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wobei die Tests zunächst allein analog (zu aa.) und ab dem 01.08.2021 zusätzlich über das CWA-System temporär digital erfasst, jedoch nicht dauerhaft dokumentiert wurden (zu bb.).
aa.
56Dass der Angeklagte in seiner Teststelle entsprechend der Feststellungen von April 2021 bis August 2022 mit Hilfe seiner Mitarbeiter zahlreiche Corona-Tests durchführte, beruht ebenfalls maßgeblich auf seiner eigenen Einlassung und deckt sich vollumfänglich mit den Zeugenangaben sowie diverser im Selbstleseverfahren eingeführter Unterlagen.
57Die Zeugen L. und R., die als angestellte Tester zu unterschiedlichen Zeiten in der Teststelle tätig waren, haben übereinstimmende und die Einlassung des Angeklagten bestätigende bzw. ergänzende Angaben zur Einrichtung der Teststelle, zum Ablauf und Umfang des Testgeschehens gemacht.
58Der Zeuge L., der in der Teststelle von Anfang April 2021 bis etwa Januar 2022 drei bis fünf Mal pro Woche aushalf, gab an, er habe meist am Empfang gearbeitet und habe dort die Personalien kontrolliert und aufgenommen, die Testergebnisse aufgeschrieben, die Tester beobachtet und überwacht; manchmal habe er auch selber Tests durchgeführt, wenn viel los gewesen sei. Das Testaufkommen sei sehr unterschiedlich gewesen. Während es am Anfang noch ziemlich ruhig gewesen sei, sei es mehr geworden, nachdem sich die Teststelle herumgesprochen habe. An manchen Tagen seien 200 bis 300 Personen da gewesen, an manchen aber auch mal 80 bis 90. Die Teststelle sei täglich von 8 h-20 h geöffnet gewesen. Es seien immer mindestens zwei Tester vor Ort gewesen, wenn viel zu tun gewesen sei, insbesondere abends auch schon mal drei bis vier Personen. Am Wochenende sei die Teststelle schon mal länger auf gewesen, da die Schlange aufgrund der in der Gegend befindlichen Kneipen so lang gewesen sei, dass die Tester noch länger hätten bleiben müssen, um alle Tests durchzuführen.
59Die Zeugin R., die von April bis Juni 2021 in der Teststelle aushalf, bekundete in Übereinstimmung dazu, dass in der Regel zwei Tester anwesend gewesen seien, die sich mit der Aufnahme der Personalien am Empfang oder der Durchführung der Testung abgewechselt hätten. Nachdem morgens alles aufgebaut worden sei und sich die Tester gegenseitig getestet hätten, sei meist schon eine Schlange da gewesen. Manchmal sei es sehr voll gewesen und es habe sehr viel Stress gegeben.
60Schließlich bekundete der Zeuge E., dass er sich regelmäßig in der Teststelle habe testen lassen, da er als Fahrlehrer „heftige Auflagen“ gehabt und zudem über 80-jährige Eltern habe. Es seien immer mindestens zwei Personen in der Teststelle gewesen. Man habe dort – anders als in der Teststelle in der Apotheke die Straße runter – immer in einer Schlange stehen müssen, da die Hölle los gewesen sei. Er habe jedoch „quasi als Dauerkunde“ einen kleinen Bonus gehabt, so dass er vorgezogen worden sei.
61Anlass, an den in sich stimmigen, widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben der Zeugen zu zweifeln, bestand aus Sicht der Kammer nicht, zumal die Angaben untereinander keine wesentlichen Abweichungen enthalten und sich zudem mit der geständigen Einlassung des Angeklagten decken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei den Zeugen L. und R. nicht um gänzlich unvoreingenommene Zeugen handelt und diese als ehemalige Mitarbeiter des Angeklagten bzw. ehemalige Lebenspartnerin mit ihren Bekundungen auch eigene Interessen verfolgt haben mögen. Gegen beide Zeugen wurden wegen ihrer Tätigkeit in der Teststelle des Angeklagten Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt. Die Verfahren wurden jedoch beide gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass die Zeugen nicht mehr der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt waren. Die Kammer sah sich jedoch veranlasst, weiterhin in den Blick zu nehmen, ob es sich bei den Bekundungen der Zeugen aufgrund des Näheverhältnisses insoweit um Gefälligkeitszeugnisse handelte. Dies vermochte die Kammer jedoch nach kritischer Prüfung der Angaben der Zeugen in einer Gesamtschau mit dem weiteren Beweisergebnis auszuschließen.
62So decken sich die Aussagen der Zeugen zum Teststellenbetrieb, insbesondere auch des Zeugen E. mit den glaubhaften Angaben der Zeugin Kriminalhauptkommissarin (im Folgenden: KHK’in) DX., die bekundete im Rahmen ihrer Ermittlungen festgestellt zu haben, dass u. a. der Name E. in den Testbescheinigungen regelmäßig und mehrfach auftauchte und dass der Zeuge E. ihr auf Nachfrage bestätigt habe, dass er Fahrlehrer sei und sich daher oft habe testen lassen.
63Die Vielzahl durchgeführter Tests wird zudem durch die große Anzahl der im Rahmen der Ermittlungen sichergestellten Testbescheinigungen belegt. Im Rahmen der Durchsuchungen am 03.08.2022 wurden ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichte vom 03.08.2022, vom 08.08.2022 und 24.08.2022 sowie dem Vermerk der Zeugin KHKin DX. vom 01.09.2022 im Hausflur des Zeugen T. UP. (1 Karton), in der Wohnung der Zeugin R. (6 DIN A-4 Kartons) sowie in der Wohnung der Mutter des Angeklagten in der HX.-straße 45 (32 Kisten) insgesamt 39 Kartons mit Testbescheinigungen aufgefunden und sichergestellt. Die hiervon teilweise angefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Bescheinigungen, die nach den Angaben der Zeugin KHKin DX. im Vermerk vom 01.09.2022 überwiegend nach Datum vorsortiert und mit einer Papierbanderole versehen waren, seien im Rahmen der Ermittlungen sämtlich eingescannt worden und belaufen sich ausweislich des ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks der Zeugin KHKin DX. vom 10.10.2022 auf insgesamt 72.351 Stück. Nach eingehender und umfassender Auswertung dieser Testbescheinigungen habe die Zeugin KHKin DX., so ihre Bekundungen, eine erhebliche Anzahl an Testbescheinigungen als verdächtig, d. h. als fingiert und nicht leistungshinterlegt identifiziert. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass es sich bei den seitens der Zeugin als verdächtig eingestuften Bescheinigungen in einer Größenordnung von über 17.000 Tests tatsächlich um fingierte Tests handelt, hat auch diese ca. 55.000 der restlichen vorhandenen Testbescheinigungen als unverdächtig und mithin leistungshinterlegt eingestuft.
64Darüber hinaus wurden der Kammer am 5. Hauptverhandlungstag weitere lose Testbescheinigungen aus den Monaten Juni 2022 (7 Kalendertage) und Juli 2022 (10 Kalendertage) übergeben, die sich nach Angaben des Angeklagten noch in der HX.-straße 45 befunden haben sollen. Dabei handelte es sich nach Auszählung durch die Kammer um weitere 1142 Testbescheinigungen, die den in der Folge vorläufig eingestellten Leistungszeiträumen der Fälle 14 und 15 der Anklageschrift zuzuordnen waren. Anhaltspunkte, dass es sich bei diesen vorgelegten Testbescheinigungen um nachträglich fingierte Bescheinigungen handeln könnte, haben sich nicht ergeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Anklagevorwurf – Abrechnung fingierter Tests – auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgeschieden wurde und die nachträglich vorgelegten Bescheinigungen in ihrer Anzahl den verbleibenden Vorwurf der Abrechnung unter Verletzung der Dokumentationspflicht in über 20.000 Fällen nicht entscheidend zu mindern vermochte, hat sich dies auch nicht aufgedrängt.
65Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin EK. im Zeitraum vom 27.04.2022 bis zum 31.07.2022 lässt sich zudem entnehmen, dass die Zeugin EK. gegenüber dem Angeklagten an zahlreichen Tagen eine nicht unerhebliche Anzahl durchgeführter Tests meldete (exemplarisch: 06.05.2022 „103 Tests waren heute“; 08.05.2022: „waren 76 Tests und 5 positive“; am 22.05.2022: „waren 95 Tests heute“; 04.06.2022: „99 Tests und 1 positiver“).
66Dass ein reger Testbetrieb stattgefunden hat, deckt sich im Übrigen mit den im Rahmen der Durchsuchung vom 03.08.2022 in der Wohnung bzw. auf dem Balkon sowie im Hausflur im 1. OG an der Privatanschrift des Bruders des Angeklagten, T. V., vorgefundenen Testmaterialien. Die hiervon angefertigten Lichtbilder, die u.a. medizinische Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, einen Ordner mit Selbstauskünften, Paketaufkleber betreffend die Lieferung von Corona-Tests und 1380 Testkits zeigen, hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und hinsichtlich der Beschriftungen ergänzend verlesen. Die vorgehaltenen Materialien übersteigen den haushaltsüblichen Bedarf bei weitem. Die Teststelle wurde im Hof vor dem Haus betrieben, so dass sich die – auch seitens des Angeklagten beschriebene – Zwischenlagerung der benötigten Materialien im Hausflur aus Gründen der Praktikabilität anbot.
67Dass der Angeklagte über sein Konto bei der W. Bank mit der IBAN N02 Zahlungen in Höhe von mindestens 51.909,70 EUR und über sein Konto bei der W. Bank mit der IBAN N04 in Höhe von mindestens 21.316,76 EUR abgewickelt hat, die als Sachkosten dem Testbetrieb jedenfalls nicht ausschließbar zugeordnet werden können, lässt sich zudem den Ausführungen im Auswertevermerk des Zeugen EL. vom 06.10.2022 entnehmen, den die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat.
68Auch die zahlreichen bei der Auswertung des sichergestellten McBook durch den Zeugen XY. im Ordner „Papierkorb“ aufgefundenen und im Selbstlesewege eingeführten Rechnungen diverser Firmen, die sämtlich an den Angeklagten adressiert sind und teilweise den im vorgenannten Auswertevermerk des Zeugen EL. aufgeführten Positionen entsprechen, belegen, dass der Angeklagte für seinen Testbetrieb Corona-Testkits und sonstige Testmaterialien (Masken, Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzkittel) in erheblicher Anzahl beschafft hat.
69Schließlich vermag auch die von den vorgenannten Beweismitteln abweichende Aussage des Zeugen KHK JA. aus Sicht der Kammer keine durchgreifenden Zweifel an dem Beweisergebnis zu begründen, da sie im Hinblick auf das Ob und den Umfang des Testgeschehens unergiebig war. Der Zeuge, der angab, an der Teststelle im Rahmen der Verifizierung der Angaben seiner V-Person zu einem Abrechnungsbetrug der Coronateststelle des Angeklagten drei Mal vorbeigefahren zu sein und dabei jeweils wenig bis gar keinen Betrieb wahrgenommen zu haben, hat insoweit selber klargestellt, jeweils nicht länger vor Ort geblieben zu sein und auch keine Erinnerung mehr daran zu haben, an welchen Tagen oder zu welcher Tageszeit zwischen 9 und 18 h die Ortsbesichtigung erfolgte. Es handelt sich daher um wenig aussagekräftige Momentaufnahmen ohne belastbare Aussagekraft für Art und Umfang des Testgeschehens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
bb.
