Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 4 Ws 678/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Verurteilte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
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Mit Urteil vom 21. September 2017 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2018 wurde der Verurteilte durch die 2. Strafkammer des Landgerichts Trier wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Zugleich wurde die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.
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Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der Verurteilte am 15. November 2015 mit seinem Pkw auf der Flucht vor der Polizei, die ihn verdachtsunabhängig zuvor einer allgemeinen Polizeikontrolle hatte unterziehen wollen. Hierbei führte er - neben einem Teleskopschlagstock, einem Einhandmesser und einem Taschenmesser - auch 7,6 Gramm (netto) Cannabis mit sich. Durch die Flucht wollte er verhindern, dass die Polizei das Cannabis entdeckte. Auf seiner Flucht kam es unter anderem zu mehreren absichtlichen Kollisionen seines Fahrzeugs mit einem Streifenwagen, an dem ein nicht unerheblicher Sachschaden entstand, einem Ausweichen in den Gegenverkehr, bei dem eine Kollision nur durch das geistesgegenwärtige Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden konnte, und mehreren weiteren gefährlichen Fahrmanövern. Nachdem der Verurteilte schließlich im Straßengraben gelandet war, widersetzte er sich seiner Festnahme durch Sperren und Schläge, bei denen ein Polizeibeamter verletzt wurde. Den Versuch, das Einhandmesser gegen die Polizeibeamten einzusetzen, konnten diese rechtzeitig unterbinden.
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Die Strafkammer kam, beraten durch die Sachverständige Dr. L., zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte bei der Tatbegehung an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31) bzw. Bipolar I Störung (DSM-5) litt und sich seinerzeit in einer manischen Phase seiner Erkrankung befand. Infolgedessen sei seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen.
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Bereits in der Vergangenheit war der Verurteilte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem war er mit Urteil vom 25. Oktober 2010 vom Landgericht Trier wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung, Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Diebstahl mit Waffen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer drogeninduzierten psychotischen Störung ging das Gericht seinerzeit von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an.
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Mit Bewährungsbeschluss vom 21. September 2017 setzte die Strafkammer im vorliegenden Verfahren die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre und die Dauer der von Gesetzes wegen eingetretenen Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Unter anderen erteilte sie dem Verurteilten die Weisungen, sich in Behandlung bei der psychotherapeutischen Ambulanz der Justiz T. und der forensisch-psychiatrischen Institutsambulanz der Klinik N. zu begeben und an den von dort vorgeschlagenen Behandlungen regelmäßig teilzunehmen, die medizinisch-indizierte Medikation zur Behandlung seiner Erkrankung einzunehmen und dies der Führungsaufsichtsstelle nachzuweisen, sowie jeden Konsum von verbotenen Drogen nach dem BtMG und dem NpSG zu unterlassen und die Drogenfreiheit durch regelmäßige Urin- oder Haarproben zu belegen.
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Mit Beschluss vom 20. September 2018 hob die Strafkammer die Weisung bezüglich der Behandlung in der psychotherapeutischen Ambulanz der Justiz T. auf, nachdem der Verurteilte dort an 13 Gesprächsterminen teilgenommen hatte, ohne dass eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufgebaut oder eine Therapie- und Veränderungsmotivation entwickelt werden konnte.
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Nachdem der Verurteilte vermehrt über ihn beeinträchtigende Nebenwirkungen der Medikamente berichtete, erfolgte zwischen Januar und April 2021 eine Umstellung der Medikation auf die Einnahme von Lithium. Spätestens im April 2021 verschlechterte sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Verurteilten jedoch. Es kam zu Polizeieinsätzen wegen des auffälligen Verhaltens des Verurteilten. So soll er laut einem polizeilichen Einsatzbericht tagelang auf einem Stuhl vor einer Gaststätte gesessen und Passanten beobachtet, zum Teil aber auch angestarrt und angepöbelt haben. Dabei soll es sich unter anderem um zwei Mädchen und zwei Frauen gehandelt haben, die sich von dem Verurteilten bedroht fühlten. Weiter wurde bekannt, dass der Verurteilte an seiner alten Arbeitsstätte eine Kollegin sexuell motiviert und von dieser unerwünscht angefasst haben soll. In der Folge räumte der Verurteilte ein, seine Medikamente nicht mehr regelmäßig zu nehmen, und begab sich im Mai 2021 freiwillig für zwei Wochen in eine stationäre psychiatrische Behandlung. Auch nach seiner Entlassung kam es jedoch wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen Betroffene erneut davon berichteten, dass sich der Verurteilte - mittlerweile trotz eines entsprechenden Hausverbots - vor einer Gaststätte aufhalte und Passanten anstarre. Ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen führte zum Erlass eines Strafbefehls gegen ihn. Im Juni 2021 fiel eine bei ihm durchgeführte Urinkontrolle positiv auf Amphetamin aus und der Verurteilte versäumte unentschuldigt einen Termin bei seinem Bewährungshelfer. Zudem erhärtete die Kontrolle des Lithium-Spiegels den Verdacht, dass der Verurteilte seine Medikamente erneut nicht regelmäßig einnehme. Daraufhin bestimmte die Strafkammer einen Anhörungstermin auf den 20. Juli 2021, verbunden mit der Ankündigung, wegen des Drogenkonsums die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Krisenintervention zu prüfen. Der Verurteilte zeigte sich im Termin hinsichtlich der Medikamenteneinnahme einsichtig, bestritt aber, Drogen konsumiert zu haben. Von einer Krisenintervention sah die Kammer zunächst ab, ermahnte den Verurteilten jedoch eindringlich, sich an die erteilten Weisungen zu halten.
