Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 240/25
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Nienburg - vom 22. August 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1.
Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2020 wurde der Verurteilte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei weiteren Fällen (Kokain), davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (Az.: 70 KLs 6031 Js 63775/19 (29/19)).
Der Verurteilte wurde am 12. November 2020 in den Maßregelvollzug in Bad Rehburg. aufgenommen.
Mit Beschluss des Landgerichts Göttingen beim Amtsgericht Nienburg vom 13. Oktober 2023 setzte die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Unterbringung aus dem vorgenannten Urteil zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde der Führungs- und Bewährungsaufsicht unterstellt, deren Dauer auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Er wurde u.a. strafbewehrt (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB) angewiesen, während der Bewährungszeit keinerlei alkoholische Getränke oder andere illegale Suchtmittel zu sich zu nehmen und seine Abstinenz durch mindestens monatliche Blut- oder Urinkontrollen der Forensischen Institutsambulanz des Maßregelvollzugszentrums in Bad Rehburg nachzuweisen.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer ein externes Prognosegutachten eingeholt. Der Sachverständige P. kam in seinem Gutachten vom 15. September 2023 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten die psychiatrischen Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) sowie einer Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.2) mit Opiatabhängigkeit (ICD-10: F 12.2) und Konsum von Cannabinoiden und Kokain vorliegen. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, dass mit dem Verlauf im Probewohnen, insbesondere dem erfolgreichen Beginn der sozialen Integration, vor allem im Arbeitsbereich, nach der inzwischen relativ langen Unterbringungszeit klinisch ein bestmöglicher Behandlungserfolg erreicht sei; eine zeitnahe Bewährungsentlassung aus der Maßregel erscheine - unter Auflagen - geboten (vgl. Bl. 85R d. BewH).
2.
Am 17. Oktober 2023 wurde der Verurteilte aus der Maßregelunterbringung entlassen.
Im Bericht der Bewährungshilfe vom 21. Mai 2024 wurde mitgeteilt, dass der Verurteilte am 16. Mai 2024 positiv auf Kokain, Morphin und Fentanyl getestet worden sei; zugleich wurde mitgeteilt, dass der Verurteilte sich freiwillig in die Forensische Institutsambulanz Bad Rehburg aufnehmen lassen wolle (vgl. Bl. 92 d. BewH). In dem Zeitraum 5. bis 10. Juni 2024 befand der Verurteilte sich freiwillig gemäß § 16a Nds. MVollzG im Maßregelvollzugszentrum Bad Rehburg.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen beim Amtsgericht Nienburg den Vollzug der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an (Az.: 58 StVK 172/24).
Von Seiten der Klinik wurde mit Stellungnahme zum Behandlungsverlauf der Krisenintervention vom 22. August 2024 ausgeführt, dass der Verurteilte noch am Tag seiner Aufnahme - am 24. Juli 2024 - seinen Angaben zufolge Heroin und in den Tagen zuvor Kokain konsumiert habe. Der kooperative Verurteilte habe sich für einen direkten Heroinentzug entschieden. Nachdem seine Urinkontrolle vom 27. Juli 2024 unauffällig gewesen sei, habe er auf die Therapiestation 04 verlegt werden können. Nach kurzer Zeit sei es ihm dort gelungen, seine dysfunktionalen Verhaltensweisen abzulegen und sich zu beruhigen. Seither habe der Verurteilte zuverlässig und einlassend am Therapieprogramm teilgenommen, u.a. an der Einzeltherapie, an der Kunsttherapie, an der Arbeitstherapie sowie an drei verschiedenen Gruppentherapien. Der Verurteilte habe an seine frühere hohe Therapiemotivation anknüpfen können und habe sich affektiv stabilisieren können (vgl. Bl. 111/112 d. BewH). Mit weiterer Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 wurde von Seiten der Klinik berichtet, dass es dem Verurteilten im weiteren Verlauf der intramuralen Behandlung gelungen sei, sich emotional funktional ohne Suchtmittelkonsum zu stabilisieren. Er habe innerhalb der Kleingruppe seine Rückfallprophylaxe vorgestellt und es sei ihm gelungen, sich zu öffnen und in seinen ernsthaften Anteilen verhaftet zu bleiben. Der Verurteilte habe "mittlerweile gesunde erwachsene Anteile ausgebildet" und den Rückfall gut aufgearbeitet. Schließlich habe der Verurteilte in ein Probewohnen verlegt werden können. Trotz zeitweiser interpersoneller Schwierigkeiten sei aufgrund des insgesamt positiven Verlaufs und der authentisch und gefestigt wirkenden Resozialisierungs- und Abstinenzmotivation des Verurteilten von einem hinreichenden Stabilisierungsprozess auszugehen; es wurde keine Verlängerung der Krisenintervention gemäß § 67h StGB für erforderlich gehalten (vgl. Bl. 114/115 d. BewH).