70Die Kammer hat ferner keine Zweifel daran, dass der Angeklagte nach Einführung der entsprechenden gesetzlichen Pflicht ab dem 01.08.2021 über eine Anbindung an die CWA mit dem in den Feststellungen zu II. dargestellten Leistungsspektrum verfügte (zu (1)) und eine große Anzahl durchgeführter Testungen ausschließlich über das CWA-System digital erfasst wurde, ohne dass die Testdokumentation dauerhaft lokal abgespeichert wurde (zu (2)).
1)
71Der Angeklagte gab in seiner Einlassung an, mit der D. einen Vertrag geschlossen zu haben, um seiner Pflicht nachzukommen, den Bürgern, die eine CWA benutzen, die digitale Erfassung der Tests anzubieten. Diesen Vertrag über die Anbindung an das System der CWA zur Übertragung von Testergebnissen aus Antigentests vom 20.05.2021 legte er im Rahmen der Hauptverhandlung vor. Die – im Selbstleseverfahren eingeführte – „Leistungsbeschreibung & zusätzliche Bedingungen ANTIGEN-SCHNELLTEST-PORTAL- MVP VERSION“ stützt die Feststellungen unter Ziff. II betreffend den genauen Leistungsumfang des Vertrages und ist nach Überzeugung der Kammer Bestandteil des Vertrages geworden. Die einzige universal zugängliche Leistungsbeschreibung zum Antigen-Schnelltest-Portal mit Stand vom 04.05.2021 bezieht sich insoweit ausdrücklich auf das seitens der D. gegenüber den Teststellenbetreibern angebotene CWA Schnelltest-Portal, mit dem im Gesamtsystem der CWA eine Web-basierte Software-Lösung für den Schnelltestprozess zur Verfügung gestellt wurde. Die Verteidigung des Angeklagten hat insoweit auch keine Einwände geltend gemacht.
72Dass der Angeklagte das Corona Schnelltest Portal nutzte, wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK XY. während der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme des Laptops des Angeklagten – nachdem dieser erstmals in der Hauptverhandlung die Zugangsdaten des passwortgeschützten Geräts mitgeteilt hat – bestätigt. Der Zeuge führte im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Geräts vor, dass sich auf der Startseite des Internetbrowsers Chrome eine Verlinkung zu der Seite des Schnelltestportals befand. Im Browser „Google Chrome“ waren zudem u.a. noch die Tabs „Schnelltestportal,“ und die „Corona-Warn-App“ offen. Der Zeuge bekundete sich bei dem Portal jedoch nicht mehr einloggen zu können, da die Internetseite nicht mehr verfügbar sei. Zweifel an der Expertise und der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, der seit 20 Jahren im Bereich der Datensicherung und -auswertung von PC mit entsprechenden forensischen Programmen tätig ist und zahlreiche Fortbildungen absolviert hat, bestehen seitens der Kammer nicht. Dies gilt umso mehr, dass der Angeklagte auf Nachfrage des Zeugen XY. ausdrücklich bejaht hat, die Verbindung zum Schnelltestportal genutzt zu haben.
2)
73Daran, dass in der Teststelle in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten ein beträchtlicher Anteil der durchgeführten Coronatests unter Nutzung des von der D. zur Verfügung gestellten Schnelltestportals digital erfasst, jedoch nicht dauerhaft auf einem lokalen Speichermedium abgespeichert wurde, hat die Kammer keine Zweifel. Dies beruht maßgeblich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, sich nicht um eine dauerhafte Speicherung der digital erfassten Daten gekümmert zu haben, und steht im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis.
74Bestätigt wird die Nutzung der Software durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R., E. und L.. Die Zeugin R. hat bekundet, dass die Aufnahme der Daten der Testpersonen später nicht mehr allein analog erfolgte, sondern eine Erfassung über einen QR-Code oder auf elektronischem Weg möglich gewesen sei. Dies habe sie aber nur am Rande mitbekommen, als der Angeklagte hierfür ein Laptop angeschafft habe, über das Daten eingegeben worden seien. Auch der Zeuge E. gab an, gesehen zu haben, dass teilweise Daten in einen Laptop eingegeben worden seien.
75Der Zeuge L. führte dazu glaubhaft aus, dass zunächst alles schriftlich erfasst worden sei und später zusätzlich über ein vom Staat vorgegebenes Softwareprogramm ein Einloggen über den PC möglich gewesen sei. Dort seien dann die Daten eingegeben und direkt an sie Stadt übermittelt worden. Die Software sei für die Teststation und die CWA für den Kunden gewesen. Der Angeklagte habe sich als Mandantenadministrator für das System registrieren lassen und habe als Hauptadministrator auch die Zugriffe für die anderen Tester eingerichtet. Fast alle Tester hätten Zugriff auf das System gehabt, jedoch hätten es einige nicht genutzt, weil sie es nicht so gut beherrscht hätten. Es seien parallel zur Nutzung des elektronischen Systems weiter händisch Personalien aufgenommen und handschriftliche Testbescheinigungen ausgestellt worden. Insbesondere bei hohem Besucheraufkommen sei beides gemacht worden. Bei geringem Besucheraufkommen sei nur mit dem PC gearbeitet worden. Es habe für Nutzer der CWA – diese schätze er auf etwa 10 % der Testpersonen – auch die Möglichkeit bestanden, sich über einen QR-Code, der in der Teststelle ausgehangen habe, unter Verwendung der CWA zu registrieren, was viel schneller gegangen sei. Die Bescheinigungen seien einmal in deutscher und einmal in englischer Sprache generiert worden, da viele sie für den Urlaub benötigt hätten. Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln, hatte die Kammer nicht.
76Dass keine gesonderte Speicherung der digital generierten Testbescheinigungen auf einem lokalen Speichermedium erfolgte, hat der Angeklagte eingeräumt. Dementsprechend wurden nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHKin DX. im Rahmen der Durchsuchungen auch keine digitalen Speichermedien aufgefunden. Auch die angestellten Tester haben nach Überzeugung der Kammer keine solche dauerhafte Speicherung vorgenommen, sondern die über das Schnelltestportal digital generierten Testbescheinigungen – wie auch seitens des Zeugen L. glaubhaft bestätigt – lediglich in Einzelfällen heruntergeladen und zwischengespeichert, wenn Testpersonen eine Benachrichtigung per E-Mail oder WhatsApp wünschten.
77Die im Selbstleseverfahren – und in einem Fall zusätzlich durch Inaugenscheinnahme – eingeführten elektronischen Testdokumente in deutscher und englischer Sprache mit dem Logo der CWA, die durch den Zeugen XY. im Rahmen der Sicherung und Auswertung des Inhaltes des sichergestellten McBook des Angeklagten in den Ordnern „Downloads“ sowie „Papierkorb“ aufgefunden werden konnten, belegen dementsprechend nicht nur die Nutzung des Schnelltestportals sondern auch den Ausnahmecharakter der einzelnen vorgenommenen Zwischenspeicherungen.
78Dass in der Teststelle keine dauerhafte Speicherung der Testdokumentation auf einem lokalen Speichermedium erfolgt ist, hat der Zeuge L. durch seine Aussage betreffend den Umgang mit den digital generierten Testbescheinigungen in Übereinstimmung dazu glaubhaft und widerspruchsfrei bestätigt. Für die über den PC erfassten Testpersonen, die die CWA nicht gehabt hätten und die die Bescheinigung daher nicht automatisch über die CWA erhalten hätten, seien die Testbescheinigungen ausgedruckt worden und diesen dann übergeben worden, wenn sie vor Ort gewartet hätten. Andernfalls hätten sie ihr Testergebnis per E-Mail oder WhatsApp übermittelt bekommen. Dass Testbescheinigungen im Papierkorb des Laptops gefunden worden seien, lasse sich damit erklären, dass diese Testbescheinigungen per E-Mail an einen Kunden rausgegangen und danach nicht mehr benötigt worden seien. Aus dem System habe sich ablesen lassen, wie viele Tests am jeweiligen Tag erfolgt seien. Zudem seien einzelne Testungen nebst Ergebnissen auf dem Portal mehrere Tage lang abrufbar gewesen. Er habe jedoch höchstens mal auf Tests von vor ein bis zwei Tage zurückgegriffen.
79Dass die Zeugin KHK’in DX. zu den elektronisch erfassten Tests keine Angaben machen konnte, steht der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. So gab die Zeugin an, dass ihr die von September 2021 bis Ende März 2022 bestehende Pflicht der Teststellenbetreiber, auch rein elektronische Testungen anzubieten, nicht bekannt gewesen sei. Zwar sei ihr während der Ermittlungen die Idee einer digitalen Erfassung gekommen, es habe allerdings im Verfahren weder Hinweise darauf gegeben noch seien Ermittlungen in diese Richtung geführt worden.
80Weitergehende Erkenntnisse zu den im Langzeitarchiv gespeicherten Daten konnte die Kammer nicht mehr gewinnen, nachdem die Infrastruktur zur CWA am 21.04.2023 und das CWA-System am 31.05.2023 eingestellt wurden. Denn entsprechend der getroffenen Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten sind sämtliche im Langzeitarchiv gespeicherten Daten des CWA-Systems infolge der Kündigung des Vertrages zur Anbindung an die CWA durch die D. mit Schreiben vom 10.03.2023 – eingeführt durch Verlesung in der Hauptverhandlung – nach Ablauf des den Betreibern zum Herunterladen eingeräumten Zeitfensters vom 27.04.2023 bis 27.05.2023 unwiderruflich gelöscht worden.
81Die Kammer hält es angesichts der in der Leistungsbeschreibung zum Vertrag spezifizierten Funktionsbeschreibung des Portals und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen L., wonach die Testergebnisse im Portal einige Tage lang abrufbar gewesen seien, jedenfalls für ausgeschlossen, dass sich im Langzeitarchiv im Zeitpunkt der unwiderruflichen Löschung am 27.05.2023 noch vollständige Testdokumente mit personenbezogenen Daten befunden haben. Bei dem Schnelltestportal handelte es sich insoweit nicht um eine Software, die zur Speicherung und Archivierung der Dokumentation gedacht war, sondern um eine – kostenlose – Anwendung zur Anbindung an die CWA. Dies steht in Übereinstimmung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen L., neben dem genutzten Programm habe es noch verschiedene Anbieter gegeben, die man habe kaufen können. Dies bestätigte zudem die Zeugin PZ., nach deren Angaben es technische Dienstleister gegeben habe, die die Dokumentation übernommen hätten.
d.
82Die Feststellung, dass es sich bei ca. 10 % der monatlich abgerechneten Tests ohne vorhandene Dokumentation um Luftnummern handelt und dass die übrigen abgerechneten ca. 90 % der Tests, für die eine Dokumentation nicht (mehr) vorliegt, stattgefunden haben, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der für die Vornahme der Abrechnungen allein verantwortlich war und diese selbständig ohne Unterstützung und Hilfe anderer Personen vornahm. Den Feststellungen insoweit entgegenstehende Anhaltspunkte liegen der Kammer nicht vor.
e.
