None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Ws 219/23
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 1 Ws 219/23 Landgericht Dresden, 15 KLs 734 Js 35923/21 GenStA Dresden 25 AR 572/23 Seite 1 BESCHLUSS In dem Strafverfahren gegen A., geboren am .. in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in der Justizvollzugsanstalt … Verteidiger: Rechtsanwalt RA1, … Rechtsanwalt RA2, … Rechtsanwalt RA3, … wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a. hier: Antrag auf Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt RA3 gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO Verfahrensbeistand: Rechtsanwalt RA4, … hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden nach mündlicher Verhandlung am 10.11.2023 beschlossen: 1. Rechtsanwalt RA3 wird von der Mitwirkung als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte A. gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen. 2. Rechtsanwalt RA3 hat die Kosten des Ausschlussverfahrens zu tragen.
Seite 2 G r ü n d e: I. Beim Landgericht Dresden ist derzeit ein Strafverfahren gegen die Angeklagte A. wegen mehrfachen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a. anhängig. Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten, die sich in dieser Sache seit 28. Februar 2023 in Untersuchungshaft befindet, mit Anklageschrift vom 29. Juni 2023 insgesamt 361 Fälle des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse, davon in 90 Fällen in je 2 tateinheitlichen Fällen und in weiteren 121 Fällen in je 3 tateinheitlichen Fällen, sowie 188 Fälle des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse im besonders schweren Fall, davon in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen, in weiteren 129 Fällen in jeweils 3 tateinheitlichen Fällen und in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, sowie Betrug und vorsätzlichen Besitz einer verbotenen Waffe zur Last. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Anklageschrift vom 29. Juni 2023 verwiesen. Der Angeklagten A. wird im wesentlichen vorgeworfen, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2020 entschlossen zu haben, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von ärztlichen Gefälligkeitsattesten, welche insbesondere im Zusammenhang mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie standen, sowie von ungeprüften PCR- und Antigenschnelltestnachweisen auf das Corona-Virus eine Einkommensquelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschafft zu haben, die zur Finanzierung ihres Lebensbedarfes gedient haben solle. In Ausführung dieses Entschlusses soll die Angeklagte u.a. die unter Abschnitt III. der Anklageschrift (Fallkomplex Verstöße gegen das IfSG) nachfolgend benannten Taten begangen haben: „In Ausführung Ihres Tatplans bescheinigte die Angeklagte in den nachfolgend benannten Fällen jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses in einem Dokument mit Ihrer Unterschrift und ihrem Praxisstempel von ihrem Wohnsitz aus, … und …, O1, dass bei der jeweils aufgeführten Person ein PCR-Test oder ein Antigenschnelltest auf das Corona-Virus ein negatives Testergebnis aufwies. Der Angeklagten war hierbei bewusst, dass dem von ihr jeweils bescheinigten Negativergebnis keine laborbasierte Auswertung des PCR-Tests zugrundelag bzw. dass das von ihr jeweils bescheinigte Negativergebnis gerade nicht bei einem durch ihre Person durchgeführten bzw. beaufsichtigten Antigenschnelltest festgestellt worden ist. Diese Umstände verschwieg die Angeklagte in der von ihr jeweils ausgefertigten Bescheinigung jedoch bewusst, damit diese Dokumente, wie von ihr beabsichtigt, bei Vorlage im Alltag als gültige Testnachweise anerkannt werden und die darin jeweils aufgeführte Person hiervon Gebrauch machen
Seite 3 kann. Die Angeklagte nahm es hierbei zumindest auch billigend in Kauf, dass die Bescheinigungen zum Gebrauch bei einer Behörde dienten. Die Angeklagte verlangte für den jeweiligen Testnachweis ein Entgelt in Höhe von mindestens 25 €“. Soweit die Angeklagte Bescheinigungen für Rechtsanwalt RA3 und seine Töchter ausgestellt haben soll, handelt es sich dabei um folgende Fälle: Fall-Nr. Tatzeit (am bzw. zwischen) betroffene Person Testart PCR-Test Antigenschnelltest 28 18.12. und 19.12.2020 P1 x 29 19.12.2020 P1 x 30 27.06.2021 P1 x 31 04.07.2021 P1 x 32 11.07.2021 P1 x 33 18.12.und 19.12.2020 P2 x 34 13.05. und 14.05.2021 P2 x 35 11.07.2021 P2 x 36 11.08.2021 P2 x 37 18.12. und 19.12.2020 P3 x 38 19.12.2020 P3 x 39 27.06.2021 P3 x 40 01.07.2021 P3 x
