Beschluss vom Landgericht Detmold - 01 T 10/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 25.10.2024 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 25.10.2024, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen worden ist.
4Unter dem 09.10.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Datum vom 03.09.2024 beantragte er die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung.
5Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht Detmold den letztgenannten Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich eines erheblichen Teils seiner Verbindlichkeiten ohnehin keine Restschuldbefreiung erlangen könne. Denn in Höhe von 9.559,00 € werde er auch nach Abschluss des Verfahrens mit Verbindlichkeiten belastet sein, sei die Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft in entsprechender Höhe doch der Restschuldbefreiung nicht zugänglich. Wegen der weiteren Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses wird auf selbigen Bezug genommen.
6Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 25.10.2024 hat der Beschwerdeführer am 24.11.2024 sofortige Beschwerde eingelegt.
7II.
8Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist unbegründet.
9Eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann nach § 4a InsO erfolgen, wenn der Schuldner die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die beantragte Restschuldbefreiung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Ersteres – die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen – ist im vorliegenden Fall gegeben.
10Allerdings hat die beantragte Restschuldbefreiung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
111.
12Die Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft gem. § 302 Nr. 2 InsO bleibt von einer etwaigen Restschuldbefreiung unberührt, weil es sich um eine Verbindlichkeit gem. § 39 Nr. 3 InsO handelt, die einer Geldstrafe gleichgestellt ist. Denn mit Urteil vom 11.05.2010 (IX ZR 138/09) hat der BGH entschieden, dass unter einer der Geldstrafe gleichgestellten Nebenfolge einer Straftat jede zu einer Geldzahlung verpflichtende Konsequenz zu verstehen ist, die eine Straftat zusätzlich zur Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe hat, namentlich der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) und die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB).
132.
14Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass es sich bei der Einziehungsforderung in Höhe von 9.559,00 € um eine erhebliche Forderung handelt, wegen derer die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen ist. Denn nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ist es nicht zu erwarten, dass der Schuldner die ausgenommene Forderung aus eigener Kraft in einem absehbaren Zeitraum tilgen kann.
15Der Schuldner bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit hat der Schuldner eigenen Angaben zufolge nicht. Der Schuldner selbst behauptet auch nicht, dass er in der Lage sei, einen Betrag in Höhe von 9.559,00 € in absehbarer Zeit aufbringen zu können, sondern deutet in seinem Schriftsatz vom 24.11.2024 selbst an, davon auszugehen, dass er den Einziehungsbetrag auf Dauer nicht mehr erwirtschaften können wird.
16Dementsprechend hofft der Schuldner offenbar – jedenfalls entnimmt die Kammer dies seinem Schriftsatz vom 24.11.2024– auf eine dauerhafte Vollstreckungseinstellung gem. § 459g StPO. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung zu unterbleiben hat, wenn diese unverhältnismäßig wäre. Ob und inwieweit solche Entscheidungen zukünftig getroffen werden, ist jedoch von der hier zu treffenden Entscheidung losgelöst und nicht sicher prognostizierbar. Dass die von dem Beschwerdeführer gewünschte dauerhafte Vollstreckungseinstellung im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt, ist keineswegs zwingend, ist der strafprozessrechtlichen Kommentierung doch zu entnehmen, dass die Vollstreckung grundsätzlich ausdrücklich auch dann fortzusetzen ist, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt und das Erlangte an die Gläubiger verteilt worden ist (BeckOK StPO/Coen, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 459g Rn. 25, beck-online). Auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2020 (IX ZB 39/19), nach der weitere Ermittlungen hinsichtlich des künftigen Verhaltens eines Dritten nicht anzustellen sind, wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.
173.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
194.
20Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung erheblich ist und einer Stundung der Verfahrenskosten entgegensteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und im Beschluss des BGH vom 13.02.2020 (IX ZB 39/19) ausdrücklich offengelassen worden. Dem Schuldner muss daher die Möglichkeit eröffnet werden, die hiesige Rechtsauffassung überprüfen zu lassen.
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Referenzen
- InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 1x
- StGB § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StPO § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen 1x
- InsO § 302 Ausgenommene Forderungen 1x
- InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- IX ZR 138/09 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 39/19 2x (nicht zugeordnet)