Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 Ws 4/25
Tenor:
- 1.
Die gegen den Angeschuldigten O. angeordnete Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Insoweit findet eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht Celle in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
- 2.
Hinsichtlich der Angeschuldigten O. und U. ist eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO derzeit nicht veranlasst.
Gründe
I.
1. Der Angeschuldigte O. ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. März 2025 (28 Gs 1018/25) am 12. März 2025 festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl ist durch einen neuen, um weitere Tatvorwürfe ergänzten Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2025 (28 Gs 2769/25), der am 22. Juli 2025 verkündet worden ist, ersetzt worden.
a) Gegenstand des Haftbefehls vom 5. März 2025 war der Vorwurf, der Angeschuldigte O. habe sich seit spätestens Juli 2018 in Delmenhorst, Bremen und andernorts durch 41 Straftaten (§ 53 StGB) wegen
aa) mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 129b Abs. 1 StGB) in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB),
bb) entweder gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB) oder gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB n.F.) in 35 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 129b Abs. 1 StGB) sowie
cc) schweren Veranlassens zur Zwangsarbeit (§ 232b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs.4, 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch (§§ 22, 23 StGB),
strafbar gemacht.
b) Mit dem erweiterten Haftbefehl vom 14. Juli 2025 wird dem Angeschuldigten O. über die vorgenannten Taten hinaus vorgeworfen, sich durch weitere neun Straftaten wegen entweder gewerbsmäßigen Bandenbetrugs oder gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche, davon in einem Fall in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, strafbar gemacht zu haben.
2. Der Angeschuldigte U. ist am 12. März 2025 festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Grundlage hierfür war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 13. März 2025 (28 Gs 1135/25). Dieser ist durch einen neuen, um weitere Tatvorwürfe ergänzten Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2025 (28 Gs 2788/25), der am 21. Juli 2025 verkündet worden ist, ersetzt worden.
a) Gegenstand des Haftbefehls vom 13. März 2025 war der Vorwurf, der Angeschuldigte Uwadiae habe sich seit spätestens April 2022 in D., B. und andernorts durch 15 Straftaten (§ 53 StGB) wegen
aa) entweder gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB) oder gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB n.F.) in 14 Fällen, sowie
bb) schweren Veranlassens zur Zwangsarbeit (§ 232b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs.4, 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 Abs. 1 StGB),
strafbar gemacht.
b) Mit dem erweiterten Haftbefehl vom 15. Juli 2025 wird dem Angeschuldigten U. über die vorgenannten Taten hinaus vorgeworfen, sich durch weitere fünf Straftaten wegen entweder gewerbsmäßigen Bandenbetrugs oder gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche strafbar gemacht zu haben.
3. Der Angeschuldigte O. ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 11. März 2025 (28 Gs 1123/25), welchem der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. März 2023 (28 Gs 1020/25) zugrunde liegt, am 12. März 2025 in W. festgenommen und am 2. April 2025 nach Deutschland überstellt worden, wo der nationale Haftbefehl am selben Tag vor dem Amtsgericht Laufen verkündet worden ist. Der Angeschuldigte O. befindet sich seitdem ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte O. habe sich seit spätestens Juli 2018 in D., B. und andernorts durch 12 Straftaten (§ 53 StGB) wegen
a) entweder gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB) oder gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB n.F.) in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB), sowie
b) gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) in drei Fällen,
strafbar gemacht.
4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 25. August 2025 hat das Amtsgericht Oldenburg die Akten mit Verfügung vom 26. August 2025 über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Mit Beschluss vom 15. September 2025 hat das Oberlandesgericht Oldenburg das Haftprüfungsverfahren zuständigkeitshalber gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 StPO an das Oberlandesgericht Celle abgegeben, bei dem die Akten am 17. September 2025 eingegangen sind.
5. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat am 23. September 2025 Anklage vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Oldenburg wegen der den aktuell vollstreckten Haftbefehlen zugrunde liegenden Vorwürfe gegen die Angeschuldigten O., U. und O. sowie zwei weitere Angeschuldigte erhoben.
6. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat am 25. September 2025 beantragt zu beschließen, dass die gegen den Angeschuldigten O. angeordnete Untersuchungshaft fortzudauern hat und dass der Senat hinsichtlich der Angeschuldigten O. und U. zur Entscheidung nicht berufen ist, weil die Frist von sechs Monaten angesichts der erweiterten Haftbefehle noch nicht abgelaufen ist und der Ablauf nicht kurz bevorsteht.
Den Angeschuldigten ist über ihre Verteidiger Gelegenheit zur Erwiderung bis zum 6. Oktober 2025 gegeben worden.
Der Verteidiger des Angeschuldigten O., Rechtsanwalt D., hat mit Schriftsatz vom 26. September 2025 vorgetragen, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Celle keine neuen Erkenntnisse enthalte, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen könnten, und im Übrigen auf seinen Schriftsatz vom 22. September 2025 verwiesen. Mit diesem hatte er geltend gemacht, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. März 2025 spätestens am 2. Oktober 2025 aufzuheben, hilfsweise unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen sei. Die Tatsache, dass weder ein Urteil ergangen noch Anklage erhoben worden sei, finde weder in der besonderen Schwierigkeit noch dem Umfang der Ermittlungen ihre Begründung. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten umfangreichen Ermittlungen beträfen offenbar Taten, die nicht seinem Mandanten zur Last gelegt würden. Die seinem Mandanten zur Last gelegten Taten lägen lange zurück und seien offenbar bereits ausermittelt gewesen, sodass der Ermittlungsaufwand hinsichtlich anderer Taten nicht zur Begründung einer Fortdauer der Inhaftierung seines Mandanten herangezogen werden könne. Weiter hat er die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und das Fehlen eines Haftgrundes gerügt und dazu Ausführungen gemacht.