83Zum Abrechnungsverfahren, insbesondere den Abrechnungsvoraussetzungen hat die Zeugin PZ. die Einlassung des Angeklagten glaubhaft bestätigt. Die Zeugin, die bei der KVNO in der Rechtsabteilung im Bereich der kassenärztlichen Abrechnungsprüfung und während der Corona-Pandemie u.a. auch für die Abrechnung der Corona-Teststationen zuständig war, hat überdies ausführliche Angaben zum internen Abrechnungsprozess, zum Umgang mit etwaigen Prüffällen und der Rückforderungspraxis der KVNO gemacht. Sie gab u.a. glaubhaft an, dass die durch das Hochladen des Beauftragungsschreibens des Gesundheitsamtes legitimierten und registrierten Teststellenbetreiber ihre monatliche Abrechnung über ein mittels PIN zugängliches Abrechnungsportal in rein elektronischer Form vornahmen. Das System sei dem für niedergelassene Ärzte bereitgestellten Abrechnungsportal angeglichen und habe zunächst eine Auszahlung von 95 % des Abrechnungsbetrages vorgesehen, während der Abschlag von 5 % später als Restzahlung überwiesen worden sei. Die Zahlung hätte sich jeweils zusammengesetzt aus einer Position für die Materialleistungen und einer für die erfolgten Testungen, wobei die Zahlen hätten korrespondieren müssen. Die Vergütung für die Testungen sei im Laufe der Zeit entsprechend der Vorgaben in der TestV niedriger geworden. Im Zuge der Registrierung hätten sich die Teststellenbetreiber per Kreuzchen verpflichtet, die bestehenden Vorgaben zu lesen und zu befolgen. Das System sei sehr oberflächlich gewesen. Die Betreiber hätten gegenüber der KVNO lediglich Angaben zu den Testzahlen sowie zum Testmaterial machen müssen. Eine Prüfung der Angaben, etwa auf Plausibilität, sei zunächst gar nicht und ab Juni 2021 in 1 bis 2% der Fälle stichprobenhaft erfolgt. Nur wenn sich dann Auffälligkeiten bei der Überprüfung der – den Betreibern wahlweise in analoger und/oder digitaler Form vorliegenden – eingereichten Dokumentationsunterlagen ergeben hätten, sei eine vertiefte Prüfung erfolgt und unter Umständen eine Zahlungssperre verhängt worden. Seitens der Betreiber sei oft eine Kombination aus analoger und digitaler Dokumentation der vorgenommenen Testungen erfolgt. Mitunter hätten auch externe Anbieter die Dokumentation übernommen. Die Art und Weise, in der die Daten von den einzelnen Betreibern dokumentiert und archiviert worden seien, sei privatrechtlich zu organisieren und der KVNO nicht bekannt gewesen.
84Hinsichtlich des Testbetriebes des Angeklagten seien bis zur polizeilichen Anfrage vom 08.03.2022, der sich ein förmliches Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft angeschlossen habe, keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Während in der Anfangszeit eine polizeiliche Anfrage zu einer Auszahlungssperre geführt habe, habe es später seitens des Ministeriums die Vorgabe gegeben, bei derart vagen Anhaltspunkten zunächst weiter zu zahlen. Der Grund für die die Teststelle des Angeklagten betreffenden Auszahlungssperren u.a. im März 2022 und April 2022 sei nicht mehr nachvollziehbar. Es habe möglicherweise technische Schwierigkeiten oder Unstimmigkeiten wegen eines Kontowechsels gegeben; möglicherweise habe dies auch mit der polizeilichen Anfrage im Zusammenhang gestanden. Der Angeklagte sei über die Einrichtung oder Aufhebung der Sperre nicht gesondert informiert worden, zumal die Aufhebung der Sperre durch den Abrechnungsbescheid ohnehin deutlich werde. Da die Staatsanwaltschaft ermittelt habe, sei der Angeklagte bei der KVNO aber auch danach nicht als Prüffall geführt worden.
85Ausgehend davon steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitarbeiter der KVNO die Zahlungen an den Angeklagten entsprechend der getroffenen Feststellungen zu deren subjektiven Vorstellungsbild in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und der Einhaltung der Abrechnungsvoraussetzungen freigaben.
86Die Zeugin PZ. erklärte zudem auf Nachfrage zu der Rückforderungspraxis der KVNO, dass in den Prüffällen, in denen teilweise für die abgerechneten und vergüteten Testungen keine Dokumentation vorgelegt werden könne, die auf diesen Teil entfallende Vergütung per Bescheid zurückgefordert und ggf. im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht würde.
87Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln, die eine überschießende Be- oder Entastungstendenz nicht erkennen ließen.
88Die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen zu den monatlich abgerechneten und ausgezahlten Beträgen sowie zu den Zahlungssperren werden überdies durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Abrechnungskonto der KVNO (Version 3, Stand 4.10.2022) einschließlich der Quartalsabrechnungen 4/21, 1/22, 2/22 sowie der Abrechnungsübersicht für die Monate Juli und August 2022 gestützt. Sie spiegeln sich zudem in der Auflistung der Kontoverdichtungen im – ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten – Auswertevermerk des Zeugen EL. vom 06.10.2022 wider.
f.
89Die der tabellarischen Übersicht unter Ziff. II. zu entnehmenden Grundlagen der konkreten Schadensberechnung beruhen im Wesentlichen auf den seitens der Ermittlungsbeamten ermittelten und im Rahmen erstellter Vermerke in Tabellen aufgeführten Zahlen und auf dem Abrechnungskonto der KVNO.
90In der Tabelle ist zu jedem nach Vornahme der Verfahrensteileinstellung verbliebenen „Fall“ entsprechend der Anklage (Spalte 1) unter nachfolgender Darlegung der relevanten zeitlichen Parameter (Spalte 2 und 3) der „zu Unrecht ausgezahlte(r) Betrag“ (Spalte 10) aufgeführt. Dieser bildet in der Summe den eingetretenen Gesamtschaden (letzte Zeile, Spalte 10).
91Die seitens der Kammer zu Grunde gelegte „Anzahl vorliegende(r)Testbescheinigungen“ (Spalte 4) entspricht der Anzahl der seitens der Ermittlungsbehörden aufgefundenen und eingescannten Testbescheinigungen. Dies folgt aus der zweiten Spalte der tabellarischen Aufstellung im Vermerk vom 10.10.2022 der Zeugin KHKin DX., der im Selbstleseweg eingeführt wurde. Der vierten Spalte des Vermerks vom 10.10.2022 hat die Kammer die „Anzahl (der) insg. abgerechnete(n) Tests“ (Spalte 5) entnommen. Die Zahl deckt sich jeweils mit dem für die einzelnen Fälle hinterlegten Wert im – im Selbstleseverfahren eingeführten – Abrechnungskonto der KVNO, so dass kein Anlass besteht, an der Richtigkeit zu zweifeln. Die von der Kammer in Ansatz gebrachte „Vergütung pro Test“ (Spalte 7) deckt sich mit den in der sechsten Spalte des Vermerks aufgeführten Zahlen und entspricht den Vorgaben von §§ 11, 12 TestV in der jeweils geltenden Fassung. Der von der Kammer zu Grunde gelegte „ausgezahlte(r) Betrag“ (Spalte 9) lässt sich dem Abrechnungskonto der KVNO für die einzelnen Fälle entnehmen (dort unter „Gesamtsumme“ bzw. „Auszahlungsbuchung am ...“) und wurde übernommen. Gleiches gilt für die in den beiden vorletzten Zeilen berücksichtigten Auszahlungsbeträge unter Spalte 9. Die „Anzahl ohne Dokumentation abgerechnete(r) Tests“ (Spalte 6) wurde durch Subtraktion der Zahl aus der vierten Spalte von der Zahl in der fünften Spalte ermittelt.
g.
92Die Feststellungen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 EUR durch den Angeklagten an die KVNO beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail von Rechtsanwalt EH. vom 12.09.2023 nebst Umsatznachweisen der Sparkasse Y. N. sowie der W. Bank.
h.
93Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten beruhen auf folgenden Erwägungen:
aa.
94Dass die Taten entsprechend der Feststellungen vom Vorsatz des Angeklagten getragen waren, folgt aus seiner geständigen Einlassung.
bb.
95Dass der Angeklagte wusste, dass ihm für die ca. 2.144 abgerechneten Luftnummern kein berechtigter Vergütungsanspruch zustand, steht für die Kammer außer Zweifel. Insoweit gab er an, er habe die Zahlen – zunächst zur Deckung der Ausgaben und später, um die einmal gewählte Vorgehensweise aufrechtzuerhalten und keine Auffälligkeiten zu erzeugen – zu seinen Gunsten nach oben hin verändert und von der bestehenden Korrekturmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Wie die Abrechnung funktioniere, habe er sich von Kollegen erklären lassen und zum Teil in den Merkblättern nachgelesen. Dies fügt sich zudem mit dem an den Angeklagten adressierten und im Selbstleseweg in die Hauptverhandlung eingeführten Bestellungsschreiben der Stadt Y. vom 01.04.2021, dass der nach der TestV bestehende Vergütungsanspruch sich ausschließlich auf die von ihm erbrachten Leistungen beschränkte („Die Vergütung Ihrer Leistungen…“).
cc.
96Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Abrechnung der durchgeführten, jedoch nicht dauerhaft dokumentierten und gespeicherten Tests beruhen zum einen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten und zum anderen auf den weiteren seitens der Kammer erhobenen Beweisen.
97Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm absolut klar gewesen sei, dass er sämtliche Tests nachweisen müsse und ihm dementsprechend eine Dokumentation abverlangt werde. Er habe auch gewusst, dass er diese Dokumentation habe aufheben müssen. Bei der analogen Testdokumentation sei daher stets darauf geachtet worden, dass diese – im Falle der Herausgabe der Originalbescheinigung – kopiert, abgeheftet und verwahrt wird. Lediglich in Einzelfällen sei es im Testbetrieb vorgekommen, dass das Original ausgegeben wurde und vergessen wurde, zuvor eine Kopie anzufertigen. Obwohl ihm klargewesen sei, dass er auch für die Speicherung der in der CWA zunächst für 14 Tage aufbewahrten Daten selber verantwortlich und die Dokumentation erforderlich war, um abrechnen zu dürfen, habe er sich dennoch nie um eine dauerhafte Speicherung der Daten gekümmert. Trotz Kenntnis des Umstandes, dass keine dauerhafte Speicherung erfolgte, habe er zunächst die vage Hoffnung gehabt, dass diese doch irgendwo abrufbar sein würden. Nachdem das System einige Wochen im Einsatz gewesen sei, sei ihm bewusst gewesen, dass die Daten möglicherweise weg gewesen wären und er diese Tests eigentlich nicht abrechnen durfte. Er habe es billigend in Kauf genommen, die Abrechnung vorzunehmen, ohne die Daten über einen längeren Zeitraum dokumentieren zu können und dabei die Hoffnung gehabt, es werde nicht auffallen. Erst im Nachgang zur Anklage habe er sich bemüht, an die digital erfassten Daten zu kommen und feststellen müssen, dass diese verloren zu sein schienen.