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Im August 2021 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Verurteilten wegen sexueller Belästigung seiner ehemaligen Arbeitskollegin erhoben.
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Im September 2021 zeigte sich erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Verurteilten. Er verweigerte die Gabe der Depotspritze und die Kontrolle der Lithium-Werte. Daraufhin kündigte die Forensisch-Psychiatrische Institutsambulanz an, die weitere Abgabe des Lithium-Präparats auszusetzen, solange der Verurteilte keine Kontrolle der Werte mehr zulasse. In Gesprächen mit seinem Bewährungshelfer kam es seitens des Verurteilten zu Beleidigungen und ausfälligen Bemerkungen. Sein Verhalten wurde als aufgeregt, impulsiv, unbeherrscht und psychotisch beschrieben.
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Mit Verfügung vom 29. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten, die von dem Bewährungshelfer befürwortet wird. Die von der Strafkammer beauftragten Sachverständigen Dr. G. und Frau K., beide tätig in der Forensisch-Psychiatrischen Institutsambulanz des Landeskrankenhauses, kamen in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2021 zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine Krisenintervention erforderlich sei, um die Medikation neu einzustellen und die therapeutischen Maßnahmen zu intensivieren. Andernfalls sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Sexual- und Körperverletzungsdelikten sowie mit Eigentums- und Drogendelikten zu rechnen.
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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat die Strafkammer die befristete Invollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten angeordnet; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an. Hiergegen richten sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die dieser selbst mit einem Schreiben einlegte, das am 22. Oktober 2021 bei Gericht einging, sowie die durch Verteidigerschriftsatz eingelegte sofortige Beschwerde vom 21. Oktober 2021. Die Maßnahme wird bereits seit dem 18. Oktober 2021 vollstreckt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 2. November 2021 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2021 eine Gegenerklärung abgegeben.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und auch sonst zulässig.
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Die Zuständigkeit der Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszugs ergibt sich aus §§ 463 Abs. 1 i.V.m. 462a StPO, da gegen den Verurteilten bislang keine Strafe und / oder ein Teil der Maßregel vollstreckt wurde (vgl. MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Aufl. § 67g Rn. 28). Dass die angefochtene Entscheidung dem Verurteilten im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bekannt gegeben war, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Allein maßgeblich ist insoweit, dass der angefochtene Beschluss - wie hier - bereits erlassen war, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom Erlass hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. vor § 296 Rn. 4). Wenngleich die Frist zur Anhörung des Verurteilten vor der Anordnung der Maßnahme äußerst kurz bemessen und praktisch kaum einzuhalten war, eine Anhörung über den Pflichtverteidiger ganz unterblieben ist und zudem im Nachhinein die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses verspätet erfolgte, so sind eventuelle Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren jedoch geheilt worden. Das rechtliche Gehör wurde durch dessen Nachholung im Instanzenzug ausreichend gewahrt, insbesondere bestand ausreichend Gelegenheit zur Begründung der sofortigen Beschwerde.
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2.Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Strafkammer hat zu Recht die befristete Invollzugsetzung der Maßregel gemäß § 67h StGB angeordnet.