Seite 4 41 11.07.2021 P3 x 42 27.08.2021 P3 x 66 16.01.2022 P3 x 67 02.02.2022 P3 x 68 03.02.2022 P3 x 69 04.02.2022 P3 x 70 05.02.2022 P3 x 71 06.02.2022 P3 x 72 07.02.2022 P3 x 73 08.02.2022 P3 x 74 10.02.2022 P3 x Mit Beschluss vom 15. September 2023 hat die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeklagten wurde Rechtsanwalt RA1 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 hat der Strafkammervorsitzende den bisherigen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt RA2, der Angeklagten als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Mit Schriftsatz vom 5. April 2023 hatte Rechtsanwalt RA3 noch im Ermittlungsverfahren beantragt, ihn der damals noch Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Da der Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt bereits Rechtsanwalt RA1 als Pflichtverteidiger bestellt worden war, wurde Rechtsanwalt RA3 mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023 hierauf hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass eine Verteidigung der Beschuldigten durch ihn im Hinblick auf § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO für unzulässig gehalten werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigten würden unter anderem Verstöße gegen § 75a IfSG durch das unrichtige Ausstellen von PCR- bzw. Corona-Schnelltests zu seinem
Seite 5 Vorteil zur Last gelegt werden. In diesem Zusammenhang bestehe der hinreichende Verdacht, dass er die Angeklagte hierzu angestiftet habe. Nachdem Rechtsanwalt RA3 mit Schriftsatz vom 25.07.2023 nochmals gegenüber dem Landgericht angezeigt hatte, dass er die Angeklagte vertrete, und Akteneinsicht beantragt hatte, wurden die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben des Landgerichts vom 11. September 2023 erneut auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verteidigung durch Rechtsanwalt RA3 hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass sowohl Rechtsanwalt RA3 als auch seine Angehörigen Empfänger von Bescheinigungen negativer Testergebnisse seien, die möglicherweise nicht auf Laborergebnissen beruhen. Er könnte deshalb Beteiligter im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO sein, weshalb die Vorlage an das Oberlandesgericht zur Frage, ob Rechtsanwalt RA3 gemäß § 138a StPO auszuschließen sei, zu prüfen sei. Mit Schriftsatz vom 22. September 2023 hat Rechtsanwalt RA3 hierzu Stellung genommen und ausgeführt, dass ein Antrag nach § 138a StPO unbegründet und daher zurückzuweisen sei. Weder habe die Angeklagte im Verhältnis zu ihm „irgendeine Straftat begangen“ noch sei er hieran beteiligt gewesen. Mit Schreiben vom 13. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Landgericht beantragt, die Akten dem Oberlandesgericht Dresden gemäß § 138c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO vorzulegen, um Rechtsanwalt RA3 von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen. Das Landgericht hat daraufhin am 29. September 2023 beschlossen, die Sache dem Senat gemäß § 138c StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Rechtsanwalt RA3 vorzulegen. Es hält den betroffenen Rechtsanwalt hinreichend verdächtig, an einzelnen Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Angeklagte A. sind, beteiligt im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu sein. Gleichzeitig wurde das Ruhen der Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 StPO - mit Ausnahme der bereits bewilligten Akteneinsicht - angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 beantragt, Rechtsanwalt RA3 gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung in dem Verfahren gegen A. auszuschließen. Seit 19. September 2023 ist bei der Staatsanwaltschaft Dresden gegen Rechtsanwalt RA3 ein Verfahren wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse u.a. unter dem Aktenzeichen 734 Js 55975/23 anhängig. Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. November 2023 anberaumt. Hierzu wurde der betroffene Rechtsanwalt geladen. Die Angeklagte A. und der Vorstand der