98Dass dem Angeklagten sowie seinen Mitarbeitern die hervorgehobene Bedeutung der Dokumentations- und Archivierungspflicht bewusst war, wird durch die weiteren erhobenen Beweise, insbesondere die Aussagen der Zeugen und die im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen bestätigt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Angeklagte bezüglich der elektronisch erfassten Testungen die Anforderungen an die Dokumentations- und Archivierungspflicht anders hätte einschätzen sollen. So ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend im Einzelnen zu erörternden Indizien, dass der Angeklagte gesteigerten Wert auf die Einhaltung der Dokumentationspflicht legte, indem er zum einen die technischen Vorkehrungen in der Teststelle hierzu traf und zum anderen seine Mitarbeiter ausdrücklich instruierte.
99Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHKin DX., L. und R. war der Testpavillon mit einem Drucker ausgestattet, so dass die technischen Voraussetzungen für die Anfertigung von Kopien bei Aushändigung des Originals der Testbescheinigung vorlagen. Dies wurde durch Inaugenscheinnahme des im Rahmen der Durchsuchung vom 03.08.2022 angefertigten Lichtbildes des Testpavillons in der Hauptverhandlung bestätigt.
100Nach den Bekundungen der Zeugin R., die lediglich in der Anfangszeit in der Teststelle aushalf, als eine Anbindung an die CWA noch nicht verpflichtend war, wurden alle Testzettel – nach Anweisung des Angeklagten – aufbewahrt und zuvor von ihr nach Datum in Kisten sortiert. Bei ihr seien zum Zeitpunkt der Durchsuchung sechs oder sieben Kartons gelagert gewesen, die noch aus der Zeit stammten, als alles schriftlich gemacht worden sei. Im Rahmen der Durchsuchungen am 03.08.2022 wurden in Übereinstimmung dazu ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichte vom 03.08.2022 und vom 08.08.2022 sowie dem Vermerk der Zeugin KHK‘in DX. vom 01.09.2022 in der Wohnung der Zeugin R. (6 DIN A-4 Kartons), dem Hausflur des Zeugen T. V. (1 Karton) sowie in der Wohnung der Mutter des Angeklagten in der HX.-straße 45 (32 Kisten) insgesamt 39 Kartons mit Testbescheinigungen aufgefunden und sichergestellt. Die hiervon teils angefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. Bei den Bescheinigungen, die überwiegend nach Datum vorsortiert und mit einer Papierbanderole versehen waren, handelte es sich entweder um Originale oder um Kopien.
101Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin EK. ergibt sich ferner, dass der Angeklagte wiederholt explizit darum bat, die – hier nicht verfahrensgegenständlichen – gefälschten Testbescheinigungen in einem Ordner abzulegen (so etwa am 27.04.2022: „einfach abheften […] nicht kopieren, einfach rein legen […]; am 02.06.2022: „die 2 auch dann einfach abheften“; am 04.06.20022: „bitte machen und einfach abheften“). Auch die Mitangeklagte B. äußerte sich gegenüber der Zeugin EK. in dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp Chat am 04.06.2022 dahingehend, dass alles aufgeschrieben werde, da der Staat möglicherweise die Blätter herausverlangen könne, um zu kontrollieren, ob die Tests tatsächlich erfolgt sind („Es ist halt nur so, sicherheitshalber, daß wir das alles aufschreiben, weil wer weiß, ob die vom […] Staat […] irgendwann sagen, gibt eure Blätter, wir wollen gucken, ob wir wirklich so viele Tests gemacht haben […] vielleicht zählen die einfach nur, wieviel Blätter wir gemacht haben […] “).
dd.
102Dass der Angeklagte einen möglichen Verlust des Gesamtanspruchs nicht für möglich hielt, beruht auf seiner glaubhaften Einlassung sowie den objektiven Gesamtumständen. Ausweislich seiner Einlassung war dem Angeklagten lediglich bewusst, dass er diejenigen Tests, bei denen er keine Dokumentation nachweisen konnte, nicht abrechnen durfte. Als Laie ohne Kenntnisse im Bereich des Sozialversicherungsrechts konnte der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere dem Wortlaut der Vorgaben der TestV, der Vorgaben im Bestellungsschreiben und der von der Zeugin PZ. geschilderten Rückforderungspraxis der KVNO – soweit diese ihm überhaupt bekannt gewesen sein sollte –, keinerlei Anhaltspunkte dafür haben, dass er durch die Abrechnung – ggf. sogar nur weniger – formal nicht ordnungsgemäßer Tests auch den Vergütungsanspruch betreffend sämtlicher ordnungsgemäß erbrachter Tests verlieren würde.
IV.
103Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen (Fall 1, 2, 5-9, 12 und 13 der Anklage) sowie des versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen (Fall 10 und 11 der Anklage) schuldig gemacht.
1.
104Soweit der Angeklagte gegenüber der KVNO für seine Teststelle etwa 2.144 Tests mehr abgerechnet hat, als er tatsächlich durchgeführt hat, liegt eine konkludente Täuschung vor (vgl. MüKo/ Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB, § 263, Rn. 182).
2.
105Indem er hinsichtlich der nicht lokal dokumentierten Testungen konkludent wahrheitswidrig gegenüber der KVNO erklärt hat, die gesetzlichen Abrechnungsvoraussetzungen lägen vor, täuschte er die zuständigen Sachbearbeiter über die Anzahl abrechenbarer Testungen. Zwar wurden die Testleistungen tatsächlich erbracht. Sie sind jedoch in dem vorgegebenen Abrechnungssystem der TestV aufgrund bestehender formeller leistungsbezogener Mängel nicht abrechenbar (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB, § 263, Rn. 56b). Gegenstand des strafrechtlichen Betrugsvorwurfs ist dabei nicht der Verstoß gegen § 7 Abs. 4 S. 1, 5, 6 Nr. 1 TestV, sondern die wahrheitswidrige Abrechnung trotz nach der TestV nicht bestehenden Vergütungsanspruchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.05.2021, 2 BvR 2023/20, BeckRS 2021, 12702, beck-online, Rn. 19 zu § 95 Abs. 1a SGB V).
3.
106Die Mitarbeiter der KVNO haben im Hinblick auf die vorgetäuschte Anzahl an Testungen in den monatlich erfolgten Abrechnungen – irrtumsbedingt – auf eine vermeintlich bestehende, tatsächlich aber lediglich vorgetäuschte Verbindlichkeit in der Fehlvorstellung gezahlt, dadurch von einer tatsächlich bestehenden Verbindlichkeit frei zu werden.
107Für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums innerhalb des standardisierten, auf Massenerledigung angelegten und für die Betreiber von Corona-Teststellen eingeführten Abrechnungsverfahrens ist es dabei ausreichend, dass ein sachgedankliches Mitbewusstsein der Sachbearbeiter der KVNO vorlag, welches die stillschweigende Annahme einschloss, die vorliegende Abrechnung entspreche den Abrechnungsvoraussetzungen gemäß der TestV (vgl. BGH NStZ 2015, 341, beck-online zur Abrechnung eines Apothekers). Daher setzt ein Irrtum auch nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnung im Einzelfall vorgenommen wurde (BGH NStZ 2015, 341, beck-online).
108Die kaum vorhandene Kontrollfunktion der KVNO ändert dabei weder etwas an der Täuschung noch am Irrtum. Die rudimentäre Kontrolle ist vielmehr damit zu begründen, dass die übermittelten Daten nach § 7 Abs. 4 S. 2 TestV keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen durften, und hat nicht etwa mit einer bewusst eingegangenen Risikomaxime zu tun, die einer Betrugsstrafbarkeit entgegenstünde (MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 182, so auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
4.
109Durch die Zahlung der KVNO auf zu Unrecht geltend gemachte Ansprüche ist ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 196.842,90 EUR entstanden.
110Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt grundsätzlich ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (sog. Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung (stRsprg., vgl. nur BGH NZWiSt 2020, 322, 323 f., beck-online m.w.N). In den für die Schadensbetrachtung anzustellenden Vermögensvergleich muss eine Vermögensmehrung beim Verfügenden einbezogen werden, wenn der Vermögenszuwachs unmittelbar durch die Verfügung erfolgt ist, diese also selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt (vgl. BGH NStZ 1999, 353 m.w.N).
a.
111Soweit der Angeklagte gegenüber der KVNO im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum ca. 2.144 mehr Tests abrechnete, als tatsächlich in seiner Teststelle durchgeführt wurden, ist der Schaden gemessen an den vorstehenden Grundsätzen – unabhängig von der Diskussion um die streng formale Betrachtungsweise des BGH beim Abrechnungsbetrug – in Höhe der jeweils zu viel abgerechneten Testungen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. auch MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263, Rn. 863; LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
b.
112Soweit bei ca. 19.296 abgerechneten Tests lediglich gegen formelle Abrechnungsvorgaben verstoßen wurde, führt dies nicht etwa dazu, dass ein Schaden mit der Begründung zu verneinen wäre, der Wert der zuvor erbrachten Leistungen sei als ersparte Leistung der KVNO bzw. letztendlich des Fiskus im Wege der Gesamtsaldierung gegenzurechnen, da für einen ordnungsgemäß durchgeführten und dokumentierten Test die gleichen Kosten angefallen und zu übernehmen gewesen wären. Vielmehr findet die ursprünglich für den Bereich des Abrechnungswesens von Leistungserbringern im Medizinsektor entwickelte streng formale Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts nach Auffassung der Kammer Anwendung, wenn ein Teststellenbetreiber tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnet, jedoch bei Ausführung dieser Leistungen gegen die leistungsbezogenen förmlichen Abrechnungsvoraussetzungen (Dokumentations-, Speicher- und Aufbewahrungspflicht des § 7 Abs. 4 S. 1, 5 S. 2, 6 Nr. 1 TestV betreffend die Testdokumentation) verstoßen hat (so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2022, Az. 6 Qs 4/22, juris, Rn. 24; LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
aa.
113Das kassenärztliche Abrechnungssystem hat zwar einen Leistungsaustausch zum Gegenstand, ist aber rechtsnormativ und nicht marktwirtschaftlich geregelt. Die Rechtsprechung nimmt daher in „streng formaler Betrachtung“ bei jeder Täuschung über sozialversicherungsrechtliche Abrechnungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf erbrachte Behandlungsleistungen einen Vermögensschaden an (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 263, Rn. 56b). Durch die streng formale Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts erfährt das an wirtschaftlichen Kriterien ausgerichtete Prinzip der Gesamtsaldierung bei der Feststellung eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB somit eine gewichtige Modifikation. Ärztliche Leistungen, die medizinisch indiziert und de lege artis ausgeführt worden sind, begründen trotzdem einen Vermögensschaden der Kassenärztlichen Vereinigung, wenn formale Voraussetzungen des Sozialversicherungsrechts nicht erfüllt sind, da aus normativen Gründen keine Kompensation vorliegt.
114Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Handeln außerhalb des vorgegebenen Abrechnungssystems auf eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgt und ein Zahlungsanspruch nur dann begründet wird, wenn die im sozialrechtlichen Abrechnungssystem vorgesehenen Regeln eingehalten werden; nicht bereits dadurch, dass eine medizinische Leistung erbracht wird (vgl. BGH NJW 2021, 90, Rn. 46 ff. zum vertragsärztlichen Abrechnungssystem und in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Patienten). Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Schadensbestimmung nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten sieht die Rechtsprechung keinen Anlass, die Fälle von der Betrugsstrafbarkeit herauszunehmen, in denen nicht die Art und Weise der Leistungserbringung strafrechtlich bemakelt ist, sondern lediglich deren Abrechnung unter Täuschung über das Vorliegen der sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BGH, a.a.O., Rn. 47). Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen dann irrtumsbedingt ein nicht geschuldetes Honorar, ohne dadurch einen Gegenwert zu erhalten (sog. Nullbewertung). Der BGH hat die streng formale Betrachtungsweise u.a. auch auf den Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Pflegeleistungen übertragen, sofern die vom Pflegedienst eingesetzten Mitarbeiter nicht über die mit der Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen (BGH, Urteil vom 16.06.2014, Az. 4 StR 21/14).
bb.
