(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
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sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
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seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, - 3.
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einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 4.
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sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, - 5.
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an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 6.
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an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.