Seite 6 Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk … erhielten jeweils eine Terminsnachricht. Sie haben sich nicht geäußert. Rechtsanwalt RA3 hat mit Schriftsatz vom 8. November 2023 zu dem Antrag auf Ausschließung Stellung genommen. Er ist der Auffassung, dieser sei zurückzuweisen. Zur Begründung hat er zunächst - unter Verweis auf seinen an das Landgericht Dresden gerichteten Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 - ausgeführt, dass der Antrag “verfassungswidrig“ und deshalb unzulässig sei. In seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 hatte Rechtsanwalt RA3 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1973 - 2 BvR 667/72 - dargelegt, dass der Entzug der Verteidigungsbefugnis einen Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung darstelle und nicht verhältnismäßig sei. Insbesondere kämen vorliegend die Abtrennung bzw. Einstellung der Verfahrensteile, an denen er „angeblich“ beteiligt sei, als mildere Mittel gegenüber dem Entzug der Verteidigungsbefugnis in Betracht. Im Übrigen hält Rechtsanwalt RA3 den Antrag auf Ausschließung auch für unbegründet, „weil weder eine strafbare Handlung noch eine Anstiftung“ vorliege. In seinem - an die Staatsanwaltschaft Dresden gerichteten - Schriftsatz vom 6. November 2023, auf den der betroffene Rechtsanwalt ausdrücklich Bezug nimmt, hat er bestritten, dass es sich vorliegend um reine „Gefälligkeitsatteste“ handele. Die bei der Angeklagten „angefragten Testergebnisse“ würden vielmehr auf „tatsächlich durchgeführten Tests“ beruhen. Nachdem die Angeklagte „zunächst mehrere Tests in ihrem Beisein beaufsichtigt hätte“, hätte sie davon ausgehen können, „dass auch die zukünftig teilweise aus der Ferne durchgeführten Tests der Richtigkeit entsprachen“. Schließlich verweist Rechtsanwalt RA3 auf die Praxis, dass „Ärzte auch ohne Begutachtung der Person bis zu drei Tage rückwirkend AU-Bescheinigungen ausstellen“ dürften. Insgesamt ist er der Auffassung, die von der Angeklagten erstellten Bescheinigungen seien nicht falsch gewesen, weshalb weder eine Haupttat der Angeklagten noch eine Anstiftung durch ihn hierzu vorliege. Rechtsanwalt RA3 hat darüber hinaus in seinem Schriftsatz vom 8. November 2023 darauf hingewiesen, dass seine „Verteidigungsmöglichkeiten“ unvollständig seien, da ihm die Akteneinsicht in die Hauptakte gegen die Angeklagte „nicht vollständig“ gewährt worden sei und er bislang auch in den Verfahren gegen dritte Personen, gegen die wegen gleichgelagerter Vorwürfe bereits Hauptverhandlungen stattgefunden hätten, keine Akteneinsicht erhalten habe. Gleichzeitig hat er die ihn betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden dem Senat vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze von Rechtsanwalt RA3 vom 27. Oktober sowie 6. und 8. November 2023 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt,
Seite 7 Rechtsanwalt RA3 von der weiteren Mitwirkung als Verteidiger auszuschließen Der betroffene Rechtsanwalt hat sinngemäß beantragt, den Antrag auf Ausschließung zurückzuweisen. II. Rechtsanwalt RA3 hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen, dass allen von der Angeklagten bescheinigten negativen Testergebnissen konkrete Tests zugrunde gelegen haben. Der bei ihm durchgeführte PCR-Test habe in der Praxis der Angeklagten stattgefunden. Was die Angeklagte mit der Probe gemacht habe, wisse er natürlich nicht. Es sei ihm nicht bekannt, dass die Angeklagte (nach den verlesenen Auskünften der angefragten Labore mutmaßlich) in keinem der in Frage kommenden Labore die Untersuchung von PCR-Tests in Auftrag gegeben habe. Er habe sich damals keine Gedanken gemacht, wie ein PCR-Test ausgewertet werde. Der Kontakt zur Angeklagten sei über seine Ehefrau zu Stande gekommen. Es sei zunächst um „Masken-Atteste“ gegangen. In diesem Zusammenhang habe es auch Untersuchungen bei der Angeklagten gegeben. Insgesamt habe er die Praxis in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ca. Dezember 2020 bis Anfang 2022 immer wieder aufgesucht. Im angeführten Zeitraum hätte er, da er eine Zweigstelle auf O2 betreibe, eine „erhöhte Reisetätigkeit“ und damit einen größeren Bedarf an Corona-Tests gehabt. Er sei mehrfach in der Praxis der Angeklagten gewesen, wo diese bei ihm auch