115Auf die zur Schadensberechnung bei der Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 128 SGB V dargestellten Grundsätze der streng formalen Betrachtungsweise kann vorliegend zurückgegriffen werden, da es sich bei der auf der Grundlage der § 20 i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 S. 3, 9, 12, 13, 15 SGB V erlassenen TestV im Kern um eine sozialrechtliche Bestimmung handelt und die Übertragung der entwickelten Grundsätze aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen sachgerecht ist.
1)
116Ausweislich der systematischen Stellung der Ermächtigungsgrundlage des § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. b) SGB V im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V verortet der Gesetzgeber die Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger als Leistungen zur Verhütung von Krankheiten. Dabei wurde die Abrechnung der Leistungen bewusst im SGB V geregelt und gebündelt den gesetzlichen Krankenkassen als zusätzliche Aufgabe überantwortet, um auf deren Verwaltungsstrukturen bei der Leistungsabrechnung der Testungen in Form der kassenärztlichen Vereinigungen zurückgreifen zu können.
117Aus der Entstehungsgeschichte der Norm folgt nichts anderes. In Kenntnis des Umstandes, dass zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses ursprünglich geplant war, dass nur gesetzlich krankenversicherte Personen einen Anspruch auf Erstattung der Bürgertestungen haben sollten und dass die Kosten aus Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherungen zu tragen sein sollten (krankenversicherungsrechtliches Konzept), später jedoch eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises vorgenommen und eine Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen des Bundes vorgesehen wurde (infektionsschutzrechtliches Konzept), hat der Gesetzgeber nicht etwa einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage vorgenommen, sondern vielmehr deren Inhalt angepasst und zusätzlich geregelt, dass die Aufwendungen für die Leistungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu zahlen sind (BSG Beschluss vom 19.06.2023 – B 6 SF 1/23 R, BeckRS 2023, 14595, beck-online, Rn. 18).
118Der Einordnung der TestV als Norm des Sozialversicherungerecht steht nicht der Umstand entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG für Streitigkeiten über die Abrechnung und Vergütung von Corona-Bürgertests zwischen einem Erbringer von Testleistungen und der Kassenärztlichen Vereinigung nicht der Sozialrechts- sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (a.a.O., Rn. 11). Denn für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es – anders als für die Frage der Rechtsnatur einer rechtlichen Bestimmung – maßgeblich auf den konkreten Streitgegenstand, also den prozessualen Anspruch an, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt näher bestimmt wird und der auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln ist (a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).
2)
119Eine Abkoppelung der üblichen strafrechtlichen Schadensberechnung von den sozialrechtlichen Abrechnungsvorgaben im Sinne einer lediglich für den ärztlichen Abrechnungsbetrug geltenden Sonderdogmatik ist abzulehnen (vgl. BGH NJW 2021, 90 Rn. 49, beck-online). Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur streng formalen Betrachtungsweise auch auf andere strukturell vergleichbare Konstellationen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkasse, etwa die Abrechnung von Pflegediensten, übertragen. Bei der Abrechnung von Corona-Testleistungen handelt es sich – auch abgesehen von der rechtlichen Grundlage – um eine vergleichbare Konstellation. Das von der TestV etablierte Abrechnungssystem sah insoweit sowohl für den Bereich der Abrechnung ärztlicher als auch nicht ärztlicher Leistungen das Entstehen eines Zahlungsanspruchs nur für den Fall vor, dass bei der Tätigkeit die entscheidenden Abrechnungsvoraussetzungen der TestV eingehalten werden und nicht allein dadurch, dass eine medizinische Leistung erbracht wird.
3)
120Der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die Abrechnung von Corona-Tests steht schließlich auch nicht etwa entgegen, dass die Einhaltung der im Abrechnungswesen von Leistungserbringern im Medizinsektor geltenden hohen Qualitätsstandards von Teststellenbetreibern, die gerade keine Leistungserbringer im Sinne des SGB V sind, unzumutbar überfordern würde. Denn bei dem nach der TestV einzuhaltenden Abrechnungsverfahren und den hierfür maßgeblichen Abrechnungsvorschriften handelt es sich – anders als bei den Vorschriften des vertragsärztlichen Abrechnungssystems – nicht um äußerst komplexe und teilweise undurchsichtige Vorgaben. Maßgeblich sind vielmehr einige wenige, leicht verständliche Vorgaben, die im Wesentlichen in § 6 und § 7 der TestV normiert sind und einen überschaubaren Umfang aufweisen. Auf die Pflicht zur Einhaltung der Abrechnungsvoraussetzungen der TestV wurden die Leistungsbetreiber schriftlich explizit hingewiesen. Dementsprechend war auch dem Angeklagten sehr genau bewusst, welche hervorgehobene Bedeutung die Dokumentationspflicht im Abrechnungssystem der TestV hatte.
4)
121Bedenken, dass durch die Anwendung der formalen Betrachtungsweise, der eigentlich durch die Betrugsstrafbarkeit bezweckte Vermögensschutz, nicht mehr verfolgt werde, teilt die Kammer nicht. Vielmehr zeigt sich die Stimmigkeit dieses Ergebnisses, wenn man den Sachverhalt aus der Sicht der KVNO betrachtet. Wüsste der zuständige Sachbearbeiter von der fehlenden Einhaltung der Dokumentations-, Speicher- und Archivierungspflichten, würde eine Auszahlung der Vergütung nach § 7a Abs. 5 S. 2, 3 TestV zu Unrecht erfolgen und einen Rückerstattungsanspruch nach sich ziehen. Würde die Auszahlung bewirkt werden, so wäre an einer Untreue-Strafbarkeit des die Zahlung dennoch freigebenden Mitarbeiters kaum zu zweifeln. Hier einerseits bei der Untreue einen Vermögensnachteil anzunehmen, derselben Leistung aber aus betrugsrechtlicher Sicht einen vermögensschädigenden Charakter abzusprechen, ist aufgrund der Identität des Nachteils- und des Schadensbegriffs nicht möglich (vgl. MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 849, 850).
5)
122Eine wirtschaftliche Kompensation für die etwa 19.296 durchgeführten Testungen im Hinblick darauf, dass der Fiskus infolge der von dem Angeklagten bzw. seinen Angestellten erbrachten Testleistungen Aufwendungen erspart hat, die ihm bei Durchführung der Bürgertestung in einer anderen Teststelle (in gleicher Höhe) bei hypothetischer Betrachtung entstanden wären, findet im Rahmen der Schadensberechnung unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze der formalen Schadensbetrachtung nicht statt. Dieser beachtliche Umstand ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung in angemessener Weise zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1995, 85, beck-online; siehe dazu unter V. 2).
cc.
123Wirtschaftlich geschädigt wurde vorliegend unmittelbar zunächst die KVNO, jedoch letztlich der Fiskus, da gemäß § 20i Abs. 3 S. 14 SGB V (i.d.F. vom 28.05.2021) die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Beträge für Testungen nach der TestV vollständig vom Bund – und damit aus dem allgemeinen Steueraufkommen des Bundes – erstattet wurden (vgl. zum Gesetzgebungsprozess betreffend die Kostentragung für Testungen nach der TestVO BSG, Beschluss vom 19.06.2023, Az. B 6 SF 1/23 R, Rn. 18, 37).
dd.
124Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 59.915,00 EUR kam es aufgrund einer verhängten Auszahlungssperre nicht zu Auszahlungen durch die KVNO, so dass es bei bloßen Versuchstaten blieb, §§ 22, 23 StGB (Fall 10 und 11).
5.
125Einen darüberhinausgehenden Schaden in Höhe des gesamten, in dem verfahrensgegenständlichen Auszahlungszeitraum von der KVNO an den Angeklagten geleisteten Auszahlungsbetrages in Höhe von 732.335,83 EUR vermag die Kammer darüber hinaus nicht zu erkennen.
126Sofern die Staatsanwaltschaft die Rechtsauffassung vertritt, dass sich der strafrechtlich relevante Schaden im Falle einer – wie hier erfolgten – Heranziehung der streng formalen Betrachtungsweise auf sämtliche Zahlungen erstreckt, die in dem gesamten Abrechnungszeitraum seitens der KVNO erbracht wurden, und mithin auch die im Rahmen der jeweiligen Abrechnungsmonate abgerechneten ordnungsgemäß erfolgten Bürgertestungen erfasst, so tritt die Kammer dem nicht bei.
a.
127In den höchstrichterlichen Entscheidungen des BGH zur streng formalen Betrachtungsweise ist bislang – soweit ersichtlich – keine Auseinandersetzung mit dieser spezifischen Konstellation erfolgt. Den Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, bei denen sich der formale rechtliche Mangel, aufgrund dessen die abgerechneten Leistungen insgesamt nicht abrechenbar sind, durch sämtliche Abrechnungspositionen der Sammelrechnung durchzieht. So geht es etwa um die Abrechnung von Leistungen, die sämtlich mit Qualifikations-, Delegations- oder Substitutionsmängeln behaftet sind (z.B.: BGH NStZ 2014, 640, beck-online; BGH, Beschluss vom 16.06.2014. Az. 4 StR 21/14, juris, Rn. 18 ff. zum Abrechnungsbetrug der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, deren Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen; BGH NJW 2021, 90, beck-online, Rn. 11 zur Abrechnung durch MVZ (medizinisches Versorgungszentrum) nach unzulässiger Umgehung der Gründungsvoraussetzungen von § 95 Abs. 1a SGB V; BGH, Urteil vom 05.12.2002, Az. 3 StR 161/02, juris, Rn. 28 f. zur Abrechnung von Leistungen eines Arztes ohne Kassenzulassung über einen Strohmann; BGH, Urteil vom 19.08.2020, Az. 5 StR 558/19, juris, Rn. 21 ff. zu Abrechnungen, wenn in einem MVZ, an dem sich unzulässiger Weise ein Apotheker beteiligt hat, ärztliche Leistungen erbracht wurden; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2000, Az. 2 Ws 92-94/00, juris zur Abrechnung von Leistungen nur scheinbar freiberuflicher Ärzte mit erschlichener Kassenzulassung, die tatsächlich angestellt waren). Auch in der von der Staatsanwaltschaft überreichten Beschwerdeentscheidung des LG Karlsruhe in einem Arrestverfahren (Az. 5 Qs 2/22) verstieß das abrechnende Testcenter soweit ersichtlich gegen die in § 7 Abs. 9 S. 2 TestV normierte CWA-Anbindungs-Obliegenheit sowie die Dokumentationspflicht, so dass sämtliche – ohnehin nur in sehr geringem Maße überhaupt durchgeführten – Testleistungen mit formellen Fehlern behaftet waren.
b.
