Beschluss vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 Qs 26/13

Tenor

1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.04.2013 wird verworfen.

2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Gegen die 29-jährige Angeklagte ist beim Amtsgericht Bad Säckingen - Strafrichter - ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls von Fleisch im Wert von 8,51 EUR, begangen am 01.12.2012 in den Geschäftsräumen der Firma M… Markt in W…, anhängig. Da die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat beantragt hatte, wurde der Angeklagten durch Beschluss vom 14.02.2013 (AS 49) Rechtsanwalt S… als Pflichtverteidiger beigeordnet, wobei diese Beiordnung ausdrücklich dahin beschränkt wurde, dass sie „nur für die Prüfung der Einlegung eines Einspruchs“ gelte.
Nachdem der Strafbefehl am 14.02.2013 erlassen worden war (AS 23 ff.), hat die Angeklagte dagegen am 19.02.2013 Einspruch eingelegt (AS 51) und mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11.03.2013 (AS 83 ff.) beantragt, ihr Rechtsanwalt S… als Pflichtverteidiger auch für das durchzuführende Hauptverfahren beizuordnen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende nach bereits vor Antragstellung erfolgter Anhörung der Staatsanwaltschaft (AS 77) durch Beschluss vom 17.04.2013 (AS 91) ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2013 (AS 93). Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (AS 97).
II.
Die Beschwerde der Angeklagten ist nach § 304 StPO zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass § 408b StPO für eine Verteidigerbestellung über die Einlegung eines Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl hinaus keine Rechtsgrundlage bietet.
Die Kammer teilt die insbesondere in der Rechtsprechung bis heute wohl überwiegende Auffassung (OLG Düsseldorf, NStZ 2002, 390; StraFo 2008, 441 f.; KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 Ws 30/12; LG Dresden, Beschluss vom 05.07.2006 - 3 Qs 78/06 -; LG Aurich, Beschluss vom 12.08.2009 - 12 Qs 90/09 - jeweils zit. nach juris; LG Waldshut-Tiengen, 2. Kleine Strafkammer, Urteil vom 15.12.2011 - 2 Ns 21 Js 7911 -; AG Höxter, NJW 1994, 2842; offen gelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 (4) Ss 159/12 -; aus der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 408b Rn. 6 m. w. N.; Beck’scher Online-Kommentar StPO, Stand:01.10.2012, § 408b Rn. 5; Graf, StPO, 2. Aufl., § 408b Rn. 5; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 408b Rn. 4), dass die Verteidigerbestellung nach § 408b StPO auf das Strafbefehlsverfahren einschließlich der Einspruchseinlegung beschränkt ist und nicht mehr für die Hauptverhandlung gilt.
Der von der Verteidigung favorisierten Gegenmeinung, welche die Beiordnung auch auf das weitere Verfahren nach dem Einspruch – zumindest auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung, teilweise sogar auf das Rechtsmittelverfahren – erstrecken will (OLG Köln, NStZ-RR 2010, 30; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 391; OLG Celle, NStZ-RR 2011, 295; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 408b Rn. 8; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 408b Rn. 11; HK/Kurth, StPO, 5. Aufl., § 408b Rn. 6; Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 408b Rn. 7), ist zwar zuzugeben, dass § 408b StPO nach seinem Wortlaut die Reichweite der Bestellung – anders als §§ 118a Abs. 2 Satz 3, 350 Abs. 3, 118a Abs. 2 Satz 3 StPO – nicht ausdrücklich beschränkt. Eine entsprechende Beschränkung der Beiordnung auf das schriftliche Strafbefehlsverfahren und die Einspruchseinlegung lässt sich aber bereits aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung und der Gesetzessystematik ableiten:
Knapp zwei Jahrzehnte lang hatte der Gesetzgeber die Verhängung von Freiheitsstrafe im summarischen Strafbefehlsverfahren gar nicht vorgesehen, sondern in der durch das Einführungsgesetz zum StGB ab 01.01.1975 gültigen Fassung der §§ 407 ff. StPO ausdrücklich auf die Verhängung von Geldstrafen limitiert. Erst durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 wurde die Möglichkeit zur Verhängung von Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr im Strafbefehlsverfahren eingeführt. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Vorschrift über die Bestellung eines Verteidigers nicht etwa in den Katalog des § 140 Abs. 1 StPO aufgenommen (so dass die Notwendigkeit der Verteidigung bzw. die Beiordnung ganz selbstverständlich das gesamte Verfahren umfassen würde – vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO., § 140 Rn. 5 m. w. N.), sondern die Regelung des § 408b StPO in den 1. Abschnitt des Sechsten Buches der StPO über das Verfahren bei Strafbefehlen eingestellt und in § 408b Satz 2 StPO ausschließlich auf § 141 Abs. 3 StPO verwiesen. Dass es sich dabei keineswegs um ein Redaktionsversehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gehandelt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (Bundestagsdrucksache 12/3832, Seite 42):
„Die Regelung ist als eigene Bestimmung in den Abschnitt über das Verfahren bei Strafbefehlen eingefügt worden, um zu verdeutlichen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund der besonderen prozessualen Situation geboten ist; der Katalog der notwendigen Verteidigung in § 140 StPO bleibt unberührt.“
10 
