Beschluss vom Amtsgericht Kehl - 2 Cs 308 Js 20828/14

Tenor

1. Der Erlass des beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, er habe bei der Einreise mit dem Zug TGV 9573 nach Deutschland von Frankreich kommend am 27.12.2014, wie er gewusst habe, einen gefälschten bulgarischen Führerschein mit sich geführt und aufgrund neuen Willensentschlusses sich bei der Kontrolle nach der Einreise durch die Bundespolizei in Kehl mittels einer, wie er gewusst habe, gefälschten bulgarischen ID-Karte ausgewiesen, strafbar als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und Urkundenfälschung in zwei Fällen gemäß den §§ 276 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, 53 StGB. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Entwurf des Strafbefehls verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten ist aus Rechtsgründen abzulehnen. Der Erlass des beantragten Strafbefehls ist bereits aus formellen Gründen unzulässig, weil er dem Angeschuldigten nicht zugestellt werden kann (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 17.10.2014, Az. 8 Qs 5/14). Der Angeschuldigte ist ohne festen Wohnsitz; sein Aufenthalt ist nicht bekannt. Die vom Angeschuldigten erteilte Zustellungsvollmacht ist unwirksam. Die vom Angeschuldigten aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 132 StPO erteilte Zustellungsvollmacht ist unwirksam.
1.
Die richterliche Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO war rechtswidrig ergangen, weil der Angeschuldigte zuvor nicht gemäß § 33 StPO angehört wurde (zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Anhörung siehe Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23.10.2015, Az. 3 Cs 206 Js 1716/15, veröffentlicht bei juris.de; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 132, Rn. 12; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 132, Rn. 11).
a.
Die Anhörung des Angeschuldigten vor der richterlichen Entscheidung über die Anordnung der Erteilung der Zustellungsvollmacht hätte nach Aktenlage, gegebenenfalls telefonisch, durchgeführt werden können.
(1.)
Aus der Akte lässt sich folgender zeitliche Ablauf rekonstruieren:
Um 13:55 Uhr des Tattages wurde der Angeschuldigte im TGV 7573 von Beamten der Bundespolizei kontrollierte, die an den vom Angeschuldigten vorgelegten Dokumenten Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Daraufhin wurde der Angeschuldigte zu den Tatvorwürfe gemäß den §§ 267 StGB sowie wegen eines ausländerrechtlichen Verstoßes nach § 95 Abs. 1 AufenthG als Beschuldigter belehrt und anschließend zum Bundespolizeirevier Karlsruhe sowie später zur Bundespolizeiinspektion Offenburg verbracht.
Um 16:50 Uhr traf auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Richter des Amtsgerichts Offenburg die mündliche Anordnung nach § 132 StPO, dass der Angeschuldigte eine Zustellungsvollmacht zu erteilen und eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150 EUR zu leisten habe.
Zwischen 19:43 Uhr und 20:34 Uhr wurde der Angeschuldigte schriftlich zu den Vorwürfen vernommen. Die Vernehmung erfolgte mit einem Dolmetscher.
Gegen 21:30 Uhr ordnete derselbe Richter des Amtsgerichts Offenburg im Wege der einstweiligen Anordnung die Haft des Betroffenen zur Sicherung seiner Zurückschiebung nach Frankreich bis zum 28.12.2014, 12 Uhr, an. Der Beschluss wurde der Bundespolizei per E-Mail um 21:35 Uhr übermittelt.
10 
Um 9:00 Uhr des nächsten Tages wurde der Angeschuldigte nach Frankreich zurückgeschoben.
(2.)
11 
Unter diesen Umständen wäre eine Anhörung des Angeschuldigten vor der richterlichen Anordnung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht ohne Weiteres mittels Dolmetscher möglich gewesen.
12 
Da von Anfang an der dringende Tatverdacht einer unerlaubten Einreise bestand, lag es nahe, dass die Bundespolizei die Zurückschiebung des Angeschuldigten verfügen und zwangsweise durchsetzen wird, wie es letztendlich auch geschah. Bis zum Vollzug dieser Maßnahme stand der Angeschuldigte für eine Anhörung zur Verfügung. Ob zum Zeitpunkt der Anordnung nach § 132 StPO womöglich davon ausgegangen wurde, dass die Zurückschiebung zeitnah bzw. unmittelbar und nicht erst am nächsten Tag vollzogen werden kann, ergibt sich aus der Akte nicht und kann deshalb nur vermutet werden. Dass der Vollzug einer solchen Maßnahme regelmäßig nicht mehr am späteren Nachmittag möglich ist, weil die französischen Behörden ab einer bestimmten Tageszeit nicht mehr zu einer Übernahme des Betroffenen bereit sind, und deshalb die Zurückschiebung oft erst am nächsten Tag vollzogen werden kann, ist den damit befassten Behörden bei Polizei und Justiz im Grenzbereich bekannt. Selbst wenn aber von der Möglichkeit einer unmittelbaren Zurückschiebung ausgegangen wurde, ist dies nicht dokumentiert. Im Zweifel ist deshalb zu Gunsten des Angeschuldigten anzunehmen, dass dies nicht der Fall war.