128Die Annahme, eine Abrechnung sei komplett als betrügerisch zu werten, lässt sich beim Abrechnungsbetrug dementsprechend – von Fällen umfassender Abrechnung von Luftleistungen abgesehen – in der Regel nur dann aufstellen, wenn ein alle Abrechnungsposten umfassender (Formal-) Mangel vorliegt (so auch LG Nürnberg-Fürth Beschluss vom 10.08.2023, Az. 12 KLs 572 Js 178731/17, BeckRS 2023, 20308, beck-online, Rn. 12). Die entschiedenen Sachverhalte sind mit dem vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, als in den einzelnen monatlichen Abrechnungen neben einer Vielzahl zu Unrecht abgerechneter Testungen auch zahlreiche Testungen enthalten sind, die in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TestV durchgeführt wurden. Die Abrechenbarkeit dieser ordnungsgemäß erbrachten Leistungen wird – strafrechtlich betrachtet – durch das Vorhandensein abgrenzbarer Positionen, für deren Abrechnung es an der Einhaltung formeller Abrechnungsvoraussetzungen fehlt, nicht infrage gestellt.
c.
129Der bloße Umstand, dass die Abrechnung dieser Einzelleistungen durch die – letztlich beliebige – Festlegung eines Abrechnungszeitraums mit der Abrechnung von fehlerhaft dokumentierten Testungen zeitlich und organisatorisch zusammenfällt, darf aufgrund der beim Betrug verfassungsrechtlich gebotenen Schadensbestimmung nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfG NStZ 2012, 496, 504; BGH NJW 2016, 3543) nicht für die Schadenshöhe entscheidend sein. Beim Betrug handelt es sich um ein Vermögens- und Erfolgsdelikt. Zur Verhinderung der Tatbestandsüberdehnung muss der Vermögensschaden im Regelfall der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021, Az. 2 BvR 2023/20, BeckRS 2021, 12702, Rn. 15). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden nach der Rechtsprechung des BVerfG zwar eine Rolle spielen, dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG a.a.O.). Das BVerfG hat insoweit anerkannt, dass für die wirtschaftliche Bewertung eines Zahlungsvorganges auch die sozial- und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich sein können, da nicht nur im Rahmen des kassenärztlichen Abrechnungssystems erst die Anerkennung einer Forderung durch die Rechtsordnung dieser in einem Rechtsstaat wirtschaftlichen Wert verleiht (BVerfG, a.a.O. Rn. 18). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch rein formale Rahmenbedingungen wie die – bloß zufällige – Zusammenfassung einzelner Positionen in einer Sammelabrechnung.
d.
130Aus dem Wortlaut der TestV folgt nichts anderes. Dass die TestV, die als bindende kollektive Regelung einen einheitlichen Bewertungsmaßstab vorgibt und die für die Teststellen wert- und preisbildenden Abrechnungsfaktoren bestimmt, ordnungsgemäß erfolgten Testungen den wirtschaftlichen Wert abspricht, ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Der Wortlaut des § 7a Abs. 5 S. 3 TestV, wonach eine Zahlung zu Unrecht erfolgt, wenn „[…] die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind“, gebietet keine andere Sichtweise. Denn eine Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass der Aspekt der Vollständigkeit auf die Gesamtheit der in einer Sammelabrechnung enthaltenen Positionen zu beziehen ist und nicht auf die einzelnen Abrechnungspositionen, ist weder ausgehend vom Wortlaut, noch von der Systematik, der Zielsetzung oder der Entstehungsgeschichte der Norm geboten. Aus der TestV folgt im Übrigen nicht, dass im Hinblick auf die Vollständigkeit der einzuhaltenden Pflichten auf einen bestimmten Leistungs- oder Abrechnungszeitraum – und wenn ja welchen? – abzustellen ist, da lediglich von „Leistungen“ die Rede ist. Da Vertragsärzte nach § 7 Abs. 4 S. 5 TestV quartalsweise abrechnen können, während Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 TestV monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats, ihre Daten zu übermitteln haben, wäre die Reichweite der formalen Schadensbetrachtung im Ergebnis – ohne erkennbaren sachlichen Grund – unterschiedlich.
e.
131Eine anderweitige Bewertung ist auch nicht aufgrund der Abrechnungsgrundsätze der KVNO geboten. Die im Verhältnis zum Leistungserbringer bestehenden Abrechnungsgrundsätze der kassenärztlichen Vereinigungen sind für die an wirtschaftlichen Kriterien auszurichtende strafrechtliche Betrachtung nicht übertragbar. Die kassenärztlichen Abrechnungsgrundsätze sehen bei nur punktuell vorliegenden Abrechnungsmängeln nicht etwa zwingend eine „ganz oder gar nicht“-Auszahlungspraxis der in einem Abrechnungsvorgang erfassten Leistungspositionen vor.
132Bei der Abrechnung erbrachter Leistungen von Leistungserbringern im Medizinsektor stellt die Abrechnung das Kern-Element der Kontrolle durch die Leistungsträger dar und ist zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer einzuhalten. Denn ohne eine formal korrekte Abrechnung kann eine Leistungskontrolle nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen. Dabei kann ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen insbesondere auch in Abrechnungsverfahren von Massen-Leistungen den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben, wenn der bloße Verstoß gegen Ordnungsvorschriften überschritten ist (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.01.2023, L 4 KR 549/22 B ER, BeckRS 2023, 691, beck-online, Rn. 45, 47).
133Zwar verhält es sich nach der Rechtsprechung des BSG so, dass eine quartalsweise vertragsärztliche Abrechnungs-Sammelerklärung als Ganzes bereits dann insgesamt unrichtig ist, wenn nur eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen erfolgt ist. Hintergrund hierfür ist, dass das System der Abrechnung in weitem Maße auf Vertrauen basiert. Der Abrechnungs-Sammelerklärung kommt als Korrelat für das Recht des Arztes, allein aufgrund eigener Erklärungen über Inhalt und Umfang der von ihm erbrachten Leistungen einen Honoraranspruch zu erwerben, eine entscheidende Funktion bei der Überprüfung der Abrechnung zu. Aus dieser Funktion der Abrechnungs-Sammelerklärung als Vergütungsvoraussetzung für die abgerechneten Leistungen folgt zugleich, dass die Erklärung in den Fällen, in denen sie sich wegen abgerechneter, aber nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen als falsch erweist, ihre Garantiewirkung nicht mehr erfüllt (BSG, Urteil vom 17.09.1997, Az. 6 RKa 86/95, BeckRS 1997, 30000904, beck-online). Das Honorarrisiko liegt insofern auf Seiten des Arztes, der in der Abrechnung unrichtige Angaben gemacht hat (BSG, Urteil vom 17.09.1997, Az. 6 RKa 86/95, juris, Rn. 21). Diese Risikoverteilung im Abrechnungsverfahren findet ihre Entsprechung in der – ebenfalls nicht aufs Strafrecht übertragbaren – Beweislastregelung des § 7a Abs. 5 S. 4 TestV, wonach der Leistungserbringer die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten trägt.
134Eine insgesamt unrichtige Abrechnung führt jedoch nicht dazu, dass der Arzt in dem Quartal keinen Anspruch auf Vergütung der tatsächlich und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen hat. Vielmehr hat die kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt diese Leistungen in einem weiteren Honorarbescheid unter Ausübung eines weiten Ermessens neu festzusetzen (BSG, a.a.O.).
135Ähnlich handhabt die KVNO Abrechnungen nach der TestV, wie die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin PZ. bekundet hat. So führte sie aus, dass die KVNO sofern im Rahmen einer nachträglichen Abrechnungsprüfung die ordnungsgemäße Testdokumentation für einen Teil der durchgeführten Testungen fehle, in diesem Umfang einen Rückforderungsanspruch geltend mache. Der durch Bescheid geltend zu machende Rückforderungsanspruch würde lediglich die Leistungen betreffen, bei denen die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht oder die jeweiligen Dokumentationspflichten verletzt wurden. Dementsprechend steht es der KVNO gemäß § 7a Abs. 5 S. 4 TestV frei, den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer zu verrechnen. Würde ein einzelner Verstoß gegen eine formelle Abrechnungsvoraussetzung automatisch zu einem vollständigen Wegfall der Leistungspflicht führen, entfiele der praktische Anwendungsbereich der vorgenannten Norm.
f.
136Auch ist die Rechtsprechung des BGH zur Möglichkeit einer Schadenshochrechnung nur verständlich, weil man nach dem Auffinden abgrenzbarer Abrechnungsfehler die gesamte Abrechnung eben (noch) nicht mit dem Betrugsschaden gleichsetzen kann (vgl. LG Nürnberg-Fürth Beschluss vom 10.08.2023, Az. 12 KLs 572 Js 178731/17, BeckRS 2023, 20308, beck-online, Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 14.12.1989, 4 StR 419/89, juris Rn. 8 ff.).
g.
137Da eine Differenzierung zwischen den einzelnen Abrechnungs-Fallgruppen (ordnungsgemäß erfolgte Testungen, Testungen, die unter Verstoß gegen die Dokumentationspflicht erfolgt sind, fingierte Testungen) vorliegend unproblematisch möglich und sogar in der Anklageschrift selbst durch die differenzierte Betrachtung unterschiedlicher rechtlicher Kriterien („nicht durchgeführte“ bzw. „unter Verletzung der Dokumentationspflicht durchgeführte Testungen“) angelegt ist, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kein in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht durchgreifender Grund dafür ersichtlich, hinsichtlich abgrenzbarer formell sowie materiell ordnungsgemäß erbrachter Leistungspositionen von einer rein objektiven wirtschaftlichen Betrachtung abzusehen.
h.
138Schließlich wäre es nicht nur in Leistungszeiträumen, in denen nur sehr wenige formelle Verstöße in Form fehlender Testdokumentationen vorliegen (so etwa in dem von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betroffenen Fall 3, wo für den Leistungsmonat Juli 2021 nur zwei von 7077 Testdokumentationen fehlten), aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverhältnismäßig, den gesamten Vergütungsanspruch entfallen zu lassen. Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Rechtsansicht ergeben sich überdies auch daraus, dass der angeklagte Formalschaden mit 723.335,83 EUR vorliegend mehr als dreifach so hoch ausfällt wie der tatsächlich festgestellte wirtschaftliche Schaden von 196.842,90 EUR.
i.
139Auch die seitens der Staatsanwaltschaft herangezogenen generalpräventiven Überlegungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer keine solch weitgehende Auslegung der formalen Schadensbetrachtung. Durch eine extensive, von objektiven wirtschaftlichen Maßstäben losgelöste strafrechtliche Schadensermittlung kann insoweit nicht ohne Weiteres eine schärfere Sanktionierung eines strafbaren Verhaltens herbeigeführt werden. Bei derartigen Überlegungen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die notwendige und gewünschte „Hauruck-Initialisierung“ von Testzentren in kurzer Zeit ein neues Abrechnungssystem geschaffen wurde, welches neben dem Testaufbau durch die in diesem Bereich oftmals weder erfahrenen noch geschulten Teststellenbetreiber in kurzer Zeit gehandhabt werden musste. Gerade wenn dem Abrechnungsbetrug nur oder – wie vorliegend – ganz überwiegend formelle Verstöße zugrunde liegen, erfordern generalpräventive Erwägungen daher keine zusätzliche Ausweitung der normativ-ökonomischen Schadensbetrachtung.
j.
