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StGB § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 46 Js 10361/25
8. Januar 2026
12 KLs 46 Js 10361/25 8. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 482/25
16. Dezember 2025
5 StR 482/25 16. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 21/25
13. November 2025
IX ZB 21/25 13. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 172/25
15. Juli 2025
2 StR 172/25 15. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 24/25
4. Juni 2025
2 StR 24/25 4. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 112/25
7. Mai 2025
2 StR 112/25 7. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 98/25
8. April 2025
1 StR 98/25 8. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 5/25
18. Februar 2025
3 StR 5/25 18. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 T 10/24
10. Januar 2025
01 T 10/24 10. Januar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 111/24
9. Januar 2025
3 StR 111/24 9. Januar 2025