Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Große Strafkammer) - 618 KLs 2/17

Tenor

1. Der Angeklagte Z. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrugs in 13 (dreizehn) Fällen und wegen Betrugs in weiteren 11 (elf) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

2. Der Angeklagte D. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrugs in 13 (dreizehn) Fällen und wegen Betrugs in weiteren 11 (elf) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 (zehn) Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Der Angeklagte Dr. F. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrugs in 13 (dreizehn) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 (sechs) Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

4. Gegen die Einziehungsbeteiligte M. G. O. B. GmbH wird wegen eines Geldbetrages in Höhe von € 1.485.519,17 die Einziehung angeordnet.

5. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen die Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5, 25 Abs. 2, 46, 46b, 49, 53 StGB

Gründe

I.

1

1. Überblick über die Feststellungen

2

Der Angeklagte Dr. F., Facharzt für Innere und Onkologische Medizin, gründete Medizinische Versorgungszentren im Großraum H., u.a. am 20.04.2012 die M. G. O. B. GmbH (im Folgenden „M. GOB GmbH“) und betrieb diese zunächst zusammen mit der GHD G. GmbH Deutschland (im Folgenden: „GHD GmbH“), einer medizinischen Leistungserbringerin, die insbesondere Zytostatika herstellte. Da die GHD zunehmend versuchte, Einfluss auf das Verordnungsverhalten der in der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte hinsichtlich der Verschreibung von Medikamenten (u.a. Zytostatika) zugunsten des eigenen Geschäftsbetriebs zu nehmen, entschloss sich der Angeklagte Dr. F., sich von der GHD zu trennen. Aufgrund der mit der Trennung verbundenen Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an die GHD geriet der Angeklagte Dr. F. in Liquiditätsschwierigkeiten und suchte nach einem neuen Mitgesellschafter, der bereit und in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Liquidität bereitzustellen.

3

In diesem Zusammenhang nahm er im Jahr 2013 Verhandlungen mit dem Angeklagten Z., einem Apotheker aus H. aus. Der Angeklagte Z. seinerseits betrieb die E.-Apotheke in H. als Einzelkaufmann und war zudem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C&C C. & C. P. GmbH, deren Geschäftszweck die Herstellung parenteraler Infusionszubereitungen, Zytostatika sowie parenteraler Ernährung war (im Folgenden: „C&C GmbH“). Der Angeklagte Z. suchte zu diesem Zeitpunkt zusammen mit seinem Rechtsberater, Rechtsanwalt P., schon seit längerem nach Möglichkeiten, ein Medizinisches Versorgungszentrum zu erwerben, zumindest sich an einem solchen zu beteiligen. Hintergrund war die hohe finanzielle Lukrativität der Belieferung von regelmäßig schwer erkrankten Krebspatienten mit Zytostatika, d.h. hoch wirksamen und individuell für den jeweiligen Patienten zubereiteten Krebsmedikamenten, die regelmäßig einen hohen Anteil an dem Gesamtumsatz von Apotheken ausmachen. Durch den Erwerb von bzw. der Beteiligung an einem Medizinischen Versorgungszentrum erhoffte sich der Angeklagte Z., die dort beschäftigten Ärzte dazu zu bewegen, Patienten mit kostspieligen pharmazeutischen Behandlungen an die ihm gehörende E.-Apotheke zu verweisen beziehungsweise die dafür notwendigen Medikamente primär von der E.-Apotheke zu beziehen.

4

Dabei war sowohl dem Angeklagten Z. als auch Rechtsanwalt P. bewusst, dass es aufgrund der Änderung des § 95 Abs. 1a SGB V mit Wirkung zum 01.01.2012 weder dem Angeklagten Z. noch der C&C GmbH als nichtärztlichem Leistungserbringer möglich war, sich als Gesellschafter an einem Medizinischen Versorgungszentrum zu beteiligen.

5

Um gleichwohl eine Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH zu ermöglichen, entwickelte der Angeklagte Z. zusammen mit Rechtsanwalt P. die Idee, sich treuhänderisch über einen Vertragsarzt, der seinerseits die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V erfüllte, an der M. GOB zu beteiligen. Dabei sollte sich der Arzt als Gesellschafter weitestgehend passiv verhalten und seine Gesellschafterrechte ausschließlich gemäß den Weisungen des Angeklagten Z. ausüben. Für diese Tätigkeit als „Strohmann“ sollte der jeweilige Arzt eine Vergütung erhalten, die seinen Aufwand und das mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH verbundene Risiko kompensierte, sowie von sämtlichen unternehmerischen Risiken freigestellt werden.

6

Zur Vorbereitung des Erwerbs der M. GOB GmbH über einen solchen „Strohmann“ gewährte der Angeklagte Z. dem Angeklagten Dr. F. in den Monaten Juni bis August 2013 zunächst Darlehen mit einer Gesamtvaluta in Höhe von EUR 218.000,00, um so ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen. Zur Sicherung der Darlehen vereinbarte der Angeklagte Z. mit dem Angeklagten Dr. F. im notariell beurkundeten Vertrag vom 27.09.2013 das unwiderrufliche Angebot auf Übertragung der Gesellschaftsanteile des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH (sowie an weiteren MVZs) an die C&C GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten. In dem Vertrag verpflichtete sich die C&C GmbH zudem zur Beschaffung einer Bankbürgschaft über EUR 370.000,- zur Absicherung der Kaufpreisverpflichtung der M. GOB GmbH aus einem Praxiskaufvertrag. Weiterhin wurde dem Angeklagten Dr. F. für den Fall der Abtretung der Geschäftsanteile ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 180.000,-, ggf. durch Zuschüsse der C&C GmbH, garantiert und zugesichert, für weitere Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.000.000,00 mit dem Vermögen der C&C GmbH einzustehen. Die Darlehenssummen wurden in der Folgezeit an den Angeklagten Dr. F. ausgekehrt.

7

Nach Kündigung der Darlehensverträge wollte der Angeklagte Z. die vereinbarten Abtretungen der Gesellschaftsanteile an dem M. GOB in Anspruch nehmen. Dabei war sowohl den Angeklagten Z. als auch dem Angeklagten Dr. F. klar, dass weder der Angeklagte Z. noch die C&C GmbH die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V erfüllten, weshalb eine Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH über einen „Strohmann“, der seinerseits die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V erfüllte, erfolgen sollte.

8

Über einen Unternehmensberater für Arztpraxen, den Zeugen V., fand der Angeklagte Z. zusammen mit Rechtsanwalt P. den Angeklagten D., einem Vertragsarzt aus B1 bei H1, der sich bereit erklärte, sich für den Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH zu beteiligen.

9

Dazu benannte die C&C GmbH mit Urkunde vom 26.02.2014 den Angeklagten D. als „Dritten“ im Sinne des notariell beurkundeten Vertrags vom 27.09.2013, der das Angebot auf Übertragung zunächst hinsichtlich 51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH annahm. Der Angeklagte Z. finanzierte dem Angeklagten D. den Erwerb der Geschäftsanteile durch Gewährung eines Darlehens und gewährte diesem zudem eine Vergütung für seine Tätigkeit. Der Angeklagte D. wiederum verpflichtete sich, seine Gesellschafterrechte stets gemäß der Weisungen des Angeklagten Z. auszuüben und den ihm als Gesellschafter zustehenden Gewinn der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. abzuführen. Weiterhin übernahm der Angeklagte D. gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wurde jedoch im Innenverhältnis vom Angeklagten Z. von dem daraus resultierenden Haftungsrisiko sowie von sämtlichen sonstigen mit dem Erwerb der Beteiligung an der M. GOB GmbH verbundenen unternehmerischen Risiken freigestellt. Der Eintritt des Angeklagten D. als angeblicher Gesellschafter wurde dem Zulassungsausschuss für Ärzte -H. -,H. Str. ..., ... H., mit Schriftsatz vom 16.04.2014 angezeigt. Die Angeklagten verschwiegen jedoch, dass der Angeklagte D. nur vorgeschoben wurde und die Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH tatsächlich dem Angeklagten Z. zustanden. Der Zulassungsausschuss für Ärzte -H. - genehmigte in seiner Sitzung vom 04.06.2014 den Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH mit Wirkung ab dem 01.03.2014.

10

Mit Eintrag in das Handelsregister vom 20.03.2014 wurde der Angeklagte Z. neben dem Angeklagten Dr. F. als weiterer Geschäftsführer der M. GOB GmbH bestellt.

11

Der Angeklagte und nunmehr Minderheitsgesellschafter Dr. F. war in der Folgezeit als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH tätig und stützte den weiteren Geschäftsbetrieb. Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für die M. GOB GmbH nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Abrechnung oder Bezahlung erbrachter Leistungen bestand, wurden für die M. GOB GmbH gegenüber den Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung H., H. Weg..., ... H. (im Folgenden: „KVH“), verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für die M. GOB GmbH würden weiterhin vorliegen, woraufhin die jeweiligen Mitarbeitern der KVH, nachdem sie die einzelnen Quartalsabrechnungen auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, für die Quartale 4/2014 bis 2/2015 im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnungen die jeweiligen Honorare an die M. GOB GmbH in Höhe von insgesamt EUR 929.352,29 € auskehrten.

12

Der Angeklagte Z., nunmehr eingesetzt als Geschäftsführer der M. GOB GmbH, versuchte zur Steigerung der Umsätze der ihm gehörenden E.-Apotheke, über seine Handlungsbevollmächtigten Dr. K. und N. die bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte dazu zu drängen, Medikamente ausschließlich über die E.-Apotheke zu beziehen und Patienten mittels Vorlage von vorausgefüllten Formularen zu einer Bestellung ihrer Medikamente über die E.-Apotheke zu bewegen. Zudem nötigte der Handlungsbevollmächtigte Dr. K. die bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte, sogenannte „Kooperationsvereinbarungen“ zu unterzeichnen, nach denen sich die Ärzte im Wesentlichen verpflichteten, im Rahmen des Bezugs von Medikamenten mit der E.-Apotheke zusammenzuarbeiten. Durch diese und andere Maßnahmen, insbesondere „Praxisbegehungen“ durch die Handlungsbevollmächtigten N. und Dr. K. zur Kontrolle der Belieferung durch die E.-Apotheke, erreichte der Angeklagte Z., dass sich nach Übernahme der Kontrolle über die M. GOB GmbH über den Angeklagten D. die Umsätze der E.-Apotheke mit der M. GOB GmbH und der – ebenfalls vom Angeklagten Z. übernommen, hier nicht verfahrensgegenständlichen M. S. GmbH – vervielfachten.

13

Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für das M. GOB nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden im Zeitraum vom 26.08.2014 bis 09.06.2015 von der E.-Apotheke Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH über die Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG bei der geschädigten T. Krankenkasse H., ... Chaussee..., ... H. (im Folgenden: „TK“) eingereicht und so die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt der M. GOB GmbH, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V., über welche die Abrechnungen der E.-Apotheke gegenüber der TK erfolgten, vorzunehmen, wodurch der TK ein Gesamtschaden von EUR 156.863,20 entstand.

14

Als der Angeklagte Dr. F. registrierte, dass der Angeklagte Z. – wie zuvor schon die GHD GmbH – nicht am Patientenwohl, sondern ausschließlich an der eigenen Gewinnmaximierung mittels der Lieferung hochpreisiger Medikamente durch die E.-Apotheke interessiert war und dafür die ärztliche Unabhängigkeit der bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte gefährdete, entschied er sich, Gegenwehr zu leisten und die über den Handlungsbevollmächtigten Dr. K. vorgelegte Kooperationsvereinbarung nicht zu unterzeichnen. Im Verlauf des Jahres 2015 eskalierte die Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. und es kam in den Gesellschafterversammlungen der M. GOB GmbH im April und Juni 2015 zu wechselseitigen Absetzungs- und Hausverbotserteilungsanträgen der beiden Angeklagten, die aufgrund der Mehrheitsverhältnisse (51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH hielt der Angeklagte D., der vom Angeklagten Z. kontrolliert wurde), zu einer Absetzung des Angeklagten Dr. F. als Geschäftsführer und ärztlichem Leiter der M. GOB GmbH führten.

15

Der Angeklagte Dr. F. kündigte daraufhin den Gesellschaftsvertrag und übertrug mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 12.06.2015 und der Genehmigungserklärung vom 30.06.2016 die restlichen 49 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. unter erneuter Vorschiebung des Angeklagten D.. Der Angeklagte Dr. F. schied zum 30.06.2015 als Gesellschafter der M. GOB GmbH aus.

16

Auch in der Zeit nach dem Ausscheiden des Angeklagten Dr. F. wurden Leistungen gegenüber der KVH und TK abgerechnet. Obwohl die Angeklagten D. und Z. wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für die M. GOB GmbH aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden für die M. GOB GmbH gegenüber den Mitarbeitern der KVH verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für die M. GOB GmbH würden weiterhin vorliegen, woraufhin die jeweiligen Mitarbeiter der KVH, nachdem sie die einzelnen Quartalsabrechnungen auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, für die Quartale 3/2015 bis 4/2015 in Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnungen die jeweiligen Honorare an die M. GOB GmbH in Höhe von insgesamt EUR 556.166,88 auskehrten. Weiterhin wurden im Zeitraum vom 09.07.2015 bis 13.05.2016 von der E.-Apotheke Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH über die Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG bei der geschädigten TK eingereicht und so die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten Z. und D. beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt der M. GOB GmbH, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V., über welche die Abrechnungen der E.-Apotheke gegenüber der TK erfolgten, vorzunehmen, wodurch der TK ein Gesamtschaden von EUR 171.168,36 entstand.

17

Nach seinem Ausscheiden entschied sich der Angeklagte Dr. F., den Sachverhalt um die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. bei den Krankenkassen (A. N. und TK) sowie der Staatsanwaltschaft L1 anzuzeigen. In einem Vernehmungstermin mit Frau StA’in R. und KHK C. übergab er freiwillig einen Ordner mit beweiserheblichen Unterlagen, in denen sich u.a. eine E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014 befand, mit der dieser gegenüber dem Ehepaar Dres. B., die Interesse an einer Einbringung ihrer Praxis in das MVZ zeigten, bestätigte, dass der Angeklagte Z. über den Angeklagten D. die Anteile an der M. GOB GmbH treuhänderisch hielt. Diese Aufklärungshilfe des Angeklagten Dr. F. führte zum hiesigen Strafverfahren; ohne die Strafanzeige und die Übergabe der Unterlagen durch den Angeklagten Dr. F. wäre es nach Überzeugung der Kammer nie zu einer Strafverfolgung der Angeklagten gekommen.

18

2. Überblick über die Beweiswürdigung

19

Die Feststellungen zur Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. beruhen im Wesentlichen auf der bereits angesprochenen E-Mail des Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014, deren Inhalt durch die Aussagen der Zeugen P., soweit diese glaubhaft war, und Dr. B. sowie weiterhin durch die Angaben der Zeugen Dr. K., M.- S. und der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Dr. F. und die Einführung der diesbezüglichen Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft L1 über die Zeugen StA’in R. und KHK C. sowie seinen Gesprächen mit Mitarbeitern der TK über die Zeugen K1 und S und schließlich durch die zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere die Vertragswerke zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F., die Protokolle der Gesellschafterversammlungen und Stimmrechtsvollmachten, die das passive Verhalten des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH belegen, gestützt wird.

II.

20

Zur Person der Angeklagten hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

1.

21

Der 62jährige Angeklagte Z. wuchs in Süddeutschland auf und absolvierte sein Pharmaziestudium in T.. Im Jahr 1981 leistete er mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Pharmazie studiert hatte und derzeit eine Apotheke betreibt, gemeinsam ein praktisches Jahr in M.. Im Jahr 1982 eröffnete der Angeklagte seine erste Apotheke in A. (S.- H.); ab dem Jahr 1983 betrieb er die S.-Apotheke sowie die C.-Apotheke in H.. Sodann übernahm der Angeklagte die E. Apotheke aus einem Insolvenzverfahren.

22

Der Angeklagte Z. war nach seinen Angaben der erste Apotheker in Deutschland, der Zytostatika herstellte. Im Jahr 2008 gründete er die C&C GmbH und betrieb gleichzeitig als Einzelkaufmann die E.-Apotheke.

23

Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde am 10.01.2013 vom Amtsgericht H.- A. wegen Unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Kommission der europäischen Gemeinschaften oder des Rates der europäischen Union in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 02.02.2013 rechtskräftig. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 01.02.2015 wurde die Strafe mit Wirkung vom 09.04.2015 erlassen.

2.

24

Der 60jährige Angeklagte D. ist niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin in B1 (N.). Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 16, 23, 25 und 27 Jahren.

25

Er wurde im Jahr 1959 in H1 geboren und wuchs in W. in der Nähe von H1 auf. Seine Schulzeit schloss er mit dem Abitur im Jahr 1977 ab. Nach Ableistung seines Zivildienstes als Sanitäter und einer längeren Wartezeit nahm er im Jahr 1986 ein Studium der Humanmedizin zunächst in G. (B.) auf, wechselte sodann an die Freien Universität B. und schließlich an die Universität H1. Da der Angeklagte während seines Studiums Vater wurde, verzögerte sich der Abschluss eines Studiums.

26

Nach seinem Studium verbrachte er eineinhalb Jahre in der praktischen Ausbildung als „Arzt im Praktikum“ (AIP) in einem Krankenhaus in der Abteilung für innere Medizin. Sodann absolvierte er seine Zeit als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses und sodann in einer Praxis für Allgemeinmedizin. Seit dem Abschluss seiner medizinischen Ausbildung praktiziert der Angeklagte als niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin in B1 (N.). Der Beruf als Hausarzt bereitete dem Angeklagten immer Freude, auch da er diese Tätigkeit gut mit der Erziehung seiner vier Kinder in Einklang bringen konnte.

27

Der Angeklagte D. ist unbestraft.

3.

28

Der 57jährige Angeklagte Dr. F. ist Facharzt für Innere und Onkologische Medizin und betreibt in R. bei H. eine Arztpraxis; zugleich ist er in Teilzeit bei den A. Kliniken in der O. angestellt. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder im Alter von 8, 12, 14, 16 und 25 Jahren.

29

Der Angeklagte wurde im Jahr 1961 in B. geboren und zog in seinem zweitem Lebensjahr nach K. um. Im Jahr 1967 zog die Familie nach R. bei H., wo der Angeklagte die Schule besuchte um im Jahr 1981 die Schulzeit mit dem Abitur abschloss. Der Angeklagte musste keinen Wehrdienst ableisten und begann unmittelbar nach seiner Schulzeit ein Studium der Humanmedizin in H.. Im Anschluss an sein Studium verbrachte er ein Jahr in einer Reha-Klinik für onkologische und andere Erkrankungen. Danach arbeitete er im Krankenhaus L1 Süd und erwarb seinen Facharztabschluss für innere und onkologische Medizin, blieb jedoch weiterhin in R. wohnen. Im Jahr 2001 machte sich der Angeklagte mit einer eigenen Praxis in R. selbständig.

30

Der Angeklagte verfügt zur Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 7.500,- aus seiner Tätigkeit bei den A. Kliniken und in Höhe von ca. EUR 5.000,- aus seinem Praxisbetrieb in R.. Von diesem Einkommen bedient er seine Schulden mit einem monatlichen Betrag in Höhe von EUR 4.500,- bis EUR 5.000,-.

31

Der Angeklagte Dr. F. ist unbestraft.

4.

32

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie der zu den einzelnen Angeklagten verlesenen Bundeszentralregisterauszüge vom 04.12.2018.

III.

33

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

34

1. Vortatgeschehen

35

In den Jahren 2009/2010 baute der Angeklagte Dr. F. zusammen mit seinem Kollegen Dr. K2 aus B. einen Praxisverbund mit drei Einrichtungen auf. In der Strukturierungsphase dieses Praxisnetzwerkes kam es zu Schwierigkeiten, da ein Mitgesellschafter des Angeklagten Dr. F. wegen einer Gehirnmassenblutung für ein Jahr ausfiel und sein Kollege Dr. P1 ein halbes Jahr später beim Joggen im H. Volkspark verstarb. Infolgedessen wurde der Angeklagte Dr. F. in den Jahren 2010/2011 Alleingesellschafter des Praxiskonglomerats in B. und N. und trug die alleinige Verantwortung für insgesamt 50 Angestellte und nicht-ärztliche Mitarbeiter.

36

Sodann begann der Angeklagte Dr. F., Medizinische Versorgungszentren im Großraum H. aufzubauen. Seine unternehmerischen Aktivitäten betrieb der Angeklagte Dr. F. mit den Gesellschaften M. S. GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts L1 unter HRB... ), M. O. B. GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB... ) und der am 20.04.2012 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB... eingetragenen

37

M. G. O. B. GmbH
(„M. GOB GmbH“).

38

Seine Stellung als Alleingesellschafter der drei Gesellschaften führte zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Da der Angeklagte Dr. F. das damit verbundene Risiko nicht mehr alleine tragen wollte, bemühte er sich um Mitgesellschafter. Nachdem sich Verhandlungen mit dem Klinikkonzern A. über eine Beteiligung wegen Bedenken des Krankenhausträgers zur rechtlichen Zulässigkeit der Beteiligungsstruktur zerschlagen hatten, fand der Angeklagte Dr. F. mit der GHD G. GmbH Deutschland („GHD GmbH“) eine Gesellschaft, die bereit war, sich an einer M.-Struktur als Minderheitsgesellschafterin zu beteiligen. Infolgedessen übernahm die GHD GmbH an der M. S. GmbH einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 25.000,- €.

39

Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH begehrte die GHD GmbH, die Standorte der M. GOB GmbH mit Zytostatika, d.h. hoch wirksamen und individuell für den jeweiligen Patienten zubereiteten Krebsmedikamenten, als Alleinversorger zu beliefern. Aufgrund des hohen Abgabepreises dieser Zytostatika ist die Stellung von Leistungserbringern als Alleinversorger von Zytostatika regelmäßig sehr lukrativ, so auch für die GHD. Infolge der Beteiligung an dem MVZ bestand die GHD nunmehr darauf, den in den MVZ beschäftigten Ärzten Dienstanweisungen zu erteilen, denen zufolge die Ärzte die Medikamente alleinig bei der GHD beziehen sollten. Der Angeklagte Dr. F. verweigerte die Erteilung einer solchen Dienstanweisung mit Hinweis auf die ärztliche Unabhängigkeit, was in Folge zu einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Dr. F. und der GHD GmbH führte. In diesem Verfahren klagte die GHD GmbH zunächst auf Einziehung der Geschäftsanteile an den MVZ und Absetzung von Dr. F. als Geschäftsführer. Dieser Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, in dessen Rahmen sich die GHD GmbH verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an dem MVZ an den Angeklagten Dr. F. gegen Zahlung einer Abfindung rückzuübertragen. Da der Angeklagte Dr. F. zu diesem Zeitpunkt die hierzu benötigte Liquidität nicht vorhalten konnte, suchte der Angeklagte nach einem externen Finanzierungsgeber. In diesem Zuge lernte er den Angeklagten Z. kennen.

40

Der Angeklagte Z. gründete bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2009 die

41

C&C C. & C. P. GmbH
(„C&C GmbH“),

42

deren Geschäftszweck die Herstellung parenteraler Infusionszubereitungen, Zytostatika sowie parenteraler Ernährung war. Der Angeklagte Z. war Geschäftsführer sowie seit dem 28.05.2010 alleiniger Gesellschafter der C&C GmbH. Parallel betrieb er seit dem 16.04.2002 als Einzelkaufmann die E.-Apotheke.

43

Aufgrund der bereits beschriebenen großen Lukrativität der Herstellung und des Vertriebs von Zytostatika bemühte sich der Angeklagte Z., neue Absatzquellen für die von ihm hergestellten Zytostatika und für andere hochpreisige Medikamente zu erschließen. In diesem Zusammenhang kam er auf die Idee, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu erwerben oder sich an einem solchen zu beteiligen, um so unmittelbar Einfluss auf mögliche Verordnungsgeber von Zytostatika und anderen hochpreisigen Medikamenten zu erhalten und die entsprechenden Verschreibungen zugunsten der E.-Apotheke steuern zu können. In diesem Zuge erörterte er mit seinem Rechtsberater, dem Zeugen Rechtsanwalt P., damals Rechtsanwalt bei der medizinrechtlich spezialisierten Kanzlei „C1 C2“, Möglichkeiten, den Erwerb eines bzw. die Beteiligung an einem MVZ rechtlich umsetzen zu können. Dabei war sowohl dem Angeklagten Z. als auch Rechtsanwalt P. bewusst, dass aufgrund der Gesetzesänderung des § 95 Abs. 1a SGB V mit Wirkung zum 01.01.2012 es weder dem Angeklagten Z. noch der C&C GmbH als nichtärztlichem Leistungserbringer möglich war, sich als Gesellschafter an einem Medizinischen Versorgungszentrum zu beteiligen. Im Verlauf der Beratung wurde es für den Angeklagten Z. und Rechtsanwalt P. deutlich, dass es für den Angeklagten Z. keinen für ihn umsetzbaren legalen Weg gab, sich an einem MVZ zu beteiligen. So fehlte es dem Angeklagten Z. an Kapital, etwa ein zugelassenes Krankenhaus zu erwerben oder zu gründen; auch die Gründung eines an der medizinischen Versorgung zugelassenen gemeinnützigen Trägers kam nicht in Betracht. In diesem Zuge entwickelte der Angeklagte zusammen mit Rechtsanwalt P. die Idee, die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V dergestalt zu umgehen, als dass der Angeklagte Z. über einen Arzt als „Strohmann“ Anteile an einem MVZ erwarb.

44

Zur Umsetzung seines Tatplans gewährte der Angeklagte Z. zunächst über die C&C GmbH dem Angeklagten Dr. F., der sich, wie der Angeklagte Z. wusste, in einer schwierigen finanziellen Lage befand, zur Finanzierung des M. GOB unter anderem folgende Darlehen:

45

- Darlehensvertrag vom 21.06.2013 über einen Betrag von 50.000,- €,
- Darlehensvertrag vom 30.07.2013 über einen Betrag von 50.000,- €,
- Darlehensvertrag vom 16.08.2013 über einen Betrag von 50.000,- € sowie
- Darlehensvertrag vom 29.08.2013 über einen Betrag von 68.000,- €.

46

Zur Sicherung dieser Darlehen vereinbarten der Angeklagte Dr. F. mit der vom Angeklagten Z. geführten C&C GmbH mit notariell beurkundeten Vertrag vom 27.09.2013 das auf 20 Jahre ab der Beurkundung befristete und unwiderrufliche Angebot der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH (und an weiteren MVZ) an die C&C GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten gemäß einem dem Vertrag als Anlage beigefügten Kauf- und Übertragungsvertrag.

