StPO § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

Strafprozeßordnung

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 99/22
24. Mai 2022
5 Ws 99/22 24. Mai 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 146/16
21. Juli 2016
2 Ws 146/16 21. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 426/13
28. August 2013
2 Ws 426/13 28. August 2013