Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

Strafgesetzbuch

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Karlsruhe (5. Große Strafkammer) - 5 KLs 540 Js 44796/22
6. Juni 2024
5 KLs 540 Js 44796/22 6. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 36/23
10. August 2023
3 StR 36/23 10. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 K 21.1582
14. März 2023
Au 8 K 21.1582 14. März 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 3 und 4/21, AK 3/21, AK 4/21
9. Februar 2021
AK 3 und 4/21, AK 3/21, AK 4/21 9. Februar 2021
Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - 3 StR 52/20
10. Juni 2020
3 StR 52/20 10. Juni 2020
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 OB 144/19
4. Juli 2019
11 OB 144/19 4. Juli 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (5. Kammer) - 5 L 3868/17.WI
31. Juli 2017
5 L 3868/17.WI 31. Juli 2017
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-373/13
24. Juni 2015
C-373/13 24. Juni 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 1.13
14. Juni 2013
OVG 6 S 1.13 14. Juni 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 1048/12
29. August 2012
14 L 1048/12 29. August 2012