47

In dem Vertrag vom 27.09.2013 verpflichtete sich die C&C GmbH zudem zur Beschaffung einer Bankbürgschaft über 370.000,- € zur Absicherung der Kaufpreisverpflichtung der M. GOB GmbH aus einem Praxiskaufvertrag hinsichtlich einer vom Angeklagten Dr. F. erworbenen internistischen Praxis in H.- B.. Weiterhin wurde dem Angeklagten Dr. F. für den Fall der Abtretung der Geschäftsanteile ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 180.000,- € ggf. durch Zuschüsse der C&C GmbH garantiert und zugesichert, für weitere Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 1.000.000,- € mit dem Vermögen der C&C GmbH einzustehen. Die Darlehenssummen wurden in der Folgezeit an den Angeklagten Dr. F. ausgekehrt.

48

Nach Kündigung der Darlehensverträge wollte der Angeklagte Z. die angebotene Abtretung der Gesellschaftsanteile an dem M. GOB in Anspruch nehmen, um so sein Ziel einer Beteiligung an einem M. zu erreichen. Über den Zeugen V., einem Berater für Abrechnungsfragen von Arztpraxen, konnte der Angeklagte Z. zusammen mit Rechtsanwalt P. den Kontakt zum Angeklagten D. herstellen, der seinerseits als Vertragsarzt die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V erfüllte. Der Angeklagte D. betrieb eine Praxis für Allgemeinmedizin in B1 bei H1 und klärte sich gegenüber dem Angeklagten Z. und Rechtsanwalt P. bereit, Anteile an der M. GOB GmbH zu übernehmen und „auf dem Papier“ die Funktion eines Gesellschafters auszuüben. Dabei war es sämtlichen Angeklagten, auch dem Angeklagten Dr. F., dem der beabsichtigte Eintritt des Angeklagten D. vorher mitgeteilt wurde, sowie Rechtsanwalt P., klar, dass der Angeklagte D. seine Gesellschafterrechte keinesfalls selbst ausüben werde, sondern sich hinsichtlich seiner Gesellschafterstellung vielmehr stets gemäß den Weisungen des Angeklagten Z. verhalten werde. Der Angeklagte Z. versprach dem Angeklagten D. wiederum, den für den Erwerb der Geschäftsanteile notwendigen Kaufpreis mittels der Gewährung eines Darlehens fremdzufinanzieren und ihn – den Angeklagten D. – von sämtlichen mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH verbundenen unternehmerischen Risiken freizustellen. Zudem sollte der Angeklagte D. für seine Stellung als Gesellschafter auf Geheiß des Angeklagten Z. eine angemessene Vergütung vom Angeklagten Z. erhalten, deren Höhe die Kammer nicht aufklären konnte.

49

2. Tatgeschehen

50

a) Übertragung von 51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH vom Angeklagten Dr. F. an den Angeklagten D. als „Strohmann“

51

Zur Umsetzung des Tatplans nahm der Angeklagte D. in einem ersten Schritt mit Urkunde vom 26.02.2014 des Notars Dr. W. K3 – nach Benennung durch die C&C GmbH - in H1 das Übertragungsangebot in Höhe von formal 51 % der Gesellschaftsanteile an der M. GOB GmbH an. Zu diesem Zweck wurde der Geschäftsanteil Nr. 1 des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH in Höhe von EUR 25.000,00 in zwei Geschäftsanteile in Höhe von EUR 12.750,00 (Geschäftsanteil Nr. 2) und in Höhe von EUR 12.250,00 (Geschäftsanteil Nr. 3) geteilt, und sodann der Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von EUR 12.750,00 an den Angeklagten D. übertragen. An dem Beurkundungstermin nahmen neben dem Angeklagten D. der Angeklagte Z. als Geschäftsführer der M. GOB GmbH sowie die Berater V. und Rechtsanwalt P. teil. Als Gegenleistung für den Erwerb des Anteils an der M. GOB GmbH entrichtete der Angeklagte D. an den Angeklagten Dr. F. einen Kaufpreis entsprechend dem Kauf- und Übertragungsvertrag, der dem Vertrag vom 27.09.2013 als Anlage beigefügt war, den der Angeklagten Z. dem Angeklagten D. im Wege eines Darlehens finanzierte. Der Angeklagte D. gab gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung H. eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung ab, gemäß der er für sämtliche Verbindlichkeiten der M. GOB GmbH gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung der Höhe nach unbegrenzt einstand. Der Angeklagte Z. stellte den Angeklagten D. jedoch im Innenverhältnis von sämtlichen unternehmerischen Risiken, die mit dem Eintritt als Gesellschafter der M. GOB GmbH verbunden waren, auch dem Risiko aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft, frei. Weiterhin zahlte der Angeklagte Z. dem Angeklagten D. gemäß der Verabredung für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan eine angemessene Vergütung, deren Höhe die Kammer nicht aufklären konnte. Schließlich verpflichtete sich der Angeklagte D. gegenüber dem Angeklagten Z., den Gewinn aus seiner Beteiligung an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. abzuführen.

52

Sämtliche Angeklagte sowie Rechtsanwalt P. wussten, dass Medizinische Versorgungszentren seit dem 01.01.2012 gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V nicht mehr von Apothekern oder anderen nichtärztlichen Leistungserbringern wie Arzneimittelherstellerfirmen gegründet werden und diese somit auch keine Gesellschafter von Medizinischen Versorgungszentren sein durften, und dass – falls diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind – Medizinische Versorgungszentren nicht zulassungs- und damit auch nicht abrechnungsfähig waren. Zudem hatten sämtliche Angeklagte sowie Rechtsanwalt P. Kenntnis davon, dass die Übertragung der Geschäftsanteile des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH an den Angeklagten D. als zugelassenen Vertragsarzt nur dazu diente, nach außen hin „auf dem Papier“ vorzuspiegeln, dass die M. GOB GmbH die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V erfüllte. Weiterhin war sämtlichen Angeklagten sowie Rechtsanwalt P. klar, dass der Angeklagte D. gemäß der Absprache mit dem Angeklagten Z. keinerlei Interesse hatte, seine mit der Stellung als Gesellschafter der M. GOB GmbH verbundenen Rechte selbst wahrzunehmen, sondern dass sich dieser vielmehr gegenüber dem Angeklagten Z. bereit erklärte hatte, seine Gesellschafterrechte an der M. GOB GmbH stets auf Geheiß des Angeklagten Z. auszuüben.

53

Der Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter wurde dem Zulassungsausschuss für Ärzte -H. -,H. Str. ..., ... H., mit Schriftsatz vom 16.04.2014 angezeigt. Die Angeklagten verschwiegen jedoch, dass der Angeklagte D. gemäß der internen Absprache mit dem Angeklagten Z. seine Gesellschafterrechte nur auf dessen Geheiß ausüben werde und damit die Geschäftsanteile an dem M. GOB GmbH wirtschaftlich dem Angeklagten Z. zustanden. Der Zulassungsausschuss für Ärzte -H. - genehmigte in seiner Sitzung vom 04.06.2014, den Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH mit Wirkung ab dem 01.03.2014. Nach Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter war der Angeklagte Dr. F. weiterhin als ärztlicher Leiter und Geschäftsführer der M. GOB GmbH tätig; der Angeklagte Z. wurde zum weiteren Geschäftsführer der M. GOB GmbH bestellt.

54

Nach der Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH kam es zu einer deutlichen Umsatzsteigerung der dem Angeklagten Z. gehörenden E.-Apotheke sowohl hinsichtlich des Gesamtbetrags der Auszahlungen der TK an die E.-Apotheke als auch des Teils des Umsatzes, der auf Verordnungen entfiel, die von Ärzten der M. GOB GmbH ausgestellt wurden.

55

b) Abrechnungszeitraum 01.09.2014 bis 30.06.2015

56

Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für die M. GOB GmbH nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. entfallen waren und kein Anspruch auf Abrechnung und Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden – wie sämtliche Angeklagten wussten – für das M. GOB gegenüber den instruierten Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung H., H. Weg..., ... H. („KVH“), verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung ausdrücklich erklärt, dass sämtliche abgerechneten Leistungen entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen zur vertragsärztlichen Versorgung erbracht worden seien und insofern auch jedenfalls konkludent erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für das M. GOB würden weiterhin vorliegen. Diese Quartalsabrechnungen wurden entweder auf Veranlassung des Angeklagten Dr. F. von gutgläubigen Ärzten der M. GOB GmbH als Tatwerkzeuge (Quartal 2/2015) oder vom Angeklagten Dr. F. selbst (Quartale 3/2014 und 1/2015) unterzeichnet.

57

Gleichzeitig wurden gegenüber der TK, verschiedene in der E.-Apotheke des Angeklagten Z. eingelöste Verordnungen der M. GOB GmbH in Rechnung gestellt.. Im Rahmen des Abrechnungsvorgangs gab die E.-Apotheke das verordnete Mittel an den jeweiligen Patienten ab und bedruckte die Verordnung entsprechend. Danach wurden die Verordnungen zunächst gesammelt und ca. zweimal monatlich durch gutgläubige Mitarbeiter der E.-Apotheke als Tatwerkzeuge oder durch den Angeklagten Z. selbst an das Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG, ..., ... O. übermittelt, die ihrerseits aus den Verordnungen Datensätze und maschinell erzeugte Kopien der Verordnungen, sogenannte Images, erstellten und anschließend an die TK übersandte.

58

Sowohl die Sammelerklärungen gegenüber der KVH als auch die Verordnungen gegenüber der TK wurden mit dem Wissen der Angeklagten eingereicht, dass ein Verstoß gegen das in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V verankerte Verbot der Beteiligung von Apothekern bzw. nichtärztlichen Leistungserbringern an Medizinischen Versorgungszentren vorlag und deshalb die Beträge nicht erstattungsfähig waren. Des Weiteren wirkten die Angeklagten in der Absicht zusammen, sich durch die Auszahlungen der TK und KVH eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Der Angeklagten Z. profitierte von den Auszahlungen an die von ihm inhabergeführten E.-Apotheke sowie der Abführung des Gewinns der M. GOB GmbH durch den Angeklagten D. als „Strohmann“, der Angeklagte Dr. F. erhielt als Gesellschafter der M. GOB GmbH Gewinnausschüttungen, die sich wiederum im Wesentlichen aus den Auszahlungen durch die Krankenkassen an die M. GOB GmbH speisten, sowie von seinem Jahresgehalt als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH und der Angeklagte D. erhielt seinen Anteil an den rechtswidrigen Auszahlungen in Gestalt der Zahlungen des Angeklagten Z. für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan.

59

Im Einzelnen:

60

aa) Fälle 1 bis 3 der Anklage (Kassenärztliche Vereinigung H.)

61

In den Fällen 1 bis 3 setzten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH aufgrund der entsprechenden Sammelerklärungen, nachdem sie diese einzeln auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, irrtumsbedingt – wie von den Angeklagten beabsichtigt – für die Quartale 4/2014 bis 2/2015 im Vertrauen auf die Richtigkeit und Abrechnungsfähigkeit der abgegeben Sammelerklärungen einen Gesamtbetrag von 929.352,29 € fest und veranlassten die Überweisung der Beträge auf das auf den Namen „G.- O. B.“ geführte Konto bei der D. A.- u. Ä. Bank H., IBAN:... /BIC:... , wodurch der KVH ein entsprechender Schaden entstanden ist. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch die M. GOB GmbH erbrachten Leistungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge festgesetzt und überwiesen:

62

- Fall 1: aufgrund der von dem Angeklagten Dr. F. unterzeichneten Sammelerklärungen vom 13.01.2015 und 14.01.2015 für das 4. Quartal 2014 mit Honorarbescheid vom 21.05.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 315.882,07 €,

63

- Fall 2: aufgrund der von dem Angeklagten Dr. F. unterzeichneten Sammelerklärungen vom 10.04.2015, 17.04.2015 und 15.05.2015 für das 1. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 20.08.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 306.087,24 €, und

64

- Fall 3: aufgrund der auf Veranlassung des Angeklagten Dr. F. von anderen gutgläubigen Ärzten (Dr. J. S1 und S. P2) des M. unterzeichneten Sammelerklärungen vom 14.07.2015, 17.07.2015 und 22.07.2015 für das 2. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 19.11.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 307.382,98 €.

65

bb) Fälle 6 bis 15 der Anklage (T. Krankenkasse)

66

In den Fällen 6 bis 15 wurden zudem in der Zeit vom 26.08.2014 bis 09.06.2015 die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt des M. GOB, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG vorzunehmen.

67

Dazu wurden die von der TK über die AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG übermittelten Datensätze und Rechnungen zunächst von den zuständigen Mitarbeitern der TK gesichtet, aber die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen noch nicht im Einzelnen inhaltlich geprüft. Die jeweiligen Mitarbeiter der TK nahmen dann innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung die Auszahlung auf das Konto der AVN V. bei der a. Bank D., IBAN... vor. Dabei hatten die jeweiligen Mitarbeiter der TK bei der Veranlassung der Auszahlung des Rechnungsbetrags zumindest das sachgedankliche Mitbewusstsein, dass die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen rechtmäßig und abrechenbar waren. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der TK vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch Ärzte der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Bei Auffälligkeiten nahmen die jeweiligen Mitarbeiter der TK – oftmals der Auszahlung zeitlich nachgelagert – eine vertiefte inhaltliche Prüfung der einzelnen Verordnungen vor, die – soweit der Rechnungsbetrag zuvor schon ausgezahlt wurde – in einen Rückforderungsbescheid gegenüber der E.-Apotheke und zumeist in eine Aufrechnung gegen Forderungen der E.-Apotheke aus neuen Einreichungen mündete. Insgesamt entstand der TK durch die Auszahlungen an die E.-Apotheke über die AVN V. ein Gesamtschaden von 156.863,20 €. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge überwiesen:

68

Fall   

Ausstellungsdatum

Medikament

Auszahlungsbetrag

6       

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.09.2014 und Auszahlungsdatum am 12.09.2014

        

26.08.2014

Pertuzumab 420 mg

3.201,28 EUR

        

26.08.2014

Trastuzumab 420 mg

2.233,31 EUR

        

26.08.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

86,17 EUR

                          

5.520,76 EUR

7       

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 13.10.2014 und Auszahlungsdatum am 15.10.2014

        

01.09.2014

Oxaliplatin 180 mg

569,99 EUR

        

01.09.2014

Oxaliplatin 205 mg

636,91 EUR

        

01.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

        

01.09.2014

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

73,76 EUR

        

01.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

01.09.2014

MCP ratiopharm SF 10mg/2ml Inj.Lsg. Ampullen

5,35 EUR

        

01.09.2014

2 x Folinsäure 480 mg

236,84 EUR

        

01.09.2014

Fluorouracil 2900 mg

245,85 EUR

        

01.09.2014

Fluorouracil 2540 mg

244,88 EUR

        

01.09.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

01.09.2014

2 x Fluorouracil 420 mg

217,98 EUR

        

01.09.2014

2 x Fluorouracil 1000 mg

189,61 EUR

        

01.09.2014

5-Fluorouracil 8600 mg

268,07 EUR

        

02.09.2014

Oxaliplatin 100 mg

355,82 EUR

        

02.09.2014

2 x Folinsäure 390 mg

208,55 EUR

        

02.09.2014

Fluorouracil 2000 mg

243,43 EUR

        

02.09.2014

2 x 5-Fluorouracil 750 mg

188,22 EUR

        

08.09.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

08.09.2014

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

10,56 EUR

                 

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

12,91 EUR

        

08.09.2014

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung

67,57 EUR

                 

RANITIC Injekt Infusionslösungskonzentrat

13,03 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

83,85 EUR

        

11.09.2014

Remicade 400 mg

3.447,19 EUR

        

15.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

        

15.09.2014

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

73,76 EUR

        

15.09.2014

2 x Folinsäure 420 mg

217,98 EUR

        

15.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

15.09.2014

2 x Folinsäure 480 mg

236,84 EUR

        

15.09.2014

Fluorouracil 2900 mg

134,13 EUR

        

15.09.2014

2x Fluorouracil 1000 mg

189,61 EUR

        

15.09.2014

Fluorouracil 2540 mg

133,17 EUR

        

15.09.2014

Oxaliplatin 205 mg

636,91 EUR

        

15.09.2014

Oxaliplatin 180 mg

569,99 EUR

        

16.09.2014

Fluorouracil 2000 mg

131,72 EUR

        

16.09.2014

Oxaliplatin 100 mg

355,82 EUR

        

16.09.2014

2 x 5-Fluorouracil 750 mg

188,22 EUR

        

16.09.2014

2 x Folinsäure 390 mg

208,55 EUR

        

17.09.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

192,34 EUR

        

18.09.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

18.09.2014

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung

135,14 EUR

                 

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

25,82 EUR

        

18.09.2014

Trastuzumab 420 mg

2.238,08 EUR

        

18.09.2014

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

25.09.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

25.09.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

29.09.2014

Fluorouracil 2540 mg

244,88 EUR

        

29.09.2014

5-Fluorouracil 8600 mg

268,12 EUR

        

29.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

                 

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,91 EUR

        

29.09.2014

Oxaliplatin 180 mg

569,99 EUR

                          

19.481,19 EUR

8       

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... und Auszahlungsdatum am 17.11.2014

        

15.09.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

189,75 EUR

        

17.09.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

192,34 EUR

        

18.09.2014

Remicade 535 mg

5.133,01 EUR

        

23.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

        

29.09.2014

2 x Folinsäure 420 mg

217,98 EUR

        

29.09.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

30.09.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,91 EUR

        

30.09.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

30.09.2014

Oxaliplatin 100 mg

355,82 EUR

        

30.09.2014

Fluorouracil 2000 mg

243,43 EUR

        

30.09.2014

2 x Fluorouracil 750 mg

188,22 EUR

        

30.09.2014

2 x Folinsäure 390 mg

208,55 EUR

        

01.10.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

86,17 EUR

        

06.10.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

        

06.10.2014

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

73,76 EUR

        

06.10.2014

2 x Fluorouracil 1000 mg

189,61 EUR

        

06.10.2014

2 x Folinsäure

236,84 EUR

        

06.10.2014

Oxaliplatin 205 mg

636,91 EUR

        

07.10.2014

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

07.10.2014

Trastuzumab 420 mg

2.238,07 EUR

        

09.10.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

09.10.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,91 EUR

        

09.10.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

09.10.2014

Remicade 435 mg

3.651,80 EUR

        

14.10.2014

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung

60,34 EUR

        

14.10.2014

Fluorouracil 2000 mg

243,43 EUR

        

14.10.2014

Folinsäure 390 mg

99,27 EUR

        

15.10.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

15.10.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

89,45 EUR

        

15.10.2014

2 x Folinsäure 420 mg

103,99 EUR

        

15.10.2014

Fluorouracil 2540 mg

244,88 EUR

        

15.10.2014

Oxaliplatin 180 mg

569,99 EUR

        

16.10.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

12,91 EUR

        

16.10.2014

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

10,56 EUR

                 

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung

67,57 EUR

                 

RANITIC Injekt Infusionslösungskonzentrat

13,03 EUR

        

16.10.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

20.10.2014

DEXA 8 mg Injekt Jenapharm Ampullen

8,94 EUR

        

20.10.2014

2 x Fluorouracil 1000 mg

189,61 EUR

        

20.10.2014

Fluorouracil 2900 mg

245,85 EUR

        

20.10.2014

2 x Folinsäure 480 mg

236,84 EUR

        

21.10.2014

Folinsäure 390 mg

99,27 EUR

        

21.10.2014

Fluorouracil 4000 mg

248,80 EUR

        

22.10.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

23.10.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

28.10.2014

Trastuzumab 420 mg

2.231,76 EUR

        

28.10.2014

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

29.10.2014

Oxaliplatin 180 mg

569,99 EUR

        

29.10.2014

2 x Folinsäure

217,98 EUR

        

29.10.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

29.10.2014

Fluorouracil 2540 mg

244,88 EUR

        

29.10.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

                          

28.560,25 EUR

9       

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.12.2014
und Auszahlungsdatum am 15.12.2014

        

30.10.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

30.10.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

06.11.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

06.11.2014

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

10,56 EUR

                 

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung

67,57 EUR

                 

RANITIC Injekt Infusionslösungskonzentrat

13,03 EUR

        

06.11.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

12,91 EUR

        

06.11.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

12.11.2014

DEXA 8 mg Injekt Jenapharm Ampullen

8,94 EUR

                 

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

12.11.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

12.11.2014

Fluorouracil 2540 mg

245,18 EUR

        

12.11.2014

Oxaliplatin 180 mg

570,59 EUR

        

12.11.2014

2 x Folinsäure 420 mg

217,98 EUR

        

13.11.2014

Remicade 435 mg

3.857,24 EUR

        

13.11.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

13.11.2014

Paclitaxel 160 mg

418,27 EUR

        

17.11.2014

Remicade 270 mg

2.542,12 EUR

        

17.11.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,91 EUR

        

18.11.2014

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

18.11.2014

Trastuzumab 420 mg

2.231,76 EUR

        

20.11.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

20.11.2014

Paclitaxel 160 mg

418,29 EUR

                          

15.399,49 EUR

10    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 12.01.2015
und Auszahlungsdatum am 15.01.2015

        

26.11.2014

2 x Folinsäure

217,98 EUR

        

26.11.2014

Fluorouracil 2540 mg

245,18 EUR

        

26.11.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

26.11.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

26.11.2014

Oxaliplatin 180 mg

570,59 EUR

        

27.11.2014

Paclitaxel 160 mg

421,34 EUR

        

27.11.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

01.12.2014

Remicade 270 mg

2.624,43 EUR

        

04.12.2014

Paclitaxel 160 mg

421,34 EUR

        

04.12.2014

SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster

96,17 EUR

        

09.12.2014

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

09.12.2014

Trastuzumab 420 mg

2.231,76 EUR

        

10.12.2014

Fluorouracil 2540 mg

244,88 EUR

        

10.12.2014

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

10.12.2014

2 x Folinsäure 420 mg

217,98 EUR

        

10.12.2014

CAPECITABIN medac 500 mg Filmtabletten

138,25 EUR

        

10.12.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

                 

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,73 EUR

        

15.12.2014

Oxaliplatin 150 mg

500,13 EUR

        

15.12.2014

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,37 EUR

        

15.12.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,91 EUR

        

18.12.2014

Remicade 435 mg

4.227,04 EUR

        

29.12.2014

Remicade 270 mg

2.418,99 EUR

                          

18.672,31 EUR

11    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.02.2015
und Auszahlungsdatum am 18.02.2015

        

30.12.2014

Trastuzumab 420 mg

2.231,76 EUR

        

30.12.2014

Remicade 535 mg

4.597,13 EUR

        

30.12.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,91 EUR

        

30.12.2014

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

12,91 EUR

                 

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung

67,57 EUR

                 

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

10,56 EUR

        

30.12.2014

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

07.01.2015

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

86,40 EUR

        

07.01.2015

2 x Folinsäure

218,03 EUR

        

07.01.2015

2 x Fluorouracil 850 mg

188,78 EUR

        

07.01.2015

Fluorouracil 2540 mg

244,88 EUR

        

08.01.2015

Remicade 325 mg

2.747,71 EUR

        

08.01.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

20.01.2015

Trastuzumab 420 mg

2.231,77 EUR

        

20.01.2015

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

22.01.2015

Remicade 325 mg

2.747,71 EUR

                          

21.813,14 EUR

12    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.03.2015
und Auszahlungsdatum am 17.03.2015

        

29.01.2015

Remicade 435 g

3.651,80 EUR

        

10.02.2015

Trastuzumab 420 mg

2.231,76 EUR

        

10.02.2015

Pertuzumab 420 mg

3.206,04 EUR

        

11.02.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

11.02.2015

Remicade 475 mg

4.596,99 EUR

        

19.02.2015

Remicade 325 mg

2.815,58 EUR

        

23.02.2015

Remicade 270 mg

2.295,59 EUR

        

25.02.2015

Remicade 475 mg

3.980,51 EUR

        

25.02.2015

Remicade 535 mg

5.081,84 EUR

        

25.02.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

                          

27.875,99 EUR

13    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 13.04.2015
und Auszahlungsdatum am 14.04.2015

        

25.02.2015

Remicade 266 mg

2.262,72 EUR

        

25.03.2015

REMICADE 100 mg

3.274,98 EUR

        

25.03.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

                          

5.545,64 EUR

14    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 11.05.2015
und Auszahlungsdatum am 15.05.2015

        

01.04.2015

Remicade 100 mg

3.364,04 EUR

        

07.04.2015

MCP ratiopharm SF 10mg/2ml Inj.-Lsg.Ampullen

5,38 EUR

        

07.04.2015

5-Fluorouracil 860mg

90,77 EUR

        

08.04.2015

Paclitaxel 250 mg

580,62 EUR

        

08.04.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

08.04.2015

5-Fluorouracil 860mg

90,77 EUR

        

08.04.2015

EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln

74,76 EUR

        

08.04.2015

DEXAHEXAL 4 mg/1 ml Injektionslösung

7,15 EUR

                 

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

60,37 EUR

                 

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

5,56 EUR

        

09.04.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

09.04.2015

Remicade 100 mg
Remicade 270 mg

2.352,08 EUR

        

09.04.2015

5-Fluorouracil 860mg

90,77 EUR

        

10.04.2015

5-Fluorouracil 860mg

90,77 EUR

        

14.04.2015

Trastuzumab 420 mg

2.231,76 EUR

        

14.04.2015

Pertuzumab 420 mg

3.106,87 EUR

        

14.04.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

                 

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

60,37 EUR

                 

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

5,56 EUR

        

20.04.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

20.04.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

27.04.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,28 EUR

                          

13.062,85 EUR

15    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.06.2015
und Auszahlungsdatum am 12.06.2015

        

04.05.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

18.05.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

18.05.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

26.05.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

26.05.2015

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

60,37 EUR

                 

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

                          

931,58 EUR

69

c) Zunehmende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z.