Der Verurteilte wurde am 23. Oktober 2024 aus dem Maßregelvollzugszentrum entlassen.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 teilte die Bewährungshilfe mit, dass der Verurteilte im Oktober und November 2024 jeweils negative Urinkontrollen abgegeben habe, er sich jedoch geweigert habe, sich im Dezember 2024 testen zu lassen.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 berichtete die Forensische Institutsambulanz, dass der Verurteilte in einem Gespräch am 18. Dezember 2024 geschildert habe, er wolle lieber die Erledigung und in Haft gehen. Seither habe der Verurteilte den Kontakt zur Forensischen Institutsambulanz abgebrochen (vgl. Bl. 123/124 d. BewH).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Hannover den Widerruf der Unterbringung sowie deren Erledigung, ferner den Widerruf der ausgesetzten Reststrafe.
Am 8. April 2025 fand eine richterliche Anhörung anlässlich der Anträge der Staatsanwaltschaft statt. Dem Verurteilten wurde deutlich gemacht, dass die Kontakthaltung zur Forensischen Institutsambulanz weiterhin erforderlich sei. Ihm wurde verdeutlicht, dass er entweder seinen Weisungen wieder nachkomme oder die Bewährung ggf. zu widerrufen sei (vgl. Bl. 158 d. BewH).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 teilte die Forensische Institutsambulanz schließlich mit, dass sowohl bei der Abstinenzkontrolle vom 7. Mai 2025 als auch vom 4. Juni 2025 jeweils ein Kokainbefund festzustellen gewesen sei. Der Verurteilte habe den Konsum abgestritten und den Befund vielmehr mit intimem Kontakt zu Prostituierten zu erklären versucht. Dabei handele es sich - ausweislich der Forensischen Institutsambulanz - um eine gängige Schutzbehauptung, die einen positiven Befund jedoch nicht erklären könne. Es sei daher nun davon auszugehen, dass der Verurteilte sich nun generell für den Konsum von Kokain entschieden habe; eine abstinenzmotivierte Kooperation mit der Forensischen Institutsambulanz zum Erreichen eines suchtmittelfreien Lebens sei nicht mehr zu erkennen. Daher könne man nunmehr keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Therapieerfolg eingetreten sei bzw. erneut eintreten werde, so dass es auch keinen Anlass zur Hoffnung gebe, eine erneute Krisenintervention könne eine ausreichende Abstinenzmotivation herstellen (vgl. Bl. 168/169 d. BewH).
Am 22. Juli 2025 wurde der Verurteilte aufgrund der positiven Abstinenzbefunde vom 7. Mai und 4. Juni 2025 und der damit verbundenen Frage des Widerrufs der Reststrafenaussetzung und der Erledigung der Unterbringung (erneut) richterlich angehört. Der Verurteilte räumte ein, dass er seit Anfang 2025 gelegentlich Kokain konsumiert habe. Aufgrund seiner Schmerzen werde er substituiert (Bl. 182 d. BewH).