Antigenschnelltests in Form von „Spuck-Tests“ durchgeführt habe. Auch bei der ihm durch die Angeklagte abgenommenen Probe für einen PCR-Test habe es sich um eine Speichelprobe gehandelt. Die Angeklagte habe keine „Corona-Tests“ mittels Einführens eines Stäbchens in die Nase oder den Rachenraum durchgeführt. Alle Tests bei ihr seien durch Abgabe einer Speichelprobe erfolgt. Weil die Angeklagte dies so angeboten habe, habe man sie auch aufgesucht. Nachdem die Angeklagte bei ihm mehrfach Antigenschnelltests durchgeführt hatte, habe sie ihm erläutert, wie ein entsprechender Test zu machen sei. Er habe sodann in der Folge die Antigenschnelltests bei sich selbst durchgeführt und der Angeklagten sodann ausschließlich ein Foto der Testkassette übersandt, worauf diese ihm das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Attestes auf „Vertrauensbasis“ bescheinigt habe. Allen bescheinigten negativen Testergebnissen hätten deshalb tatsächlich durchgeführte Tests zugrunde gelegen. Die Praxis sei so gewesen, dass er immer, wenn er nicht vor Ort in O3 war, die Antigenschnelltests selbst durchgeführt und die entsprechenden Testkassetten der Angeklagten übersandt habe. Er sei aber auch mehrfach persönlich bei der Angeklagten in
Seite 8 der Praxis zur Durchführung von Corona-Tests gewesen. Auf Vorhalt der bei der Wohnungsdurchsuchung am 17. März 2022 gefertigten Lichtbilder von den Praxisräumen der Angeklagten gab Rechtsanwalt RA3 an, „diese Räumlichkeiten“ seien ihm „unbekannt“. Die Angeklagte habe ihm gesagt, die Bilder würden den „Zustand nach der Durchsuchung“ zeigen. Als er die Praxis aufgesucht habe, habe er das Haus über eine Treppe betreten. Man sei zunächst in den Anmeldebereich gekommen und dahinter sei ein Praxisraum mit einem großen Tisch gewesen, der sich in einem „normalen“ Zustand befunden habe. Er habe in der Praxis ärztliche „Gerätschaften“ gesehen und sei von der Angeklagten dort auch untersucht worden. Insgesamt sei er stets davon überzeugt gewesen, dass es mit der Erstellung der ärztlichen Atteste durch die Angeklagte „seine Richtigkeit“ habe. Er sei davon ausgegangen, dass er ein Foto von der Testkassette machen könne und dies der Ärztin einschicken könne. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass Ärzte auch ohne entsprechende Untersuchungen Arbeitsunfähigkeits - Bescheinigungen ausstellen könnten. Rechtsanwalt RA3 gab weiter an, dass er die Bescheinigungen, die unter anderem auch zu Zeitpunkten, als er sich auf O2 befand, von der Angeklagten ausgestellt worden waren, auch bei der Rückreise nach Deutschland auf dem Flughafen eingesetzt habe. Die Bescheinigungen seien dort nicht beanstandet worden. Er habe die Angeklagte im Zusammenhang mit den Anforderungen in der Corona - Pandemie auch rechtlich beraten. Unter anderem habe er ihr auch entsprechende Links mit weitergehenden Informationen übersandt und sie auch hinsichtlich der Anforderungen beraten, die an eine - ein negatives Testergebnis bestätigende - Bescheinigung gestellt wurden. Das von ihr eingesetzte zweisprachige Formular habe er für die Angeklagte entworfen. Konkret auf die verfahrensgegenständlichen Taten angesprochen gab Rechtsanwalt RA3 in der Verhandlung an: Am 18.12.2020 seien er, seine Töchter und seine Ehefrau bei der Angeklagten zur Durchführung von PCR-Tests gewesen. Auch die am 19.12.2020 erfolgten Antigenschnelltests seien in der Praxis durchgeführt worden. Sie seien für eine Reise nach O2 gedacht gewesen. Deshalb habe die Angeklagte die entsprechenden Bescheinigungen ihm wohl auch per E-Mail übersandt. Seine Familie sei am 18. und 19. Dezember 2020 noch vor Ort gewesen. Sie seien erst am 20. Dezember 2020 von O4 nach O2 geflogen. Eine entsprechende Flugbestätigung hat er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Seite 9 Rechtsanwalt RA3 führte weiter aus, dass er am 16. Januar 2022 nicht bei der Angeklagten in O5 zur Abnahme eines Antigenschnelltests gewesen sei. Der Test sei somit nicht in Anwesenheit der Angeklagten durchgeführt worden. Er sei damals unterwegs gewesen und habe die Fähre zwischen O2 und dem Festland benutzen wollen. Auf Vorhalt der E-Mails vom 07.02.2022 gab Rechtsanwalt RA3 an, dass er nicht mehr konkret wisse, was an dem Tag gewesen sei. Es sei jedoch möglich, dass die Durchführung der Tests nicht in der Praxis erfolgt sei. Wenn er den Text der E-Mail lese, sei es wohl so gewesen, dass er selbst den Antigenschnelltest um 7:15 Uhr gemacht habe. Er gehe nunmehr davon aus, dass er an diesem Tag nicht vor Ort in der Praxis der Angeklagten war. Dies gelte dann auch für den 8. Februar 2022. III. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers gemäß § 138c Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig. 2. Entgegen der im Schriftsatz vom 8. November 2023 geäußerten Auffassung war Rechtsanwalt RA3 in seinen „Verteidigungsmöglichkeiten“ nicht eingeschränkt. Er hatte ausreichende Aktenkenntnis. Die ihn betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse lag ihm vor. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 29. September 2023 ist Rechtsanwalt RA3 ebenfalls seit längerem bekannt. Die vom Senat in seiner Entscheidung verwerteten Unterlagen wurden in die Verhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Schließlich wurde der dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Der Akteneinsicht für Rechtsanwalt RA3 in Strafverfahren gegen gesondert Verfolgte, die in keinem Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Taten stehen, bedurfte es nicht. 3. Die Vorlage des Landgerichts vom 29. September 2023 zur Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers ist zulässig; sie genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 138c Rn. 9). Der Ausschließungsantrag wird insbesondere seiner Umgrenzungsfunktion im Sinne des § 200 StPO (vgl. BGH, wistra 2000, 311ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.1987 - 2 Ws 61/87 -) gerecht. Der Sachverhalt, der die Merkmale eines Ausschließungsgrundes erfüllen soll, wird im Vorlagebeschluss sowohl bezüglich der Haupttat der Angeklagten als auch dem Verhalten, das dem betroffenen Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, hinsichtlich Zeit und Ort der Begehung, der gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie der anzuwendenden Strafvorschriften ausreichend bezeichnet. Die tragenden Beweismittel werden benannt.
Seite 10 IV. Der Antrag auf Ausschließung ist nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 vor dem Senat freibeweislich durchgeführten Beweisaufnahme auch begründet. 1. Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grund verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt im Fall des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO grundsätzlich die Annahme eines (nur) hinreichenden Verdachts der Beteiligung des Rechtsanwalts. Es ist nicht erforderlich, dass wegen des in Rede stehenden Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses bis zur Anklagereife gediehen ist (BGH, StV 2020, 147 ff.; BGH, StV 1996, 470). In Fällen des § 138 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht die Gefahr, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seiner mutmaßlichen Tatbeteiligung außerstande ist, seine Verteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie dies seine Stellung als Beistand des Beschuldigten und als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1991 – AnwSt (B) 2/91, BGHSt 37, 395, 396). Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm jedenfalls insoweit zu verstehen, dass grundsätzlich sämtliche Formen der Täterschaft und Teilnahme umfasst sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 138a Rn. 5; Laufhütte/Willnow in KK, StPO, 7. Aufl., § 138a Rn. 7; BGH a.a.O.). 2. Rechtsanwalt RA3 ist in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade (vgl. BGH, StV 2020, 147f.) verdächtig, an einzelnen Taten, die den Gegenstand der hiesigen Untersuchung bilden, im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO beteiligt gewesen zu sein. Er ist hinreichend verdächtig, die Angeklagte zumindest hinsichtlich der Taten III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift vom 29. Juni 2023 angestiftet zu haben. Der hinreichende Tatverdacht gegen Rechtsanwalt RA3 ergibt sich vorliegend aus folgendem: a) Die Angeklagte A. ist der ihr in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023 zur Last gelegten Haupttaten hinreichend verdächtig. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Hauptverfahren seitens der erkennenden Strafkammer eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Soweit es die Taten III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift betrifft, konnte der Senat ergänzend die den äußeren Sachverhalt einräumende Einlassung des betroffenen Rechtsanwalts sowie die unten dargestellten