Der Verteidiger des Angeschuldigten U., Rechtsanwalt L., hat mit Schriftsatz vom 26. September 2025 vorgetragen, dass die Sechsmonatsfrist abgelaufen und die Fortdauer der Untersuchungshaft abzulehnen sei. Die Erweiterung des Haftbefehls gegen seinen Mandanten sei nur unwesentlich. Die neu hinzugekommenen Taten rechtfertigten keinen eigenständigen Haftbefehl. Es handele sich um den Versuch, die Frist des § 121 StPO zu umgehen. Die Taten stellten sich als ein Fortsetzungszusammenhang dar, was bei Auslegung des § 121 StPO berücksichtigt werden müsse. Die Überschreitung der Sechsmonatsfrist sei auch nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Das Verfahren gegen seinen Mandanten hätte von dem umfangreicheren Verfahren gegen den Beschuldigten O. abgetrennt und beschleunigt abgeschlossen werden können. Außerdem verfüge der Angeschuldigte U. über soziale Bindungen, nämlich ein Kind, und werde sich gegebenenfalls auch gegen Auflagen dem Verfahren zur Verfügung halten.
II.
Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 StPO für die besondere Haftprüfung zuständig, weil in vorliegender Sache eine Strafkammer nach § 74a GVG zuständig ist und das Oberlandesgericht Celle das nach § 120 GVG zuständige Oberlandesgericht ist. Dabei ist es unschädlich, dass die gegen die Angeschuldigten U. und O. ergangenen Haftbefehle nicht auf den Verdacht einer im Katalog des § 74a GVG genannten Straftat gestützt sind; maßgeblich für die Zuständigkeit des nach § 120 GVG zuständigen Oberlandesgerichts ist, ob die Ermittlungen - zumindest auch - solche Taten zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 28, 355; KK-StPO/Gericke 9. Aufl. § 121 Rn. 32). Das ist hier der Fall.
III.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der gegen den Angeschuldigten O. angeordneten Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte O.. ist der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. März 2025 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeschuldigte O. schloss sich zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts spätestens ab Januar 2020 mit den Mitangeschuldigten O. und U. sowie weiteren Tätern zusammen, um in großer Zahl Konten zu eröffnen oder auf andere Weise zu akquirieren, damit diese in der Folge für die Entgegennahme und Weiterleitung von Erträgen aus Straftaten genutzt werden konnten. Bei den Straftaten handelte es sich in der Mehrzahl der Fälle um Betrugstaten mittels "Love-Scams". Bei diesen bauten die Täter zumeist über digitale Medien unter Nutzung einer frei erfundenen Personalie ein Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten auf. In der Folge brachten sie die Geschädigten unter Vorspiegelung von Notlagen, teils unter Zusicherung der Rückzahlung oder mit dem Versprechen auf ein gemeinsames Leben, dazu, Geld auf die zu diesem Zweck von den Tätern eingerichteten Konten zu überweisen. Teilweise lagen den Überweisungen auch Betrugstaten mittels verfälschter Rechnungen oder Erpressungen nach Offenbarung intimer Bilder in Chats zugrunde. Für die Bereitstellung der Konten erhielten die Angeschuldigten Provisionen in Höhe von ca. 25 - 30 %.
Gemäß der Abrede eröffnete der Angeschuldigte O. acht Konten, davon sechs unter Falschpersonalien, und stellte diese für anschließende Geldtransfers aus Betrugstaten zur Verfügung. Die Kontoeröffnungen fanden am 27. Januar und 27. November 2020, am 17. Juli 2021, am 23. April 2022 (drei Eröffnungen) sowie am 25. und 26. April, am 30. Mai, am 21. und am 23. Juni 2022 statt. Die dem Angeschuldigten O. über diese Konten zugeflossenen deliktischen Geldeingänge beliefen sich auf 42.800 Euro, 15.200 Euro, 36.500 Euro, 24.388 Euro, 8.275 Euro, 5.000 Euro und 53.373 Euro. Zudem stellte der Angeschuldigte O. spätestens ab Oktober 2021 ein auf seinen eigenen Namen laufendes Konto für Betrugstaten zur Verfügung oder nutzte es selber für deren Begehung. Hierdurch erlangte er 23.927 Euro. In drei weiteren Fällen blieb es bei der Kontoeröffnung unter falschem Namen, ohne dass deliktische Umsätze anfielen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. März 2025 und die Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 23. September 2025 Bezug genommen.
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf umfangreichen Auswertungen von auf Datenträgern der Angeschuldigten gesicherter Chatkommunikation, Bankauskünften und Kontoeröffnungsunterlagen sowie Umsatzübersichten der betreffenden Konten, zahlreichen Zeugenaussagen, insbesondere der geschädigten Personen, sowie teilweise auch Observations- bzw. Telekommunikationsmaßnahmen. So hat die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeschuldigten O. gesicherten Chats ergeben, dass dieser u.a. mit einem - später als der Angeschuldigte O. identifizierten - Mittäter Kontodaten ausgetauscht hat. Die anschließenden Ermittlungen zu den Konten anhand der Kontoeröffnungsunterlagen haben durch Lichtbildabgleich ergeben, dass der Angeschuldigte O. die Konten unter Verwendung falscher Personalien eröffnete. Die Erkenntnisse zu der deliktischen Herkunft der Geldeingänge auf diesen Konten aus Betrugstaten beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der jeweils einzahlenden Personen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. März 2025, dem vorläufigen Abschlussbericht der Polizei vom 30. Juli 2025 (Bl. 104 ff. Bd. IV d. A.) und in der Anklageschrift vom 23. September 2025 Bezug genommen.
c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeschuldigte O. durch die im Haftbefehl beschriebenen Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB n.F.) in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB), sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269 Abs. 1, Abs. 3, 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) in drei weiteren Fällen strafbar gemacht. Ob der Angeschuldigte O. im Sinne eines dringenden Tatverdachts auch als (Mit)Täter an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war, kann der Senat für die hier zu treffende Entscheidung offenlassen, weil bereits die übrigen Vorwürfe die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.