Mit angefochtenem Beschluss vom 22. August 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Amtsgericht Nienburg die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2020 widerrufen. Sie hat zudem beschlossen, dass die mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2020 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist. Zudem hat sie festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug Führungsaufsicht eintritt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 5 Jahre festgesetzt und durch Weisungen ausgestaltet (Az.: 4 StVK 296/23 FA).
Gegen diesen dem Verteidiger am 26. August 2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 2. September 2025, elektronisch eingegangen beim Landgericht Göttingen (Amtsgericht Nienburg) am selben Tage, eingelegten sofortigen Beschwerde, die ohne Begründung blieb.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sowohl die Voraussetzungen des Widerrufs der Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als auch die der Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB vorliegen.
1.
Der Verurteilte hat während der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit beharrlich gegen die ihm mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 erteilte Abstinenzweisung (Nr. 6 des Beschlusstenors) verstoßen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er neue Straftaten begehen werde (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
a)
Die Erteilung einer Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB war vorliegend zulässig.
Nach der hier gemäß § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB anwendbaren Vorschrift des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB kann das Gericht eine verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Eine Abstinenzweisung kommt vor allem für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2023, III-2 Ws 67/23, juris, Rn. 38), denn die Weisung dient dazu, in der Zeit nach der Entlassung die erforderliche Abstinenz abzusichern (Fischer, Strafgesetzbuch, 72. Auflage 2025, § 68b, Rn. 13). Diese Voraussetzungen waren vorliegend aufgrund der Ausführungen des externen Sachverständigen P. in seinem Gutachten vom 15. September 2023 bei dem Verurteilten gegeben. Insbesondere hat der Sachverständige P. hervorgehoben, dass sich unter Berücksichtigung von statistischen Variablen anhand der Kriterien des Prognoseinstruments HCR-20 trotz der belastenden historischen Variablen kein wesentlich erhöhtes Gefährdungspotential für weitere schwere, insbesondere Gewaltdelinquenz, ergebe, zumindest so lange nicht, wie Suchtmittelabstinenz eingehalten werde (vgl. Bl. 83R d. BewH).
Aus den gutachterlichen Einschätzungen des Sachverständigen P. ergab sich ferner, dass die Abstinenzweisung für den Verurteilten auch nicht unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) war. Zwar hat das Landgericht Hannover in der Anlassverurteilung vom 10. Juli 2020 einen Hang im Sinne des § 64 StGB bei dem Verurteilten festgestellt, Kokain und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Jedoch ist der Verurteilte im Rahmen der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausweislich der Einschätzungen des externen Sachverständigen P. erfolgreich behandelt worden. Ausweislich des Sachverständigen sei mit dem Verlauf im Probewohnen, insbesondere dem erfolgreichen Beginn der sozialen Integration, insbesondere im Arbeitsbereich, nach der inzwischen relativ langen Unterbringung klinisch ein bestmöglicher Behandlungserfolg erreicht worden; es würden sich keinerlei weitere Behandlungsansätze im stationären Rahmen ergeben (vgl. Bl. 85R d. BewH). Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Einhaltung einer Suchtmittelabstinenz zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisungen für den Verurteilten nicht unzumutbar war. Das war auch nach der im Sommer 2024 durchgeführten Krisenintervention gemäß § 67h StGB weiterhin so, weil er in dieser Zeit wieder stabilisiert wurde und seither erneut befähigt war, den verbotenen Konsum zu unterlassen.
b)
Ein beharrliches Verstoßen im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegt ebenfalls vor.
Innerhalb der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit wurden gleich mehrere Verstöße des Verurteilten gegen die ihm erteilte Abstinenzweisung bekannt, so am 16. Mai 2024 (Kokain, Morphin und Fentanyl), Mitte Juli 2024 (Kokain), am 24. Juli 2024 (Heroin), 7. Mai 2025 (Kokain) und am 4. Juni 2025 (Kokain). Diese Weisungsverstöße bilden in ihrer Gesamtheit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme eines beharrlichen Verstoßes gegen die Abstinenzweisung.