Die vom Gesetzgeber betonte „besondere prozessuale Situation“ besteht im Wesentlichen darin, dass das Strafbefehlsverfahren die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (zur Bewährung) im summarischen Verfahren nach Aktenlage ermöglicht. Zur Kompensation der bei dieser Verfahrensweise nicht vorgesehenen mündlichen Hauptverhandlung, in der sich der Richter sonst für die nach §§ 47, 56 StGB zu treffende Entscheidung über die Verhängung einer (gegebenenfalls kurzen) Freiheitsstrafe zur Bewährung einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, ist die Beiordnung eines Verteidigers geboten. Es kommt hinzu, dass einem nicht-verteidigten Angeklagten, der nur schriftlich nach §§ 409 Abs. 1 Satz 2, 268a Abs. 3 StPO über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung belehrt wird, oftmals die Gefahr des Widerrufs nach § 56f StGB mit der Folge, dass er die Freiheitsstrafe schließlich verbüßen muss, nicht ohne Weiteres bewusst sein wird (Meyer-Goßner, aaO., § 408b Rn. 1).
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Diese Besonderheiten enden mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl. Denn nach (zulässigem) Einspruch ersetzt der Strafbefehlsantrag die Anklage und der Strafbefehl übernimmt die Funktion des Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung ihren Fortgang im Wesentlichen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 213 ff., 226 ff. StPO nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, der nur vorübergehend bestehenden „besonderen prozessualen Situation“ mehr als eben vorübergehend Rechnung zu tragen.
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Wenn stattdessen die Bestellung nach § 408b StPO für die Hauptverhandlung fortwirken würde, hätte dies – im Vergleich zu einem Angeklagten, der unmittelbar nach § 200 StPO angeklagt wird – ein wenig einleuchtendes Ergebnis zur Folge: Derjenige Angeklagte, dem nach vorangegangenem Strafbefehl gemäß § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung droht, wäre in der Hauptverhandlung automatisch verteidigt, wohingegen ein Angeklagter, der unter Umständen sogar mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss, aber im Normalverfahren angeklagt wird, nur unter den Voraussetzungen des § 140 StPO einen Verteidiger erhalten würde (was in der Regel wegen der Schwere der Tat gemäß § 140 Abs. 2 StPO erst bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr geboten ist – vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO., § 140 Rn. 23 m. w. N.).
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Der durchaus zutreffende Hinweis auf die Möglichkeit des vereinfachten Beweisaufnahmeverfahrens im Strafbefehlsverfahren nach §§ 411 Abs. 2 Satz 2, 420 StPO rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Vielmehr übersieht die oben zitierte Gegenmeinung, soweit sie sich auf dieses Argument stützt, dass die Nachteile und Gefahren der erleichterten Beweisaufnahme auch den nicht-verteidigten Angeklagten treffen, gegen den im Strafbefehl „nur“ eine – möglicherweise aber sogar hohe –Geldstrafe festgesetzt wurde. Ein solcher Angeklagter wäre nach der Gegenmeinung schlechter gestellt als ein Angeklagter, gegen den bereits im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe festgesetzt worden ist, obwohl auch er – da das Verschlechterungsverbot gemäß § 411 Abs. 4 StPO nicht gilt –gegebenenfalls mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnen muss, selbst wenn die Hauptverhandlung keinen schwerer wiegenden Sachverhalt ergeben hat (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO., § 411 Rn. 11; OLG Stuttgart, StV 2007, 232).
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Das weitere Argument der Gegenmeinung, dass die Fortdauer der Bestellung gemäß § 408b StPO auch für die Hauptverhandlung aus der in § 411 Abs. 2 StPO fehlenden Verweisung auf § 418 Abs. 4 StPO zu folgern sei, vermag im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu überzeugen, weil keine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist; der erlassene Strafbefehl hat eine Freiheitsstrafe von nur einem Monat vorgesehen. Im Übrigen würde es bei der bereits oben dargestellten unangemessenen Ungleichbehandlung je nach im Strafbefehlsverfahren beantragter Rechtsfolge (Freiheits- oder Geldstrafe) bleiben.
2.
15 
Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog von § 140 Abs. 1 StPO liegt offenkundig nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO erfüllt:
16 
a) Die hier in Rede stehende Straferwartung von einem Monat ist kein Fall, in dem „wegen der Schwere der Tat“ die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat ist – wie bereits oben ausgeführt – in der Regel erst bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben (Meyer-Goßner, aaO., § 140 Rn. 23 m. w. N.).
17 
Sonstige schwerwiegende Nachteile, welche die Angeklagte im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere gibt es kein anhängiges Bewährungsverfahren, in dem ihr ein Widerruf der Strafaussetzung drohen könnte.
18 
b) Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, insbesondere ist kein länger dauerndes Verfahren zu erwarten, in dem zahlreiche Zeugen zu vernehmen sein werden:
19 
Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat um einen einfachen Ladendiebstahl handelt. In der Hauptverhandlung dürften – sofern die Angeklagte den Tatvorwurf nicht ohnehin wie schon im Ermittlungsverfahren einräumen sollte – nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen die Angestellte des Einkaufsmarktes und der sachbearbeitende Polizeibeamte als Zeugen zu hören sein; im Übrigen werden der Auszug aus dem Bundeszentralregister und der Strafantrag zu verlesen sein. Diese Unterlagen sind nicht so umfangreich oder kompliziert, als dass es nicht ausreichen würde, der Angeklagten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die entsprechenden Aktenteile in Kopie zur Verfügung zu stellen.
20 
Andere Umstände, aufgrund derer eine Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommen könnte, wurden von der Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
II.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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