Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.
StPO § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 99/22
24. Mai 2022
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5 Ws 99/22 | 24. Mai 2022 |
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 146/16
21. Juli 2016
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2 Ws 146/16 | 21. Juli 2016 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 426/13
28. August 2013
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2 Ws 426/13 | 28. August 2013 |