Gegenstand der Geldwäsche kann auch ein Bankguthaben sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 -, juris). Eine deliktische Herkunft des Bankguthabens im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB liegt auch dann vor, wenn es aus Überweisungen herrührt, zu denen die Geschädigten mittels der Methode des "Love-Scams" veranlasst worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. April 2024 - 203 StRR 104/24 -, OLGSt StGB § 263 Nr. 4).
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte O. - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem nunmehr hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte O. ist nigerianischer Staatsbürger mit diversen Beziehungen ins Ausland. Er reiste zuletzt am 28. Juli 2024 nach N. Seine Ehefrau lebt in Ö., wo er auch über ein Konto verfügt und festgenommen worden ist. Nach dem Ermittlungsergebnis nutzte er mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Vergangenheit Aliaspersonalien und die Ausweisdokumente anderer Personen für Kontoeröffnungen. Es ist dringend davon auszugehen, dass er derartige Methoden auch nutzen würde, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Dies gilt umso mehr, als er nach dem Ermittlungsergebnis in eine international operierende Tätergruppierung eingebunden ist und daher auf ein Netzwerk zurückgreifen könnte, das ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würde.
Soweit der Verteidiger dagegen vorbringt, dass "ein derartiger Erfahrungssatz" nicht existiere und derartige Annahmen "völlig abwegig" seien und "nicht die Anforderungen an eine Beurteilung der Fluchtgefahr im Einzelnen" erfüllten, ist dem nicht zu folgen. Die Fluchtgefahr darf zwar nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Diese Tatsachen brauchen aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - AK 4/24 -, NJW 2024, 1674; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 112 Rn. 22 m.w.N.). Zu diesen Tatsachen gehören auch innere Tatsachen, wie etwa die Neigung des Beschuldigten, bestimmte Straftaten zu begehen, und auch Erfahrungstatsachen, insbesondere der Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter umso eher versucht, sich dem Strafverfahren zu entziehen, je höher die zu erwartende Strafe ist (Schmitt/Köhler aaO m.w.N.). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr kommt der Straferwartung grundsätzlich maßgebende Bedeutung zu (OLG Düsseldorf StV 1991, 305). Zwar kann auf die Straferwartung allein im Allgemeinen die Annahme von Fluchtgefahr nicht gestützt werden. Je größer indes die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen (Schmitt/Köhler aaO Rn. 24 m.w.N.). Bei einer besonders hohen Straferwartung braucht daher nur geprüft zu werden, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können (Schmitt/Köhler aaO Rn. 25 m.w.N.). Weitere zu berücksichtigende Umstände sind vor Allem die Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat, seine Persönlichkeit, seine Lebensverhältnisse, sein Verhalten vor und nach der Tat (vgl. Schmitt/Köhler aaO Rn. 19 m.w.N.).
Diese dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit begründen Fluchtgefahr, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass auch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO nicht erfolgversprechend sind.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2025 zutreffend ausgeführt:
"Das Verfahren resultiert aus einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche in Zusammenhang mit "Love Scam" gegen den gesondert verfolgten P. E. und andere, welches bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem Az. 11B Js 100328/19 geführt wird. (...)
Der Beschuldigte O. O. wurde im Zuge der Ermittlungen bekannt. Die Handyauswertung des bei dem gesondert verfolgten E. sichergestellten Handys ergab, dass die Adresse einer "Love Scam - Geschädigten" dem E. von dem Beschuldigten O. O. übermittelt worden war. Zudem wurde bekannt, dass der gesondert verfolgte E. mehrfach Gelder, die aus Betrugstaten stammen, an den Beschuldigten O. O. weiterleitete (Bl. 51 Bd. I d. A.). Am 27.10.2022 wurde die Wohnung des Beschuldigten O. O. in D. durchsucht und dabei dessen Mobiltelefon "..." beschlagnahmt. Die Auswertung konnte aus technischen Gründen erst im Januar/Februar 2024 erfolgen. Daraus ergab sich der Verdacht, dass der Beschuldigte O. O. Mitglied der C. B. A. ist. Weiterhin ergab sich aus den Chats und dem Bildbestand der Verdacht, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Tätern Betrug und Geldwäschedelikte begeht. Es wurden 42 Chats zu Geldwäschetätigkeiten gefunden. Aus diesen ging hervor, dass der Beschuldigte O. O. deutsche und internationale Konten für den Erhalt von Geldern aus Betrugstaten in großem Umfang organisiert und vermittelt und dafür vom Chatpartner Provisionen verlangt. Die Chatpartner sind ebenfalls Vermittler oder Betrüger, die Konten für den Erhalt von Geldern aus Betrugstaten benötigen. Der Beschuldigte O. O. erhielt die zu vermittelnden Kontonummern teilweise direkt von den Kontoinhabern bzw. Personen, die Zugriff auf die Konten haben, oder von anderen Vermittlern.