140Letztlich würde die Annahme eines Schadens in Höhe der vollen Abrechnungssumme jedenfalls auf der Ebene des subjektiven Tatbestands scheitern. Die für den Betrug erforderliche Bereicherungsabsicht setzt als (normatives) Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils vom – zumindest bedingten – Vorsatz des Täters umfasst ist (vgl. BGH, StV 1991, 20; BGH NStZ-RR 2009, 17, beck-online). Der Täter will sich oder einen Dritten dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (vgl. BGH NStZ 2011, 519, beck-online). Die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit richtet sich dabei allein nach der materiellen Rechtslage (so BGH NStZ-RR 2009, 17, beck-online zu §§ 253, 255 StGB m.w.N.).
aa.
141Nach der materiellen – hier öffentlich-rechtlichen – Rechtslage bestand aus Sicht der Kammer nach der TestV ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Vergütung für die ordnungsgemäß durchgeführten und den formalen Abrechnungsvoraussetzungen entsprechenden Corona-Tests, so dass es hinsichtlich eines über den Betrag von 196.842,90 EUR hinausgehenden Betrages bereits an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung fehlt.
bb.
142Selbst bei anderer, der praktischen Abrechnungshandhabung der KVNO widersprechender Lesart der TestV ist der subjektive Betrugstatbestand hinsichtlich der ordnungsgemäß durchgeführten und dokumentierten sowie archivierten Tests nicht erfüllt.
143In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung zwar schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht besteht. Dies ist – wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals – aber nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivil- oder öffentlich-rechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 – 1 StR 223/16, juris, Rn. 16 zu § 253 StGB).
144Ausgehend von diesen Grundsätzen wollte sich der Angeklagte nicht in Höhe eines – über den Betrag von 196.842,90 EUR hinausgehenden – Betrages von über 723.000,00 EUR zu Unrecht bereichern. Der Angeklagte wusste zwar, dass er nicht zur Abrechnung nicht durchgeführter Tests berechtigt war. Ihm war überdies bewusst, dass nicht alle abgerechneten Tests den Dokumentations-, Speicher- und Archivierungsvoraussetzungen der TestV entsprachen, so dass er auch insofern keinen Auszahlungsanspruch gegenüber der KVNO zu haben glaubte. Er ging jedoch davon aus, dass die monatlichen Abrechnungen abgesehen von den abgerechneten Luftnummern und den unter formellen Verstößen leidenden Testungen zahlreiche berechtigte Anspruchspositionen enthielten und der von ihm insoweit erlangte Vermögensvorteil rechtmäßig war. Aus seiner Laiensicht bestand kein Zweifel an der Abrechenbarkeit dieser Positionen.
145Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. BGH Beschluss vom 16.07.2013 – 2 StR 163/13, BeckRS 2013, 16583, beck-online, Rn. 9 zu § 253 StGB m.w.N.).
6.
146Dem Angeklagten ist durch die erfolgten Auszahlungen ein rechtswidriger Vermögensvorteil in Höhe von 196.842,90 EUR entstanden, wobei er bezüglich der Merkmale des objektiven Tatbestandes vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades), also der Absicht auf Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, und zudem rechtswidrig und schuldhaft handelte.
V.
147Bei der Strafzumessung waren folgende Erwägungen maßgebend:
1.Strafrahmen
148Für die vollendeten (Fall 1, 2, 5 bis 9, 12, 13) sowie – im Ausgangspunkt – die versuchten Betrugstaten (Fall 10 und 11) hat die Kammer den erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB herangezogen. Dieser sieht für die Einzeltat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vor. Denn der Angeklagte handelte bei sämtlichen vollendeten Taten gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB.
149Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03). Gewerbsmäßigkeit setzt stets Eigennützigkeit voraus. Es ist nicht notwendig, dass der Täter seinen Lebensunterhalt allein oder überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreitet, vielmehr reicht es bereits aus, wenn er mit dem erlangten Geld (alte) Verbindlichkeiten begleicht (BGH, Urteil vom 11.09.2003 – 4 StR 193/03). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte bediente mit den Geldern sowohl bestehende als auch neu entstehende andere Verbindlichkeiten und nutzte die regelmäßigen Abrechnungen mit der KVNO und deren Auszahlung – mindestens teilweise – dazu, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
150Bezüglich Fall 8 ist überdies das Regelbeispiel des Vermögensschadens großen Ausmaßes einschlägig (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB), da der zu Unrecht ausgezahlte Betrag in Höhe von 66.612,50 EUR deutlich über der Wertschwelle von 50.000,00 EUR liegt. Hinreichend gewichtige Umstände, welche die Regelwirkung entkräften könnten, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor.
151Sowohl bei den vollendeten (Fälle 1, 2, 5 bis 9, 12 und 13) als auch bei den versuchten Betrugstaten (Fall 10 und 11) war der Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB anzuwenden. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob vorliegend die Indizwirkung der Regelbeispiele aufgrund des Vorliegens besonderer strafmildernder Umstände entkräftet wurde, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Beschluss vom 07.04.2009 – 4 StR 663/08). Die Kammer hat dies im Ergebnis verneint. Dabei hat sich die Kammer bei der gebotenen Gesamtabwägung der sogleich erörterten allgemeinen Strafzumessungserwägungen – zunächst unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB – insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
a.
152Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, dass er umfassend geständig war und das Geständnis von Reue getragen war. Auch wenn der Angeklagte das Geständnis über seinen Verteidiger hat erklären lassen, trug er damit insbesondere insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich bei, als er damit die aus der unwiderruflichen Löschung der durch die D. gespeicherten digitalen Daten resultierenden Beweisschwierigkeiten beseitigte und durch seine Einlassung zudem zur Aufklärung subjektiver Tatsachen entschieden beitrug. Nachfragen zur Einlassung ließ er dabei zu und beantwortete diese.
153Für den Angeklagten sprach zudem, dass den hier abgeurteilten Betrugstaten überwiegend rein formelle Verstöße gegen die Vorgaben der TestV zugrunde liegen und die bei der Tatbegehung aufgebrachte kriminelle Energie daher jedenfalls insoweit als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Dem Angeklagten war aus Sicht der Kammer dabei zu Gute zu halten, dass er in den Monaten April bis Juni 2021, September 2021 bis Januar 2022, April und Mai 2022 sowie in den – nicht verfahrensgegenständlichen – Monaten Juli und August 2021 sowie Juni und Juli 2022 ordnungsgemäße Testleistungen in erheblichem Umfang erbracht hat. Zwar ist er bezüglich ca. 19.296 Testungen insoweit der Dokumentationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dennoch hat die KVNO bzw. letztlich der Fiskus infolge der von dem Angeklagten bzw. dessen Mitarbeitern erbrachten Leistungen Aufwendungen erspart, die entstanden wären, wenn sich die Testpersonen bei einer anderen Teststelle hätten testen lassen, was zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 1995, 85, beck-online).
154Strafmildernd fiel überdies ins Gewicht, dass der Angeklagte in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum über 56.000 Testungen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert hat. Die hierfür angefallenen Aufwendungen hält die KVNO aufgrund der eingerichteten Zahlungssperren bislang mit Blick auf etwaige Rückforderungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe zurück. Die von ihm zu Verfügung gestellte Testinfrastruktur diente dabei dem Infektionsschutz, der Verlangsamung des Infektionsgeschehens und der Überlastung des Gesundheitssystems und leistete damit einen wichtigen Beitrag zum Pandemiebekämpfungskonzept der Bundesregierung.
155Die Taten wurden überdies nicht ausschließlich aus Gier begangen, sondern erfolgten zunächst aus der Motivation heraus, die in Vorleistung erbrachten Kosten der Teststelle decken zu können. Später erfolgten sie jedenfalls auch, um die praktizierte Vorgehensweise durchzuziehen, damit keine Auffälligkeiten entstehen.
156Dem Angeklagten war darüber hinaus zu Gute zu halten, dass er sich aktiv um Schadenswiedergutmachung bemüht hat und zu diesem Zweck freiwillig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR an die KVNO und damit – aufgrund der Pflicht der KVNO zur Weiterleitung der Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 7a Abs. 5 S. 6 TestV) – letztlich an die Staatskasse gezahlt hat. Er hat zudem aus freien Stücken die Bereitschaft erklärt, seine Eigentumswohnung zur Schadenswiedergutmachung zu nutzen oder auf den ihm gegenüber der KVNO aufgrund ausstehender Zahlungen zustehenden Guthabenbetrag in Höhe von über 220.000,00 EUR zu verzichten bzw. diesen abzutreten. Soweit der Angeklagte darüber hinaus den Verzicht auf die Rückzahlung der aus seinem Barvermögen gepfändeten 3.600,00 EUR erklärt hat, fiel dies allerdings vor dem Hintergrund nicht als besonders strafmildernd ins Gewicht, dass der Betrag gemäß § 73 c StGB ohnehin von Gesetzes wegen einzuziehen gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 22.06.2022 – 2 StR 49/22, BeckRS 2022, 21664, beck-online, Rn. 15).
157Soweit zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass ihm die Taten mangels effektiver Kontrollmechanismen bei der KVNO leichtgemacht worden sind, hat die Kammer jedoch nicht verkannt, dass es sich um eine bundesweite Notlage handelte, die unbürokratische und schnelle Lösungen erforderte und dass im Rahmen der Pandemiebekämpfung allein aus diesem Grund ein geringes Kontrollniveau in Kauf genommen wurde. Diese bewusste Risikoentscheidung des Staates als Rechtsgutsträger ist aus Sicht der Kammer nicht etwa dahingehend zu interpretieren, dass das strafrechtliche Schutzniveau dadurch herabgesetzt würde. Vielmehr handelte es sich bei der Corona-Pandemie um eine Ausnahmesituation mit Schutzbedürftigkeit sowohl auf Seiten der Adressaten von Erleichterungen als auf Seiten des Staates. Die staatlichen Entscheidungen erforderten rasches Handeln und gingen auf die Verantwortung für die Interessen der Gesellschaftsmitglieder zurück (vgl. MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 42). So dienten die flächendeckenden Massentestungen der Bevölkerung im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, und mithin dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Der Staat leistete damit einen schützenden Beitrag, zu dem er nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet war (BSG, Beschluss vom 19.06.2023, Az. B 6 SF 1/23 R, BeckRS 2023, 14595, beck-online, Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 8).
158Schließlich mag auch der Seriencharakter der Taten in Form regelmäßiger Abrechnungen über einen langen Zeitraum zu einem Absinken der Hemmschwelle geführt haben.
b.
159Strafschärfend bewertete die Kammer die Höhe des verursachten Gesamtschadens sowie – im Hinblick auf die Abrechnung von ca. 2.144 bloßen fiktiven Tests – die besondere Verwerflichkeit des Vorgehens. Der Angeklagte nutzte während der Corona-Pandemie eine besondere Krisensituation, in der auf voraussetzungsreiche und zeitaufwendige Verfahren zu Gunsten schneller und unbürokratischer Schutzmaßnahmen für Gesellschaft und Wirtschaft verzichtet worden ist, bewusst und eigennützig zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus. Dabei ging er über einen Zeitraum von über einem Jahr planvoll und systematisch vor und bereicherte sich zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler – die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die KVNO gezahlten Beträge für Testungen wurden vom Bund und damit aus Steuermitteln erstattet – um einen erheblichen Betrag; u.a. um seine persönlichen Darlehensverbindlichkeiten zu begleichen und eine Immobilie zu erwerben.
160Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe konnte die Kammer kein Entfallen der Regelwirkung annehmen, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist.
c.
161Die Kammer hat sodann in einem zweiten Schritt den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 2 StGB in den Blick genommen und hielt im Ergebnis das Vorliegen einer wirksamen Schadenswiedergutmachung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB trotz erfolgter Teilschadenswiedergutmachung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 EUR an die KVNO sowie dem erklärten Rückzahlungsverzicht in Höhe von weiteren 3.600,00 EUR nicht für gegeben. Die Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordert vom Täter „erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht”, wobei es zu einer Entschädigung des Opfers „ganz oder zum überwiegenden Teil” gekommen sein muss (vgl. BGH NStZ 2002, 364, beck-online, Rn. 8 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH). Die konkret erfolgte Zahlung des Angeklagten ist zwar nicht unbeträchtlich, deckt jedoch den eingetretenen fast vierfach so hohen Gesamtschaden nicht im Ansatz zum überwiegenden Teil ab.
162Auch die im Rahmen des Geständnisses seitens des Angeklagten in den Raum gestellten – dem Gericht bzw. den dafür zuständigen Behörden überlassenen – Wiedergutmachungsangebote in Form der Verwertung seiner lastenfreien und abbezahlten Wohnung (vorzugsweise im Wege des freihändigen Verkaufs) bzw. in Form eines Verzichts auf den gegenüber der KVNO bestehenden Auszahlungsanspruch gebieten keine Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter „einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag” zu erbringen; die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür nicht; vielmehr muss sein Verhalten „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung” sein (BGH, a.a.O.). Die – durchaus als ernsthaft einzustufenden – Angebote der Schadenswiedergutmachung sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der wirtschaftlichen Auswirkungen für diesen sowie dem hierfür aufgebrachten Aufwand und Einsatz nach einem objektivierenden Maßstab weder als besondere persönliche Leistung zu qualifizieren noch als so erheblich anzusehen, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materiellen und immateriellen Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH NStZ-RR 2019, 369, beck-online). Diese sich letztlich in der Unterbreitung theoretisch denkbarer Formen der Schadenswiedergutmachung erschöpfenden Bemühungen des Angeklagten waren zudem ersichtlich durch die dominierende Motivation geprägt, die Strafzumessungsentscheidung der Kammer zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
d.
163Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der erfolgten Schadenswiedergutmachung bleibt hiervon unberührt.In einem letzten Schritt hat die Kammer sodann in Bezug auf die Fälle 10 und 11 den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB in ihre Betrachtungen miteinbezogen und hat auch insoweit im Ergebnis von einer Milderung bzw. von dem Entfallen der Regelwirkung abgesehen. Das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs allein führt ohnehin nicht zum Entfallen der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da auch insoweit gewerbsmäßig gehandelt wurde. Die Versuchstaten zu Fall 10 und Fall 11 waren mit Einreichung der Abrechnungen bei der KVNO beendet. Der Umstand, dass es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen zu keiner Auszahlung kam, unterlag – aus Sicht des Angeklagten – nicht mehr seiner Sphäre. Auch in einer gebotenen Gesamtschau aller zugunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte stellen sich die Versuchstaten nicht in einem solch milden Licht dar, dass ausnahmsweise von einem Entfallen der Regelwirkung auszugehen wäre. Dass der Angeklagte trotz der unterbliebenen Auszahlung im Abrechnungsmonat März 2022 (Fall 10) dennoch im Abrechnungsmonat April 2022 (Fall 11) eine weitere – erneut unberechtigte Positionen aufweisende – Abrechnung bei der KVNO einreichte, zeigt vielmehr, dass er an seinem Konzept der Abrechnung nicht dokumentierter bzw. nicht erfolgter Tests nachdrücklich festhalten wollte. Vor diesem Hintergrund scheint eine Verschiebung des Regelstrafrahmens nicht angezeigt. Strafzumessung im engeren Sinne
164Bei der konkreten Strafzumessung in Ausfüllung der genannten Strafrahmen hat die Kammer die vorstehenden Argumente erneut gegeneinander abgewogen, wobei dem vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs in den Fällen 10 und 11 erhebliches Gewicht beigemessen werden konnte, da dieser nicht für eine Strafrahmenverschiebung herangezogen wurde. Ebenso war maßgeblich die erfolgte Teilschadenswiedergutmachung durch den Angeklagten zu berücksichtigen.
165Die Kammer hielt folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich hinsichtlich der Strafhöhe insbesondere von den jeweils entstandenen bzw. versuchsweise erstrebten Schadensbeträgen leiten ließ:
166Vollendete Betrugstaten:
167Fälle 1, 2, 12, 13: Schaden bis 10.000 EUR: 7 Monate Freiheitsstrafe
168Fall 5: Schaden bis 20.000 EUR: 8 Monate Freiheitsstrafe
169Fall 6: Schaden bis 30.000 EUR: 10 Monate Freiheitsstrafe
170Fälle 7, 9: Schaden bis 40.000 EUR: 12 Monate Freiheitsstrafe
171Fall 8: Schaden bis 70.000 EUR: 18 Monate Freiheitsstrafe
172Versuchte Betrugstaten:
173Fall 11: Schaden bis 30.000 EUR: 7 Monate Freiheitsstrafe
174Fall 10: Schaden bis 40.000 EUR: 7 Monate Freiheitsstrafe
2.Gesamtstrafenbildung
175Bei der gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzfreiheitsstrafe zu bildenden Gesamtstrafe waren die oben genannten Umstände sowie das Gesamtbild der Taten und der Person des Angeklagten in eine Gesamtabwägung einzubringen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände und nach zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit und der einzelnen Straftaten, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vornehmlich um betrügerische Abrechnungen von Leistungen in Kenntnis des Nichtvorliegens der formellen Abrechnungsvoraussetzungen der TestV handelte, der Bemühungen des Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 EUR an die KVNO und schließlich des situativen Zusammenhangs der Einzeltaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1762 (zwei) Jahren
177noch für tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. Dabei hat die Kammer auch eine im Laufe der Zeit möglicherweise gesunkene Hemmschwelle bei der Abrechnung ihm nicht zustehender Leistungen zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt.
3.Strafaussetzung zur Bewährung
178Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
179Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der bis zu seinem 30. Lebensjahr nicht strafrechtlich auffällig gewordene Angeklagte geht seit etwa sieben Monaten einer festen Beschäftigung nach und bezieht – neben Einnahmen aus der Vermietung seiner Immobilie – ein geregeltes Einkommen. Privat lebt er in stabilen Verhältnissen. Damit liegen günstige Faktoren außerhalb des Tatgeschehens vor, die ebenso wie die Bewährungsauflage und -weisungen, geeignet sind, die Entwicklung des Angeklagten positiv zu beeinflussen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens schätzt die Kammer bei dem Angeklagten größer ein als diejenige neuer Straftaten, so dass die Sozialprognose günstig ist.
180Es liegen zudem nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor. Der Angeklagte ist mit Ausnahme der gegenständlichen Taten bis heute strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat sich umfassend geständig gezeigt. Diesen und den oben im Einzelnen dargelegten weiteren Milderungsgründen sowie günstigen Umständen außerhalb des Tatgeschehens kommt durch ihr Zusammentreffen und in ihrer Gesamtheit ein besonderes Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu.
181§ 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen würde es dem rechtstreuen Bürger, dem alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände bekannt sind, nicht als unverständliches Zurückweichen vor dem strafbaren Unrecht erscheinen, dass vorliegend die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
VI.
1.
182Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 143.242,90 EUR anzuordnen. Dies entspricht dem seitens des Angeklagten zugeflossenen Taterlös abzüglich der zur Schadenswiedergutmachung geleisteten bzw. gepfändeten Beträge. Da die Einziehung der durch die Tat erlangten individuellen Vermögenswerte, mit denen der Angeklagte u.a. private Darlehen ablöste bzw. eine Immobilie erwarb, ausweislich der im Rahmen der Finanzermittlungen zu Tage getretenen Kontobewegungen nicht mehr möglich ist, ist die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
183Aufwendungen im Sinne des § 73 d Abs. 1 StGB sind nicht in Abzug zu bringen. Etwaige Kosten für die Teststation, Materialkosten für die Corona-Schnelltests sowie Löhne für die in der Teststelle beschäftigten Mitarbeiter stellen zwar Aufwendungen gemäß § 73 d Abs. 1 S. 1 StGB dar, sind jedoch für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet worden und daher nicht abzugsfähig (§ 73 d Abs. 1 S. 2 Hs.1 StGB). Da die betrügerische Abrechnung von – unter Missachtung der Dokumentationspflichten der TestV durchgeführten – Schnelltestungen voraussetzt, dass die Testungen zuvor erfolgt sind, dienten die Aufwendungen (jedenfalls auch) der Vorbereitung einer Straftat zum Nachteil des Fiskus und waren mithin Investitionen (vgl. BGH NJW 2021, 90, 97 Rn. 86 zum Fall des ärztlichen Abrechnungsbetruges OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 1 OLG 2 Ss 65/19, BeckRS, 29007 zur betrügerischen Abrechnung von Pflegeleistungen).
184Die Einziehung setzt sich ausgehend von der bei den vollendeten Taten verwirklichten Schadenshöhe wie folgt zusammen:
185Fall 1: 6.038,70 EUR (973,50 EUR + 5.065,20 EUR)
186Fall 2: 1.460,20 EUR
187Fall 5: 19.274,00 EUR
188Fall 6: 23.793,50 EUR
189Fall 7: 32.211,50 EUR
190Fall 8: 66.612,50 EUR
191Fall 9: 34.400,00 EUR
192Fall 12: 4.243,50 EUR
193Fall 13: 8.809,00 EUR.
Von dem danach ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 196.842,90 EUR war der Betrag von 53.600,00 EUR in Abzug zu bringen, der sich aus dem zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR sowie weiteren 3.600,00 EUR zusammensetzt, die in Vollziehung des Vermögensarrestes aus dem Barvermögen des Angeklagten gepfändet wurden und auf deren Auszahlung der Angeklagte verzichtet hat. Wird die Leistung an den Verletzten – wie hier gemäß §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB – bewirkt, ist die Wertersatzeinziehung von Taterträgen nach § 73 e Abs. 1 S. 1 StGB in eben dieser Höhe ausgeschlossen.
2.
194Auf die Herausgabe der Asservate hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet, so dass eine förmliche Einziehungsentscheidung entbehrlich war.
VII.
195Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 StPO.
1961
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Referenzen
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- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 3x
- §§ 11, 12 TestV 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 4a TestV 2x (nicht zugeordnet)
- § 128 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 253 Erpressung 2x
- § 22 Abs. 7 InfSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 S. 1 TestV 3x (nicht zugeordnet)
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- § 7 Abs. 4 S. 1, 5, 6 Nr. 1 TestV 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 1a SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 S. 2 TestV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7a Abs. 5 S. 2, 3 TestV 1x (nicht zugeordnet)
- § 20i Abs. 3 S. 14 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7 Abs. 9 S. 2 TestV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7 Abs. 4 S. 5 TestV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 TestV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7a Abs. 5 S. 4 TestV 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- StGB § 16 Irrtum über Tatumstände 1x
- IfSG § 1 Zweck des Gesetzes 1x
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 3x
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