Diese Weisungsverstöße sind dem Verurteilten auch vorwerfbar.
Für die Beharrlichkeit eines Weisungsverstoßes ist eine wiederholte Zuwiderhandlung in ablehnender Haltung gegenüber dem Zweck der Weisung erforderlich (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Januar 2020, 2 BvR 252/19, juris, Rn. 30). Zwar schließen diese Definitionen regelmäßig durch eine Suchterkrankung bedingte Weisungsverstöße aus (Groß/Kett-Straub in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 56f, Rn. 14 m.w.N.), weil Rückfälle Symptome der Sucht und innerhalb einer Therapie oftmals unvermeidbar sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2025, 1 Ws 160/25 - 162/25, juris, Rn. 35).
Vorliegend ist jedoch nicht von suchtbedingten Weisungsverstößen des Verurteilten auszugehen.
Zwar sind mehrere Suchtmittelkontrollen in dem genannten Zeitraum positiv und verschiedene Suchtmittel betreffend aufgefallen. Jedoch wiesen die darüber hinaus in der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit durchgeführten Suchtmittelkontrollen zum überwiegenden Teil einen negativen Befund aus. Der Umstand, dass es dem Verurteilten gelungen ist, über mehrere Monate anhaltend Suchtmittelabstinenz einzuhalten, spricht gegen die Annahme einer Suchtmittelerkrankung in dem betreffenden Zeitraum. Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Verurteilten im Hinblick auf seinen Konsum - "lediglich gelegentlicher Konsum" (vgl. Bl. 182 d. BewH) - sowie der Umstand, dass er die Krisenintervention gemäß § 67h StGB ausweislich der Angaben der Klinik erfolgreich durchlaufen habe (vgl. Bl. 114/115 d. BewH), gegen die Annahme von suchtmittelbedingten Weisungsverstößen.
c)
Die beharrlichen Weisungsverstöße begründen auch die Besorgnis, dass der Verurteilte erneut erhebliche Straftaten begehen wird.
Angesichts des bisherigen Verlaufs der Führungsaufsichts- und Bewährungszeit sowie seiner unveränderten Lebensumstände ist davon auszugehen, dass der Verurteilte auch zukünftig Suchtmittel - u.a. Kokain - zu sich nehmen wird. Es hat sich gezeigt, dass es ihm weiterhin nicht gelingt, einen dauerhaften suchtmittelfreien Umgang zu finden. Es steht zu befürchten, dass der Verurteilte infolge des neuerlichen Suchtmittelkonsums spätestens dann vollständig in alte Verhaltensmuster zurückfallen und weitere Straftaten begehen wird, wenn er - was zu erwarten ist - wieder verstärkt Betäubungsmittel konsumiert und ihm keine eigenen Mittel mehr zur Verfügung stehen, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Spätestens dann ist damit zu rechnen, dass der Verurteilte auch wieder Taten in der Schwere der Anlassdelikte begehen wird, um sich die finanziellen Mittel zur Beschaffung der benötigten Betäubungsmittel zu besorgen. Der Konsum von Suchtmitteln ist ohne die Begehung strafbarer Handlungen ohnehin praktisch kaum vorstellbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2009, 2 Ws 68/09, juris, Rn. 8 bzgl. Cannabiskonsum).
d)
Mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB reichen vorliegend nicht aus, um auf das Bewährungsversagen des Verurteilten zu reagieren.