Zudem konnten durch die Handyauswertung erstmals die weiteren Beschuldigten O. E. O. und C. U. ermittelt werden (Bl. 110 f. Bd. IV d. A.). Es erfolgten Ermittlungen zu der C. B. A., zu den Geldwäschekonten und dem Verdacht des Menschenhandels, welcher sich aus Überwachungsmaßnahmen ergeben hatte (Bl. 113 ff. Bd. IV d. A.). Am 12.03.2025 wurde die Wohnung des Beschuldigten O. O. erneut durchsucht und die Beschuldigten O. O. und C. U. wurden festgenommen (Bl. 141 Bd. IV d. A.). In der Wohnung wurden die Mobiltelefone der Beschuldigten O. O. und C. U. mit beweisrelevanten Datensätzen gefunden, welche in der Folgezeit ausgewertet wurden (Bl. 141 Bd. IV d. A.). Anhand dieser Auswertung wurden weitere Taten ermittelt, die bisher nicht bekannt gewesen waren (s. u.)."
Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist es weder so, dass die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten O. bereits früher als diejenigen gegen die Mitangeschuldigten abgeschlossen waren noch dass sie früher hätten abgeschlossen werden können. Nach der Offenlegung der bis dahin verdeckt geführten Ermittlungen und den Durchsuchungen und Festnahmen im März 2025 waren weitere umfangreiche Ermittlungen zu führen. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat dazu unter Bezugnahme auf den Bericht der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 2. September 2025 zutreffend ausführt:
"Im Zuge der ab dem 01.07.2024 im Ermittlungskomplex A. bei der Polizeiinspektion D./O.Land/W. intensiv und ab dem 12.03.2025 offen geführten Ermittlungen wurden u.a. mehrere Dutzend Mobiltelefone und Datenträger ausgewertet, der Großteil davon stand erst nach dem Eintritt in die offene Phase am 12.03.2025 zur Verfügung (sh. vorläufiger Abschlussbericht Ziff. 4 und SH Mobiltelefone 01 - 14). Durch die Handyauswertungen konnten allein bis Anfang/Mitte Juni 2025 auf 13 bis dahin als relevant eingestuften Mobiltelefonen von (nur) 7 Beschuldigten in 331 als relevant beurteilten Chats mit ganz überwiegend nicht mit Echtpersonalien gespeicherten Chatpartnern 747 verschiedene Konten, darunter weitere 398 mutmaßlich tatrelevante deutsche Konten ermittelt werden (BI. 189 ff. Bd. III, BI. 163 Bd. IV d.A. Ziff. 5). Zu den deutschen Konten fanden in der Folge Überprüfungen auf vorliegende Geldwäscheverdachtsmeldung und Ermittlungen zu den Umständen der Kontoeröffnung und darauf eingegangenen Überweisungsgutschriften statt. Im Ergebnis wurden allein für den Tatkomplex Betrug/Geldwäsche 129 Fallakten angelegt, welche jeweils ein Konto und in der Regel mehrere über dieses Konto abgewickelte Betrugstaten umfassen (FA-K und FA-VK, vgl. BI. 174 ff. Bd. IV d.A.). Eine weitere Beschleunigung des Verfahrens war angesichts der notwendigen Ermittlungsschritte (Identifizierung relevanter Chats und Konten, Einholung von Bankinformationen, ggf. Identifizierung verdächtiger Geldeingänge und der Überweisenden, Ermittlung der Hintergründe der Überweisung), der bis heute andauernden Datenträgerauswertung und der wechselnden Beteiligungskonstellationen ebenso unmöglich wie eine beschleunigte Führung und Abtrennung des Verfahrens nur soweit des den Beschuldigten O. betrifft."
Der weitere Fortgang des Verfahrens ist sodann zutreffend wie folgt dargelegt:
"Die Polizei erstellte am 30.07.2025 einen vorläufigen Schlussbericht, der 68 Seiten umfasst (Bl. 104 ff. Bd. IV d. A.) und überbrachte die Akten der Staatsanwaltschaft, wo sie am 01.08.2025 eingingen (Bl. 200, 207 Bd. IV d. A.). Die Staatsanwaltschaft begann nach Urlaubsrückkehr des zuständigen Dezernenten am 05.08.2025 umgehend mit der vertieften Einarbeitung und fertigte bereits unter dem 08.08.2025 eine umfangreiche verfahrensleitende Verfügung (Bl. 207 ff. Bd. IV d. A.). Am 11.08.2025 wurde nach dem Scan-Vorgang den Verteidigern Akteneinsicht durch Übersendung eines elektronischen Aktendoppels mit Einlassungsfrist bis 11.09.2025 gewährt (Bl. 209R Bd. IV d. A.).
Anschließend erfolgten weitere verfahrensfördernde Verfügungen, insbesondere am 18.08.2025 und 21.08.2025 (Bl. 26, 27, 30 Bd. V d. A.)."
Ebenfalls mit der gebotenen besonderen Beschleunigung ist nach Ablauf der bis zum 11. September 2025 währenden Einlassungsfrist bereits am 23. September 2025 Anklage erhoben worden. Diese umfasst 105 Seiten.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers zur Möglichkeit einer früheren Anklageerhebung gegen den Angeschuldigten O. nimmt der Senat auf die folgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Celle Bezug und macht sie sich zu eigen:
"Eine vorherige Abtrennung oder Einstellung einzelner Taten wäre nicht sachgerecht, da besonders die Gesamtschau der Taten erst ein Bild über die Strukturen und das Ausmaß der jeweiligen Taten lieferte.
Auch eine vorherige Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten O. E. O. wäre nicht sachgerecht. Die Taten des gewerbsmäßigen Betrugs bzw. der gewerbsmäßigen Geldwäsche zu Nr. 16, 36 richten sich gegen den Beschuldigten O.E. O. und gegen den Beschuldigten O. O. Die Tat Nr. 30 richtet sich gegen den Beschuldigten O. E. O. und den Beschuldigten C. U. Die Taten Nr. 28, 29, 31 und 35 richten sich gegen alle drei Beschuldigten. Erst diese Gesamtschau der Taten unter wechselseitiger Beteiligung der Beschuldigten liefert ein Bild über die Strukturen und das Ausmaß der jeweiligen Taten."