70

Spätestens seit Beginn des Jahres 2015 kam es zu einer zunehmenden Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z.. Der Angeklagte Dr. F. war enttäuscht über die Bemühungen des Angeklagten Z., auf das Verordnungsverhalten der Ärzte der M. GOB GmbH dergestalt Einfluss zu nehmen, als dass diese dazu angehalten wurden Verordnungen der M. GOB GmbH ausschließlich bei der E.-Apotheke einzulösen und auch entsprechend auf die Patienten einzuwirken. Insbesondere hochpreisige Zytostatika, die individuell für die jeweiligen Patienten zubereitet und „just-in-time“ für die Verabreichung beim Patienten in die Praxis der M. GOB GmbH angeliefert wurden, sollten exklusiv durch die E.-Apotheke geliefert werden. Um das gewünschte Ergebnis hinsichtlich der Verordnungsverhaltens der Ärzte der M. GOB GmbH zu erreichen, bediente sich der Angeklagte Z. seiner Handlungsbevollmächtigten, den Zeugen N. und Dr. K.. Der Zeuge N., der dem Angeklagten als Geschäftsführer nachfolgte und bis kurz nach dem Beginn der Hauptverhandlung Geschäftsführer der M. GOB GmbH war, war vorwiegend für kaufmännische Themen zuständig, während der Zeuge und Arzt Dr. K. als Handlungsbevollmächtigter der M. GOB GmbH im Wesentlichen die Aufgabe habe, den Angeklagten Z. in seiner Funktion als Geschäftsführer hinsichtlich der Kommunikation mit den Ärzten zu unterstützten. Da Dr. K. selbst Mediziner war, oblag ihm die Kommunikation von Entscheidungen des Angeklagten Z. gegenüber den Ärzten der M. GOB GmbH „auf Augenhöhe“. In diesem Zusammenhang drängte der Zeuge Dr. K. die Ärzte der M. GOB GmbH, sogenannte „Kooperationsvereinbarungen“ i.S.d. § 11 Abs. 2 ApoG zu unterzeichnen. In diesen Vereinbarungen verpflichteten sich die jeweiligen Ärzte im Wesentlichen, im Rahmen des Bezugs von Medikamenten mit der E.-Apotheke zusammenzuarbeiten. Der Zeuge N. wiederum kontrollierte im Rahmen von „Praxisbegehungen“ und „Mitarbeiterinformationen“ den faktischen Bezug von Medikamenten, insbesondere Zytostatika, über die E.-Apotheke.

71

In einem Gespräch am 15.01.2015 zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. sowie den Zeugen N., Dr. K. bei Rechtsanwalt P. unterzeichnete der Angeklagte Dr. F. eine Kooperationsvereinbarung seitens der M. S. GmbH. Im Folgenden forderte der Zeuge Dr. K. den Angeklagten Dr. F. dazu auf, als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH ebenfalls eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zu unterzeichnen. Der Angeklagte Dr. F. hatte seinerseits erhebliche Bedenken an der berufsrechtlichen Zulässigkeit der Kooperationsvereinbarung, da diese aus seiner Sicht die ärztliche Therapiefreiheit wesentlich beeinträchtige, und beauftragte im Anschluss an die Besprechung vom 15.01.2015 seine Rechtsanwältin, die Zeugin R1, die Kooperationsvereinbarung rechtlich zu überprüfen. Seine Bedenken kommunizierte der Angeklagte Dr. F. offen mit den in den M. beschäftigten Ärzten. Mit E-Mails vom 23.02.2015 und 26.02.2015 forderte Dr. K. den Angeklagten Dr. F. unter Fristsetzung erneut zur Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung für die M. GOB GmbH auf. Mit Schreiben vom 24.03.2015 erklärte der Angeklagte Dr. F. gegenüber dem Angeklagten Z., dass er die Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der M. S. GmbH für nichtig halte, und forderte den Angeklagten Z. als Geschäftsführer der M. S. GmbH dazu auf, sich hinsichtlich der M. S. GmbH von der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung zu lösen.

72

Mit Schreiben vom 22.05.2015 kündigte der Angeklagte Dr. F. den Gesellschaftsvertrag der M. S. GmbH aus wichtigem Grund. Der Angeklagte Z. bestätigte in seiner Funktion als Geschäftsführer nach „Rücksprache mit dem Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft“, dem Angeklagten D., die Kündigung des Angeklagten Dr. F. und forderte diesen „in Abstimmung mit dem Hauptgesellschafter D.“ dazu auf, die Geschäftsanteile an der M. S. GmbH unverzüglich an den Gesellschafter D. zu übertragen.

73

In den parallel laufenden Gesellschafterversammlungen der M. S. GmbH und M. GOB GmbH vom 24.04.2015 ließ sich der Angeklagte D. durch Rechtsanwalt Dr. H. W. vertreten. Mit dem durch Rechtsanwalt W. für den Angeklagten D. ausgeübten Mehrheitsstimmrecht berief die Gesellschafterversammlung der M. S. GmbH und M. GOB GmbH zunächst Rechtsanwalt P. zum Versammlungsleiter und berief sodann den Angeklagte Dr. F. sowohl als Geschäftsführer als auch als ärztlicher Leiter der M. S. GmbH und M. GOB GmbH mit den Ablauf des 31.07.2015 ab. Die Beschlussvorlagen des Angeklagten Dr. F. vom 13.04.2015 auf Abberufung des Angeklagten Z. als Geschäftsführer der M. S. GmbH und M. GOB GmbH sowie Kündigung der Handlungsvollmachten und sonstige Vollmachten der Zeugen N. und Dr. K. sowie Erteilung eines Hausverbotes für den Angeklagten Z. und die Zeugen N. und Dr. K. fanden aufgrund der Stimmmehrheit des Angeklagten D., die durch Rechtsanwalt W. ausgeübt und faktisch vom Angeklagten Z. gesteuert wurde, keine Mehrheit.

74

In der folgenden Gesellschafterversammlung der M. S. GmbH vom 16.06.2015 ließ sich der Angeklagte D. von Rechtsanwalt P. vertreten. Mit den Mehrheitsstimmen des Angeklagten D. wurde der Angeklagte Dr. F. von seiner ärztlichen Tätigkeit für die M. S. GmbH mit sofortiger Wirkung freigestellt und ihm wurde ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der M. S. GmbH erteilt. Der Zeuge Dr. M. wurde zum 01.07.2015 zum neuen ärztlichen Leiter der M. S. GmbH berufen. Mit Schreiben vom 16.06.2015 kündigte der Angeklagte Dr. F. den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der M. S. GmbH mit sofortiger Wirkung. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es gleichlaufende Gesellschafterversammlungen mit inhaltsgleichen Beschlüssen auch für die M. GOB GmbH gegeben hat.

75

d) Übertragung der verbleibenden 49 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH vom Angeklagten Dr. F. an den Angeklagten D. als „Strohmann“

76

Mit notariellem Verkaufs- und Übertragungsvertrag vom 12.06.2015 und der Genehmigungserklärung vom 30.06.2016 erlangte der Angeklagte D. auch den bisher bei Dr. F. verbliebenen Geschäftsanteil Nr. 3 an der M. GOB GmbH mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 12.250,00 (entspricht 49 % des Stammkapitals). Der Angeklagte Dr. F. schied damit zum 30.06.2015 als Gesellschafter aus dem M. GOB aus. Als Gegenleistung für den Erwerb des Anteils an der M. GOB GmbH entrichtete der Angeklagte D. an den Angeklagten Dr. F. einen Kaufpreis entsprechend dem Kauf- und Übertragungsvertrag, der dem Vertrag vom 27.09.2013 als Anlage beigefügt war, den der Angeklagten Z. dem Angeklagten D. im Wege eines Darlehens finanzierte. Der Angeklagte Z. stellte den Angeklagten D. auch weiterhin im Innenverhältnis von sämtlichen unternehmerischen Risiken, die mit seiner Gesellschafterstellung an der M. GOB GmbH verbunden waren, auch dem Risiko aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft, frei. Weiterhin zahlte der Angeklagte Z. dem Angeklagten D. gemäß der Verabredung für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan auch weiterhin eine angemessene Vergütung, deren Höhe die Kammer nicht aufklären konnte. Schließlich verpflichtete sich der Angeklagte D. gegenüber dem Angeklagten Z. auch weiterhin, den Gewinn aus seiner Beteiligung an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. abzuführen.

77

Auch zu diesem Zeitpunkt war sämtlichen Angeklagten sowie Rechtsanwalt P. klar, dass der Angeklagte D. gemäß der Absprache mit dem Angeklagten Z. auch weiterhin keinerlei Interesse hatte, seine mit der Stellung als Gesellschafter der M. GOB GmbH verbundenen Rechte selbst wahrzunehmen, sondern dass sich dieser vielmehr gegenüber dem Angeklagten Z. bereit erklärte hatte, seine Gesellschafterrechte an der M. GOB GmbH stets auf Geheiß des Angeklagten Z. auszuüben.

78

e) Abrechnungszeitraum 01.07.2015 bis 13.05.2016

79

Obwohl die Angeklagten D. und Z. wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für das M. GOB aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. weiterhin entfallen waren und kein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden entsprechend dem gemeinsamen Tatplan für die M. GOB GmbH gegenüber den instruierten Mitarbeitern der KVH weiter verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder durch gutgläubige Ärzte der M. GOB GmbH quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung ausdrücklich erklärt, dass sämtliche abgerechneten Leistungen entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen zur vertragsärztlichen Versorgung erbracht worden seien und insofern auch erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für die M. GOB GmbH würden weiterhin vorliegen.

80

Gleichzeitig wurden gegenüber der TK, verschiedene in der E.-Apotheke des Angeklagten Z. eingelöste Verordnungen der M. GOB GmbH in Rechnung gestellt. Im Rahmen des Abrechnungsvorgangs gab die E.-Apotheke das verordnete Mittel an den jeweiligen Patienten ab und bedruckte die Verordnung entsprechend. Danach wurden die Verordnungen zunächst gesammelt und ca. zweimal monatlich durch gutgläubige Mitarbeiter der E.-Apotheke als Tatwerkzeuge oder durch den Angeklagten Z. selbst an das Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG,... ,... O. übermittelt, die ihrerseits aus den Verordnungen Datensätze und maschinell erzeugte Kopien der Verordnungen, sogenannte Images, erstellten und anschließend an die TK übersandte.

81

Sowohl die Sammelerklärungen gegenüber der KVH als auch die Verordnungen gegenüber der TK wurden mit dem Wissen der Angeklagten D. und Z. eingereicht, dass ein Verstoß gegen das in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V verankerte Verbot der Beteiligung von Apothekern bzw. nichtärztlichen Leistungserbringern an Medizinischen Versorgungszentren vorlag und deshalb die Beträge nicht erstattungsfähig waren. Des Weiteren wirkten die Angeklagten Z. und D. in der Absicht zusammen, sich durch die Auszahlungen der TK und KVH eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Der Angeklagten Z. profitierte von den Auszahlungen an die von ihm inhabergeführten E.-Apotheke sowie der Abführung des Gewinns der M. GOB GmbH durch den Angeklagten D. als „Strohmann“ und der Angeklagte D. erhielt seinen Anteil an den rechtswidrigen Auszahlungen in Gestalt der Zahlungen des Angeklagten Z. für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan.

82

Im Einzelnen:

83

aa) Fälle 4 bis 5 der Anklage (Kassenärztliche Vereinigung H.)

84

In den Fällen 4 bis 5 setzten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH, nachdem sie diese einzeln auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, aufgrund der entsprechenden Sammelerklärungen irrtumsbedingt – wie von den Angeklagten Z. und D. beabsichtigt – für die Quartale 3/2015 bis 4/2015 im Vertrauen auf die Richtigkeit und Abrechnungsfähigkeit der abgegeben Sammelerklärungen einen Gesamtbetrag von 556.166,88 € fest und veranlassten die Überweisung der Beträge auf das auf den Namen „G.- O. B.“ geführte Konto bei der D. A.- und Ä. Bank H., IBAN:... /BIC:... , wodurch der KVH ein entsprechender Schaden entstanden ist. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch die M. GOB GmbH erbrachten Leistungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge festgesetzt und überwiesen:

85

- Fall 4: aufgrund der Sammelerklärungen vom 15.10.2015 und 23.10.2015 für das 3. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 18.02.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 284.584,17 € sowie

86

- Fall 5: aufgrund der Sammelerklärungen vom 15.01.2016 für das 4. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 23.05.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 271.582,71 €.

87

bb) Fälle 16 bis 24 der Anklage (T. Krankenkasse)

88

In den Fällen 16 bis 24 wurden zudem in der Zeit vom 09.07.2015 bis 13.05.2016 die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten Z. und F. beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt der M. GOB GmbH, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG,... ,... O., bei der a. Bank D., IBAN... , über welche die Abrechnungen der E.-Apotheke gegenüber der TK erfolgten, vorzunehmen.

89

Dazu wurden die von der TK über die AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG übermittelten Datensätze und Rechnungen zunächst von den zuständigen Mitarbeitern der TK gesichtet, aber die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen noch nicht im Einzelnen inhaltlich geprüft. Die jeweiligen Mitarbeiter der TK nahmen dann innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung die Auszahlung auf das Konto der AVN V. bei der a. Bank D., IBAN... vor. Dabei hatten die jeweiligen Mitarbeiter der TK bei der Veranlassung der Auszahlung des Rechnungsbetrags zumindest das sachgedankliche Mitbewusstsein, dass die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen rechtmäßig und abrechenbar waren. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der TK vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch Ärzte der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Bei Auffälligkeiten nahmen die jeweiligen Mitarbeiter der TK – oftmals der Auszahlung zeitlich nachgelagert – eine vertiefte inhaltliche Prüfung der einzelnen Verordnungen vor, die – soweit der Rechnungsbetrag zuvor schon ausgezahlt wurde – in einen Rückforderungsbescheid gegenüber der E.-Apotheke und zumeist in eine Aufrechnung gegen Forderungen der E.-Apotheke aus neuen Einreichungen mündete. Insgesamt entstand der TK durch die Auszahlungen an die E.-Apotheke über die AVN V. ein Gesamtschaden von 171.168,36 €. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge überwiesen:

90

Im Einzelnen:

91

Fall   

Ausstellungsdatum

Medikament

Auszahlungsbetrag

16    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.07.2015
und Auszahlungsdatum am 14.07.2015

        

01.06.2015

Gemcitabin 1760 mg

222,72 EUR

        

15.06.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

15.06.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

22.06.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

24.06.2015

SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M.

2.775,81 EUR

        

25.06.2015

REMICADE 100 mg Plv.f.e.Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl.

4.347,70 EUR

        

25.06.2015

REMICADE 100 mg Plv.f.e.Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl.

4.473,73 EUR

        

29.06.2015

XGEVA 120 mg Injektionslösung i.e.Durchstechfl.

414,45 EUR

                          

12.873,39 EUR

17    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 11.08.2015
und Auszahlungsdatum am 17.08.2015

        

30.06.2015

Herceptin 390 mg

2.068,50 EUR

        

30.06.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg.M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

01.07.2015

Remicade 470 mg

2.364,60 EUR

        

01.07.2015

SOLU DECORTIN H 100 Trockensubstanz m.Lösungsm.

25,68 EUR

        

01.07.2015

OCTAGAM 5% 2x10 g IgG i.v.Lösung Infusionsflaschen

1.717,31 EUR

        

02.07.2015

Remicade 325 mg

3.035,33 EUR

        

07.07.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

07.07.2015

ZOLEDRONSÄURE HEXAL 4 mg/5 ml Infusionslsg.-Konz.

252,26 EUR

        

07.07.2015

Herceptin 440 mg

2.333,96 EUR

        

07.07.2015

Pertuzumab 420 mg

3.106,87 EUR

        

13.07.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

13.07.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

14.07.2015

Bendamustin 170 mg

627,34 EUR

        

14.07.2015

Rituximab 700 mg

2.632,90 EUR

        

14.07.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

14.07.2015

SOLU DECORTIN H 100 Trockensubstanz m.Lösungsm.

14,32 EUR

        

16.07.2015

Remicade 270 mg

2.352,08 EUR

        

20.07.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

20.07.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

                 

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

60,37 EUR

        

21.07.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

22.07.2015

SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M.

2.775,81 EUR

        

27.07.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

28.07.2015

Pertuzumab 420 mg

3.106,87 EUR

        

28.07.2015

Herceptin 440 mg

2.333,96 EUR

        

28.07.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

12,94 EUR

                 

TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen

10,56 EUR

                 

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

67,60 EUR

        

29.07.2015

OCTAGAM 5% 2x10 g IgG i.v.Lösung Infusionsflaschen

1.717,31 EUR

                          

34.575,90 EUR

18    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.09.2015
und Auszahlungsdatum am 11.09.2015

        

29.06.2015

Gemcitabin 1760 mg

225,02 EUR

        

30.07.2015

Remicade 325 mg

2.747,71 EUR

        

10.08.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

10.08.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

19.08.2015

SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M.

2.775,81 EUR

        

19.08.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

19.08.2015

Remicade 470 mg

2.171,46 EUR

        

20.08.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

20.08.2015

Remicade 535 mg

3.672,02 EUR

        

24.08.2015

Remicade 270 mg

1.890,99 EUR

        

24.08.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

25.08.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

                          

14.909,90 EUR

19    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 12.10.2015
und Auszahlungsdatum am 14.10.2015

        

31.08.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

01.09.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

03.09.2015

Remicade 325 mg

2.260,69 EUR

        

08.09.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

14.09.2015

Carboplatin 300 mg

190,40 EUR

        

14.09.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

14.09.2015

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

60,37 EUR

                 

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

15.09.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

17.09.2015

PROLIA 60 mg Inj.Lsg. i.e.Fertigspr.m.ANS

283,47 EUR

        

18.09.2015

REMICADE 100 mg Plv.f.e. Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl.

1.766,40 EUR

                 

REMICADE 100 mg Plv.f.e. Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl.

3.487,27 EUR

        

21.09.2015

Remicade 270 mg

1.890,99 EUR

        

21.09.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

22.09.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

23.09.2015

SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M.

7.793,83 EUR

        

24.09.2015

GIOTRIF 30 mg Filmtabletten

2.639,11 EUR

        

28.09.2015

Gemcitabin 1760 mg

224,29 EUR

        

29.09.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

                          

25.137,78 EUR

20    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.11.2015
und Auszahlungsdatum am 12.11.2015

        

18.09.2015

Remicade 535 mg

3.672,02 EUR

        

30.09.2015

Remicade 470 mg

2.227,35 EUR

        

30.09.2015

NOVAMINSULFON 500 mg Lichtenst. Tropfen z. Einnehmen

12,38 EUR

        

30.09.2015

TRAMADOL AL Tropfen

16,04 EUR

        

05.10.2015

Fluorouracil 2850 mg

262,53 EUR

        

05.10.2015

5-Fluorouracil 2580 mg

262,54 EUR

        

06.10.2015

Remicade 325 mg

2.747,71 EUR

        

13.10.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

        

15.10.2015

IBANDRONSÄURE AL 6 mg/ 6 ml Infusionslsg.-Konz.

288,01 EUR

        

16.10.2015

Remicade 270 mg

2.295,59 EUR

        

21.10.2015

PNEUMOVAX 23 Injektionslösung

28,91 EUR

        

21.10.2015

SIMPONI 100 mg Injektionslösung i.e.Fertigspritze

5.849,08 EUR

        

26.10.2015

Remicade 535 mg

4.649,24 EUR

        

26.10.2015

Fluorouracil 2850 mg

262,81 EUR

        

27.10.2015

SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M.

2.775,81 EUR

        

27.10.2015

NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F.

772,03 EUR

                          

26.894,08 EUR

21    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.12.2015
und Auszahlungsdatum am 14.12.2015

        

19.10.2015

Fluorouracil 2850 mg

262,53 EUR

        

21.10.2015

NPLATE 250 ÿg Pulver u.LM.z.Herst.e.Inj.-Lsg.Dsfl.

772,03 EUR

        

29.10.2015

ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung

60,37 EUR

        

29.10.2015

KOCHSALZLÖSUNG 0,9% Ecoflac Plus

16,43 EUR

        

29.10.2015

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

02.11.2015

Fluorouracil 2850 mg

262,33 EUR

        

03.11.2015

NPLATE 250 ÿg Pulver u.LM.z.Herst.e.Inj.-Lsg.Dsfl.

772,03 EUR

        

05.11.2015

Remicade 325 mg

2.747,85 EUR

        

05.11.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

05.11.2015

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

09.11.2015

Remicade 300 mg

2.542,12 EUR

        

09.11.2015

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

09.11.2015

Fluorouracil 2850 mg

262,33 EUR

        

12.11.2015

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

16.11.2015

Remicade 470 mg

4.037,75 EUR

        

17.11.2015

NPLATE 250 ÿg Pulver u.LM.z.Herst.e.Inj.-Lsg.Dsfl.

772,03 EUR

                          

12.928,65 EUR

22    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.03.2016
und Auszahlungsdatum am 11.03.2016

        

09.02.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

12.02.2016

FERINJECT 50 mg Eisen/ml Injektions-/Infusionslsg.

306,71 EUR

        

16.02.2016

ONDANSETRON STADA 4 mg Injektionslösung ALIUD

45,00 EUR

        

16.02.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

16.02.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u.Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

762,03 EUR

        

22.02.2016

FERINJECT 50 mg Eisen/ml Injektions-/Infusionslsg.

306,71 EUR

        

22.02.2016

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

22.02.2016

ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung ALIUD

60,37 EUR

        

22.02.2016

Folinsäure 390 mg

99,27 EUR

        

22.02.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

22.02.2016

Fluorouracil 4000 mg

248,51 EUR

        

22.02.2016

Bevacizumab 450 mg

1.760,13 EUR

        

22.02.2016

Irinotecan 355 mg

550,53 EUR

        

23.02.2016

Folinsäure 390 mg

99,27 EUR

        

23.02.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

23.02.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

                          

4.829,90 EUR

23    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 12.04.2016
und Auszahlungsdatum am 14.04.2016

        

25.02.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,07 EUR

        

29.02.2016

FERINJECT 50 mg Eisen/ml Injektions-/Infusionslsg.

306,71 EUR

        

29.02.2016

Remicade 295 mg

2.562,82 EUR

        

29.02.2016

FASLODEX 250 mg/5 ml Injektionslsg.i.e.Fertigspr.

839,49 EUR

        

01.03.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

01.03.2016

Cisplatin 140 mg

153,28 EUR

        

01.03.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,39 EUR

        

01.03.2016

IVEMEND 150 mg Pulver z.Herst.e.Infusionslösg.

53,51 EUR

        

01.03.2016

MANNIT 20% Serag Inf.Lsg. Glas

10,64 EUR

        

01.03.2016

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

01.03.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

762,03 EUR

        

08.03.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

08.03.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

15.03.2016

ONDANSETRON Aristo 4 mg Injektionslösung

45,00 EUR

        

15.03.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

15.03.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

21.03.2016

Folinsäure 390 mg

99,27 EUR

        

21.03.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,39 EUR

        

21.03.2016

Fluorouracil 3500 mg

247,20 EUR

        

21.03.2016

Irinotecan 250 mg

413,73 EUR

        

21.03.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

21.03.2016

Bevcizumab 450 mg

1.760,13 EUR

        

22.03.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

22.03.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

22.03.2016

Folinsäure 390 mg

99,28 EUR

        

22.03.2016

ONDANSETRON Aristo 4 mg Injektionslösung

45,00 EUR

        

22.03.2016

Pemetrexed 500 mg

2.084,42 EUR

        

22.03.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

29.03.2016

Cisplatin 140 mg

153,28 EUR

        

29.03.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

29.03.2016

MANNIT 20% Serag Inf.Lsg. Glas

10,64 EUR

        

29.03.2016

IVEMEND 150 mg Pulver z.Herst.e.Infusionslösg.

53,51 EUR

        

29.03.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,07 EUR

        

29.03.2016

FASLODEX 250 mg/5 ml Injektionslsg.i.e.Fertigspr.

839,49 EUR

        

29.03.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

29.03.2016

Remicade 295 mg

2.562,63 EUR

        

29.03.2016

Azacytidin 100 mg

601,33 EUR

                          

17.953,78 EUR

24    

jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.05.2016
und Auszahlungsdatum am 13.05.2016

        

07.03.2016

Fluorouracil 4700 mg

250,34 EUR

        

07.03.2016

Irinotecan 355 mg

550,53 EUR

        

30.03.2016

Vinblastin 9,5 mg

192,58 EUR

        

30.03.2016

Doxorubicin 41 mg

150,27 EUR

        

30.03.2016

Darcabazin 610 mg

143,59 EUR

        

30.03.2016

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

15,88 EUR

        

30.03.2016

ONDANSETRON Accord 2mg/ml 8mg Injekt.-/Infus.-Lsg.

54,97 EUR

        

05.04.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

05.04.2016

Bevcizumab 450 mg

1.760,13 EUR

        

05.04.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

05.04.2016

Irinotecan 250 mg

413,73 EUR

        

05.04.2016

Folinsäure 390 mg

99,28 EUR

        

05.04.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

05.04.2016

Fluorouracil 3480 mg

247,32 EUR

        

05.04.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,39 EUR

        

06.04.2016

Folinsäure 390 mg

99,28 EUR

        

06.04.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

12.04.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

12.04.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

12.04.2016

Pemetrexed 500 mg

2.084,42 EUR

        

13.04.2016

Vinblastin 9,5 mg

198,14 EUR

        

13.04.2016

Doxorubicin 41 mg

150,27 EUR

        

13.04.2016

Dacarbazin 610 mg

142,23 EUR

        

18.04.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,39 EUR

        

18.04.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

18.04.2016

Folinsäure 390 mg

99,28 EUR

        

18.04.2016

Irinotecan 250 mg

413,73 EUR

        

18.04.2016

Fluorouracil 3480 mg

247,15 EUR

        

18.04.2016

ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung

75,39 EUR

        

18.04.2016

Bevacizumab 450 mg

1.760,13 EUR

        

19.04.2016

Vinorelbin 26 mg

134,99 EUR

        

19.04.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

25.04.2016

DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung

7,94 EUR

        

25.04.2016

Azacytidin 140 mg

768,39 EUR

        

25.04.2016

FASLODEX 250 mg/5 ml Injektionslsg.i.e.Fertigspr.

913,05 EUR

        

25.04.2016

Remicade 295 mg

2.577,36 EUR

        

26.04.2016

Azacytidin 140 mg

1.018,71 EUR

        

26.04.2016

NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg.

