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StPO § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten

Strafprozeßordnung

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

1.
sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3.
sich über seine Person nicht ausweisen kann.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 13/20
6. Februar 2020
2 Ws 13/20 6. Februar 2020
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 13/16, 4 Ws 13/16 - 141 AR 43/16
25. Juli 2016
4 Ws 13/16, 4 Ws 13/16 - 141 AR 43/16 25. Juli 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 168/15
11. Dezember 2015
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Beschluss vom Landgericht Berlin (33. Strafkammer) - 533 Qs 162/10
12. Mai 2011
533 Qs 162/10 12. Mai 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 559-560/09
23. November 2009
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 343/03
18. Juni 2003
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