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Verfahren bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Anhaltspunkte für künftige vermeidbare Verzögerungen, die bereits jetzt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.
4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten O. einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
IV.
Hinsichtlich der Angeschuldigten O. und U. ist eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO derzeit nicht veranlasst. Die Angeschuldigten befinden sich zwar seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Wegen hinzugekommener Taten, die dem Angeschuldigten O. erstmals mit dem Haftbefehl vom 14. Juli 2025 und dem Angeschuldigten U. erstmals mit dem Haftbefehl vom 15. Juli 2025 vorgeworfen worden sind, haben jedoch neue Sechsmonatsfristen im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO begonnen, deren Ablauf hinsichtlich des Angeschuldigten O. erst am 26. Dezember 2025 und hinsichtlich des Angeschuldigten U. erst am 24. Dezember 2025 bevorsteht.
1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.; vom 20. September 2023 - AK 54/23, juris Rn. 8; vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23 -, juris Rn. 5 ff.).
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn im Rahmen der Ermittlungen von Serienstraftaten in einem einheitlichen Ermittlungskomplex neue solcher Straftaten bekannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 Ws 149/18 H -, StraFo 2018, 386 [BGH 09.05.2018 - 5 StR 17/18]; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 11; Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auf., § 121 StPO Rn. 20). Denn anderenfalls würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, weil die Ermittlungsbehörden wegen des Fortschreitens der dann einheitlich für alle Serientaten laufenden Frist gezwungen wären, nicht nur wegen der Haftbefehlstaten, sondern auch wegen neu bekannt werdender und nur möglich erscheinender weiterer Taten sofort mit Nachdruck zu ermitteln, obgleich sich aus dieser Ermittlungstätigkeit kein Verlängerungsgrund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ergeben kann, da die neuen Taten noch nicht Gegenstand des Haftbefehls sind bzw. mangels Aufklärung bis zum dringenden Tatverdacht gar nicht sein können.
2. An diesen Maßstäben gemessen haben die Haftbefehle vom 14. bzw. 15. Juli 2025 neue Sechsmonatsfristen eröffnet. Im Einzelnen:
a) Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten O. vom 14. Juli 2025 ist wegen mindestens eines weiteren selbständigen Tatvorwurfs ergangen, der nicht Gegenstand des Haftbefehls vom 5. März 2025 gewesen ist (unten aa), erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden ist (unten bb) und für sich genommen einen Haftbefehl rechtfertigt (unten cc). Die nunmehr maßgebliche Sechsmonatsfrist läuft ab dem 26. Juni 2025; ab diesem Tag hätte der erweiterte Haftbefehl ergehen können (unten dd).
aa) Der Angeschuldigte O. ist - über die Vorwürfe des früheren Haftbefehls hinaus - zumindest der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche in acht weiteren Fällen dringend verdächtig. Ob der Angeschuldigte O. in diesen Fällen jeweils im Sinne eines dringenden Tatverdachts als (Mit)Täter an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war, kann der Senat für die hier zu treffende Entscheidung offenlassen.
(1) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist insoweit von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeschuldigte O. schloss sich zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts spätestens ab Dezember 2021 mit den Mitangeschuldigten U. und O. sowie weiteren Tätern zusammen, um in großer Zahl Konten zu eröffnen oder auf andere Weise zu akquirieren, damit diese in der Folge für die Entgegennahme und Weiterleitung von Erträgen aus Straftaten genutzt werden konnten. Bei den Straftaten handelte es sich in der Mehrzahl der Fälle um Betrugstaten mittels "Love-Scams". Bei diesen bauten die Täter zumeist über digitale Medien unter Nutzung einer frei erfundenen Personalie ein Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten auf. In der Folge brachten sie die Geschädigten unter Vorspiegelung von Notlagen, teils unter Zusicherung der Rückzahlung oder mit dem Versprechen auf ein gemeinsames Leben, dazu, Geld auf die zu diesem Zweck von den Tätern eingerichteten Konten zu überweisen. Teilweise lagen den Überweisungen auch Betrugstaten mittels verfälschter Rechnungen oder Erpressungen nach Offenbarung intimer Bilder in Chats zugrunde. Für die Bereitstellung der Konten erhielten die Angeschuldigten Provisionen in Höhe von ca. 25 - 30 %.
In Umsetzung der Abrede tauschte der Angeschuldigte O. im Rahmen von Chat-Kommunikation mit seinen Mittätern jeweils die Daten von unter Falschpersonalien eröffneten Bankkonten aus, auf denen in der Folgezeit durch Betrugstaten erlangte Überweisungen eingingen. In drei Fällen, nämlich am 8. April, am 22. Oktober und am 7. Dezember 2023, übermittelte der Angeschuldigte O. die Daten; in fünf Fällen, nämlich am 4. Dezember 2023, am 3. Mai, am 27. Oktober und am 5.November 2024 sowie in dem Zeitraum zwischen dem 22. November 2023 und dem 3. Dezember 2024 wurden sie ihm übermittelt. Die Überweisungsbeträge beliefen sich auf 2.329 Euro, 43.843 Euro, 32.000 Euro, 7.376 Euro, 80.477 Euro, 22.503 Euro, 20.500 Euro bzw. 250.000 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2025 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 23. September 2025 verwiesen.
(2) Die Erkenntnisse zu den neuen Taten beruhen im Wesentlichen auf der Auswertung der in dem am 12. März 2025 beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeschuldigten O. gespeicherten Chat-Kommunikation sowie Bankauskünften und den Aussagen der Geschädigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in der Anklageschrift vom 23. September 2025 Bezug genommen.