772,03 EUR

        

27.04.2016

Dacarbazin 610 mg

145,21 EUR

        

27.04.2016

Doxorubicin 41 mg

150,27 EUR

        

27.04.2016

Vinblastin 9,5 mg

198,14 EUR

        

27.04.2016

Fluorouracil 780 mg

89,23 EUR

        

27.04.2016

Folinsäure 390 mg

99,28 EUR

        

27.04.2016

Azacytidin 140 mg

1.018,71 EUR

        

28.04.2016

Azacytidin 140 mg

1.018,49 EUR

                          

21.064,98 EUR

92

3. Nachtatgeschehen

93

Im September 2015 entschied sich der Angeklagte Dr. F., der zu diesem Zeitpunkt bereits als Gesellschafter, Geschäftsführer und ärztlicher Leiter aus der M. GOB GmbH ausgeschieden war, den Sachverhalt um die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. der Staatsanwaltschaft L1, der A. N. sowie der TK – aus freien Stücken und ohne äußeren Zwang – anzuzeigen. In seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 09.09.2015 in L1 übergab der Angeklagte Dr. F. einen Ordner mit Unterlagen, in dem sich u.a. eine E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014 befand, die als maßgebendes Beweismittel in dieses Verfahren eingeführt werden konnte (siehe dazu im Folgenden unter Abschnitt IV). Schließlich bezeichnete der Angeklagte Dr. F. in einem Gespräch mit den Zeugen S und K1 von der TK den Angeklagten D. ausdrücklich als „Strohmann“, der auf Geheiß des Angeklagten Z. handeln würde. Ohne diese Aufklärungsbemühungen des Angeklagten Dr. F. wäre es nicht zu einer Strafverfolgung der Angeklagten und zum hiesigen Strafverfahren gekommen.

IV.

1.

a)

94

Der Angeklagte Z. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

95

Der Angeklagte führte aus, dass er den Angeklagten Dr. F. in seiner Praxis in R. im Jahr 2010/2011 über die E.-Apotheke mit Medikamenten beliefert habe. Die Zusammenarbeit mit der Praxis von Dr. F. bei der Belieferung von Medikamenten habe 2012 geendet. Als Dr. F. dann im Jahr 2012 einen Liquiditätsengpass gehabt habe, habe der Angeklagte Z. ihm helfen wollen. Hierzu habe er, der Angeklagte Z., dem Angeklagten Dr. F. über die C&C GmbH Darlehen gewährt. Das Vertragskonvolut vom 27.09.2013 habe als Sicherheit für die von der C&C GmbH gewährten Darlehen gedient. Als die GHD GmbH sodann als Gesellschafterin der MVZs ausgeschieden sei, habe das Darlehen abgelöst werden müssen. Über einen Berater von Arztpraxen, dem Zeugen V., sei sodann der Kontakt zum Angeklagten D. als möglichen Gesellschafter der M. S. GmbH und M. GOB GmbH hergestellt worden. Anfänglich sei diskutiert worden, ob der Zeuge V., der selbst ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibe, sich an den MVZ von Dr. F. beteiligen solle. Diese Idee sei jedoch verworfen worden. Nach Herstellung des Kontaktes zum Angeklagten D. habe sich dann der Zeuge V. um die weitere Abwicklung gekümmert. Der Angeklagte Z. habe dann dem Angeklagten D. ein Darlehen gewährt, um die Geschäftsanteile an den MVZ von Dr. F. erwerben zu können. Der Inhalt des Vertrags sei dem Angeklagten Z. im Einzelnen nicht bekannt gewesen, er erinnere sich, dass ein Zinssatz vereinbart worden sei. Andere Verträge mit dem Angeklagten D. habe es nicht gegeben, insbesondere keine Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträge und keine Vereinbarungen, nach denen der Angeklagte D. nur auf Zeit Gesellschafter werden sollte. Die Motive des Angeklagten D. für die Beteiligung an den M. seien ihm – dem Angeklagten Z. – unbekannt gewesen.

96

Die Rechtsberatung sei durch die medizinrechtliche Kanzlei „C1 C2“, dort im Wesentlichen über die Rechtsanwälte P. und Schramm, erfolgt. Die Kanzlei sei beauftragt worden, Wege zu finden, um dem Angeklagten Dr. F. in seiner angespannten Liquiditätssituation zu helfen.

97

Die Kooperationsverträge zwischen den Ärzten der M. S. GmbH und M. GOB GmbH und der E.-Apotheke seien Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z. gewesen. In diesen Verträgen seien stets die Rechte der Patienten auf freie Wahl der Apotheke geachtet worden, was sich auch aus § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags ergebe. Zwar habe der Angeklagte Z. damit gerechnet, dass die Patienten den Empfehlungen des Vordrucks zugunsten der E.-Apotheke folgen würden; es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf die Patienten Druck ausgeübt worden.

98

Auch habe es keine Einflussnahme seinerseits auf das Verordnungsverhalten der Ärzte gegeben. Der Zeuge Dr. K. sei eingestellt worden, um auf „gleicher Augenhöhe“ mit den in den MVZ beschäftigten Ärzten sprechen zu können. Der Zeuge N. habe als „Mädchen für alles“ die Aufgabe gehabt, den kaufmännischen Betrieb zu organisieren und zu führen, insbesondere den Einkauf und den Vertrieb. Von etwaigen Mitarbeitergesprächen und Praxisbegehungen seitens der Zeugen Dr. K. und N. habe der Angeklagte Z. keine Kenntnis gehabt; er habe auch nie überwacht, ob die in den MVZ beschäftigten Ärzte ihre Medikamente über die E.-Apotheke beziehen. Ebenfalls habe es keine Gespräche mit dem Zeugen N. über Verordnungen zu Gunsten der E.-Apotheke gegeben; vielmehr sei er, der Angeklagte Z., immer davon ausgegangen, dass sich der Zeuge N. bei medizinischen Fragen zurückhält. Ihm, dem Angeklagten Z., sei es immer wichtig gewesen, dass die Patienten das Wahlrecht hatten. Letztlich habe der Angeklagte Z. auch zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftliches Interesse an dem Medikamentenbezug über die E.-Apotheke gehabt; auch der Bezug von Zytostatika über die E.-Apotheke sei ihm nicht wichtig gewesen.

99

Gleichwohl sei es so, dass insbesondere die großen Klinikkonzerne alle den Bezug von Zytostatika über ihre eigenen Apotheken praktizierten. Man müsse sich nur das Geschäftsgebaren des A.-Konzerns ansehen.

b)

100

Der Angeklagte Dr. F. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

101

Der Angeklagte führte aus, dass er zusammen mit seinem Kollegen Dr. K2 aus B. einen Praxisverbund mit drei Einrichtungen aufgebaut habe. In der Strukturierungsphase dieses Praxisnetzwerkes sei es zu Schwierigkeiten gekommen, da ein Mitgesellschafter des Angeklagten Dr. F. wegen einer Gehirnmassenblutung für ein Jahr ausfiel und sein Kollege Dr. P1 ein halbes Jahr später beim Joggen im H. Volkspark verstarb. Infolgedessen sei der Angeklagte Dr. F. in den Jahren 2010/2011 Alleingesellschafter des Praxiskonglomerats in B. und N. geworden und habe die alleinige Verantwortung für insgesamt 50 Angestellte und nicht-ärztliche Mitarbeiter getragen.

102

Seine Stellung als Alleingesellschafter von drei Gesellschaften habe zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten geführt. Da der Angeklagte Dr. F. das damit verbundene Risiko nicht mehr alleine habe tragen wollen, habe er sich um Mitgesellschafter bemüht. Nachdem sich Verhandlungen mit dem Klinikkonzern A. über eine Beteiligung wegen Bedenken des Krankenhausträgers an der rechtlichen Zulässigkeit der Beteiligungsstruktur zerschlagen hatten, habe der Angeklagte Dr. F. mit der GHD GmbH eine Gesellschaft gefunden, die bereit gewesen war, sich an einer M.-Struktur als Minderheitsgesellschafter zu beteiligen.

103

Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH habe die GHD GmbH gefordert, die Standorte der M. GOB GmbH selbst mit Zytostatika zu beliefern. Infolge der Beteiligung an dem MVZ habe die GHD darauf bestanden, den in den MVZ beschäftigten Ärzten Dienstanweisungen zu erteilen, denen zufolge die Ärzte ihre Medikamente alleinig bei der GHD beziehen sollten. Der Angeklagte Dr. F. habe die Erteilung einer solchen Dienstanweisung mit Hinweis auf die ärztliche Unabhängigkeit verweigert, was in Folge zu einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Dr. F. und der GHD GmbH entsandten Gesellschafter geführt habe. In diesem Verfahren habe die GHD GmbH zunächst auf Einziehung der Geschäftsanteile der M. GOB GmbH und Absetzung von Dr. F. als Geschäftsführer geklagt. Dieser Rechtsstreit sei mit einem Vergleich abgeschlossen worden, in dessen Rahmen sich die GHD GmbH verpflichtet habe, ihre Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Dr. F. gegen Zahlung einer Abfindung rückzuübertragen. Da der Angeklagte Dr. F. zu diesem Zeitpunkt die hierzu benötigte Liquidität nicht habe vorhalten können, habe der Angeklagte nach einem externen Finanzierungsgeber gesucht. In diesem Zuge habe er den Angeklagten Z. kennengelernt.

104

Mit der für den Angeklagten Z. tätigen Rechtsanwaltskanzlei, „C1 C2“, sei dann nach Wegen gesucht worden, wie der Angeklagte Z. sein Investment in die MVZ absichern konnte. Hierbei sei klar gewesen, dass die Vorgaben des SGB V jederzeit beachtet werden sollten. Die Beteiligung des Angeklagten D. mit 51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH sei aus seiner Sicht als Arzt damals die wirtschaftlich sinnvollste Lösung und rechtlich nicht zu beanstanden gewesen; insgesamt habe es sich um ein „normales ordentliches Geschäft“ gehandelt. Zwar habe er den Angeklagten D. zu diesem Zeitpunkt nie persönlich kennengelernt, sei jedoch davon ausgegangen, dass der Angeklagte D. seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter wahrnehmen würde. Auch habe Rechtsanwalt P. der Kanzlei C1 C2 die gesellschaftsrechtliche Struktur entwickelt und als SGB-konform bezeichnet; dabei habe er auch gesehen, dass es sich bei C1 C2 nicht um eine „Hinterwaldskanzlei“, sondern um die größte medizinrechtliche Kanzlei der Region gehandelt habe. Im Übrigen habe sich der Angeklagte Dr. F. nie um wirtschaftliche Gesichtspunkte gekümmert; diese Aufgabe habe dem Angeklagten Z. als Geschäftsführer der MVZ oblegen. Ihm sei vom Angeklagten Z. für seine Mitarbeit in der M. GOB GmbH ein Gehalt in der Höhe des Gehalts garantiert worden, das er zuvor als Freiberufler verdient hatte. Schließlich sei die Übertragung der Geschäftsanteile an den Angeklagten D. mit der Perspektive verbunden gewesen, dass ein späterer Rückerwerb möglich sein sollte. In der ersten Zeit nach der „Beteiligung“ des Angeklagten Z. sei der Geschäftsbetrieb untadelig gelaufen; insbesondere seien Medikamente ausschließlich nach ärztlicher Maßgabe abgegeben worden.

105

Erste Diskrepanzen habe es im August 2014 gegeben, als es Unklarheiten über die Herstellungsdaten eines Infusionsbeutels der E.-Apotheke gegeben habe. Daraufhin sei es zu einer Konfrontation der Zeugin Dr. H1, einer bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärztin, und dem Zeugen N. als Handlungsbevollmächtigten des Angeklagten Z. gekommen. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge N. der Zeugin Dr. H1 gesagt, sie müsse ihre Medikamente bei der E.-Apotheke bestellen, ansonsten müssen Sie überlegen, ob sie „hier richtig sei“.

106

Ende Dezember 2014 / Januar 2015 habe es etliche Interventionen seitens der Handlungsbevollmächtigten des Angeklagten Z., den Zeugen Dr. K. und N., gegeben. In diesem Zusammenhang seien zahlreiche Praxisbegehungen seitens der Handlungsbevollmächtigten erfolgt, wo auch Fotos von Infusionsbeuteln gemacht worden seien.

107

In einer Gesellschafterversammlung im Januar 2015 sei sodann der vom Angeklagten Z. eingebrachte Kooperationsvertrag erörtert worden. Die Mehrheit der dort anwesenden Personen, insbesondere die Zeugen P. und Dr. K. sowie der Angeklagte Z., hätten die Meinung vertreten, dass die Kooperationsvereinbarung rechtlich in Ordnung sei und sämtliche Ärzte der MVZ diese unterschreiben könnten. Der Angeklagte Dr. F. sei hiervon überrascht gewesen; auf der Fahrt nach Hause von der Gesellschafterversammlung habe er registriert, dass dieses Vorgehen genau demjenigen entsprochen habe, das seinerzeit zu der Auseinandersetzung mit der GHD GmbH geführt habe. Wegen dieser Übergriffe und der „unklaren Rolle“ der Handlungsbevollmächtigten habe der Angeklagte Dr. F. seine Rechtsanwältin, die Zeugin R1, kontaktiert und sie gebeten zu prüfen, ob seine Bedenken gegen die Kooperationsvertrag berechtigt seien und ob er als ärztlicher Leiter die Befugnis habe, Maßnahmen zu verlangen, die mit dem SGB V nicht in Einklang stünden. In diesem Zusammenhang sei auch erstmals die Frage der Zulässigkeit der rechtlichen Struktur der MVZ aufgekommen.

108

Aus Sicht des Angeklagten Dr. F. habe es seinerzeit der Mehrheitsmeinung der Medizinrechtler entsprochen, dass die rechtliche Struktur der Gesellschaften der MVZ nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Angeklagte Dr. F. habe über die Diskrepanzen zwischen ihm und dem Angeklagten Z. hinsichtlich der Zulässigkeit der Kooperationsvereinbarung jederzeit offen mit den Ärzten der M. kommuniziert; auch die gesellschaftliche Struktur der MVZ sei sämtlichen Ärzten bekannt gewesen.

109

Aufgrund der zunehmenden, noch massiveren, Einflussnahme seitens des Angeklagten Z. über die Zeugen Dr. K. und N. sei es sodann zu einer weiteren Eskalation der Auseinandersetzung gekommen. Zunächst habe der Angeklagte Dr. F. einen Schriftwechsel mit dem Angeklagten Z. geführt, sodann habe die Auseinandersetzung die Ebene der Gesellschafterversammlungen erreicht.

110

Da sich der Angeklagte D. hinsichtlich der von Dr. F. aufgeworfenen Probleme nicht positioniert habe, sei die Frage aufgekommen, wer eigentlich „Herr im Hause“ sei; aus Sicht des Angeklagten Dr. F. sowie seiner Rechtsanwältin, der Zeugin R1, sei es zu diesem Zeitpunkt höchste Zeit gewesen, dass der Mitgesellschafter, der Angeklagte D., hierzu eine klare Position beziehe Sowohl der Angeklagte Dr. F. als auch Rechtsanwältin R1 hätten schließlich den Angeklagten D. angerufen und ihre Zweifel an der Struktur der MVZ deutlich gemacht.

111

Der Angeklagte D. habe jedoch aus Sicht vom Angeklagten Dr. F. die Struktur der MVZ nicht als Problem empfunden. Aus Sicht des Angeklagten D. sei es lediglich um einen Geschäftsführerstreit zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z. gegangen.

112

In einer weiteren Gesellschafterversammlung Juni 2015 sei es dann zu einem Hausverbot gegenüber dem Angeklagten Dr. F. gekommen. Der Angeklagte Dr. F. habe zu diesem Zeitpunkt endgültig registriert, dass seine Rechtsauffassung im Gesellschafterkreis der MVZ nicht mehr durchsetzbar sei und sich entschieden, als gründungsberechtigter Gesellschafter aus den MVZ auszuscheiden.

113

Er sei sodann „ohne Groll“ aus dem MVZ ausgeschieden und habe seine Geschäftsanteile dem Angeklagten D. übertragen. Er habe zudem auf alle Vermögenswerte verzichtet, da ihm die rechtliche Integrität seiner Person wichtiger gewesen sei. Er sei froh gewesen, endlich die MVZ zu verlassen.

114

Als ärztlicher Leiter der MVZ habe er seine Aufgaben trotzdem bis Ende Juni 2015 wahrgenommen. Ihm sei seine Verantwortung gegenüber den Angestellten der MVZ immer sehr wichtig gewesen, sodass er einen geordneten Übergang an seinen Nachfolger als ärztlichen Leiter sicherstellen wollte.

115

Nach seinem Ausscheiden sei sodann im August 2015 seinem „Co-Geschäftsführer“, Herrn S2, ein anonymes Schreiben zugegangen, dem die hier verfahrensgegenständlichen E-Mail des Zeugen Rechtsanwalts P. vom 30.04.2014 an die Eheleute Dres. B. beigefügt gewesen sei. Der Angeklagte Dr. F., dem diese E-Mail sodann vorgelegt worden sei, habe unmittelbar erkannt, welche juristische Bedeutung diese E-Mail haben könnte. Zunächst habe der Angeklagte Dr. F. allerdings sicherstellen müssen, ob die E-Mail tatsächlich echt sei. Hierfür habe er den Empfänger dieser E-Mail, den Zeugen Dr. B., kontaktiert und ihn gebeten, die E-Mail an Rechtsanwältin R1 weiterzuleiten. Dies habe der Zeuge Dr. B. sodann getan. An diesem Punkt habe der Angeklagte Dr. F. erkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur der MVZ auf einer „Strohmannkonstruktion“ beruhe.

116

Der Angeklagte Dr. F. habe sodann zusammen mit seiner Rechtsanwältin, der Zeugin R1, entschieden, dass es bei Kenntnis der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. nunmehr nicht mehr ausreichend sei, sich rein passiv zu verhalten, sondern dass es vielmehr erforderlich wäre, den Sachverhalt den Behörden anzuzeigen. Hierfür habe der Angeklagte Dr. F. zunächst Kontakt mit den Krankenkassen aufgenommen, als erstes mit der Krankenkasse A. N. und im Folgenden mit der TK. Dort sei seine Rechtsauffassung bestätigt worden. Er habe es sodann für geboten gehalten, diesen Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Aus älteren Verfahren, in denen er als Zeuge ausgesagt habe, sei ihm Frau Staatsanwältin R. von der Staatsanwaltschaft L1 bekannt gewesen. Er habe dann Frau R. aus freien Stücken kontaktiert. Dabei habe er sich selbst in der Rolle eines Zeugen gesehen, sei aber auf Seiten von Staatsanwältin R. „vorsorglich“ als Beschuldigter vernommen worden. Den Sachverhalt habe er in seinen Vernehmungen freiwillig offenbart. Er habe das Gefühl gehabt, die Strafverfolgungsbehörden davon „überzeugen“ zu müssen, dass es sich bei der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der MVZ um eine unzulässige Struktur gehandelt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nie damit gerechnet, letztlich selbst auf der Anklagebank zu sitzen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass nunmehr die Behörden ihren Teil tun würden, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

117

Eine anonyme Anzeige habe er zu keinem Zeitpunkt erstattet, dies sei nicht „sein Stil“ gewesen.

c)

118

Der Angeklagte D. hat keine Angaben zur Sache gemacht.

2.

119

Die Einlassungen des Angeklagten Z. stellen sich im Wesentlichen und die Einlassungen des Angeklagten Dr. F. in Teilen als Schutzbehauptungen dar. Die Kammer konnte die volle Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte D. die Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH als Treuhänder für den Angeklagten Z. hielt (dazu im Folgenden a)). Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass sämtliche Angeklagte von Anfang an Kenntnis von der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. hatten (dazu im Folgenden b)) und sich auch über die sozialrechtlichen Konsequenzen der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Angeklagten D. im Klaren waren (dazu im Folgenden c)). Die Angeklagten haben auch bewusst mit der Zielsetzung zusammengewirkt, dem Angeklagten Z. als nach § 95 SGB V nicht gründungsberechtigte Person eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der M. GOB GmbH zu ermöglichen und Quartalsabrechnungen der M. GOB GmbH bei der KVH sowie Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH durch die E.-Apotheke bei der TK einzureichen (dazu im Folgenden d)).

a)

120

Die Feststellungen zur Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. beruhen im Wesentlichen auf der E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014 an die Eheleute Dres. B., die durch zahlreiche andere Indizien, insbesondere der Ausgestaltung des notariell beurkundeten Kauf- und Übertragungsvertrags vom 27.09.2013, dem wirtschaftlichen Hintergrund des Vertrags, der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Dr. F., sowie durch die Aussage mehrerer Zeugen gestützt wird.

aa)

121

So schreibt Rechtsanwalt P. in seiner E-Mail vom 30.04.2014, 12:11 Uhr, an das Ehepaar Dres. B., die an einer Einbringung ihrer Praxis in das M. GOB interessiert waren, unter dem Betreff „C&C GmbH· Beratung; Reg.-Nr.... ; hier: Ihr Gespräch mit Hrn N. u. V.“ Folgendes (Originalwiedergabe ohne Korrekturen):

122

„Sehr geehrte Frau Dr. G.· B.,
sehr geehrter Herr Dr. B.,
die C & C C. & C. P. GmbH, H., die M. G. O. B. GmbH, H., sowie die M. S. GmbH, R., werden von mir vertreten. Herr Z. als einziger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer aller drei Gesellschaften hat mich gebeten, Sie kurz über die gesellschaftlichen Verhältnisse der beiden M. Gesellschaften aufzuklären, nachdem Sie offensichtlich von Dr. F. falsch unterrichtet worden sind.

123

Die C&C GmbH bzw. Herr Z. halten wirtschaftlich jeweils 51 %der beiden MVZ Gesellschaften über den Arzt, Herrn D.. Derzeit befindet sich eine Gesellschaft in Gründung, deren alleiniger Gesellschafter Herr Z. ist und die voraussichtlich noch innerhalb dieses Jahres MVZ-Gründerstatutus im Sinne von § 103 Abs. 1 a SGB V erlangen wird. Sobald dieses geschehen ist, wird die neue Gesellschaft die Geschäftsanteile von Herrn D. übernehmen. Darüber hinaus hat die C&C GmbH aufgrund entsprechender, von Dr. F. notariell unterbreiteter Angebote jederzeit Zugriff auch auf die derzeit noch von Dr. F. gehaltenen 49 % Geschäftsanteile sowie auf die ihm noch gehörende hälftige Zulassung.

124

Im Anhang füge ich Ihnen aktuelle Handelsregisterauszüge und Gesellschafterlisten der beiden MVZ Gesellschaften bei. Ich hoffe, ich kann auf diese Weise die bei Ihnen durch die Falschinformation seitens Dr. F. entstandene Verunsicherung ausräumen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

125

Mit freundlichen Grüßen
J. P.
Rechtsanwalt“

126

Die Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. ergibt sich bereits weitestgehend aus der folgenden Formulierung von Rechtsanwalt P. in der soeben zitierten E-Mail: Die C&C GmbH bzw. Herr Z. halten wirtschaftlich jeweils 51 % der beiden MVZ Gesellschaften über den Arzt, Herrn D.“. Diese – wie aus dem Kontext der E-Mail deutlich wird – „Richtigstellung“ von Rechtsanwalt P. einer aus seiner Sicht zuvor seitens des Angeklagten Dr. F. fehlerhaft kommunizierten Information im Rahmen von Verhandlungen mit den Eheleuten Dres. B. über deren Beteiligung an dem MVZ belegt mit einer ungewöhnlichen Klarheit, dass der Angeklagte D. aus Sicht von Rechtsanwalt P. lediglich formal eine Gesellschafterstellung an den MVZ innehatte, in Wahrheit aber der Angeklagte Z. mittels einer Treuhandkonstruktion diese Geschäftsanteile hielt. Die Formulierung „wirtschaftlich halten“ wird nach der Berufserfahrung der Mitglieder der Kammer, insbesondere auch aus der langjährigen wirtschaftsrechtlichen Praxis zweier Kammermitglieder als Rechtsanwälte, in der gesellschaftsrechtlichen Beratung nahezu ausschließlich genutzt, um auf bestehende Treuhandverhältnisse hinzuweisen. Dem steht auch nicht die Zeugenaussage von Rechtsanwalt P. sowie sein Schreiben vom 21.05.2016 entgegen, mit dem dieser versuchte, den Inhalt der E-Mail zu relativieren. Es erscheint der Kammer unvorstellbar, dass ein im Medizin- und Gesellschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt eine solche Formulierung wählt, wenn in Wahrheit der Angeklagte D. seine Gesellschafterrechte unabhängig vom Angeklagten Z. in vollem Umfang selbst ausübt. Vielmehr spricht hier alles dafür, dass die Formulierungen von Rechtsanwalt P. in seiner E-Mail die damaligen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der MVZ zutreffend wiedergeben, und der Zeuge P. sich aus Selbstschutz nunmehr von diesem ursprünglich gemeinten und zutreffenden Sinngehalt der E-Mail distanziert.

127

Im Einzelnen:

(1)

128

So ergibt schon der Kontext der E-Mail keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt P. hier gegenüber den Eheleuten Dres B. unzutreffende Angaben über die Gesellschafterstruktur der MVZ gemacht hat. Nach Aussage des Empfängers der E-Mail, dem Zeugen Dr. B., sei es diesem seinerzeit darum gegangen, sich gegebenenfalls an dem M. GOB zu beteiligen. In diesem Zuge sei es wichtig gewesen, Klarheit über die Gesellschafterstruktur zu erlangen. Obwohl sich der Zeuge Dr. B. an die genauen Hintergründe der E-Mail nicht mehr erinnern konnte, wusste er noch, dass er seinerzeit mit dem Angeklagten Z. über den Eintritt in das M. GOB verhandelt habe, den er noch als Geschäftsführer der M. einordnen konnte. Diese Aussage des Zeugen Dr. B. stützt das Verständnis von der E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014, nach dem der Zeuge Rechtsanwalt P. mit seiner E-Mail die Verhandlungsposition des Angeklagten Z. gegenüber den Ehepaar Dres. B. als potentielle Erwerber bzw. Beteiligungsgeber der MVZ stärken wollte. Wäre der Angeklagte Z. hingegen lediglich Geschäftsführer und nicht mittelbar Gesellschafter der MVZ gewesen, so hätte eine Verhandlung mit dem Angeklagten Z. über eine Beteiligung bzw. einen Erwerb von den MVZ wenig Sinn gehabt; insoweit hätte eine unmittelbare Verhandlung der Zeugen B. mit den jeweiligen Gesellschaftern der MVZ nahe gelegen. Diese E-Mail versetzte den Angeklagten Z. vor diesem Hintergrund überhaupt erst in die Lage, Verhandlungen mit den Dres. B. „auf Augenhöhe“ zu führen, was wiederum nur einen Sinn ergibt, wenn der Angeklagte Z. selbst (mittelbarer) Gesellschafter der MVZ war.