Insoweit müssten Tatsachen dafür vorliegen, dass die Ursache des kriminellen Verhaltens des Verurteilten inzwischen entfallen ist und - zumindest mit Hilfe von Weisungen - künftig Straffreiheit zu erwarten ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11, juris, Rn. 7).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus dem bisherigen Bewährungs- und Führungsaufsichtsverlauf, dass der Verurteilte mit solchen Maßnahmen nicht mehr zu erreichen ist. Jegliche Bemühungen des unterstützenden Helfer-Netzwerkes sind im Endeffekt erfolglos geblieben, der Verurteilte wurde zunehmend weniger kooperativ und erreichbar. Erkennbar war zudem sein Bemühen, tatsächlichen Konsum zu bagatellisieren oder auf äußere Umstände abzuwälzen, um eine eigene Verantwortlichkeit abzustreiten. Dieses Verhalten offenbart nicht nur eine mangelnde Offenheit gegenüber der Bewährungshilfe und der Forensischen Institutsambulanz, sondern belegt auch, dass der Verurteilte eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Suchtverhalten fortlaufend vermeidet. Auch die erfolgte Krisenintervention über drei Monate konnte dem Verurteilten nicht zu einer dauerhaften Abstinenzmotivation verhelfen. Schließlich hat der Verurteilte im richterlichen Anhörungstermin am 22. Juli 2025 angegeben, dass er nunmehr eine Unterbringung im Maßregelvollzug ablehne (vgl. Bl. 183 d. BewH).
Daraus ergibt sich, dass die bisherigen Maßnahmen den Verurteilten ersichtlich nicht erreicht haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er Auflagen und Weisungen künftig nachkommen und sich hiervon beeinflussen lassen wird.
2.
Die mit Urteil des Landgerichts Hannover angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären.
Ein Widerruf der Aussetzung der Maßregel gemäß § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kam nicht in Betracht, da der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten mangels Erfolgsaussicht einer weiteren Behandlung nicht mehr erfordert.
Die Fortdauer der Maßregel darf gemäß §§ 67d Abs. 5 Satz 1, 64 Satz 2 StGB in neuer Fassung nur noch beschlossen werden, wenn aufgrund "tatsächlicher Anhaltspunkte" mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist, dass der Untergebrachte durch die Behandlung innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Dezember 2024, 1 Ws 294/24, juris, Rn. 31).
Bei der nach § 67d Abs. 5 StGB zu treffenden Entscheidung, ob hinreichende Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung bestehen, hat das Gericht kein Ermessen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. Januar 2016, 1 Ws 337/15, juris, Rn. 12). Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2002, 1 Ws 596/02, juris, Rn. 3). Um dies festzustellen, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann. Bei der Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2008, 3 Ws 707-709/07, juris, Rn. 11).
Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben liegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Verurteilte durch die (erneute) Behandlung geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Hang bewahrt werden könnte.
Der Verurteilte hat während der gesamten Führungsaufsichts- und Bewährungszeit trotz der annähernd 3 Jahre andauernden Therapie im Maßregelvollzug, der Anbindung an die Forensische Institutsambulanz und die Bewährungshilfe mehrfach verschiedene Suchtmittel konsumiert. Selbst eine zwischenzeitliche Krisenintervention gemäß § 67h StGB hat den Verurteilten nicht davon abgehalten, weiterhin Suchtmittel zu konsumieren. Vielmehr reagierte er auf Konfrontationen mit positiven Befunden teilweise mit Bagatellisierungen, Ausreden oder Leugnung. Bereits dies verdeutlicht, dass eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung außerhalb der stationären Unterbringung nicht etabliert werden konnte. Zudem fehlt ihm, wie dargelegt, inzwischen auch die Motivation zur Therapie. Unter diesen Voraussetzungen bestehen keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme einer weiteren stationären Behandlung überhaupt sinnvoll oder mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend wäre. In Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Forensischen Institutsambulanz im richterlichen Anhörungstermin am 22. Juli 2025 ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entsprechender Therapieerfolg durch eine weitere Behandlung des Verurteilten im Maßregelvollzug noch zu erreichen ist.
3.