(3) In rechtlicher Hinsicht hat sich der der Angeschuldigte O. durch die im Haftbefehl vom 14. Juli 2025 erstmals beschriebenen Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB n.F.) in acht Fällen (§ 53 StGB) strafbar gemacht.
(4) Die neu ermittelten Taten der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche sind nach sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 5. März 2025 waren. Somit liegen unterschiedliche Taten im Sinne des § 121 StPO vor.
Anders könnte dies in sachlichrechtlicher Hinsicht zu beurteilen sein, soweit es die neu ermittelte gewerbs- und bandenmäßige Geldwäsche in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland (Tat II.50) angeht. Denn der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne und verklammert auch weitere hierdurch verwirklichte Tatbestände zu Tateinheit (BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24 -, NJW 2025, 456). Es könnte daher hinsichtlich dieser neuen Tat eine Verklammerung mit Taten des früheren Haftbefehls zu Tateinheit anzunehmen sein. Zwar besteht die Klammerwirkung des Vereinigungsdeliktes nicht, wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben; in derartigen Fällen stehen sie, obwohl sie mit dem Vereinigungsdelikt jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (BGH aaO). Es ist jedoch fraglich, ob diese Ausnahme hier greift. Denn anders als der gewerbsmäßige Bandenbetrug, welcher nach § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand darstellt, der die Tat zu einem Verbrechen macht (vgl. Fischer StGB 72. Aufl. § 263 Rn. 229 mwN) und damit gegenüber dem Vergehen nach § 129 Abs. 1 StGB ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht verleiht, stellen die gewerbsmäßige und die bandenmäßige Begehung der Geldwäsche nach § 261 Abs. 4 StGB a.F. bzw. Abs. 5 StGB n.F. lediglich Regelbeispiele für besonders schwere Fälle dar. Zwar beurteilt sich die für die Verklammerung notwendige annähernde Wertgleichheit der Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 613/19 -, juris), so dass auch die Verwirklichung besonders schwerer Fälle von Bedeutung sein könnte. Der Senat lässt dies aber offen und diese möglicherweise in Tateinheit mit Taten des früheren Haftbefehls stehende Tat bei der Bestimmung der neuen Sechsmonatsfrist außer Betracht.
bb) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der neu hinzugetretenen Vorwürfe hat sich erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 5. März 2025 ergeben.
Die Generalstaatsanwalt Celle hat den Gang der Ermittlungen zu diesen Taten in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2025 zutreffend wie folgt dargelegt:
"Der dringende Tatverdacht wegen der in dem erweiterten Haftbefehl neu aufgenommenen Taten zu Nr. II.46, II.47, II.50 - II.52, II.54 - II.56 und II.57 ergab sich erstmals aus der Auswertung des bei dem Beschuldigten O. O. am 12.03.2025 sichergestellten Mobiltelefons (Bl. 37, 46 SH "Mobiltelefon 06 Bd. I").
Aus den Chatverläufen konnte eine 590fache Weitergabe von Bankverbindungen ermittelt werden. Es ergaben sich erstmals Erkenntnisse zu den o.g. Taten (Bl. 205 ff. Bd. III d. A., FA-K60 Bd. I und II). Es wurden weitere Ermittlungen zu jeder der bekannt gewordenen Kontoverbindungen geführt. Dabei wurde - sofern möglich - insbesondere durch eingeholte Kontoverdichtungen geprüft, welche Geldbeträge auf das jeweilige Konto überwiesen worden waren. Zudem wurde ermittelt, von welchen der Beschuldigten die jeweilige Kontoverbindung verwendet worden war (Bl. 115 ff. Bd. IV d. A.).
Erst durch die Auswertung des Mobiltelefons und der sich daraus ergebenden weiteren Ermittlungen konnte ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten O. O. wegen der Taten zu Nr. II.46, II.47, II.50 - II.52, II.54 - II.56 und II.57 begründet werden. Der polizeiliche Ermittlungsbericht zu den Taten Nr. II.46, II.47, II.51, II.52, II.54 - II.56 und II.57 datiert auf den 25.06.2025 (Bl. 205 Bd. III d. A.) und zu der Tat Nr. II. 50, welche in dem Bericht vom 25.06.2025 nicht erwähnt ist, auf den 06.06.2025 (Bl. 62 FA-K60 Bd. II)."
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den bereits dargestellten Gang des Ermittlungsverfahrens bis zur Offenlegung am 12. März 2025 sowie dessen weitere Entwicklung nach Vorlage des vorläufigen polizeilichen Abschlussberichts vom 30. Juli 2025 (oben III.3) verwiesen.
cc) Die dem Angeschuldigten O. nunmehr zusätzlich vorgeworfenen Taten rechtfertigen für sich genommen den Erlass des Haftbefehls.
(1) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte O. - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem nunmehr hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist nigerianischer Staatsbürger mit diversen Beziehungen ins Ausland. Er hielt sich zuletzt vom 31. Dezember 2024 bis zum 19. Februar 2025 in Nigeria auf. Er verfügt nicht über eine Arbeitsstelle und lebt seit 2022 von seiner Ehefrau getrennt. Nach dem Ermittlungsergebnis war er mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine international operierende Tätergruppierung eingebunden und könnte daher auf ein Netzwerk zurückgreifen, das ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würde.
(2) Die Anordnung der Untersuchungshaft allein wegen der neuen Tatvorwürfe stünde auch nicht außer Verhältnis zu deren Bedeutung und der im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Beschleunigungsgebot ein besonderer Stellenwert zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer verlängert, weil erst während des Vollzugs der Untersuchungshaft neue Straftaten bekannt werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch in diesen Fällen grundsätzlich die insgesamt erlittene Haftdauer in den Blick zu nehmen. Ungeachtet dessen setzen die frisch im Sinne eines dringenden Tatverdachts gewonnenen Erkenntnisse bei ausreichender Erheblichkeit gerade deshalb eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, damit die Strafverfolgungsbehörden insoweit weiter ermitteln können. Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 42 ff.).