(2)

129

Die Aussage des Zeugen P., es habe sich beim Inhalt seiner E-Mail vom 30.04.2014 um eine „unglückliche Formulierung“ gehandelt, ist eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung und spricht mithin nicht gegen das zuvor ausgeführte Verständnis dieser E-Mail durch die Kammer. So war der Zeuge Rechtsanwalt P. in seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung erkennbar in der Lage und bemüht, sich verständlich und präzise auszudrücken und korrigierte beispielsweise andere Prozessbeteiligte, als diese aus seiner Sicht nicht präzise genug formulierten. Auch gab der Zeuge an, dass er über eine mehr als 15-jährige Erfahrung als Rechtsanwalt sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Medizinrecht verfüge. Es erscheint der Kammer unvorstellbar, dass ein Rechtsanwalt mit einer solchen Berufserfahrung und – vor dem Hintergrund der von mehreren Zeugen mehrfach hervorgehobenen exponierten Stellung der Kanzlei „C1 C2“ im Medizinrecht – einem erkennbar anspruchsvollen Mandantenstamm in einer wirtschaftlich bedeutenden E-Mail – alleine aus berufshaftungsrechtlichen Gründen – nicht um eine möglichst akkurate Wortwahl bemüht gewesen wäre. Viel wahrscheinlicher ist es, dass Rechtsanwalt P. genau das ausgedrückt hat, was er seinerzeit hat ausdrücken wollen und der Wahrheit entsprochen hat, nämlich dass der Angeklagte Z. als Treugeber über den Angeklagten D. als Treuhänder die Anteile an den MVZ hielt und dass der Zeuge Rechtsanwalt P. in der Hauptverhandlung schlicht die Unwahrheit sagte.

130

Auch spricht nichts dafür, dass Rechtsanwalt P. gegebenenfalls in seiner E-Mail vom 30.04.2014 gelogen hat. So sind bereits keine Motive erkennbar, warum der Zeuge P. gegenüber den Empfänger der E-Mail bewusst die Unwahrheit erklärt haben sollte. Vielmehr sprechen gegen diese Hypothese schon die einschneidenden möglichen berufsrechtlichen sowie gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen Fehlinformation; vollkommen ausgeschlossen erscheint der Kammer diese Möglichkeit vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt P. in seiner E-Mail seinen Mandanten, den Angeklagten Z., in „cc“ gesetzt hat und ihm damit auch eine Kopie der E-Mail zukommen ließ.

(3)

131

Schließlich ergibt sich auch aus dem Schreiben von Rechtsanwalt P. an Rechtsanwalt Dr. U. von der Kanzlei O. Rechtsanwälte Partnerschaft mdB vom 21.05.2016 kein anderes Verständnis der E-Mail vom 30.04.2014. In diesem Schreiben zeigt sich Rechtsanwalt P. sichtlich bemüht, den Inhalt seiner E-Mail vom 30.04.2014 zu relativieren. Unter anderem führt Rechtsanwalt P. aus, dass sich der Angeklagte Z. mitnichten über einen Strohmann die Kontrolle über zwei medizinische Versorgungszentren gesichert habe. Zwischen den Angeklagten Z. und D. bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen, die eine Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. begründen würden. Insbesondere gebe es keine Treuhandverträge, Beherrschungsverträge, Gewinn- oder Ergebnisabführungsverträge oder sonstige Vereinbarungen, die einen Einfluss des Angeklagten Z. auf seinen Mitgesellschafter ermöglichen würden.

132

Zunächst steht der Inhalt des Schreibens vom 21.05.2016 schon im Widerspruch zu der Zeugenaussage von Rechtsanwalt P. im hiesigen Verfahren, in deren Rahmen dieser bekundete, kein eigenes Wissen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Verträgen zwischen den Angeklagten Z. und D. zu haben. Ohne ein solches Wissen aber war es dem Zeugen P. gar nicht möglich, in seinem Schreiben vom 21.05.2015 ein Negativattest hinsichtlich etwaiger Vereinbarungen zwischen den Angeklagten Z. und D. zu erteilen. Zudem ist das Schreiben vom 21.06.2016 ersichtlich vom Interesse geleitet, einer Veröffentlichung der Apotheke „adhoc“ entgegenzutreten, in der behauptet wurde, der Angeklagte Z. habe sich über einen Strohmann die Kontrolle über zwei Medizinische Versorgungszentren gesichert. Dieser Behauptung tritt der Zeuge Rechtsanwalt P. entschieden entgegen, ohne dabei aber eine Begründung oder gar Belege für sein vermeintliches Wissen über das Nichtbestehen etwaiger Verträge oder Absprachen zwischen den Angeklagten Z. und D. zu liefern. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Schreiben vom 21.06.2016 nach der Überzeugung der Kammer – wie auch bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung - um einen Versuch des Zeugen P., „zu retten was zu retten ist“ – die Richtigkeit des Inhaltes seiner E-Mail vom 30.04.2014 wird dadurch nicht in Zweifel gezogen.

(4)

133

Das zuvor dargestellten Verständnis der Kammer von der E-Mail wird weiterhin gestützt durch die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt P., Ziel der rechtlichen Beratung des Angeklagten Z. bzw. der C&C GmbH sei es gewesen, ein MVZ zu erwerben. Grund hierfür sei die wirtschaftliche Lukrativität der Beteiligungen von Apothekern an MVZ gewesen, die insbesondere in der verbesserten Absatzmöglichkeit hochpreisiger Zytostatika läge. Diese Aussage des Zeugen Rechtsanwalt P. ist insoweit glaubhaft. Der Zeuge teilte diese Zielsetzung der Rechtsberatung des Angeklagten Z. auf Nachfrage durch die Kammer spontan und selbstbewusst mit, und begründete diese Aussage auf Folgefragen der Kammer weiter. Dass der Zeuge P. insoweit gelogen hat und der Angeklagte Z. in Wahrheit ein anderes Ziel verfolgte, erscheint der Kammer ausgeschlossen, schon da der Zeuge P., zuvor durch den Vorsitzenden nach § 55 StPO belehrt, und in Kenntnis der Regelung des § 95 SGB V sich durch seine Aussage selbst zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken aussetzt. Es ist kein Motiv erkennbar, warum der Zeuge als erfahrener Rechtsanwalt eine solche Selbstbelastung riskieren würde, nur um dem Angeklagten Z. zu schaden. Viel wahrscheinlicher ist es, dass es tatsächlich bei der Rechtsberatung des Angeklagten Z. bzw. der C&C GmbH nahezu ausschließlich darum gegangen ist, rechtliche „Gestaltungsmöglichkeiten“ zu finden, um ein MVZ zu erwerben, was wiederum das Verständnis der E-Mail vom 30.04.2014 stützt, nach der der Angeklagte Z. nach Ansicht des Rechtsanwalt P. über die von ihm beratene „Strohmannkonstruktion“ über den Angeklagten D. tatsächlich schon ein MVZ erworben hatte.

bb)

134

Die Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. wird weiter gestützt durch dessen Verhalten im Rahmen des Erwerbs der Beteiligung an der M. GOB GmbH. So hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, dass der Angeklagte D. vor Erwerb seiner Beteiligung eine Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation der M. GOB GmbH vorgenommen hatte. Weder der Zeuge V., der nach den Angaben des Angeklagten Z. den Erwerb der Beteiligung durch den Angeklagten D. aus wirtschaftlicher Sicht beraten hatte, noch der Zeuge Rechtsanwalt P., konnten über eine – bei Erwerb von Unternehmensbeteiligungen übliche – „due diligence“ seitens des Angeklagten D. oder über eine vergleichbaren Prüfung oder auch nur die Einholung bzw. Abfrage wirtschaftlicher Rahmendaten berichten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte D. in dieser Hinsicht selbst Rechtsberatung in Anspruch genommen hat, was angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Erwerb von Beteiligungen an MVZ mit einer Vielzahl von Ärzten und Angestellten nahe gelegen hätte. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund des erheblichen eigenen Haftungsrisikos, dem sich der Angeklagte D. durch Abgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgesetzt gesehen hatte. Die einzige plausible Erklärung dieses äußerst ungewöhnlichen, sorglosen Verhaltens des Angeklagten D. im Rahmen des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung liegt aus Sicht der Kammer darin, dass in Wahrheit der Angeklagte D. die Geschäftsanteile als Treuhänder halten sollte und der Angeklagte Z. als Treugeber den Angeklagten D. im Innenverhältnis von sämtlichen unternehmerischen Risiken freigestellt hatte.

cc)

135

Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte D. während seiner Zeit als (formaler) Gesellschafter der M. GOB GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt von seinen Gesellschafterrechten Gebrauch gemacht hätte. So ließ sich der Angeklagte D. auf sämtlichen Gesellschafterversammlungen vertreten. Keine der im MVZ beschäftigten Zeugen konnten davon berichten, den Angestellten D. in den Räumlichkeiten der M. GOB GmbH begegnet zu sein, geschweige denn konnten diese Zeugen eine aktive Mitarbeit des Angeklagten D. bekunden. Der Angeklagte Dr. F. bekundete glaubhaft, er habe den Angeklagten D. lediglich einmal persönlich zu Gesicht bekommen; die Zeugen M.- S. und Dr. M. kannten den Angeklagten D. überhaupt nicht.

136

Hierbei sieht die Kammer zwar, dass ein Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich persönlich in die Geschicke der Gesellschaft einzubringen, und dass bei einer GmbH auch rein kapitalistische Beteiligungen nicht unüblich sind. Die Passivität des Angeklagten D. geht jedoch weit über das operative Geschäft hinaus; sogar auf Gesellschafterebene zeigte er keinerlei erkennbares Interesse, etwa durch die Teilnahme an Gesellschafterversammlung oder der persönlichen Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen, Einfluss auf die Geschicke der M. GOB GmbH zu nehmen. So sind weder aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen noch aus den Vermerken der zivilrechtlichen Vertreterin des Angeklagten Dr. F., Rechtsanwältin R1, Hinweise erkennbar, dass der Angeklagte D. eigene Standpunkte geäußert hätte. Auf den ausdrücklichen Vorhalt von Rechtsanwältin R1 in einem Telefonat am 20.04.2015, dass der Verdacht bestünde, er fungiere nur als Strohmann, reagierte der Angeklagte D. zunächst gar nicht und teilte ihr dann mit, dass er „kein Geschäftsmann“ sei, sondern „Arzt mit Leib und Seele“.

137

Die von ihm über seine Vertreter ausgeübten Stimmrechte lassen einen inhaltlichen Gleichklang mit den Interessen des Angeklagten Z. erkennen, insbesondere im Rahmen der Absetzung des Angeklagten Dr F. als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter sowie der Erteilung eines Hausverbots. Was der Angeklagte D. für ein eigenes Interesse daran gehabt haben könnte, seine Stimmrechte über seinen jeweiligen Vertreter stets zu Lasten von Dr. F. auszuüben, bleibt der Kammer verborgen. Der Angeklagte D. befand sich damals in keinerlei persönlichen Konflikt mit dem Angeklagten Dr. F., die eine so konfrontative Ausübung der Stimmrechte erklären könnte. Sehr leicht fällt die Erklärung hingegen unter der Prämisse, der Angeklagte Z. habe die Stimmabgabe des Angeklagten D. bestimmt, denn dieser befand sich erkennbar in der ersten Jahreshälfte 2015 in einer massiven Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Dr. F..

138

Gegen diesen Befund spricht auch nicht die über die Verteidiger des Angeklagten D. eingeführte Broschüre „Wege ins Leben“, die der Angeklagte D. nach Angaben seiner Verteidiger erstellt haben soll, um sie u.a. in der M. GOB GmbH zu verwenden. Bei der Broschüre handelt es sich nach dem Verständnis der Kammer um einen Leitfaden für schwer kranke Patienten, um die jeweilige Krankheit psychisch bewältigen zu können, und enthält wenig spezifisch medizinische Ausführungen, sondern vielmehr allgemeine Hinweise zur Lebensgestaltung und zur inneren Einstellung. An keiner Stelle der Broschüre finden sich konkrete Verweise auf die M. GOB GmbH, weder sind etwa Namen von dort beschäftigten Ärzten genannt, noch spiegeln die Inhalte die Spezialisierung der M. GOB GmbH im Bereich der O. oder G. wider. Vielmehr kann diese Broschüre überall dort Verwendung finden, wo schwer erkrankte Menschen betreut werden, u.a. auch in der eigenen Praxis des Angeklagten D. in B1 bei H1. Somit bietet die Broschüre nach Überzeugung der Kammer keinen Beweiswert dafür, dass sich der Angeklagte D. dadurch in die Geschicke der M. GOB GmbH eingebracht hätte.

dd)

139

Auch die Aussagen der Zeugen Dr. M., Dr. K. und M.- S. stützen die Feststellung der Kammer, dass faktisch der Angeklagte Z. die Gesellschafterposition des Angeklagten D. ausfüllte.

140

So führte der Zeuge Dr. M. aus, dass er selbst im Jahr 2015 mit dem Angeklagten Z. über den Verkauf einer Praxis verhandelt habe, die er zusammen mit einer Kollegin aufgebaut habe. Spontan bemerkte der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung, er habe die Praxis – die nach dem Verkauf unter M. S. GmbH firmierte – „an Z.“ verkauft und relativierte seine Aussage sodann, dass er nicht an den Angeklagten Z., sondern an „das M.“ verkauft habe. Auf seine Zeit als ärztlicher Leiter der MVZ nach dem Ausscheiden des Angeklagten Dr. F. angesprochen erklärte der Zeuge, dass der Angeklagte D. nach seiner Erinnerung „Gesellschafter“ gewesen sei, konnte diesen Eindruck jedoch weder konkretisieren noch näher begründen. Im Ergebnis zeigte der Zeuge Dr. M. jedoch im Rahmen seiner Aussage durchgängig sein Verständnis dahingehend, dass der Angeklagte Z. sowohl die operativen Geschicke der M. S. GmbH als Geschäftsführer leitete, als auch – darüber hinausgehend – diesbezüglich die Eigentümerbefugnisse ausübte. Ob der Angeklagte Z. formal-rechtlich Gesellschafter war oder nicht, konnte der Zeuge als Arzt naturgemäß nicht beurteilen. Der Zeuge Dr. M. erklärte jedoch mehrfach, dass aus seiner Sicht der Verhandlungs- und Vertragspartner für den angedachten Verkauf seiner Praxis der Angeklagte Z. bzw. die von ihm beherrschte C&C GmbH war. Da die Gesellschafsstrukturen der M. S. GmbH und der M. GOB GmbH durchgängig gleichliefen, spricht dieser Eindruck der Eigentümerstellung des Angeklagten Z. hinsichtlich der M. S. GmbH dafür, dass der Angeklagte Z. auch hinsichtlich der M. GOB GmbH die Gesellschafterposition ausübte.

141

Auch die Aussage des Zeugen Dr. K. stützt die wirtschaftliche Eigentümerstellung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH. Der Zeuge Dr. K. bekundete, als „Mädchen für alles“ sich für den Angeklagten Z. darum gekümmert zu haben, dass die M.s „ordentlich laufen“. Er habe „20 Stunden die Woche“ „für“ den Angeklagten Z. gearbeitet, dabei habe es sich nach seiner Wahrnehmung um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt. Auf die Rolle des Angeklagten Z. angesprochen, erklärte der Zeuge Dr. K., der zusammen mit dem Zeugen N. ersichtlich dem „Lager“ des Angeklagten Z. zuzurechnen war, spontan:

142

Die MVZs gehörten doch Z., oder nicht?“

143

Obwohl – wie der Zeuge Dr. M. – auch der Zeuge Dr. K. als Arzt die formal-gesellschaftsrechtlichen Strukturen der MVZs nicht einordnen konnte, konnte er aufgrund seiner Tätigkeit „für“ den Angeklagten Z. in seiner „Parallelwertung in der Laiensphäre“ den Eindruck gewinnen, dass dem Angeklagten Z. die MVZs „gehörten“, also der Angeklagte Z. die Eigentümerstellung ausfüllte. Dazu passten auch die vom Zeugen Dr. K. beschriebenen Aufgabenbereiche für den Angeklagten Z., nämlich u.a. dafür zu sorgen, dass die MVZs „ordentlich“ liefen“ und insbesondere die Ärzte die Kooperationsvereinbarungen zu Gunsten der E.-Apotheke unterschreiben. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Geschäftsführers einer GmbH, die eigene Apotheke mit Kooperationsvereinbarungen zu begünstigen, sondern die Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaften, also hier der MVZs, wahrzunehmen. Die Übertragung solcher Aufgaben an Dr. K. erscheint nur dann als sinnvoll, wenn in Wahrheit der Angeklagte Z. neben seiner Geschäftsführer- auch die Gesellschafterposition hinsichtlich der MVZs wahrgenommen hatte.

144

Schließlich stützt auch die Aussage der Zeugin M.- S. die wirtschaftliche Eigentümerstellung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH. So schilderte die Zeugin M.- S. detailreich und umfassend ihre langjährige Tätigkeit für den Angeklagten Dr. F., u.a. in der M. GOB GmbH. Sie sei nach ihrer Ausbildung als onkologische Krankenschwester ist in der Praxis B. tätig gewesen und habe dort mit zahlreichen Ärzten zusammengearbeitet. Nach Ausscheiden der anderen Ärzte sei es sodann zu einer „Übernahme“ der MVZs durch den Angeklagten Z. gekommen. In Folge dieser „Übernahme“ habe der Angeklagte Z. massiv in ärztliche Entscheidungen der in der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte zur Medikamentenverordnungen eingegriffen, um seine eigene Apotheke, die E.-Apotheke, im Rahmen der Lieferung von Medikamenten zu begünstigen, wörtlich erklärte die Zeugin: „Es sollte mehr Geld verdient werden“. So hätten vor Eintritt des Angeklagten Z. in das MVZ drei Apotheken das MVZ mit Medikamenten beliefert, die Apotheke A., die M. Apotheke sowie die R. Apotheke in R.. Nach der „Übernahme“ des MVZ durch den Angeklagten Z. seien praktisch sämtliche Patienten von der E.-Apotheke beliefert worden, lediglich wenige Patienten seien bei der M. Apotheke geblieben. Im Rahmen von Mitarbeitergesprächen seien die Mitarbeiter der MVZ angehalten worden, die neuen Patienten so zu „lenken“, dass sie ihre Einwilligung zur Belieferung durch die E.-Apotheke erteilen. In einigen Patientengesprächen habe dies sogar der jeweilige Arzt alleine entschieden. Diese Einflussnahme sei vielen Patienten nicht aufgefallen, insbesondere da ihnen oftmals – gerade im Falle der Belieferung durch Zytostatika zumeist vorliegenden schweren Erkrankung – der jeweilige Lieferant ihrer Medikamente schlicht egal gewesen sei. Lediglich im Rahmen der nachträglichen Kontrolle einer Zuzahlungsrechnung hätten einige Patienten einen Blick dafür gehabt, welche Apotheke die jeweiligen Medikamente geliefert habe. Auch sei es zu einer „Praxisbegehung“ seitens der Zeugen N. und Dr. K. gekommen, in deren Rahmen der Zeuge N. die Therapie einiger Patienten durchgegangen und sodann „außer sich“ geraten sei, als er festgestellt habe, dass einige Infusionsbeutel von der M. Apotheke geliefert worden waren. Nach Erinnerung der Zeugin sei er „völlig ausgetickt“ und habe „alles aus dem Regal gerissen“. Hin und wieder habe er, der Zeuge N., „Kontrollgänge“ gemacht. Allen Angestellten sei klar gewesen, dass hinter dem beschriebenen Verhalten der Zeugen N. und Dr. K. der Angeklagte Z. gestanden habe.

145

Der Angeklagte Z. sei „Chef“ gewesen, während der Angeklagte Dr. F. lediglich die „ärztliche Seite“ betreut habe. Auch ordnete die Zeugin M.- S. in ihrer Aussage den Angeklagten Z. spontan als ihren „Arbeitgeber“ ein. Den Angeklagten D. habe die Zeugin nie gesehen, sie habe jedoch gehört, dass es jemanden gebe, der in N. als Geldgeber fungiere. Die Aussage der Zeugin M.- S. ist glaubhaft. Zwar hat die Kammer gesehen, dass die Zeugin dem Angeklagten Dr. F. beruflich und gegebenenfalls auch privat nahegestanden hat und immer noch steht. Sie hat viele Jahre für den Angeklagten Dr. F. gearbeitet und war diesem gegenüber in ihrer Aussage ersichtlich positiv gestimmt. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Angeklagten Dr. F. mit dem Angeklagten Z. war sie ersichtlich dem „Lager“ des Angeklagten Dr. F. zuzuordnen. Trotzdem ist die Kammer davon überzeugt, dass Ihre Aussage hinsichtlich der Rolle des Angeklagten Z. der Wahrheit entspricht. So hat sie die Chronologie ihrer Tätigkeit für die M. GOB GmbH in freier Rede und mit vielen Einzelheiten ausgeschmückt beschrieben. Sehr plastisch schilderte sie die Veränderung des Betriebsklimas infolge des Eintritts des Angeklagten Z. sowohl aus ihrer als auch aus der Perspektive von Kollegen, mit denen sie tagtäglich zusammengearbeitet hatte. Es erscheint der Kammer ausgeschlossen, dass die Zeugin sich diese Geschichte zum Schaden des Angeklagten Z. nur ausgedacht hat. Zudem bezeichnete die Zeugin den Angeklagten Z. spontan als „Chef“, später aber auf Nachfrage als „Arbeitgeber“ und offenbarte damit, dass ihr die juristische Abgrenzung eines Gesellschafters von einem Geschäftsführer einer GmbH nicht bekannt war, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte sie dem Angeklagten Z. hat schaden wollen. In diesem Fall hätte es nahegelegen, die Geschichte juristisch vorzubereiten und so auszuschmücken, dass die Gesellschafterstellung des Angeklagten Z. noch klarer gewesen wäre. Ihre juristisch „ungeordnete“ Schilderung der Rolle des Angeklagten Z. spricht insoweit dafür, dass es sich um keine bewusste Falschbelastung des Angeklagten Z. gehandelt hat, sondern ihre Angaben ihrer Erinnerung entsprachen.

ee)

146

Auch die Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. sprechen für ein Treuhandverhältnis zwischen den Angeklagten Z. als Treugeber und D. als Treuhänder. So verpflichtete sich der Angeklagte Dr. F. in dem notariellen Kaufangebot vom 27.09.2013 unwiderruflich, seine Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an die C&C GmbH oder an einen von ihr benannten Dritten zu übertragen. Wäre es bei diesem Geschäft lediglich um eine Absicherung der Darlehensforderungen des Angeklagten Z. bzw. der von ihm beherrschten C&C GmbH gegangen, wäre die Einräumung eines einfachen Pfandrechts an den Geschäftsanteilen der M. GOB GmbH (vgl. §§ 1274 Abs. 2 BGB, 15 Abs. 1 GmbHG) zugunsten des Angeklagten Z. ausreichend gewesen. Die Verpflichtung des Angeklagten Dr. F., an einen von ihr, d.h. der C&C GmbH, zu benennenden Dritten zu übertragen, belegt, dass die Gläubigerin, also hier die C&C GmbH bzw. der diese beherrschende Angeklagte Z., ein besonderes Interesse an der Person des Dritten hatte, was wiederum dafür spricht, dass der jeweilige Dritte in einem besonderen Näheverhältnis zum Angeklagten Z. bzw. der von ihm beherrschten C&C GmbH steht. Sollte es hingegen lediglich um eine Absicherung der jeweiligen Darlehensforderungen gegangen sein, so wäre aus wirtschaftlicher Sicht des Angeklagten Z. der Zugriff auf den Kaufpreis für die Geschäftsanteile der M. GOB GmbH entscheidend gewesen; unwichtig wäre es dann jedoch, an wen konkret die Veräußerung erfolgt, solange der Kaufpreis hoch genug und der Erwerber hinreichend solvent ist. Dies allerdings wäre durch eine Verwertung eines möglichen Pfandrechts an den Geschäftsanteilen der M. GOB GmbH ausreichend umzusetzen gewesen. Das offenbar bestehende Interesse des Angeklagten Z. an einer besonderen Person als Gesellschafter der M. GOB GmbH lässt sich aus Sicht der Kammer jedoch leicht damit erklären, dass der Angeklagte Z. hiermit zum eigenen Vorteil Einfluss auf die Geschicke der M. GOB GmbH nehmen wollte, was wiederum die Treuhänderstellung des Angeklagten D. stützt.

ff)

147

Die Strohmannstellung des Angeklagten D. wird ergänzend gestützt durch die Aussage des Angeklagten Dr. F..

(1)

148

So berichtete der Angeklagte Dr. F., dass er den Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH in einer auffällig passiven Rolle wahrgenommen habe. Vor dem Eintritt des Angeklagten D. in die M. GOB GmbH habe sich der Angeklagte Dr. F. über den Angeklagten D. informiert, insbesondere über das Internet. Der Angeklagte Dr. F. habe über den Angeklagten D. auch mit dem Angeklagten Z. kurz gesprochen und dabei erfahren, dass dieser Arzt in N. sei. Er sei anfänglich davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Angeklagten D. als zugelassenen Arzt an der M. GOB GmbH rechtlich nicht zu beanstanden sei und es der Zukunft eine Gelegenheit geben würde, den Angeklagten D. auch persönlich kennen zu lernen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter und Geschäftsführer der M. GOB GmbH sei ihm der Angeklagte D. im laufenden Geschäftsbetrieb nie aufgefallen. Als es dann zu Beginn des Jahres 2015 zu der bereits beschriebenen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Dr. F.-und dem Angeklagten Z. gekommen sei, habe sich der Angeklagte D., auch nach Aufforderung durch den Angeklagten Dr. F. und seiner Rechtsanwältin, der Zeugin R1, endlich Position zu beziehen, mit Hinweis auf einen aus Sicht des Angeklagten D. lediglich bilateralen Streit zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. aus der Auseinandersetzung herausgehalten. Kurz vor der Absetzung des Angeklagten Dr. F. als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH habe ein Telefongespräch mit dem Angeklagten D. stattgefunden, in dessen Rahmen dem Angeklagten D. mitgeteilt worden sei, dass - sollte diese sich weiterhin nicht positionieren - ein Dritter „auf den Gedanken kommen könnte, dass er gar kein echter Gesellschafter der M. GOB GmbH sei“. In der Rückschau habe der Angeklagte Dr. F. nach seiner Erinnerung schon von Anfang an einen Verdacht gehegt, dass der Angeklagte D. seinen Geschäftsanteil lediglich treuhänderisch für den Angeklagten Z. gehalten habe; dieser Anfangsverdacht habe sich dann im Laufe der Tätigkeit des Angeklagten Dr. F. für die M. GOB GmbH bis zur Eskalation der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. sukzessive verdichtet. Als der Angeklagte Dr. F. schließlich die E-Mail von Rechtsanwalt P. zu Gesicht bekommen habe, sei er sich sicher gewesen, dass der Angeklagte D. Geschäftsanteile nur treuhänderisch für den Angeklagten Z. gehalten habe.