Der in dem angefochtenen Beschluss - deklaratorisch - festgestellte Eintritt der Führungsaufsicht (Ziffer 2 des Beschlusstenors) gibt, obgleich er nicht anfechtbar ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. November 2012, Ws 328/12, juris, Rn. 6), Anlass zu folgender Anmerkung:
Nach Auffassung des Senats tritt vorliegend keine (neue) Führungsaufsicht ein.
Gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB tritt Führungsaufsicht nach Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt "mit der Entlassung" aus dem Vollzug ein. Der Verurteilte wurde vorliegend indes nicht bei oder nach der Erledigung aus der Unterbringung entlassen. Seine Entlassung aus der Unterbringung erfolgte vielmehr bereits nach der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, die gem. § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB selbst den Eintritt einer Führungsaufsicht ausgelöst hat (vgl. Ziff. 3 des Beschlusstenors des Landgerichts Göttingen beim Amtsgericht Nienburg vom 13. Oktober 2023). Damit scheidet eine direkte Anwendung von § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB aus (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2024, Ws 685/24, juris, Rn. 16).
Für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB bleibt kein Raum (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., unter Verweis auf die Abweichung des Falles zum Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 2012, 1 Ws 331 - 334/12; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2025, 1 Ws 31/25, juris, Rn. 25 ff.). Das Hinzutreten einer neben § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB weiteren Führungsaufsicht hätte zur Folge, dass sich die Gesamtzeit, in der der Verurteilte unter Führungsaufsicht steht, erheblich verlängert. Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen die Strafe vollständig verbüßt wird, Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintritt. Gegen eine analoge Anwendung spricht ferner, dass dies zunächst eine Doppelbetreuung des Verurteilten durch eine zweifache Führungsaufsicht zur Folge hätte, da keine der Führungsaufsichten von Gesetzes wegen nach § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB beendet wird. Insoweit wäre eine Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer gemäß § 68e Abs. 1 Satz 3 StGB stets erforderlich, wenn es einer weiteren Führungsaufsicht nicht bedarf. Vor dem Hintergrund der wiederholten Reformen der Führungsaufsicht (Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 sowie Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010), mit der insbesondere auch ein unnötiger Verwaltungsaufwand, eine Doppelbetreuung sowie mögliche Unklarheiten über Zuständigkeiten vermieden werden sollen (s. BT-Drs. 16/1993, S. 22), ist dies, wie das Oberlandesgericht Bremen zutreffend ausgeführt hat (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2025, 1 Ws 31/25, juris, Rn. 27), angesichts der fehlenden Notwendigkeit wenig überzeugend.
Dem schließt sich der Senat an. Vorliegend fehlt es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Interessenlage, weil die auf dem Beschluss des Landgerichts Göttingen beim Amtsgerichts Nienburg vom 13. Oktober 2023 beruhende Führungsaufsicht ungeachtet des Umstandes weiterhin besteht, dass die Kammer im angefochtenen Beschluss (dort Ziffer 1 Satz 2) die "weiteren Entscheidungen" des Beschlusses vom 13. Oktober 2023 für gegenstandslos erklärt hat. Denn sie ist im Jahr 2023 kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 2 Satz 3) und nicht auf der Basis einer Entscheidung eingetreten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. November 2012, Ws 328/12, juris, Rn. 6).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: Ist keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetreten, gehen auch die im angefochtenen Beschluss getroffenen Entscheidungen zu deren Ausgestaltung ins Leere. Allerdings hat die Kammer im angefochtenen Beschluss (dort Ziffer 1 Satz 2) auch die Regelungen zur Ausgestaltung der auf der Basis des Beschlusses vom 13. Oktober 2023 gemäß § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB eingetretenen und - wie dargelegt - weiterhin fortbestehenden Führungsaufsicht in der Annahme für gegenstandlos erklärt, sie bestehe nicht fort. Das hat zur Konsequenz, dass die Führungsaufsicht derzeit gar nicht ausgestaltet ist.
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Referenzen
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