Hier ist die (weitere) Inhaftierung des Angeschuldigten O. angesichts der Bedeutung der neuen Tatvorwürfe und der äußerst umfangreichen Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex verhältnismäßig. Verzögerungen haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben.
dd) Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 14. Juli 2025 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Er wird erst am 26. Dezember 2025 eintreten. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sich die einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermittlungsergebnisse zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben. In der Gesamtschau der durchgeführten Ermittlungen haben - wie oben ausgeführt - die neuen Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des neuen Tatvorwurfs ab dem 25. Juni 2025 (Datum des Auswertungs- und Ermittlungsberichts) getragen. Danach hat die Sechsmonatsfrist am Folgetag, dem 26. Juni 2025, begonnen.
b) Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten U. vom 15. Juli 2025 ist wegen mindestens eines weiteren selbständigen Tatvorwurfs ergangen, der nicht Gegenstand des Haftbefehls vom 13. März 2025 gewesen ist (unten aa), erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden ist (unten bb) und für sich genommen einen Haftbefehl rechtfertigt (unten cc). Die nunmehr maßgebliche Sechsmonatsfrist läuft ab dem 24. Juni 2025; ab diesem Tag hätte der erweiterte Haftbefehl ergehen können (unten dd).
aa) Der Angeschuldigte U. ist - über die Vorwürfe des früheren Haftbefehls hinaus - der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche in fünf Fällen dringend verdächtig. Auch hier lässt der Senat offen, ob der Angeschuldigte im Sinne eines dringenden Tatverdachts als (Mit)Täter an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war.
(1) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist insoweit von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeschuldigte U. schloss sich zwecks Finanzierung seines Lebensunterhalts spätestens ab Dezember 2021 mit den Mitangeschuldigten O. und O. sowie weiteren Tätern zusammen, um in großer Zahl Konten zu eröffnen oder auf andere Weise zu akquirieren, damit diese in der Folge für die Entgegennahme und Weiterleitung von Erträgen aus Straftaten genutzt werden konnten. Bei den Straftaten handelte es sich in der Mehrzahl der Fälle um Betrugstaten mittels "Love-Scams". Bei diesen bauten die Täter zumeist über digitale Medien unter Nutzung einer frei erfundenen Personalie ein Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten auf. In der Folge brachten sie die Geschädigten unter Vorspiegelung von Notlagen, teils unter Zusicherung der Rückzahlung oder mit dem Versprechen auf ein gemeinsames Leben, dazu, Geld auf die zu diesem Zweck von den Tätern eingerichteten Konten zu überweisen. Teilweise lagen den Überweisungen auch Betrugstaten mittels verfälschter Rechnungen oder Erpressungen nach Offenbarung intimer Bilder in Chats zugrunde. Für die Bereitstellung der Konten erhielten die Angeschuldigten Provisionen in Höhe von ca. 25 - 30 %.
In Umsetzung der Abrede übermittelte der Angeschuldigte U. im Rahmen von Chat-Kommunikation seinen Mittätern in fünf Fällen, nämlich am 18. Dezember 2021, am 11. Juli und 26. November 2022, am 24. Juli und 20. Dezember 2023, jeweils die Daten von unter Falschpersonalien eröffneten Bankkonten, auf denen in der Folgezeit durch Betrugstaten erlangte Überweisungen eingingen. Die Überweisungsbeträge beliefen sich auf 22.942 Euro, 4.100 Euro, 63.850 Euro, 155.655 Euro bzw. 11.196 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2025 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 23. September 2025 verwiesen.
(2) Die Erkenntnisse zu den neuen Taten beruhen im Wesentlichen auf der Auswertung der in dem am 12. März 2025 beschlagnahmten Mobiltelefon des Angeschuldigten U. gespeicherten Chat-Kommunikation sowie Bankauskünften und den Aussagen der Geschädigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in der Anklageschrift vom 23. September 2025 Bezug genommen.
(3) In rechtlicher Hinsicht hat sich der der Angeschuldigte U. durch die im Haftbefehl vom 15. Juli 2025 erstmals beschriebenen Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB n.F.) in fünf Fällen (§ 53 StGB) strafbar gemacht.
(4) Die neu ermittelten Taten der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche sind nach sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 13. März 2025 waren. Somit liegen unterschiedliche Taten im Sinne des § 121 StPO vor.
Soweit der Verteidiger des Angeschuldigten U. demgegenüber die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93 - (BGHSt 40, 138) setzt die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung voraus, dass dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Ebenso wenig wie dies beim Tatbestand des § 263 StGB der Fall ist (BGH aaO), ist dies beim Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) der Fall. Im Übrigen steht es - wie bereits ausgeführt (oben IV.1) - dem Auslösen einer neuen Sechsmonatsfrist nicht entgegen, wenn die hinzugekommenen Taten Teil einer Serie gleichgerichteter Taten sind, zu der auch Taten aus dem früheren Haftbefehl gehören (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 Ws 149/18 H -, StraFo 2018, 386 [BGH 09.05.2018 - 5 StR 17/18]; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 11; Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auf., § 121 StPO Rn. 20).
bb) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der neu hinzugetretenen Vorwürfe hat sich erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls vom 13. März 2025 ergeben.