(2)

149

Die Aussage des Angeklagten Dr. F. ist hinsichtlich der von ihm beobachteten Rolle des Angeklagten D., bis auf den Zeitpunkt seiner Kenntnis, glaubhaft. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die belastende Aussage eines Mitangeklagten mit äußerster Vorsicht zu würdigen ist und insbesondere im hier vorliegenden Fall der Angeklagte Dr. F. ein erhebliches Interesse daran hatte, den Angeklagten Z. zu belasten. Dieses Interesse beruht aus Sicht der Kammer im Wesentlichen auf den enttäuschten Erwartungen, die der Angeklagte Dr. F. hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH gehegt hatte. Die Kammer schenkte den Ausführungen von dem Angeklagten Dr. F. insoweit Glauben, als dass dieser ein ehrliches Interesse daran hatte, seine Arztpraxis unabhängig und insbesondere ohne sachfremde Einflussnahmen seitens Medikamentenlieferanten zu führen. Dieses Motiv des Angeklagten Dr. F. passt zu seinem Verhalten im Rahmen der vorgelagerten Auseinandersetzung mit der GHD GmbH, in der er sich ebenfalls gegen sachfremde Einflussnahme auf ärztliches Verordnungsverhalten zur Wehr gesetzt hatte. Als der Angeklagte Dr. F. spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 registrierte, dass auch der Angeklagte Z. eigene wirtschaftliche Interessen über die Unabhängigkeit der in der M. GOB GmbH angestellten Ärzte stellte und über seine Bevollmächtigten N. und Dr. K. erheblichen Druck auf das medizinische Personal ausübte, entschied er sich, sich gegen den Angeklagten Z. zur Wehr zu setzen. Die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. mündete in die zuvor dargestellten Gesellschafterversammlungen der M. GOB GmbH, die schließlich zur Absetzung von Dr. F. als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH führten. Trotz dieser erheblichen Belastungstendenz des Angeklagten Dr. F. zu Ungunsten des Angeklagten Z. ist die Kammer davon überzeugt, dass dessen Beobachtungen zur Rolle des Angeklagten D. im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen. Dafür spricht schon, dass zentraler Beweggrund des „Verfolgungswillen“ des Angeklagten Dr. F. nicht die Rolle des Angeklagten D. als möglicher Strohmann der M. GOB GmbH, sondern die rechtlichen Bedenken des Angeklagten Dr. F. gegen die Einflussnahme des Angeklagten Z. über die von ihm eingeführten Kooperationsvereinbarungen gewesen war. Selbst noch in seiner Aussage bei der TK und der Staatsanwaltschaft L1 machte der Angeklagte Dr. F. umfangreiche Ausführungen zu den aus seiner Sicht rechtswidrigen Einflussnahmeversuchen des Angeklagten Z. auf ärztliche Entscheidungen, erwähnte aber die Umstände, die die Strohmannstellung des Angeklagten D. begründen könnten, nur am Rande. Hätte sich der Angeklagte Dr. F. seine Aussage zur Rolle des Angeklagten D. nur ausgedacht, um den Angeklagten Z. zu schaden, hätte es viel näher gelegen, die Passivität des Angeklagten D. noch viel stärker zu betonen und auszuschmücken. Dass der Angeklagte Dr. F. dies nicht getan habt, spricht dafür, dass es sich insoweit um keine bewusste Falschaussage zulasten des Angeklagten Z. gehandelt hat. Auch ist zu sehen, dass der Angeklagte Dr. F. mehrfach glaubhaft bekundete, er habe sich bei seinen ersten Vernehmungen nicht vorstellen können, einmal selbst auf der Anklagebank zu sitzen. Dieses Verhalten passt nicht zu einer gezielten Belastung des Angeklagten Z. hinsichtlich der Rolle des Angeklagten D., denn in diesem Fall hätte es nahe gelegen, dass sich der Angeklagte Dr. F. bei der Vorbereitung seiner Falschaussage auch seiner eigenen Risiken der Strafverfolgung bewusst gewesen wäre.

(3)

150

Schließlich ist die Aussage des Angeklagten Dr. F. zur Rolle des Angeklagten D. im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung auch konsistent mit seinen früheren Aussagen bei der TK sowie bei der Staatsanwaltschaft L1, die durch Vernehmung der Zeugen Staatsanwältin R. von der Staatsanwaltschaft und KHK C. vom BKI L1 sowie F. K1 und J. S von der TK in die hiesige Hauptwandlung eingeführt worden sind.

(a)

151

So führte die Staatsanwältin R. aus, dass sie zusammen mit KHK C. den Angeklagten Dr. F. am 09.09.2015 und am 01.10.2015 vernommen habe. Zuvor sei bereits Herr S3, ein Mitarbeiter der A. N., an die Zeugin R. herangetreten und habe Strafanzeige erstattet. Aus Sicht der A. N. sei die M. GOB GmbH nicht ordnungsgemäß gegründet worden, da sich der Angeklagte Z. über einen Strohmann eingekauft habe. Daraufhin habe der Angeklagte Dr. F. die Zeugin R. in der zweiten Jahreshälfte 2015 kontaktiert und um einen Vernehmungstermin gebeten. Sie, Staatsanwältin R., habe Herrn Dr. F. bereits aus einem anderen Strafverfahren gekannt, in dessen Rahmen der Angeklagte Dr. F. zweimal als Zeuge vernommen worden sei. Für die Zeugin sei von Anfang an klar gewesen, dass der Angeklagte Dr. F. gegebenenfalls auch als Beschuldigter des Strafverfahrens Betracht komme; insoweit habe sie Angeklagten Dr. F. vorsorglich als Beschuldigten belehrt. In den Vernehmungsterminen habe der Angeklagte Dr. F. in freier Rede über den Aufbau der M. GOB GmbH und der M. S. GmbH sowie über seine Geschäftsbeziehung zum Angeklagten Z. berichtet. Insbesondere habe der Angeklagte Dr. F. den Versuch der Einflussnahme durch den Angeklagten Z. auf das Verordnungsverhalten der in den MVZ beschäftigten Ärzte sowie den daraus resultierenden Konflikt zum Angeklagten Dr. F. plastisch und detailreich dargestellt. Der Angeklagte Dr. F. sei sehr verärgert gewesen, dass der Angeklagte Z. als Eigentümer einer Apotheke Einfluss auf die Bestellung von Zytostatika genommen habe. Dieser Einfluss erfolgte zum einen über den Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen den Ärzten / den MVZ und der E.-Apotheke sowie zum anderen in Gestalt faktischer Einflussnahmeversuchen über die Handlungsbevollmächtigten N. und Dr. K.. Zum Angeklagten D. habe der Angeklagte Dr. F. ausgeführt, dass es sich bei diesem seiner Meinung nach nur um einen „Strohgesellschafter“ gehandelt habe; er habe zu keinem Zeitpunkt eine präsente Rolle in den MVZ ausgefüllt. Der Angeklagte D. sei aus seiner Erinnerung nie in einem der MVZ aufgetaucht. Nach der bereits zuvor dargestellten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z. sei dieser, der Angeklagte Dr. F., schließlich aus dem MVZ „herausgedrängt“ worden. Auf Nachfrage durch das Gericht erklärte die Zeugin R., dass sie die Aussage des Angeklagten Dr. F. als glaubhaft eingeordnet habe. Insbesondere habe sie beeindruckt, dass er trotz des Risikos einer eigenen Strafverfolgung ein großes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts gehabt habe; nach ihrer Erinnerung wollte der Angeklagte Dr. F. unbedingt aussagen, es sei aus ihm „herausgequollen“. Er habe den gesamten Sachverhalt ohne Nachfragen zu Protokoll diktiert; zudem habe er einen umfangreichen Ordner mit Beweisunterlagen, unter anderem der zitierten E-Mail von Rechtsanwalt P., überreicht. Sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte Dr. F. mit dem Angeklagten Z. „ein Hütchen zu rupfen“ gehabt habe Vielmehr habe ihm „auf der Seele gebrannt“, dass die Zustände MVZ nicht rechtmäßig gewesen seien.

152

Der von der Zeugin Staatsanwältin R. geschilderte Sachverhalt wird wesentlich durch die Aussage des ebenfalls in den Vernehmungsterminen anwesenden Zeugen KHK C. bestätigt. Der Zeuge führte aus, dass die Vernehmung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Staatsanwältin R. und dem Angeklagten Dr. F. zustande gekommen sei. Zuvor habe es Kontakt mit der A. N1, Herrn S3, gegeben. Dem Angeklagten Dr. F. sei vor der Vernehmung der Beschuldigtenstatus verliehen worden. In der Vernehmung habe der Angeklagte Dr. F. den Angeklagten D. als „Strohmann“ bezeichnet. Der Angeklagte D. sei eigentlich als Arzt in N. ansässig gewesen und habe zur M. GOB GmbH keinerlei Beziehung unterhalten. Der Angeklagte Dr. F. habe in der Vernehmung ausgeführt, dass die Stellung des Angeklagten D. allen Beteiligten bewusst gewesen sei und man mit dieser Gestaltung versucht habe, die Gesellschaftsanteile der MVZ in „ärztlicher Hand“ zu belassen. Auch der Zeuge KHK C. erinnerte sich, dass der Angeklagte Dr. F. bereitwillig Angaben zur Sache gemacht habe; teilweise habe er seine Angaben direkt ins Diktiergerät weitergegeben. Aus der Sicht von KHK C. habe der Angeklagte Dr. F. „reinen Tisch“ machen wollen.

153

Sowohl die Zeugin Staatsanwältin R. als auch der Zeuge C2 haben in ihrem freien Bericht spontan geschildert, dass der Angeklagte Dr. F. den Angeklagten D. als „Strohmann“ bezeichnet habe. Obwohl beide Zeugen auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten die Wortwahl des Angeklagten Dr. F. „Strohmann“ nicht zweifellos erinnern konnten, so waren sie sich doch in der Sache einig, dass der Angeklagte Dr. F. in seiner Vernehmung die auffällig passive Rolle des Angeklagten D. als „Gesellschafter“ und dessen treuhänderische Stellung für Angeklagten Z. bezeugt habe. Es erscheint der Kammer ausgeschlossen, dass die Zeugen R. und C. als erfahrene Strafverfolger unabhängig voneinander diesbezüglich eine fehlerhafte Erinnerung an die Vernehmung des Angeklagten Dr. F. hatten. Insoweit stützen ihre Zeugenaussagen die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte D. die Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH nur treuhänderisch für den Angeklagten Z. gehalten hat.

(b)

154

Auch die Vernehmung der Zeugen K1 und S der TK, die seinerzeit ein Gespräch mit dem Angeklagten Dr. F. geführt hatten, stützt die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte D. die Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH nur treuhänderisch für den Angeklagten Z. gehalten hat.

155

So schilderte der Zeuge K1, der die Stelle zum Fehlverhalten im Gesundheitswesen der TK leitet, dass er eine anonyme Anzeige hinsichtlich eines onkologischen Netzwerks in H. und Umgebung erhalten habe, das unzulässigerweise mit einem Apotheker zusammenarbeiten würde. Daraufhin habe seine Abteilung versucht, eigene Nachforschungen anzustellen, und sodann mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten eine Mitteilung nach § 197a SGB V an die Staatsanwaltschaft übersandt. Mitte des Jahres 2015 habe der Angeklagte Dr. F. den Zeugen K1 angerufen und um ein Gespräch gebeten. Dies Gespräch habe am 11.09.2015 stattgefunden. Zu dem Gespräch habe er seine Mitarbeiterin, die Zeugen S, als Juristin hinzugezogen. Das Gespräch habe am Nachmittag stattgefunden und ca. 3 Stunden gedauert. In dem Gespräch habe der Angeklagte Dr. F. ausführlich geschildert, wie er die MVZ aufgebaut habe, bis er sein „Lebenswerk“ aufgrund des Verhaltens des Angeklagten Z. gefährdet gesehen habe. Aus Sicht des Zeugen K1 sei die Motivation des Angeklagten Dr. F. für seine Aussage die Patientensicherheit gewesen, derer sich der Angeklagte Dr. F. verpflichtet gefühlt habe. So habe der Angeklagte Dr. F. geschildert, dass der Angeklagte Z. versucht habe, Bestellungen von Medikamente, insbesondere von Zytostatika, über die E.-Apotheke zu „lancieren“. Eine spätere Auswertung der TK habe sodann ergeben, dass nach der „Übernahme“ durch den Angeklagten Z. es zu einer Verdoppelung der Umsätze der E.-Apotheke kommen sei. Nach der Erinnerung des Zeugen K1 habe der Angeklagte Dr. F. berichtet, dass der Angeklagte Z. einen „Dritten“ eingesetzt habe, mittels dem er das M. kontrollierte. Nach seiner Erinnerung habe der Angeklagte Dr. F. in dem Gespräch die Terminologie „Strohmann“ verwendet. Endgültig erhärtet habe sich der Verdacht seiner Abteilung hinsichtlich der Strohmannstellung des Angeklagten D., als die bereits mehrfach zitierte E-Mail des Rechtsanwalts P. ausgewertet worden sei. Auf diese E-Mail habe der Angeklagte Dr. F. explizit hingewiesen, als er die Terminologie „Strohmann“ verwendet habe. Der Angeklagte Dr. F. habe in dem Gespräch den Zeugen K1 und S einen Ordner mit beweiserheblichen Unterlagen, übergeben, der während des Gesprächs kopiert worden sei.

156

Auch die Zeugin S, die als Mitarbeiterin für den Angeklagten K1 dem Gespräch teilgenommen habe, konnte die Erinnerung des Zeugen K1 die Äußerungen des Angeklagten Dr. F. zur Strohmannstellung des Angeklagten D. bestätigen. So schilderte die Zeugin S über das aus ihrer Sicht „unglaublich lange“ Gespräch mit dem Angeklagten, der nach ihrer Erinnerung einen Ordner mitgebracht habe. Schließlich habe der Angeklagte Dr. F. seine Lebensgeschichte erzählt, er habe aus Sicht der Zeugin „ganz viel abladen“ wollen. Der Schwerpunkt seiner Schilderung sei die aus Sicht des Angeklagten Dr. F. unzulässige Einflussnahme des Angeklagten Z. auf das Verordnungsverhalten der Ärzte der MVZ, insbesondere im Bereich der Zytostatika, gewesen. Der Angeklagte Dr. F. habe es als schwierig empfunden, dass Zytostatika einer bestimmten Apotheke „zugewiesen“ worden seien. Im Rahmen seiner Schilderung führte der Angeklagte Dr. F. aus, dass es einen Beweis dafür gebe, dass die Geschäftsanteile an dem MVZ über einen Strohmann gehalten werden würde. Die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft würde nicht über einen Gesellschafter, sondern über eine Dritten erfolgen. An dieser Stelle sei das Gespräch für die Zeugen S „juristisch interessant“ geworden und sie habe hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit der M. GOB GmbH Nachforschungen angestellt. Die Ermittlungen der TK hätten dann in einen Rückforderungsbescheid hinsichtlich der aus Sicht der Zeugin S unrechtmäßig gezahlten Honorare gemündet. Auf Nachfrage führte die Zeugen S weiter aus, dass der Angeklagte Dr. F. weiter gesagt habe, dass der Angeklagte D. nur „vorgeschoben“ gewesen sei und das MVZ noch nie „gesehen“ habe. Der Angeklagte D. sitze ca. „300 km“ vom MVZ entfernt und habe zu keinem Zeitpunkt in den Geschäftsbetrieb eingegriffen.

157

Sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge K1 konnten in ihren Vernehmungen unabhängig die Äußerungen des Angeklagten Dr. F. zu der treuhänderischen Gesellschafterstellung des Angeklagten D. bestätigen. Beide Zeugen bekundeten das auffällig lange Gespräch mit dem Angeklagten Dr. F., der augenscheinlich einen Redebedarf hatte. Keiner der beiden Zeugen hatte den Eindruck, dass sich der Angeklagte Dr. F. die Geschichte nur ausgedacht habe, um den Angeklagten Z. zu schaden, vielmehr machte der Zeuge K1 als Motivationslage des Angeklagten Dr. F. das Patientenwohl aus. Der Schwerpunkt des Gesprächs habe nach der Erinnerung beider Zeugen in der aus Sicht des Angeklagten Dr. F. unzulässige Einflussnahme des Angeklagten Z. auf das Verordnungsverhalten der Ärzte gelegen; hingegen haben die Schilderungen hinsichtlich der Strohmannstellung des Angeklagten D. nur einen verhältnismäßig kleinen Anteil an dem Gespräch ausgemacht. Auch dies stützt die zuvor geschilderte Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Dr. F. in dem Gespräch mit den Zeugen S und K1 wie auch in der Vernehmung durch die Staatsanwältin R. und KHK C. die Wahrheit gesagt hat. Hätte der Angeklagte Dr. F. durch seine Schilderung der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. den Angeklagten Z. fälschlicherweise belasten wollen, so hätte es nahe gelegen, diesen Umstand viel stärker zu betonen und auszuschmücken. Aufgrund der von sämtlichen Zeugen bekundeten relativ zurückhaltenden Schilderung der Strohmanneigenschaft erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Angeklagte Dr. F. insoweit die Unwahrheit gesagt hat.

gg)

158

Die Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. wird weiter gestützt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten notariell beurkundeten Stimmrechtsvollmachten des Angeklagten D. und des Angeklagten Dr. F. zu Gunsten des Angeklagten Z. vom 26.02.2014, mittels derer die Angeklagten D. und Dr. F. dem Angeklagten Z. unwiderruflich und unbedingt die Vollmacht erteilen, sie in Gesellschaftsversammlungen der M. S. GmbH und M. GOB GmbH zu vertreten. Augenscheinlich diente die Erteilung dieser Stimmrechtsvollmacht der Umsetzung der bereits zuvor dargestellten notariellen Vereinbarung vom 27.09.2013, woraus der Wille der Beteiligten erkennbar wird, dass im Rahmen der Anteilsübertragung faktisch der Angeklagte Z. hinter den D. und Dr. F. als formale Gesellschafter stehen sollte.

hh)

159

Letztlich spricht für eine Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. auch die deutliche Umsatzsteigerung der E.-Apotheke sowohl hinsichtlich Verordnungen durch die M. S. GmbH – die gleichlaufend mit der M. GOB GmbH ebenfalls vom Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ übernommen wurde und deren Umsätze die TK ausgewertet hatte – und den Gesamtumsätzen der E.-Apotheke nach der Beteiligung des Angeklagten Z. an den M. über den Angeklagten D.. So zahlte die TK im Jahr 2013 einen Gesamtbetrag von EUR 2.772.942,29 an die E.-Apotheke aus. Im Jahr 2014 erhöhte sich dieser Betrag auf EUR 5.050.956,04. Von diesen Gesamtumsätzen der E.-Apotheke mit der TK entfielen auf Verordnungen, die von Ärzten der M. S. GmbH ausgestellt wurden, im Jahr 2013 ein Betrag von EUR 851.201,40, der sich im Jahr 2014 auf EUR 2.429.473,81, also ca. das Dreifache, steigerte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es eine vergleichbare Steigerung auch bei den Umsätzen der E.-Apotheke mit von Ärzten der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen gegeben hat.

160

Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass aus reinem Zufall nach Eintritt des Angeklagten Z. als Geschäftsführer der MVZ die Umsätze mit seiner Apotheke in einem so erheblichen Umfang angestiegen sind. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Erhöhung der Umsätze darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte Z. seinerseits – ggf. mittels seiner Gehilfen - erheblichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Ärzte ausgeübt hat. Dies streitet aber weiter dafür, dass der Angeklagte Z. zu seiner Geschäftsführerposition gleichzeitig eine Gesellschafterstellung an der M. GOB GmbH und der M. S. GmbH innehatte, denn mit einer effektiven Kontrolle des weisungsgebunden Geschäftsführers einer GmbH durch einen vom Geschäftsführer unabhängigen Gesellschafter wäre ein so weitgehender eigennütziger Einfluss eines Geschäftsführers deutlich erschwert gewesen. Ein solches Verhalten des Angeklagten Z. als Geschäftsführer ist hingegen leicht vorstellbar, wenn dieses durch einen von ihm weisungsabhängigen Mehrheitsgesellschafter wie dem Angeklagten D. gebilligt wird, was wiederum für eine treuhänderische Stellung des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH spricht.

ii)

161

Auch spricht gegen eine Strohmannstellung des Angeklagten D. nicht der Umstand, dass dieser eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der KVH abgegeben hat. Zum einen wäre die Umsetzung des Tatplans - der mittelbaren Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH über den Angeklagten D. – von vorneherein nicht gelungen, wenn der Angeklagte D. die genannte Bürgschaftserklärung nicht abgegeben hätte. In diesem Fall hätte der Zulassungsausschuss der Ärzte dem Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH nicht zugestimmt. Zudem ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte Z. mit dem Angeklagten D. eine ähnlich großzügige Vereinbarung abgeschlossen hat, wie es der Angeklagte Z. mit dem Angeklagten Dr. F. in Form der zuvor dargestellten notariellen Vereinbarung vom 27.09.2013 zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. getan hat, mit der dem Angeklagte Dr. F. insbesondere ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 180.000,00 € garantierte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Z. in dieser Vereinbarung den Angeklagten D. im Innenverhältnis von sämtlichen wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang der Beteiligung an der M. GOB GmbH freigestellt hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist es für die Kammer nicht vorstellbar, dass der Angeklagte D. ohne eine vorhergehende ernsthafte Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der M. GOB GmbH eine solch weitreichende Verpflichtung, wie sie mit der Bürgschaftserklärung verbunden gewesen war, einging, ohne eine Absicherung für den Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu haben.

jj)

162

Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte D. nicht bereit gewesen war, die mit der formalen Gesellschafterstellung an der M. GOB GmbH verbundenen Restrisiken, insbesondere strafrechtlicher sowie sozialrechtlicher Art, zugunsten des Angeklagten Z. ohne Gegenleistung zu übernehmen. Insofern ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte D. für seine Leistungen eine angemessene Entlohnung seitens des Angeklagten Z. erhalten hat. Da der Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten Z. und dem Angeklagten D. der Kammer nicht bekannt ist, konnte die Kammer keine Feststellungen zur genauen Höhe der Vergütung des Angeklagten D. treffen.

kk)

163

Keine Beweiskraft hat die Kammer hingegen der anonymen Anzeige vom 10.03.2015 bei der T. Krankenkasse zugemessen, in der es unter anderem heißt:

164

„Dr. F. hat seine Anteile an den Apotheker verkauft. Da dieser Kauf nach § 95 Sozialgesetzbuch nicht erlaubt ist – Apotheker dürfen keine M. mehr besitzen –, wurde ein 300km weit entfernt praktizierender Allgemeinmediziner – Dr. E. D.s aus B1 – als Strohmann engagiert, der offiziell die Anteile in der M. GmbH (M. S. und M. O.- G. H.) hält. In Wirklichkeit werden alle Geschäftsentscheidungen durch G. Z., den Apotheker getroffen. (...) Dr. F. hat die Devise ausgegeben, Indikationen für Chemotherapien und Diagnostik ‚großzügig‘ zu stellen.“

165

Obwohl nach der Beweisaufnahme vieles dafür spricht, dass diese Anzeige von einer anderen Person als den Angeklagten Dr. F. stammt, gerade da diese Anzeige auch Vorwürfe zulasten des Angeklagten Dr. F. beinhaltet, und sich der Angeklagte Dr. F. ausweislich der Erinnerung der Zeugin S im Gespräch vom 11.09.2015 „überrascht“ gezeigt haben soll, dass Vorwürfe gegenüber seiner Person erhoben wurden, so kann die Kammer die Möglichkeit nicht vollständig ausschließen, dass der Angeklagte Dr. F. nicht selbst Urheber der Anzeige ist.

b)

166

Sämtliche Angeklagten wussten, dass der Angeklagte D. seine Stellung als Gesellschafter der M. GOB GmbH nur treuhänderisch, d.h. als Strohmann, für den Angeklagten Z. ausübte.

aa)

167

Die Kenntnis der Angeklagten Z. von der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. folgt bereits aus den unter Abschnitt a) geschilderten Indizien, insbesondere die Vertragswerke und die Aussage der Zeugin M.- S., die den faktischen Einfluss des Angeklagten Z. auf die Geschicke der M. GOB GmbH über den Angeklagten D. belegen. Darüber hinaus belegen die unter Abschnitt a) geschilderten Indizien zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Z. sein Handeln zielgerichtet auf die Beherrschung der M. GOB GmbH über den Angeklagten D. als Strohmann ausgerichtet hat. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Angeklagte Z. derlei Mühe auf sich nehmen sollte, eine beherrschende Stellung hinsichtlich der M. GOB GmbH zu erlangen, wenn es ihm nicht zielgerichtet genau auf die Erlangung einer solchen beherrschenden Stellung angekommen ist. So hat der Angeklagte Z. zur Überzeugung der Kammer bereits vor der Beteiligung des Angeklagten D. nach Möglichkeiten gesucht, sich als Apotheker an einem Medizinischen Versorgungszentrum zu beteiligen. Insoweit hat der Rechtsberater des Angeklagten Z. sowie der von ihm beherrschten C&C GmbH, Rechtsanwalt P., in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die Frage der Kammer, was der Inhalt seiner Beauftragung durch den Angeklagten Z. und die C&C GmbH gewesen sei, mit bemerkenswerter Offenheit erklärt:

168

„Es ist doch klar, der Kern des Mandats war der Erwerb eines MVZ.“

169

Auf weitere Nachfrage der Kammer, warum der Erwerb eines MVZ für den Angeklagten Z. so wichtig gewesen sei, erklärte Rechtsanwalt P. weiter, dass die damit verbundene „Bindung an Leistungserbringer“ für einen Apotheker wie dem Angeklagten Z. hochgradig lukrativ gewesen sei. Die Beteiligung des Angeklagten Z. an einem MVZ sei jedoch rechtlich schwierig umzusetzen gewesen, da der Angeklagte Z. selbst die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V nicht erfüllt habe und auch keine andere in dieser Vorschrift genannte Variante wirtschaftlich sinnvoll durch ihn zu erfüllen gewesen war. Zwar sei das M. S. nach „altem Recht“ gegründet worden, was nach der Rechtsansicht von Rechtsanwalt P. dazu geführt habe, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes Apotheker auch nachträglich als Gesellschafter eintreten konnten. Allerdings sei es zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen, ob der Zulassungsausschuss das „mitmachen“ würde, weswegen dieser Plan nicht weiterverfolgt worden sei. Insoweit sei nach alternativen Wegen gesucht worden, wie der Angeklagte Z. sich an einem MVZ beteiligen könne. Dieser Teil der Aussage des Zeugen P. ist glaubhaft, denn der Zeuge hat aus Sicht der Kammer insoweit spontan und offen geantwortet, ohne dass Anzeichen für eine überschießende Belastungstendenz zu Ungunsten des Angeklagten Z. erkennbar waren. Eine solche ist im Übrigen schon deswegen unwahrscheinlich, da der Zeuge, zuvor nach § 55 StPO belehrt, sich mit dieser Aussage in ein erhebliches Risiko einer eigenen Strafverfolgung begibt. Es ist für die Kammer kein Motiv erkennbar, warum der Zeuge P. dieses Risiko auf sich nehmen sollten, „nur“ um dem Angeklagten Z. zu schaden.

bb)

170

Die Kenntnis des Angeklagten Dr. F. von der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. ergibt sich, entgegen seiner Einlassung, zur Überzeugung der Kammer aus mehreren Indizien. Anders als beim Angeklagten Z. verfolgte der Angeklagten Dr. F. keine unmittelbare eigenen wirtschaftlichen Zielsetzungen mit der Beteiligung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. an der M. GOB GmbH. Der Angeklagte Dr. F. wusste aber, dass es dem Angeklagten Z. beim Abschluss der Vereinbarung vom 27.09.2013 zentral auf den Erwerb der MVZ ankam. Da der Angeklagte Dr. F. aufgrund der vom Angeklagten Z. gewährten Darlehen sich in einer Abhängigkeitssituation zum Angeklagten Z. befand, war er gewillt, diesen bei der Beteiligung an der M. GOB GmbH über den Angeklagten D. als Strohmann zu unterstützen.

