StGB § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung

Strafgesetzbuch

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

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Beschluss vom Landgericht Heilbronn - 3 AR 11/17; 3 KLs 63 Js 200334/12; 3 AR 11/17 - 3 KLs 63 Js 200334/12
20. Juli 2017
3 AR 11/17; 3 KLs 63 Js 200334/12; 3 AR 11/17 - 3 KLs 63 Js 200334/12 20. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Bochum - II-2 KLs-35 Js 4/11-17/14
2. März 2015
II-2 KLs-35 Js 4/11-17/14 2. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ss 411/14
10. September 2014
4 Ss 411/14 10. September 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 162/14
24. Juni 2014
1 StR 162/14 24. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4b Ws 26/12
23. August 2012
4b Ws 26/12 23. August 2012