13 
Die Anhörung wäre auch mit Dolmetscher möglich gewesen, wie die Beschuldigtenvernehmung zeigt.
b.
14 
Selbst wenn die Anordnung nach § 132 StPO um 16:50 Uhr ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten zunächst rechtmäßig war, weil man davon ausging, dass wegen mangelnder rechtlicher Grundlage für ein - weiteres - Festhalten des Angeschuldigten die Anhörung nicht möglich sei, ist die Anordnung im Ergebnis rechtswidrig. Der weitere Verlauf der polizeilichen Maßnahmen eröffnete nämlich die Möglichkeit, den Angeschuldigten nachträglich anzuhören. Aufgrund der besonderen Tragweite der Zustellungsvollmacht im Strafverfahren (vgl. dazu auch den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 03.03.2015, Aktenzeichen 3 Cs 206 Js 13333/14, veröffentlicht bei juris.de), hätte diese Möglichkeit genutzt werden müssen.
(1.)
15 
Der Angeschuldigte befand sich noch bis zum Morgen des nächsten Tages im Gewahrsam der Bundespolizei. Der richterlicher Bereitschaftsdienst endete gemäß des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Offenburg vom 25.11.2013 zur Geschäftsverteilung betreffend den Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Offenburg für das Jahr 2014 für diesen Tag um 22:00 Uhr. Zwischenzeitlich stand, zumindest ab 19:43 Uhr, ein Dolmetscher zur Verfügung. Weshalb die gegen 21.30 Uhr getroffenen richterliche Anordnung der Zurückschiebehaft mit der Begründung, es habe kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten ergangen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe vorgelegen haben könnten, deretwegen die nachträglichen Anhörung des Angeschuldigten unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre.
(2.)
16 
Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Richter oder die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der nachträglichen Möglichkeit zur Anhörung des Angeklagten Kenntnis erlangt haben. Eine mangelnder Informationsfluss zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen darf nicht zur Verkürzung der Rechte des Beschuldigten führen.
(3.)
17 
Schließlich kann auf die nachträgliche Anhörung des Beschuldigten wegen der schwerwiegenden Folgen der Zustellungsvollmacht im Strafverfahren nicht mit dem Hinweis auf die mögliche Beschwerde gegen die Anordnung nach § 132 StPO verzichtet werden. Zwar wird es von Teilen der Rechtsprechung für ausreichend erachtet, wenn dem Beschuldigten durch die Beschwerde erstmals rechtliches Gehör gewährt wird (Beschluss des Landgerichts Dresden vom 13.01.2015, Az. 3 Qs 7/15, veröffentlicht bei juris.de; Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 29.09.2015, Az. 3 Qs 84/15, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erlass der Anordnung nach § 132 StPO den Strafverfahrensbehörden nicht unmittelbar zur Verfügung stand, um die Anordnung sofort zu vollziehen (sogenannte „Anordnungen auf Vorrat“ mit gleichzeitiger Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung). Hier liegt der Fall anders. Der Angeschuldigte befand sich nach wie vor im Gewahrsam der Polizei.
c.
18 
Von der Anhörung konnte nicht nach § 33 Abs. 4 StPO abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, wie die Anhörung des Angeschuldigten den Zweck der Anordnung hätte gefährden können.
2.
19 
Die rechtswidrig unterbliebene Anhörung muss im Ergebnis zur unmittelbaren Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht führen (siehe dazu auch den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 14.11.2014, Az. 3 Qs 13/13), was bei der Prüfung der Zustellungsmöglichkeiten durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
20 
Es ist nicht zu fordern, dass der Angeschuldigte zunächst erfolgreich Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einlegt, bevor die Zustellungsvollmacht als unwirksam angesehen werden kann. Denn regelmäßig wird der Angeschuldigte von der Anordnung erst dann Kenntnis erlangen, wenn bereits strafprozessuale Entscheidungen gegen ihn ergangen sind, deren Wirksamkeit von der förmlichen Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten abhängen. Nicht selten wird der Angeschuldigte sogar erstmals vom gerichtlichen Verfahren erfahren, wenn freiheitsentziehende Zwangsmaßnahmen vollzogen werden, beispielsweise - wie hier - im Strafbefehlsverfahren die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459e StPO oder die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wegen unentschuldigtem Fernbleiben bei der Hauptverhandlung. Dies kann nicht hingenommen werden.
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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