171

Im Einzelnen:

(1)

172

So kannte der Angeklagte Dr. F. den vom ihm abgeschlossenen notariell beurkundeten Vertrag vom 27.09.2013, der ein unwiderrufliches Übertragungsangebot der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an die C&C GmbH oder an einen von dieser bestimmten Dritten vorsah. Die Kammer ist aus den unter Abschnitt a) genannten Gründen davon überzeugt, dass diese Gestaltung nur Sinn ergibt, wenn eine Übertragung der Geschäftsanteile an eine Person, die im „Lager“ des Angeklagten Z. steht, auch tatsächlich geplant war.

173

Auch kannte der Angeklagte Dr. F. nach eigenen Angaben aus seiner Erfahrung mit der GHD GmbH das Interesse von Leistungserbringern an der „Nähe“ zu Ärzten. Es wäre naiv zu glauben, dass der Angeklagte Z. als Apotheker nicht ein vergleichbares Interesse verfolgt, wenn er den Angeklagten Dr. F. großzügig mit Darlehen unterstützt und ihm ein Jahresgehalt von 180.000 Euro garantiert.

174

Dafür spricht auch, dass der Angeklagte Dr. F. aus Sicht der Kammer wirtschaftlich sehr erfahren erschien und jahrelang neben seiner ärztlichen Tätigkeit unternehmerisch im Medizinbereich tätig war. Zwar gesteht die Kammer, wie bereits ausgeführt, dem Angeklagten Dr. F. zu, dass er sich als Arzt primär dem Patientenwohl verpflichtet gesehen hat und, als er den Grad der faktischen Einflussnahme des Angeklagten Z. auf das Verordnungsverhalten der in dem MVZ beschäftigten Ärzte erkannte, versuchte gegenzusteuern.

175

Dies schließt jedoch nicht aus, dass er sich trotzdem von Anfang an der zukünftigen faktischen Gesellschafterstellung des Angeklagten Z. bewusst war, jedoch hoffte, dass dieser nicht in dem Maße Einfluss nehmen würde, wie es seinerzeit die GHD GmbH getan hat. Dass diese Erwartung im Laufe der Zeit enttäuscht wurde, steht seiner anfänglichen Kenntnis von der Stellung des Angeklagten D. als Treuhänder nicht entgegen.

(2)

176

Auch kannte der Angeklagte Dr. F. nach seiner eigenen Einlassung den Angeklagten D. nicht; er hatte zu keinem Zeitpunkt – über eine Internetrecherche hinausgehende – Erkundigungen über seinen zukünftigen Mitgesellschafter eingeholt. Dies ist ein äußerst unübliches Vorgehen bei einer im Grundsatz personalistisch verfassten GmbH mit zwei Gesellschaftern, deren Führung regelmäßig eine gute Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern voraussetzt. Dass diese naheliegenden Erkundigungen unterblieben sind, ist für die Kammer ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte Dr. F. wusste, dass sein primärer „Ansprechpartner“ auf Gesellschafterebene nicht der Angeklagte D., sondern der Angeklagte Z. sein würde. Erst als die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. eskalierte, entschloss sich der Angeklagte Dr. F., zusammen mit Rechtsanwältin R1 den Kontakt zu seinem Mitgesellschafter zu suchen, um ihn zu einem Vorgehen gegen den Angeklagten Z. zu bewegen. Diese späte Kontaktaufnahme spricht ebenfalls dafür, dass auch während der Zeit der Beteiligung des Angeklagten D. dieser für den Angeklagten Dr. F. auf Gesellschafterebene keine Rolle spielte. Die Einlassung des Angeklagten Dr. F., er habe den Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH als „Entlastung“ empfunden, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

(3)

177

Ergänzend gestützt wird die Überzeugung der Kammer von der Kenntnis des Angeklagten Dr. F. von der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. durch die bereits dargestellte gerichtliche Vernehmung der Zeugen Dr. K. und M.- S.. So führte der Zeuge Dr. K. in seiner gerichtlichen Vernehmung aus, dass das MVZ „Z. gehöre“; die Zeugin M.- S. ihrerseits bezeichnete den Angeklagten Z. als ihren „Arbeitgeber“ und sprach von der „Übernahme“ der MVZ durch den Angeklagten Z.. Zudem führte die Zeugin M.- S. aus, dass alle Mitarbeiter von der „Übernahme“ durch den Angeklagten Z. Kenntnis gehabt hätten. Es erscheint der Kammer ausgeschlossen, dass der Angeklagte Dr. F. als ärztlicher Leiter der MVZ, der im Gegensatz zu Dr. K. hauptberuflich in der M. GOB GmbH tätig war, keine Kenntnis von der eigentümergleichen Stellung des Angeklagten Z. gehabt hatte. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei dieser Einlassung des Angeklagten Dr. F. um eine Schutzbehauptung gehandelt hat.

cc)

178

Schließlich ergibt sich auch für den Angeklagten D. aus den bereits zuvor im Abschnitt a) dargestellten Indizien, dass dieser Kenntnis von seiner eigenen Stellung als Treuhänder für den Angeklagten Z. gehabt hatte. Sein offensichtliches Desinteresse an der M. GOB GmbH, seine Leichtfertigkeit im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. GOB GmbH, insbesondere aufgrund der fehlenden Rechtsberatung und Due Diligence im Zusammenspiel mit der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sowie sein passives Verhalten in Gesellschafterversammlungen durch ständige Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung seiner Stimmrechte, insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F., ist nur so zu erklären, dass der Angeklagte D. eine Vereinbarung mit dem Angeklagten Z. zur treuhänderischen Verwaltung der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH sowie einer entsprechenden Vergütung- und Freistellungsabrede getroffen hat und insoweit keinerlei Befürchtungen hinsichtlich etwaiger wirtschaftlicher oder rechtlicher Risiken haben musste. Aus dem Abschluss dieser Vereinbarung ergibt sich zwangsläufig die Kenntnis seiner eigenen Stellung als Treuhänder für den Angeklagten Z..

c)

179

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Kammer, dass einer der Angeklagten sich aufgrund einer möglichen Rechtsberatung in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befunden hätte. Vielmehr wussten nach der Überzeugung der Kammer sämtliche Angeklagte, dass ihr Vorgehen gegen die Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V verstoßen würde.

aa)

180

So hat der Angeklagte Z. zwar bekundet, dass er bzw. die von ihm beherrschte C&C GmbH von der Kanzlei „C1 C2“, dort Rechtsanwalt P., beraten worden sei; nähere Ausführungen zum Inhalt des Mandats wollte er jedoch nicht machen. Auch aus der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt P. ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge dem Angeklagten Z. konkrete Ausführungen zur Legalität der treuhänderischen Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH über den Angeklagten D. gemacht hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte in der Beweisaufnahme fehlt es so bereits an Anknüpfungstatsachen, die überhaupt die Prüfung eines schuldausschließenden Verbotsirrtums ermöglichen könnten.

181

Vielmehr hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten Z. in Verbindung mit der Aussage des Zeugen P. die Überzeugung gewonnen, dass es dem Angeklagten Z. sogar zielgerichtet darauf ankam, die Vorgaben des § 95 Absatz 1a SGB V zu umgehen. So äußerte der Angeklagte in seiner gerichtlichen Einlassung, dass „die anderen“ (insbesondere die Klinikkonzerne) es „ja auch alle machen würden“, und er – der Angeklagte Z. - deswegen keinen Anlass gehabt habe, an der Legalität der Beteiligung des Angeklagten D. zu zweifeln. Bei seinem Handeln waren dem Angeklagten Z. offenbar die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Absatz 1a SGB V bewusst, nach denen Apotheker nicht zum tauglichen Gründerkreis von Medizinischen Versorgungszentren gehören, und es somit erforderlich sein würde, diese Vorgaben zu umgehen. Dies passt zur Aussage von Rechtsanwalt P., nach der es „Kern des Mandats“ gewesen sei, rechtliche Möglichkeiten zu finden, ein MVZ zu erwerben. Auch dies belegt das Problembewusstsein des Angeklagten Z. für die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V, denn ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, dem medizinrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt P. ein entsprechendes Mandat zu erteilen.

bb)

182

Hinsichtlich des Angeklagten Dr. F. ist schon unklar, was der konkrete Inhalt einer Rechtsberatung vor der Übertragung der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an den Angeklagten D. gewesen sein könnte. Nach seiner Einlassung habe er, der Angeklagte Dr. F., zwar gewusst, dass seitens des Angeklagten Z. eine Beratung durch Rechtsanwalt P. bzw. der Kanzlei „C1 C2“ stattgefunden habe. Den Inhalt dieser Beratung sowie Umstände, die belegen könnten, dass er als Dritter des Mandatsverhältnisses entsprechende verbindliche rechtliche Auskünfte zur Legalität der gesellschaftlichen Konstruktion der MVZ erhalten hätte, hat der Angeklagte Dr. F. nicht mitgeteilt. Auch sind solche Anhaltspunkte nicht aus der übrigen Beweisaufnahme ersichtlich. Rechtsanwältin R1 hat nach der Einlassung des Angeklagten Dr. F. die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. begleitet, die Veräußerung der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH durch den Angeklagten D. wurden von ihr hingegen nicht betreut.

cc)

183

Hinsichtlich des Angeklagten D. fehlt es bereits an Anhaltspunkten, dass dieser überhaupt rechtlich beraten wurde. Der Angeklagte D. selbst hat von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Angaben zur Sache gemacht. Auch aus den Aussagen von Rechtsanwalt P. sowie dem Unternehmensberater V. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte D. Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte. Insoweit fehlt es auch hier an Anknüpfungstatsachen für die Prüfung eines schuldausschließenden Verbotsirrtums. Aus den Umständen seiner Beteiligung an der M. GOB GmbH ist zwanglos auch auf seine Kenntnis von den Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V zu schließen, denn ansonsten hätte aus seiner Sicht die Treuhandabrede mit dem Angeklagten Z., deren Abschluss, wie er wusste, seitens des Angeklagten Z. mit erheblicher Mühe und Kosten verbunden gewesen war, wirtschaftlich keinen Sinn gemacht, denn dann hätte sich der Angeklagte Z. einfach selbst an der M. GOB GmbH beteiligen können und die Mitwirkung des Angeklagten D. wäre nicht erforderlich gewesen.

d)

184

Auch wirkten nach der Überzeugung der Kammer die Angeklagten in dem Bewusstsein zusammen, auf Dauer die Abrechnung sozialrechtlich nicht abrechnungsfähiger Leistungen durch die M. GOB GmbH und die E.-Apotheke gegenüber der KVH bzw. der TK zu ermöglichen. Der Angeklagte Z. schuf über die von ihm durch die ausgereichten Darlehensverträge an die Angeklagten Dr. F. und D. Abhängigkeitsverhältnisse, die er für die Durchsetzung der Vertragswerke mit den Angeklagten Dr. F. und D. benutzte, um Zugriff auf die Geschäftsanteile der M. GOB GmbH zu erlangen. Wie bereits zuvor geschildert, war den Angeklagten Dr. F. und D. von Anfang an bewusst, dass Zielsetzung der treuhänderischen Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH die Einflussnahme des Angeklagten Z. auf das Verordnungsverhalten der in der M. GOB GmbH beschäftigen Ärzte war, um seinerseits über die E.-Apotheke die eingereichten Verordnungen liquidieren zu können. Ohne die Möglichkeiten der Abrechnung der von der E.-Apotheke ausgereichten Medikamente gegenüber den Krankenkassen hätte, wie die Angeklagten Dr. F. und D. wussten, die Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH wirtschaftlich keinen Sinn gehabt. Ebenfalls war den Angeklagten bewusst, dass auch nach der Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH über den Angeklagten D. das nicht mehr abrechnungsfähige M. weiterhin ärztliche Leistungen liquidieren musste, um den laufenden Geschäftsbetrieb zu finanzieren, was von dem Angeklagten Dr. F. als ärztlicher Leiter, der die Quartalsabrechnungen gegenüber der KVH zum großen Teil sogar eigenhändig unterzeichnete, sichergestellt wurde. Aufgrund des Wissens sämtlicher Angeklagter um die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V war den Angeklagten auch bewusst, dass notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Liquidation der medizinischen Leistungen das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten auf längere Zeit war, denn nur über einen längeren Zeitraum konnte die Beteiligung des Angeklagten D. nach außen hin glaubhaft dargestellt werden und der Angeklagte Z. einen für die Kompensation seines erheblichen Aufwandes für die Tatorganisation hinreichend hohen Gewinn erzielen. Jeder der Angeklagten wusste, dass für den Taterfolg, d.h. die unrechtmäßigen Auszahlungen der Leistungen durch die KVH und die TK, der Tatbeitrag jedes einzelnen Angeklagten, d.h. die Übertragung der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH durch den Angeklagten Dr. F. an den Angeklagten D., das passive und vom Angeklagten Z. abhängige Verhalten des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH sowie die Liquidation der ärztlichen Leistungen durch die M. GOB GmbH bei der KVH, die von den Angeklagten Z. als Geschäftsführer und dem Angeklagten Dr. F. als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH organisiert wurde, und die Einreichung der durch die Ärzte der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen seitens der vom Angeklagten Z. geführten E.-Apotheke bei der TK, erforderlich war.

3.

185

Die Feststellungen zu den Abrechnungsmodalitäten seitens der TK und der KVH beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Aßmann der TK und K4 der KVH. So schilderten die Zeugen detailreich und auch auf Nachfragen hin souverän, wie die internen Abrechnungs- und Prüfvorgänge bei eingereichten Verordnungen und Quartalsabrechnungen durch die jeweiligen Mitarbeiter der TK und KVH organisiert und, teilweise mit elektronischer Unterstützung, durchgeführt wurden. Anhaltspunkte, an den Darstellungen der Zeugen, die über langjährige Erfahrungen in der TK und KVH verfügten, zu zweifeln, hatte die Kammer nicht.

4.

186

Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der M. GOB GmbH, der M. S. GmbH, der C&C GmbH und der GHD GmbH beruhen, neben der teilweise glaubhaften Angaben der Angeklagten und der Angaben der Zeugen P. und R1, auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Handelsregisterauszügen, Gesellschafterbeschlüssen, Stimmrechtsvollmachten und Vertragswerken.

5.

187

Die Feststellungen zu den einzelnen durch die KVH und TK ausgekehrten Leistungen und den vorausgehenden Quartalsabrechnungen und Verordnungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Quartalsabrechnungen der M. GOB GmbH gegenüber der KVH, den über die E.-Apotheke bei der TK liquidierten, von Ärzten der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen sowie die diesbezüglichen Auswertungen seitens der TK. Die tabellarischen Zusammenstellungen durch die TK wurden von Seiten der Kammer kritisch sachlich und rechnerisch überprüft und stichprobenartig mit den „Images“ der Verordnungen abgeglichen; sie waren ohne Ausnahme fehlerfrei.

V.

188

Die Angeklagten haben sich wie tenoriert strafbar gemacht.

1.

189

Ein Verstoß gegen die Gründungsvoraussetzungen § 95 Abs. 1a SGB V führt zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom jeweiligen MVZ erbrachten Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in der strafgerichtlichen Rechtsprechung als „streng formale Betrachtungsweise im Sozialrecht“ bezeichnet wird (siehe etwa BGH, Urteil v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14, juris Rn 28 ff.), führt ein Verstoß gegen leistungserbringungsrechtliche Vorgaben – mit Ausnahme von bloßen Ordnungsverstößen (BSG, Urteil v. 20.03.2013 – B 6 KA 17/12, juris Rn 37) – grundsätzlich zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs (BSG, Urteil v. 08.09.2004 – B 6 KA 14/03 R, juris Rn 23). In einem Urteil aus dem Jahre 2004 führte das Gericht aus:

190

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) [...] haben Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Vertragsarzt oder dem sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind“.

191

Zu den Bestimmungen im Sinne der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zählt auch § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V (eine Honorarrückforderung hingegen ablehnend Mescke, MedR 2009, S. 263 (266), ohne dabei allerdings die einschlägige bundessozialgerichtliche Rechtsprechung zugrunde zu legen. Mescke bezieht sich stattdessen auf Gläser, ZMGR 2008, S. 311 (314, 316), der sich wiederum darauf stützt, dass grundsätzlich weder die Eintragung in das Arztregister noch die vertragsärztliche Zulassung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden könne und eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen ohnehin kaum möglich sei.). Nach dieser Vorschrift können MVZ alleine von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V ist die Zulassung eines MVZ zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt. Diese Vorschriften regeln zwar nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – die Qualität der Leistungserbringung, dafür aber die Berechtigung, Leistungen zulasten der Krankenkassen zu erbringen und abzurechen. Für Leistungen, die durch einen die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllenden Leistungserbringer erbracht werden, besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Vergütungsanspruch (BSG, Urteil v. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, juris Rn 28; BSG, Urteil v. 10.05.1995 – 6 RKa 30/94, juris Rn 14 ff; BSG, Urteil v. 22.03.2006 – B 6 KA 76/04 R, juris Rn 11 ff.). Dabei kommt es stets auf die Einhaltung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen und gerade nicht auf den formal-rechtlichen Status an. Eine von einem Zulassungsausschuss erteilte Zulassung ändert an dem Wegfall des Vergütungsanspruchs daher nichts, wenn die Zulassung bei Kenntnis aller relevanten Umstände nicht erteilt worden wäre (BSG, Urteil v. 23.06.201 – B 6 KA 7/09 R, juris Rn 53.). Eine mit einer Zulassung gegebenenfalls einhergehenden Tatbestandswirkung umfasst darüber hinaus nicht die mit der Zulassung nur mittelbar im Zusammenhang stehenden vergütungsrechtlichen Fragen (BSG, Urteil v. 23.06.201 – B 6 KA 7/09 R, juris Rn 56 ff.).

2.

192

Die Kammer hat die hier maßgebliche sozialrechtliche Verbotsvorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V dergestalt ausgelegt, dass die dort enthaltenen Vorgaben an taugliche „Gründer“ von MVZ nicht an die formale Stellung als Gesellschafter anknüpfen, sondern dass vielmehr auch solche Personen „Gründer“ i.S.d. § 95 Abs. 1a SGB V sein können, die sich – wie hier der Angeklagte Z. – über einen Dritten als formalen Gesellschafter – wie hier der Angeklagte D. – treuhänderisch an einem MVZ beteiligen.

193

Für die Erfassung solcher Umgehungsgeschäfte von der Norm des § 95 Abs. 1a SGB V spricht zunächst die Gesetzesbegründung. So heißt es in der Bundestags-Drucksache 17/6906 auf S. 70 f.:

194

„Das mit der Beschränkung der Gründungsberechtigung für medizinische Versorgungszentren auf die an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmenden Leistungserbringer verfolgte Ziel, den medizinisch-fachlichen Bezug der Gründer zu gewährleisten, ist nicht vollständig erreicht worden, weil Kapitalgeber z.B. durch den Kauf eines Pflegedienstes oder eines Hilfsmittelerbringers die Voraussetzungen zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren im gesamten Bundesgebiet erfüllen könnten. [...] Um dem entgegenzuwirken können künftig medizinische Versorgungszentren [...] nur noch von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und von nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern gegründet werden. [...] Sonstige Leistungserbringer [...], die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind künftig nicht mehr berechtigt, medizinische Versorgungszentren zu gründen. [...] Als zulässige Rechtsformen für medizinische Versorgungszentren sind künftig nur noch Personengesellschaften, d.h. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften oder Ärztegesellschaften [...] sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen. Insbesondere durch den Ausschluss von Aktiengesellschaften [...] wird die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von reinen Kapitalinteressen gewährleistet [...] Aktiengesellschaften weisen einen Gesellschafterverbund auf, der typischerweise lockerer ist als bei Personengesellschaften und GmbHs. [...], der Einfluss der Mitglieder auf die Geschäftsführung ist geringer. [...]“

195

Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine Umgehung von § 95a Abs. 1a SGB V in Gestalt der Gründung bzw. des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen durch einen nicht gründungsfähigen Gesellschafter ebenfalls ausgeschlossen werden soll, denn anders ist die erstrebte Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von reinen Kapitalinteressen nicht zu erreichen. Eine solche Umgehung liegt nach Überzeugung der Kammer jedenfalls im Einsatz eines „Strohmanns“ als Gesellschafter, über den – gleichsam als Marionette – eine dahinterstehende, nicht gründungsberechtigte Person einen solchen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübt, dass von den Gesellschafterrechten des „Strohmanns“ faktisch nichts mehr verbleibt. Da es sich beim Angeklagten D. nach den Feststellungen der Kammer aufgrund des beherrschenden Einflusses des Angeklagten Z. um einen solchen „Strohmann“ gehandelt hat, musste die Kammer nicht entscheiden, ob – wofür einiges spricht – gegebenenfalls auch schon jede Konstruktion, die den Einfluss einer nicht gründungsfähigen Person herbeiführt, eine Umgehung der Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V darstellt.

3.

196

Den Begriff des „Strohmanns“ hat die Kammer in Anlehnung an das Gesellschaftsrecht als eine Person definiert, die ohne eigene wirtschaftliche Interessen und finanzielle Beteiligung an der Gesellschaftsbeteiligung die Gesellschafterstellung aus einem anderen Grund übernommen hat. Ein eigenes finanzielles Interesse an der Gesellschaftsbeteiligung fehlt dem Gesellschafter, wenn er seinen Anteil treuhänderisch hält und die Erträge aus der Gesellschafterstellung nach § 667 BGB an den Treugeber abzuführen hat. Anders gewendet handelt es sich bei einem „Strohmann“ im Rechtssinne um einen Treuhänder, der für Rechnung seines Auftraggebers mit von diesem zur Verfügung gestellten Mitteln handelt (BGH, Urteil vom 06.04.2009 – II ZR 277/07, juris Rn. 10)

197

Abzugrenzen ist dieser „Strohmann“ von einem „Scheingesellschafter“, der von vorneherein kein Gesellschafter wird. Dies war hier zu verneinen, denn die formal-rechtliche Gesellschafterstellung war gerade angestrebtes Ziel der Vertragsgestaltung zwischen dem Angeklagten Z. und dem Angeklagten D. und der Eintritt des Angeklagten D. in die M. GOB GmbH entsprechend kein Scheingeschäft.

4.

198

Erst mit Ablauf des 26.08.2014 sind die Gründungsvoraussetzungen der M. GOB GmbH und damit die Berechtigung zur Abrechnung entfallen. In § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V wurde ab dem 01.01.2007 der Zusatz aufgenommen, dass einem medizinischen Versorgungszentrum die Zulassung auch dann zu entziehen ist, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 4 und 5 oder des Absatzes 1a Satz 1 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass der Betrieb eines MVZ zunächst einmal weiterlaufen könne, auch wenn eine Gründungsvoraussetzung entfallen ist, um die Gründungsvoraussetzung wiederherzustellen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann dem MVZ die Zulassung entzogen werden (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V Rn. 517). Dementsprechend ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen der Abrechnungsfähigkeit der M. GOB GmbH nicht derjenige der Übertragung von 51 % der Geschäftsanteile am 26.02.2014 an den Angeklagten D., sondern der 26.08.2014.

5.

199

Die M. GOB GmbH unterliegt auch nicht dem Bestandsschutz des § 95 Abs. 1a S. 2 SGB V. Danach gilt die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 01.01.2012 bereits zugelassen sind, unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort. Die M. GOB GmbH wurde jedoch erst mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte -H. - vom 09.05.2012 zugelassen.

6.

200

Auch bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 95 Abs. 1a SGB V nach Überzeugung der Kammer keine ernsthaften Zweifel. Zwar ist der an den Gesetzgeber gerichtete Vorwurf nicht ganz von der Hand zu weisen, Krankenhäuser in dem gesetzlich vorgesehenen Gründerkreis zu belassen, obwohl hier das Prinzip der Trägervielfalt gilt (Scholz/Buchner, NZS 2012, S. 401 (404) anknüpfend an § 1 Abs. 2 S. 1 KHG). Während börsennotierte Krankenhäuser also weiterhin zur Gründung von MVZ berechtigt sind, bleibt es anderen Leistungserbringern seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes verwehrt, von ihrer durch Art. 12 GG geschützten Freiheit, Unternehmen zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen, Gebrauch zu machen (problematisiert wird dies auch in der Stellungnahme des Medizinrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins zum GKV-VStG, vgl. ZMGR 2011, S. 223 (225)).