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Gemäß § 67h StGB kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 StGB für die Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
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a) Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil vom 21. September 2017 eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet, deren Vollstreckung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem trat gemäß § 67b Abs. 2 StGB Führungsaufsicht ein. Es handelt sich somit zwar nicht um einen nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Fall einer Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung, da diese bislang noch nicht vollstreckt worden ist. Dies steht der Anwendbarkeit von § 67h StGB nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, jedoch nicht entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 401/14 v. 13.11.2014 - juris; OLG Stuttgart, Beschl. 2 Ws 65/09 v. 06.06.2009 - NStZ 2010, 152; OLG Jena, Beschl. 1 Ws 67/09 v. 11.03.2009 - NStZ-RR 2009, 222; a.A. LG Landau in der Pfalz, Beschl. BRs 11/04 v. 12.03.2008 - NStZ-RR 2008, 326). Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine Unterscheidung zwischen einer Aussetzung der Vollstreckung bereits mit der Urteilsverkündung und einer Aussetzung erst nach Teilvollstreckung vorzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 67h StGB die Möglichkeit gewähren, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit einer Krisenintervention einen Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden. Die Krisenintervention soll ein flexibel einsetzbares Handlungsinstrument für die Fälle sein, in denen sich zwar der Gesundheitszustand des Verurteilten verschlechtert hat, jedoch eine Besserung absehbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; BT-Drucks. 16/1993, Seite 16). Eine Beschränkung der Anwendbarkeit lediglich auf die Fälle, in denen zuvor bereits ein Teil der Maßregel vollstreckt wurde, hätte zur Folge, dass ohne jeden sachlichen Grund dem Bedürfnis nach einer Krisenintervention in einem wichtigen Teilbereich ausgesetzter Maßregeln nicht Rechnung getragen werden könnte (vgl. MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Aufl. § 67h Rn. 3). Auch würde eine solche Ungleichbehandlung dazu führen, dass derjenige, gegen den bislang aufgrund einer besseren Prognose noch keine Maßregel vollstreckt werden musste, nicht von der milderen Maßnahme des § 67h StGB profitieren könnte, sondern durch einen Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO und ggf. einen Widerruf der Aussetzung der Maßregel nach § 67g StGB stärker belastet würde (vgl. Peglau in: jurisPR-StrafR 6/2009, Anm. 2). Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesbegründung schließen eine Anwendbarkeit auf Fälle des § 67b Abs. 1 StGB ausdrücklich aus. Der Senat hält daher eine Anwendbarkeit von § 67h StGB auch auf Fälle der erstmaligen Invollzugsetzung einer ausgesetzten Maßregel für sachgerecht und geboten.
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b) Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Strafkammer auch das Vorliegen einer akuten Verschlechterung des Zustands des Untergebrachten bejaht. Der Senat schließt sich der Bewertung der Kammer an, wonach sich aus einer Gesamtschau der im Laufe des Jahres 2021 bei dem Verurteilten verstärkt aufgetretenen Auffälligkeiten - inadäquates Sozialverhalten, Verursachung von Polizeieinsätzen, Betäubungsmittelkonsum, Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung von Terminen, verstärkte Krankheitsuneinsichtigkeit, Verweigerung der Depotspritze und der Kontrolle der Lithium-Werte, nachlassende Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer und der Institutsambulanz - im Vergleich zu seinem Verhalten in den Jahren 2018 bis 2020 eine deutliche Verschlechterung ergeben hat, die dringend einer Behandlung bedarf.
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c) Die Maßnahme ist auch erforderlich, um einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67g StGB zu vermeiden. Es ist eine Risikosituation eingetreten, die bei ungehinderter Fortentwicklung voraussichtlich einen Widerruf der Aussetzung erforderlich machen würde, um neue erhebliche Straftaten zu vermeiden.
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Soweit der Verurteilte in der Gegenerklärung vortragen lässt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 67g StGB nicht gegeben seien, ist dem entgegen zu treten. Zutreffend hat die Kammer sowohl die Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Verstoßes gegen die Weisung, die verordneten Medikamente einzunehmen und deren Einnahme nachzuweisen, als auch die des § 67g Abs. 2 StGB bejaht. Den Einwänden des Betroffenen, er vertrage die verabreichten Medikamente nicht mehr gut und habe mit Nebenwirkungen zu kämpfen, wurde durch eine Umstellung der Medikation auf die Einnahme von Lithium bereits zwischen Januar und April 2021 begegnet. Von einem Bemühen des Verurteilten, aufgrund anhaltender Nebenwirkungen erneut eine andere Medikation zu erhalten, wird seither in keinem der zahlreichen Berichte des Bewährungshelfers und der Protokolle der Fallkonferenzen berichtet. Auch in der persönlichen Anhörung hat der Verurteilte ausweislich des Protokolls hierzu keine Ausführungen gemacht. Vielmehr verweigert der Verurteilte aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht mittlerweile jegliche Einnahme und Kontrolle der Medikation und verstößt damit gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilte Weisung. Auch ist eine ungünstige Kriminalprognose gegeben. Es besteht die Gefahr, dass von dem Verurteilten infolge seines verschlechterten Zustands erhebliche Straftaten insbesondere im Bereich der Körperverletzungs- und Sexualdelikte zu erwarten sind.
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d) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Gefahr kann nicht anders als durch die Invollzugsetzung der Unterbringung abgewendet werden. Eine ambulante therapeutische Behandlung ist gescheitert und die forensisch-psychiatrische Institutsambulanz lehnt eine Weiterbehandlung ab, solange der Verurteilte seine Lithium-Werte nicht mehr kontrollieren lässt.
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Es besteht zudem die begründete Aussicht, dass der Verurteilte in der Frist des § 67h StGB so therapiert werden kann, dass eine Unterbringung nach den Maßstäben des § 63 StGB nicht erforderlich ist.
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3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 463 Abs. 6 Satz 3 StPO begegnet angesichts der obigen Ausführungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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