Seite 11 Umstände, aus denen sich eine strafbare Beteiligung von Rechtsanwalt RA3 an den Haupttaten der Angeklagten ergibt, auch zur Stützung des Tatverdachts gegen die Angeklagte heranziehen. Darüber hinaus hat der Senat den Bericht der PD Dresden vom 17. März 2022 über die an diesem Tag bei der Angeklagten durchgeführte Durchsuchung ihrer Wohn- und Praxisräume verlesen. Danach waren alle Räume, mit Ausnahme desjenigen, der augenscheinlich von der Angeklagten zum Schlafen genutzt wurde, „zugemüllt, voller Unrat sowie teilweise dreckigem Geschirr und vergammelten Lebensmitteln“ (vgl. Sachakte Bd. 1, Bl. 399, 401). Dies betraf auch den Bereich der ehemaligen Praxisräume sowie des zur Praxis gehörenden Anmeldebereichs. Hiervon hat sich der Senat durch Inaugenscheinnahme der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder auch selbst überzeugen können (vgl. Sachakte Bd. 1, Bl. 382-383, S. 3 - 5 der Lichtbildmappe vom 17.3.2022). Danach erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagten - zumindest im Zeitraum ab Februar 2022 - in ihren (ehemaligen) Praxisräumen in O1 ein ordentlicher Praxisbetrieb möglich war. Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen, dass die Angeklagte in Einzelfällen vor Ort Tests - wie von Rechtsanwalt RA3 behauptet - durchgeführt hat. b) Das Handeln der Angeklagten ist hinsichtlich der Taten III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift strafbar als Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB (in der Fassung vom 22.11.2021), jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz gemäß § 75a IfSG (in der Fassung vom 22.11.2021). Bei den verfahrensgegenständlichen Attesten handelt es sich um Gesundheitszeugnisse, da sie eine konkrete Aussage zum Gesundheitszustand eines Menschen, nämlich die Nichtinfizierung mit dem Corona-Virus, enthalten. Durch das Gesetz vom 22. 11. 2021 wurden zudem Impfnachweise und Testzertifikate ausdrücklich in den Anwendungsbereich der §§ 277, 278 StGB einbezogen, so dass ab diesem Zeitpunkt unstreitig ein Gesundheitszeugnis i.S.d §§ 277, 278 StGB vorlag. Die von der Angeklagten in den genannten Fällen erstellten Gesundheitszeugnisse waren auch objektiv unrichtig, weil die Angeklagte diese - was Rechtsanwalt RA3 in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat - jeweils ausgestellt hat, ohne die genannten Antigenschnelltests selbst durchgeführt zu haben. Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits dann unrichtig, wenn der Befund ohne Vornahme einer einschlägigen Untersuchung bescheinigt wird. Dies gilt - entgegen der Auffassung des betroffenen Rechtsanwalts - selbst dann, wenn eine Untersuchung, wäre sie vorgenommen worden, den attestierten Befund bestätigt hätte, dieser also zufällig richtig ist (BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 206 StRR 76/23 -; Fischer, StGB 70. Aufl. § 277 Rdn. 3). Die Angeklagte hat sich durch ihr Verhalten auch eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz nach § 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 4c IfSG schuldig gemacht, da nach § 22 Abs. 4c IfSG nur die „zur Durchführung oder Überwachung einer
Seite 12 Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person“ jede „Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung“ unverzüglich zu dokumentieren hat. Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. Soweit Rechtsanwalt RA3 in seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 6. November 2023 darauf verweist, dass während der Corona-Pandemie das „Ausstellen von Testergebnissen“ auch „über elektronische Wege“ zugelassen gewesen sei, ist dieser Einwand hier unbehelflich, da es sich hierbei nicht um - von einem Arzt oder einer anderen approbierten Medizinalperson ausgestellte - Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB handelt. Gleiches gilt auch für den - auch in der mündlichen Verhandlung wiederholten - Einwand, auch heute sei es Ärzten erlaubt, „ohne Begutachtung der Person bis zu drei Tage rückwirkend AU-Bescheinigungen