201

Trotz dieses Binnenwiderspruchs ist es nach Überzeugung der Kammer dem Gesetzgeber nicht verwehrt, durch eine Reduzierung des potentiellen Gründerkreises von MVZ eine Qualitätssicherung im Gesundheitswesen im weiteren Sinne sicherzustellen. Dass Qualitätssicherung stets mit grundrechtsrelevanten Eingriffen verbunden ist, zeigt sich in vielen unterschiedlichen Bereichen und ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, solange der qualitätssichernde Wirkung der jeweiligen Maßnahmen zumindest hinreichend wahrscheinlich ist. Das Bundessozialgericht hat etwa im Zusammenhang mit Mindestmengenregelungen entschieden, dass die Geeignetheit von Qualitätssicherungsmaßnahmen keineswegs anknüpfend an das allgemeine Qualitätsgebot auf der Grundlage von hochaussagekräftigen Studien abgesichert zu sein braucht. Ausreichend sei viel mehr – bei Zugrundelegung wissenschaftlicher Maßstäbe – eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die anvisierte Maßnahme das Ziel der Qualitätssicherung auch erreichen könne (BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 33/13 R, juris Rn. 34 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 18.12.2012 – B 1 KR 34/12 R, juris Rn. 31 ff; BSG, Urteil vom 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 R, juris Rn. 43 ff: „Demzufolge ist der Gestaltungsspielraum des GBA bei einer Studienlage eröffnet, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht. Dies ist der Fall, wenn mehr für als gegen einen solchen Ursachenzusammenhang spricht; allein dessen Möglichkeit genügt dagegen nicht“ (Rn. 47)). Im Zweifel gelte der Grundsatz „Patientenschutz hat [...] Vorrang vor Erwerbsschutz“ (BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 33/13 R, juris Rn. 62). Aus Sicht der Kammer hat der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, den tauglichen Gründerkreis von MVZ auf die in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Personen zu reduzieren, insoweit seine ihm zustehende Einschätzungsprärogative nicht überschritten, denn es bestehen aus Sicht der Kammer plausible Gründe, dass diese Regelung zumindest eine partielle Reduzierung des Einflusses von Kapitalinteressen bewirkt, auch wenn in anderen Regelungsbereichen ein solcher Einfluss nicht vergleichbar ausgeschlossen wird. Wie gerade aus dem hier entschiedenen Fall deutlich wird, können Kapitalinteressen im Gesellschafterkreis von M. zu sachfremden Einflussnahmen auf das Verhalten von Ärzten und im Einzelfall zu medizinisch nicht indizierten Verordnungen führen. Für erwiesen hält es die Kammer, dass sich der Umsatz der E.-Apotheke mit Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH aufgrund der Einflussnahme des Angeklagten Z. deutlich erhöht hat. Die sozialrechtliche Verbotsnorm des § 95 Abs. 1a SGB V, deren Verletzung zu entsprechenden sozialrechtlichen Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen führen und überdies das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung begründen kann, setzt einen Anreiz, solche sachfremden Einflussnahmeversuche aufgrund von Kapitalinteressen zu unterlassen und ist damit geeignet, die Qualität im Gesundheitswesen zu sichern.

7.

202

Hingegen liegt – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – kein zusätzlicher Verstoß der Angeklagten gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 2 S. 1 SGB V hinsichtlich der von der E.-Apotheke an die TK eingereichten Verordnungen zur Zeit der Beteiligung des Angeklagten Dr. F. (Fälle 6 bis 15) vor. Die Kammer konnte keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den etwaig gewährten Vorteilen an den Angeklagten Dr. F., insbesondere sein garantiertes Gehalt als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH i.H.v. EUR 180.000,00 p.a. – und seinem Verordnungsverhalten erkennen. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Dr. F. wurde er selbst nicht beeinflusst; eine tatsächliche Einflussnahme auf das Verordnungsverhalten der in der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte ist vielmehr durch die Übernahme der Kontrolle der Gesellschaft durch den Angeklagten Z. über den Angeklagten D. und aufgrund seiner Position als Geschäftsführer zu erkennen. Dieses Verhalten verstößt jedoch nicht gegen die Norm des § 128 Abs. 2 S. 1 SGB V, sondern wird vielmehr – wie zuvor dargestellt, von der Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V erfasst.

8.

203

Durch die gegenüber der TK oder KVH eingereichten Verordnungen bzw. Quartalsabrechnungen wurde durch die jeweiligen erklärenden Mitarbeiter als gutgläubige Werkzeuge (soweit die Quartalsabrechnung nicht eigenhändig vom Angeklagten Dr. F. unterzeichnet wurde) unter Berücksichtigung der Anschauungen des einschlägigen Verkehrskreises konkludent erklärt, dass die dort enthaltenen Vergütungsansprüche auch tatsächlich bestehen und die insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten worden seien (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24.07.2017 – 5 StR 46/17, juris Rn. 44 f; BGH, Urteil vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 10.03.1993 – 3 StR 461/92, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 27.04.2004 – 1 StR 165/03, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 2 StR 109/14, juris Rn. 17 f.). Da die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass ein Vergütungsanspruch infolge eines Gesetzesverstoßes nicht mehr bestand, haben sie gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern der TK und der KVH eine Täuschungshandlung vollzogen. Da die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der TK und KVH in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon ausgingen, dass die Abrechnungen rechtmäßig erfolgt sind (und somit „alles in Ordnung“ war, vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 2 StR 109/14, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11, juris Rn. 69 ff.), lag auch ein täuschungsbedingter Irrtum der zuständigen Mitarbeiter vor.

9.

204

Aufgrund der im Bereich des Sozialversicherungsrechts maßgeblichen streng formalen Betrachtungsweise entsteht den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen bei einem vergütungsrechtlich relevanten Rechtsverstoß auch dann ein Vermögensschaden i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB, wenn qualitative Mängel bei der Versorgung der Patienten nicht festgestellt worden sind (zur streng formalen Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht siehe BGH, Urteil vom 28.09.1994 – 4 StR 280/94, juris Rn. 5 ff.; BGH, Urteil vom 16.06.2014 – 4 StR 21/14, juris Rn. 24 ff.). Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer unterstellt, dass die Patienten eine im Übrigen sachgemäße Krankenbehandlung erhalten haben und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.09.1994 – 4 StR 280/94, juris Rn. 7; offen gelassen in BGH, Urteil vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11, juris Rn. 109).

10.

205

Die Angeklagten haben schließlich in allen Fällen auch gewerbsmäßig gehandelt, denn das Konstrukt um die Beteiligung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ diente dazu, die wahren Beteiligungsverhältnisse zu verschleiern und so dem Angeklagten Z. über die bei der E.-Apotheke eingelösten Verordnungen bzw. der M. GOB GmbH, dem Angeklagten D. über seine Vergütung vom Angeklagten Z. für seine Stellung als Treuhänder sowie dem Angeklagten Dr. F. über sein garantiertes Gehalt der M. GOB GmbH in Höhe von EUR 180.000 p.a. eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen.

11.

206

Schließlich haben die Angeklagten in den Fällen 1 bis 3 und 6 bis 15 der Anklage auch zusammen als „Bande“ gehandelt, denn sie hatten ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Angeklagten D. an der M. GOB GmbH den Willen, künftig arbeitsteilig eine Vielzahl von (Abrechnungs-)Betrugstaten zu begehen. Unschädlich ist, dass sich die Angeklagten Dr. F. und D. zumindest zu Beginn der Betrugstaten nicht persönlich gekannt haben, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bandenabrede keine persönliche Verabredung oder Bekanntschaft aller Bandenmitglieder voraus (Beukelmann, in: BeckOK StGB, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 263 Rn. 101 m.w.Nws.).

VI.

207

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

208

1. Angeklagter Z.

a)

209

In den Fällen 1 bis 3 und 6 bis 15 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen.

210

In den Fällen 4 bis 5 und 16 bis 24 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen.

b)

211

Die Kammer ist hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 und 6 bis 15 nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen.

212

Auch in Anbetracht der mildernden Strafzumessungsgründe – insbesondere den Umständen, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist, die Taten länger zurücklagen sowie die medizinischen Leistungen der den Betrugstaten zugrundeliegenden unrechtmäßigen Auszahlungen seitens der TK und der KVH tatsächlich erbracht wurden – handelt es sich nicht um einen atypischen Fall, bei dem die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens zu rechtfertigen gewesen wäre.

213

Den Milderungsgründen kommt auch in ihrer Gesamtheit kein solches Gewicht zu, dass der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. Var. StGB als nicht mehr unrechtsangemessen anzusehen gewesen wäre. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit wich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht derart erheblich ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens in Betracht gekommen wäre. Das ergibt sich insbesondere aus der Professionalität des Vorgehens des Angeklagten Z. und der daraus ersichtlichen erheblichen kriminellen Energie, die dieser zur Umsetzung des Abrechnungsbetrugs an den Tag gelegt hat.

c)

214

Weiterhin ist die Kammer hinsichtlich der Fälle 4 bis 5 und 16 bis 24 von einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen. Wie bereits im Abschnitt V. Ziff. 6 dargelegt, hat der Angeklagte Z. gewerbsmäßig gehandelt, so dass die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt ist.

215

Angesichts der bereits unter Abschnitt b) geschilderten Umstände ist die Kammer auch nicht davon ausgegangen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels hier ausnahmsweise entfällt.

d)

216

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

217

Zu Gunsten des Angeklagten Z. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten eine längere Zeit zurückliegen. Schließlich hat die Kammer – entgegen der Schilderungen der Zeugin M.- S. – zugunsten des Angeklagten Z. unterstellt, dass die medizinischen Leistungen (ärztliche Behandlungen durch Ärzte der M. GOB GmbH sowie Ausreichung der verordneten Medikamente durch die E.-Apotheke), die den Auszahlungen der TK und KVH zugrunde lagen, in vollem Umfang ordnungsgemäß erbracht worden sind.

218

Zu Lasten des Angeklagten Z. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten bis zum 01.02.2015, d.h. die Fälle 1 und 6 bis 10 der Anklage, unter laufender Bewährung aus dem rechtkräftigen Urteils es Amtsgericht H.- A. vom 10.01.2013 begangen und ihn die Warnung aus der Bewährung offenbar nicht erreicht hat. Hinsichtlich der übrigen Fälle (2 bis 5; 11 bis 24) hat die Kammer zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihn die Warnung aus der der Verurteilung vom 10.01.2013 hinsichtlich der am 01.02.2015 abgelaufenen Bewährung ebenfalls nicht erreicht hat. Schließlich hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte erhebliche kriminelle Energie, insbesondere durch den Einsatz spezialisierter Anwälte, wie Rechtsanwalt P., zur Verschleierung der Taten aufgewandt hat und der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer Initiator und treibende Kraft des Tatgeschehens war.

e)

219

Zur Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer Fallgruppen gebildet, wobei sie sich an der Höhe des entstandenen Schadens orientiert hat.

aa)

220

Hinsichtlich der Fälle, die aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zu bestrafen waren (Fälle 1 bis 3 und 6 bis 15), hat die Kammer

221

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 10.000,- (Fälle 6, 13 und 15) eine Freiheitsstrafe von jeweils

222

1 Jahr,

223

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 20.000,- (Fälle 7, 9, 10 und 14) eine Freiheitsstrafe von jeweils

224

1 Jahr und 3 Monaten,

225

und für Fälle mit einem Schaden in Höhe von mehr als EUR 20.000,- (Fälle 1 bis 3, 8, 11 und 12) eine Freiheitsstrafe von jeweils

226

1 Jahr 6 Monaten

227

für tat- schuldangemessen erachtet.

bb)

228

Hinsichtlich der Fälle, die aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu bestrafen waren (Fälle 4 bis 5 und 16 bis 24), hat die Kammer

229

für Fall 22 mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 10.000,- eine Freiheitsstrafe von

230

6 Monaten,

231

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 20.000,- (Fälle 16, 18, 21 und 23) eine Freiheitsstrafe von jeweils

232

8 Monaten,

233

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 30.000,- (Fälle 19, 20 und 24) eine Freiheitsstrafe von jeweils

234

10 Monaten,

235

für Fall 17 mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 40.000,- eine Freiheitsstrafe von jeweils

236

1 Jahr,

237

und für die Fälle 4 und 5 aufgrund des erheblichen Schadens in Höhe von EUR 284.584,17 und EUR 271.582,71 eine Freiheitsstrafe von jeweils

238

1 Jahr und 3 Monaten

239

für tat- und schuldangemessen erachtet.

f)

240

Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände eine Gesamtstrafe gebildet

241

Insgesamt hat die Kammer eine

242

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten

243

als tat- und schuldangemessen angesehen.

244

Die Kammer hat dabei mildernd berücksichtigt, dass unter den Taten ein überaus enger zeitlicher, örtlicher, motivatorischer und sachlicher Zusammenhang besteht.

245

2. Angeklagter D.

a)

246

In den Fällen 1 bis 3 und 6 bis 15 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen.

247

In den Fällen 4 bis 5 und 16 bis 24 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen.

b)

248

Die Kammer ist hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 und 6 bis 15 von einem minder schweren Fall ausgegangen.

249

In Anbetracht der mildernden Strafzumessungsgründe – insbesondere den Umständen, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft war, die Taten länger zurücklagen, die medizinischen Leistungen der den Betrugstaten zugrundeliegenden unrechtmäßigen Auszahlungen seitens der TK und der KVH tatsächlich erbracht wurden und der Angeklagte D., anders als der Angeklagte Z., eine deutlich untergeordnete Rolle im Tatgeschehen einnahm und seine Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, sich als Gesellschafter der M. GOB GmbH gemäß der Anweisungen des Angeklagten Z., im Wesentlichen passiv, zu verhalten – handelt es sich um einen atypischen Fall, bei dem die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens zu rechtfertigen ist.

250

Den Milderungsgründen kommt zudem in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. Var. StGB als nicht mehr unrechtsangemessen anzusehen gewesen wäre. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit wich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle erheblich ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war.

c)

251

Trotz der in Abschnitt b) dargestellten Umstände ist die Kammer hinsichtlich der Fälle 4 bis 5 und 16 bis 24 von einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen. Wie bereits unter Abschnitt V. dargelegt, hat der Angeklagte D. gewerbsmäßig gehandelt, so dass die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt ist.

252

Auch angesichts der bereits unter Abschnitt b) geschilderten Umstände ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB hier ausnahmsweise entfällt, denn obwohl der Angeklagte D. aufgrund seiner untergeordneten Stellung nach Überzeugung der Kammer das typisierte Unrecht in § 263 Abs. 5 StGB nicht erfüllt, so dass die Voraussetzungen des dort geregelten unbenannten minder schweren Falls erfüllt waren, kam der Gesamtheit der strafmildernden Umstände nicht eine solche Bedeutung zu, dass der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB nicht mehr angemessen gewesen wäre. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte D. – trotz seines untergeordneten Verhältnisses zum Angeklagten Z. – sich an einer mit erheblicher krimineller Energie organisierter Tat beteiligt hat.

d)

253

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

254

Zu Gunsten des Angeklagten D. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten eine längere Zeit zurückliegen. Schließlich hat die Kammer – entgegen der Schilderungen der Zeugin M.- S. – zugunsten des Angeklagten D. unterstellt, dass die medizinischen Leistungen (ärztliche Behandlungen durch Ärzte der M. GOB GmbH sowie Ausreichung der verordneten Medikamente durch die E.-Apotheke), die den Auszahlungen der TK und KVH zugrunde lagen, in vollem Umfang ordnungsgemäß erbracht worden sind. Schließlich hat die Kammer die im Vergleich zum Angeklagten Z. vorwiegend passive Rolle des Angeklagten D. „als Mitläufer“ gesehen, die – trotz der Wichtigkeit seines Tatbeitrags – erheblich strafmildernd ins Gewicht fiel. Letztlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte D. ein außerordentlich patientenorientierter und fürsorglicher Arzt ist, der für die Gesellschaft eine erhebliche Leistung erbracht hat und nach Überzeugung der Kammer auch zukünftig erbringen wird.

255

Zu Lasten des Angeklagten D. hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Taten ein erheblicher Schaden seitens der TK und KVH verursacht worden ist und sich der Angeklagte D. an einer vom Angeklagten Z. mit erheblicher krimineller Energie organisierten Tat beteiligt hat.

e)

256

Zur Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer Fallgruppen gebildet, wobei sie sich an der Höhe des entstandenen Schadens orientiert hat.

aa)

257

Hinsichtlich der Fälle, die aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zu bestrafen waren (Fälle 1 bis 3 und 6 bis 15), hat die Kammer

258

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 10.000,- (Fälle 6, 13 und 15) eine Freiheitsstrafe von jeweils

259

6 Monaten,

260

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 20.000,- (Fälle 7, 9, 10 und 14) eine Freiheitsstrafe von jeweils

261

7 Monaten,

262

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 30.000,- (Fälle 8, 11 und 12) eine Freiheitsstrafe von jeweils

263

8 Monaten

264

und für die Fälle 1 bis 3 aufgrund des erheblichen Schadens in Höhe von EUR 315.882,07, EUR 306.087,24, und EUR 307.382,98 eine Freiheitsstrafe von jeweils

265

9 Monaten

266

für tat- schuldangemessen erachtet.

bb)

267

Hinsichtlich der Fälle, die aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu bestrafen waren (Fälle 4 bis 5 und 16 bis 24), hat die Kammer

268

für die Fälle 4 und 5 aufgrund des erheblichen Schadens in Höhe von EUR 284.584,17 und EUR 271.582,71 eine Freiheitsstrafe von

269

8 Monaten,

270

und für die übrigen Fälle 16 bis 24 die in § 263 Abs. 3 S. 1 StGB vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von

271

6 Monaten

272

für tat- und schuldangemessen erachtet.

f)

273

Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände eine Gesamtstrafe gebildet

274

Insgesamt hat die Kammer eine

275

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

276

als tat- und schuldangemessen angesehen.

277

Die Kammer hat dabei mildernd berücksichtigt, dass unter den Taten ein überaus enger zeitlicher, örtlicher, motivatorischer und sachlicher Zusammenhang besteht.

g)

278

Die in f) genannte Strafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt, denn es ist zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte D. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die oben geschilderten Umstände sprechen ganz erheblich dafür, dass hier ein einmaliges Fehlverhalten des Angeklagten vorliegt und eine zukünftige Gefährdung fremden Vermögens durch ihn nicht zu erwarten ist.

279

3. Angeklagter Dr. F.

a)

280

In den Fällen 1 bis 3 und 6 bis 15 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen.

b)

281

Die Kammer ist hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 und 6 bis 15 nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen.

282

Auch in Anbetracht der mildernden Strafzumessungsgründe – insbesondere den Umständen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, die Taten länger zurücklagen sowie die medizinischen Leistungen der den Betrugstaten zugrundeliegenden unrechtmäßigen Auszahlungen seitens der TK und der KVH tatsächlich erbracht wurden, der Angeklagte stets im Sinne seiner Patienten gehandelt hat und seinem erheblichen Aufklärungsbeitrag – handelt es sich nicht um einen atypischen Fall, bei dem die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens zu rechtfertigen gewesen wäre.

283

Den Milderungsgründen kommt auch in ihrer Gesamtheit kein solches Gewicht zu, dass der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. Var. StGB als nicht mehr unrechtsangemessen anzusehen gewesen wäre. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit wich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht erheblich ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens in Betracht gekommen wäre. Das ergibt sich insbesondere aus der im Vergleich zum Angeklagten D. aktiven Rolle des Angeklagten Dr. F. bei der Tatausführung. So förderte er die hier abgeurteilten Betrugstaten, in dem er als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH veranlasste, dass die entsprechenden Quartalsabrechnungen bei der KVH eingereicht wurden; in einigen Fällen unterschrieb er diese Quartalsabrechnungen sogar eigenhändig. Auch profitierte er selbst in hohem Maße von den Betrugstaten, in dem er als Gegenleistung für seine Unterstützung u.a. das vom Angeklagten Z. garantierte Jahresgehalt von EUR 180.000,00 p.a. erhielt.

c)

284

Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten Dr. F. wegen seiner bedeutenden Aufklärungshilfe in jedem der abgeurteilten Fälle die Strafe gemäß §§ 46b, 49 StGB auf eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten gemildert. Der hier einschlägige Straftatbestand des § 263 Abs. 5 StGB ist mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht. Auch hat der Angeklagte Dr. F. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO, dort Nr. 1n), genannte Tat, nämlich der gewerbsmäßige sowie banden- und gewerbsmäßige Abrechnungsbetrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5 StGB) aufgedeckt werden konnte. So hat es der Angeklagte Dr. F. nach Überzeugung der Kammer durch Anzeige des Sachverhaltes und Vorlage der beweiserhebliche Unterlagen, insbesondere der E-Mail von Rechtsanwalt P., im Rahmen der Vernehmung durch StA‘in R. und KHK C. ermöglicht, dass es überhaupt zu einer Strafverfolgung und zu dieser Gerichtsverhandlung gekommen ist.

285

Die Kammer ist davon überzeugt, dass ohne diese Aufklärungshilfe die hier abgeurteilten Taten nicht ermittelt, geschweige denn angeklagt, worden wären. Der Angeklagte Dr. F. hat sein Wissen freiwillig offenbart, auch wenn zusätzliche Motive der Strafanzeige die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. sowie der Schutz seiner eigenen Person gewesen sein mögen. Nach Überzeugung der Kammer ging es dem Angeklagten Dr. F. bei seinem Handeln im Wesentlichen darum, der Gefährdung der Patientensicherheit durch die aus seiner Sicht unerträglichen Einflussnahme des Angeklagten Z. auf das Verordnungsverhalten der in der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte zu begegnen. Der Angeklagte Dr. F. hatte auch bei Anzeige des Sachverhalts subjektiv die Wahl, noch anders handeln zu können, da er davon ausgehen konnte, dass ohne sein Zutun kein behördliches Einschreiten erfolgen wird. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt noch kein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten Dr. F. eingeleitet, denn der Verdacht gegen den Angeklagten Dr. F. konkretisierte sich nach der glaubhaften Aussage von StA’in R. erst aufgrund der Aussage von Dr. F., d.h. nach seiner erfolgten Aufklärungshilfe.

286

Nach Abwägung seines Aufklärungsbeitrags und der Schwere der aufgedeckten Tat im Verhältnis zur Schwere der von ihm verwirklichten Straftat und eigenen Schuld nach der Maßgabe des § 46b Abs. 2 StGB hat sich die Kammer entschieden, des Strafrahmen jeder vom Angeklagten Dr. F. verwirkten Tat gemäß § 49 StGB auf eine Mindeststrafe von 3 Monaten zu mildern. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Aufklärungshilfe des Angeklagten Dr. F. um einen entscheidenden Aufklärungsbeitrag, der es ermöglichte, einen systematischen Abrechnungsbetrug mit einem Schaden in Millionenhöhe zu entdecken. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch der Angeklagte Dr. F. in 13 Fällen an diesem Abrechnungsbetrug täterschaftlich beteiligt war, jedoch ist sein eigener Tatbeitrag, wenngleich er den des Angeklagten D. übersteigt, doch deutlich dem des Angeklagten Z. unterzuordnen. Während der Angeklagte Z. als „spiritus rector“ die „Fäden in der Hand“ hielt, war Kern der Tätigkeit von Dr. F. unterstützender Natur.

d)

287

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

288

Zu Gunsten des Angeklagten Dr. F. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten eine längere Zeit zurückliegen. Schließlich hat die Kammer – entgegen der Schilderungen der Zeugin M.- S. – zugunsten des Angeklagten Dr. F. unterstellt, dass die medizinischen Leistungen (ärztliche Behandlungen durch Ärzte der M. GOB GmbH sowie Ausreichung der verordneten Medikamente durch die E.-Apotheke), die den Auszahlungen der TK und KVH zugrunde lagen, in vollem Umfang ordnungsgemäß erbracht worden sind und dass der Angeklagte Dr. F. stets im Sinne seiner Patienten gehandelt hat.

289

Zu Lasten des Angeklagten Dr. F. hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Taten ein erheblicher Schaden seitens der TK und KVH verursacht worden ist und sich der Angeklagte an einer mit erheblicher krimineller Energie organisierter Tat beteiligt hat.

e)

290

Zur Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer Fallgruppen gebildet, wobei sie sich an der Höhe des entstandenen Schadens orientiert hat.

291

Für die Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 10.000,- (Fälle 6, 13 und 15) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils

292

3 Monaten,

293

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 20.000,- (Fälle 7, 9, 10 und 14) eine Freiheitsstrafe von jeweils

294

4 Monaten,

295

für Fälle mit einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 30.000,- (Fälle 8, 11 und 12) eine Freiheitsstrafe von

296

5 Monaten

297

und für die Fälle 1 bis 3 aufgrund des erheblichen Schadens in Höhe von EUR 315.882,07, EUR 306.087,24, und EUR 307.382,98 eine Freiheitsstrafe von jeweils

298

6 Monaten

299

für tat- schuldangemessen erachtet.

f)

300

Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände eine Gesamtstrafe gebildet

301

Insgesamt hat die Kammer eine

302

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten

303

als tat- und schuldangemessen angesehen.

304

Die Kammer hat dabei mildernd berücksichtigt, dass unter den Taten ein überaus enger zeitlicher, örtlicher, motivatorischer und sachlicher Zusammenhang besteht.

g)

305

Die in f) genannte Strafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt, denn es ist zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte Dr. F. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

VII.

306

Gegen die M. GOB GmbH als Einziehungsbeteiligte war die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.485.519,17 gemäß §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuordnen.

307

Nach den Feststellungen der Kammer wurden die Honorare der KVH auf das mit dem Namen „G.- O. B.“ geführte Konto bei der D. A.- und Ä. Bank H., IBAN:... /BIC:... , bei dem es sich zur Überzeugung der Kammer um das Geschäftskonto der M. GOB GmbH gehandelt hat, ausgekehrt. Die Angeklagten Z. und Dr. F. haben als Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG in gesetzlicher Vertretung für die M. GOB GmbH gehandelt.

308

Hingegen war entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten Z. keine Einziehungsentscheidung im Hinblick auf durch die E.-Apotheke eingelöste Verordnungen zum Nachteil der TK zu treffen, denn nach den glaubhaften Angaben der Zeugen K1 und S wurden bereits sozialrechtliche Rückforderungsbescheide gegenüber die Empfängerin der Zahlungen, die E.-Apotheke, erlassen und die entsprechende Rückforderungsbeträge mit laufenden Ansprüchen der E.-Apotheke gegenüber der TK aufgerechnet. Durch diese Aufrechnung sind die Forderungen der TK aus den hier abgeurteilten Straftaten erloschen und die Einziehung war mithin gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

VIII.

309

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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