StPO § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

Strafprozeßordnung

(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte

1.
eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2.
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.

(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Kehl - 3 Cs 206 Js 5241/15
21. März 2016
3 Cs 206 Js 5241/15 21. März 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Amtsgericht Kehl - 2 Cs 308 Js 20828/14
4. November 2015
2 Cs 308 Js 20828/14 4. November 2015
Beschluss vom Amtsgericht Kehl - 3 Cs 206 Js 1716/15
23. Oktober 2015
3 Cs 206 Js 1716/15 23. Oktober 2015