StGB § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Strafsenat) - 4 Ws 6/20
17. August 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 234/18
27. November 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 42/18
7. Juni 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 648/17
14. Februar 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 350/16
28. März 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 37/15
23. Juli 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 41/07; 2 Ws 41/2007
11. April 2007
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