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StPO § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

Strafprozeßordnung

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 180/23
24. Juni 2025
1 BvR 180/23 24. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 17/24
22. November 2024
18 Qs 17/24 22. November 2024
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2133/22
17. Juli 2024
1 BvR 2133/22 17. Juli 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 10/24
28. Februar 2024
1 Ws 10/24 28. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 424/23
30. November 2023
1 Ws 424/23 30. November 2023
None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Ws 219/23
10. November 2023
1 Ws 219/23 10. November 2023
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1330/23
16. Oktober 2023
2 BvR 1330/23 16. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 54/23
23. August 2023
StB 54/23 23. August 2023
Beschluss vom Landgericht Hamburg (21. Große Strafkammer) - 621 Ks 14/22
17. Januar 2023
621 Ks 14/22 17. Januar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 33/20
15. Oktober 2020
StB 33/20 15. Oktober 2020