StGB § 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Strafgesetzbuch

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 349/10
12. Juli 2010
1 S 349/10 12. Juli 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ss 469/03
8. Dezember 2003
4 Ss 469/03 8. Dezember 2003