Die Generalstaatsanwalt Celle hat den Gang der Ermittlungen zu diesen Taten in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2025 zutreffend wie folgt dargelegt:
"Der dringende Tatverdacht wegen der in dem erweiterten Haftbefehl neu aufgenommenen Taten zu Nr. 58 - 62 ergibt sich erstmals aus der Auswertung des bei dem Beschuldigten C. U. am 12.03.2025 sichergestellten Handys (Bl. 1 SH "Mobiltelefon 04").
Aus den Chatverläufen ergaben sich zum einen ergänzende Hinweise zu bereits bekannten Taten und zum anderen Erkenntnisse zu den o.g. Taten Nr. 58 - 62 (Bl. 197 ff. Bd. III d. A.). Auch zu diesen Taten wurden die bereits unter Ziff. II. 1. b) aa) (1) dargelegten Ermittlungen geführt (Bl. 197 ff. Bd. III d. A.).
Erst durch die Auswertung des Mobiltelefons und der sich daraus ergebenden weiteren Ermittlungen konnte ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten C. U. wegen der Taten zu Nr. 58 - 62 begründet werden. Der polizeiliche Ermittlungsbericht zu diesen Taten datiert auf den 23.06.2025 (Bl. 191 Bd. III d. A.)."
Der von der Sicherstellung des Mobiltelefons bis zur Vorlage des Auswerteberichts verstrichene Zeitraum ist angesichts der Fülle der Daten und der Komplexität des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung neuer Sechsmonatsfristen Zeiträume von über drei Monaten von der Sicherstellung bis zur Auswertung von Datenträgern anerkannt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 - AK/23 -, juris; OLG Potsdam, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 2 Ws 153/24 -, OLGSt StPO § 121 Nr. 1; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 -, juris). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den bereits dargestellten Gang des Ermittlungsverfahrens bis zur Offenlegung am 12. März 2025 sowie dessen weitere Entwicklung nach Vorlage des vorläufigen polizeilichen Abschlussberichts vom 30. Juli 2025 (oben III.3) verwiesen.
cc) Die dem Angeschuldigten U. nunmehr zusätzlich vorgeworfenen Taten rechtfertigen für sich genommen den Erlass des Haftbefehls. Der Wertung des Verteidigers, dass die Erweiterung des Haftbefehls um die nachträglich ermittelten Taten "unwesentlich" sei, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
(1) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte U. - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem nunmehr hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Soweit der Verteidiger darauf hinweist, dass der Angeschuldigte ein in Deutschland lebendes Kind hat, haben die Ermittlungen einschließlich Observationsmaßnahmen jedenfalls keinen Hinweis auf einen engeren Kontakt ergeben. Der Angeschuldigte ist nigerianischer Staatsbürger mit diversen Beziehungen ins Ausland. Er hielt sich in den vergangenen Jahren - vereinzelt auch mehrmals jährlich - in Nigeria auf. In Deutschland war er zuletzt nicht an seiner Meldeanschrift wohnhaft und ging auch keiner geregelten Beschäftigung nach. Zudem war er nach dem Ermittlungsergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine international operierende Tätergruppierung eingebunden und könnte daher auf ein Netzwerk zurückgreifen, das ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würde.
(2) Die Anordnung der Untersuchungshaft allein wegen der neuen Tatvorwürfe stünde auch nicht außer Verhältnis zu deren Bedeutung und der im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Beschleunigungsgebot ein besonderer Stellenwert zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer verlängert, weil erst während des Vollzugs der Untersuchungshaft neue Straftaten bekannt werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch in diesen Fällen grundsätzlich die insgesamt erlittene Haftdauer in den Blick zu nehmen. Ungeachtet dessen setzen die frisch im Sinne eines dringenden Tatverdachts gewonnenen Erkenntnisse bei ausreichender Erheblichkeit gerade deshalb eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, damit die Strafverfolgungsbehörden insoweit weiter ermitteln können. Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 42 ff.).
Hier ist die (weitere) Inhaftierung des Angeschuldigten U. angesichts der Bedeutung der neuen Tatvorwürfe und der äußerst umfangreichen Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex verhältnismäßig. Verzögerungen haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben. Eine Abtrennung des Verfahrens und frühere Anklageerhebung gegen den Angeschuldigten U. kam aus den bereits dargelegten Gründen (oben III.3) und angesichts der nach dem 12. März 2025 neu hinzugekommenen Tatvorwürfe nicht in Betracht.
dd) Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 15. Juli 2025 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Er wird erst am 24. Dezember 2025 eintreten. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sich die einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermittlungsergebnisse zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben In der Gesamtschau der durchgeführten Ermittlungen haben - wie oben ausgeführt - die neuen Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des neuen Tatvorwurfs ab dem 23. Juni 2025 (Datum des Auswertungs- und Ermittlungsberichts) getragen. Danach hat die Sechsmonatsfrist am Folgetag, dem 24. Juni 2025, begonnen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 53 Tatmehrheit 5x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- StPO § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 13x
- StPO § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 1x
- StPO § 264 Gegenstand des Urteils 3x
- StGB § 263 Betrug 2x
- StGB § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte 3x
- StGB § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren 1x
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 3x
- StPO § 120 Aufhebung des Haftbefehls 3x
- StGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen 1x
- 28 Gs 1018/25 1x (nicht zugeordnet)
- 28 Gs 2769/25 1x (nicht zugeordnet)
- 28 Gs 1135/25 1x (nicht zugeordnet)
- 28 Gs 2788/25 1x (nicht zugeordnet)
- 28 Gs 1123/25 1x (nicht zugeordnet)
- 28 Gs 1020/25 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Euro und 53.37 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 100/18 1x (nicht zugeordnet)
- 03 StRR 104/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 149/18 2x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 17/18 2x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 189/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 613/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 153/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 446/10 1x (nicht zugeordnet)