auszustellen“, woraus der Rechtsanwalt den Schluss ziehen will, dass Ärzten auch "reine Vertrauensbegutachtungen" erlaubt seien. Während der Corona-Pandemie hat die Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie zur Entlastung der Arztpraxen und Reduzierung der Infektionsgefahren eine befristete Ausnahmeregelung zur Ausstellung von AU-Bescheinigungen auch ohne persönlichen Kontakt geschaffen. Diese Regelung war jedoch auf die Zeit der Corona-Pandemie beschränkt und ist am 1. April 2023 ausgelaufen. Als Spezialregelung für AU-Bescheinigungen ist sie auch nicht auf andere Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB übertragbar. Dies ergibt sich bereits aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung, über die während der Corona-Pandemie in den Medien zahlreich berichtet wurde. Die Angeklagte handelte bezüglich der Unrichtigkeit des Zeugnisses auch wider besseres Wissen. Angesichts der Tatumstände wusste die Angeklagte, dass sie, ohne den Test selbst durchgeführt zu haben, keinen - negativen - Befund bestätigen darf. Sie hat auch billigend in Kauf genommen, dass die von ihr erstellten Atteste zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden sollten. c) Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung von Rechtsanwalt RA3 an zumindest den Taten III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift ergibt sich aus folgendem: aa) zu Tat III.66: Hinsichtlich der Bescheinigung vom 16. Januar 2022, wonach der Test um 10:00 Uhr durchgeführt worden sein soll, ergibt sich die Unrichtigkeit bereits aus dem verlesenen Aktenvermerk der PD Dresden vom 26. Juni 2023 (Sachakte Bd. 5, Bl. 2094). Danach befand sich die Angeklagte am 16. Januar 2022 in O6 und reichte dort in der Zeit zwischen 8:52 und 18:53 Uhr an zahlreiche Personen Atteste aus. Die Entfernung zwischen Wohn- und ehemaligen Praxisräumen der Angeklagten und dem Ort der „Veranstaltung“ in O6
Seite 13 betrage laut „Google Maps“ zwischen 450 und 517 km. Die Durchführung des Antigenschnelltests durch die Angeklagte um 10.00 Uhr in ihren Praxisräumen in O1 bei dem betroffenen Rechtsanwalt erscheint damit ausgeschlossen. Rechtsanwalt RA3 hat zudem in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nicht bei der Angeklagten in O5 gewesen zu sein. Das negative Testergebnis eines Antigenschnelltests wurde somit durch die Angeklagte bestätigt, obwohl diese den entsprechenden Test nicht selbst durchgeführt und überwacht hat. Darauf, ob Rechtsanwalt RA3 - wie von ihm vorgetragen - der Angeklagten zuvor ein Foto der von ihm verwandten Testkassette übersandt hatte, kommt es nicht an, da die Angeklagte nur negative Testergebnisse, die auf von ihr selbst durchgeführten Untersuchungen bzw.Tests beruhen, als Ärztin bestätigen durfte. Auch die Übersendung des Fotos einer Testkassette - sollte sie tatsächlich erfolgt sein - berechtigte die Angeklagte somit nicht zum Ausstellen eines - das Nichtvorliegen einer Infizierung mit dem Corona-Virus bestätigenden - Gesundheitszeugnisses. bb) zu den Taten III. 67, 72 und 73: Am 29. Januar 2022 schrieb die Angeklagte an Rechtsanwalt RA3 um 19:29 Uhr eine E-Mail in dem sie die Frage stellte: „Bitte wann brauchen sie wieder Negativ-Bescheinigungen?“. Rechtsanwalt RA3 schrieb daraufhin am 01.02.2022 um 16:24 Uhr: „Sehr geehrte Frau A., die Bestätigung meiner Negativergebnisse hatten wir abgestimmt“. Daraufhin erfolgte am 02.02.2022 um 17:15 Uhr die Übersendung der von der Angeklagten unterzeichneten ärztlichen Bescheinigung, wonach bei dem betroffenen Rechtsanwalt am 02.02.2022 um 8:25 Uhr ein Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus mit negativem Ergebnis durchgeführt und von ihr “medizinisch validiert“ worden sei. Die dazu gehörende Mail enthielt lediglich die Grußformel „Liebe Grüße A.“. Die Anlage der e-mail war mit „Negativ RA3 02.02.2022.pdf“ bezeichnet. Am 05.02.2022 schrieb Rechtsanwalt RA3 an die Angeklagte eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Hallo Frau A., vielen Dank für Ihre Unterstützung wegen der Bestätigungen. In Bezug auf die Reise haben sich noch kleine Änderungen ergeben. Den nächsten Nachweis benötige ich erst am Dienstag um 9:00 Uhr für die Einreise nach O7. Das sollte dann auch für die Einreise nach O8 gelten. Ich sende dann wieder das entsprechende Testergebnis. Sollten sich noch Änderungen ergeben melde ich mich nochmals. Beste Grüße RA3.“ Am 06.02.2022 20:07 Uhr schrieb die Angeklagte an Rechtsanwalt RA3 „Bitte wann wird morgen ungefähr die Bescheinigung benötigt?“, woraufhin sich Rechtsanwalt RA3 am 07.02.2022 um 7:36 Uhr bei ihr mit folgender Nachricht meldete:
Seite 14 „Hallo Frau A..Test RA3 heute 7:15. Bitte bis 9:00 Uhr versenden. Morgen brauche ich noch einen Testnachweis ebenfalls bis 9:00 Uhr. Viele Grüße RA3.“ Als Anhang war dieser Nachricht das Foto einer Testkassette beigefügt. Am 07.02.2022 übersandte die Angeklagte Rechtsanwalt RA3 eine Mail, der die Anlage „Negativ RA3 07.02.2022.pdf“ angefügt war. Am 08.02.2022 um 6:16 Uhr übersandte die Angeklagte an Rechtsanwalt RA3 ein gleichlautendes Negativattest, wobei der Test am 08.02.2022 um 6:50 Uhr durchgeführt worden sein soll. Aus vorgenanntem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass die Angeklagte jeweils auf Anforderungen durch Rechtsanwalt RA3 entsprechende Negativ-Atteste an ihn versandte. Aus der am 29. Januar 2022 an Rechtsanwalt RA3 erfolgten Anfrage der Angeklagten, „Bitte wann brauchen Sie wieder Negativ-Bescheinigungen?“, ergibt sich darüber hinaus, dass die Angeklagte lediglich die Daten der durch sie auszustellenden Atteste wissen wollte und es in keinem Fall darum ging, Termine zur persönlichen Abnahme des Antigenschnelltests zu vereinbaren. Dies wird auch durch die E-Mail von Rechtsanwalt RA3 vom 07.02.2022 bestätigt. Danach teilte er lediglich mit, dass er für den „heutigen Tag“ ein Attest benötige, das bis 9:00 Uhr versendet werden solle, und am nächsten Tage nochmals einen Testnachweis ebenfalls bis 9:00 Uhr benötige. Dieser E-Mail war darüber hinaus das Foto einer Testkassette beigefügt. Auch hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die von der Angeklagten - als von ihr durchgeführt - bescheinigten Antigenschnelltests nicht durch sie selbst durchgeführt worden waren. Auch die Uhrzeit der um 6:16 Uhr versandten Negativbescheinigung vom 08.02.2022, der ausweislich der Bescheinigung erst um 6:50 Uhr durchgeführt worden sein soll, spricht dafür, dass die Angeklagte bei Rechtsanwalt RA3 nicht - wie von ihr bescheinigt - einen Antigenschnelltest durchgeführt hat. Schließlich wäre auch die Übersendung einer Testkassette durch Rechtsanwalt RA3 nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Antigenschnelltest bei diesem durch die Angeklagte selbst durchgeführt worden wäre. Im Übrigen hat Rechtsanwalt RA3 die zwischen ihm und der Angeklagten - zumindest teilweise - geübte Praxis, dass er den Corona-Test bei sich selbst durchgeführt und ihm die Angeklagte sodann eine Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ausgestellt habe, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Darauf, ob er jeweils in jedem Fall, was der vorgenannte E-Mail Verkehr zumindest nicht nahegelegt, das Foto einer Testkassette übersandt hat, kommt es - entgegen der Auffassung des betroffenen Rechtsanwalts - nicht an. Die Angeklagte durfte als Ärztin ein Gesundheitszeugnis über die Feststellung, dass bei einer entsprechenden Person keine Corona-Infizierung vorliegt, ohne entsprechende Untersuchung bzw. Testung nicht ausstellen. Schließlich konnte sie allein durch die übersandte Testkassette auch nicht erkennen, bei welcher konkreten Person der Test zu welchem Zeitpunkt durchgeführt worden ist.
Seite 15 cc) Aus dem Mailverkehr zwischen Rechtsanwalt RA3 und der Angeklagten ergibt sich darüber hinaus, dass der betroffene Rechtsanwalt der Angeklagten den Inhalt der von ihr auszustellenden Atteste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen teilweise auch konkret vorgab. Am 14.12.2020 um 15:00 Uhr übersandte Rechtsanwalt RA3 der Angeklagten mit den Worten „Zertifikat RA3“ ebenfalls ein bereits für ihn vorausgefülltes zweisprachiges Gesundheitszertifikat, das als Datum und Uhrzeit des Tests „14.12.2020 16:30 Uhr“ angab. Lediglich der Stempel und die Unterschrift der behandelnden Ärztin waren noch beizufügen. Am 25.1.2022 9:28 Uhr schrieb er an die Angeklagte: „Sehr geehrte Frau A., die Schule unserer Töchter ist immer noch mit der Bearbeitung unseres Befreiungsantrags bezüglich der Masken beschäftigt. Zur abschließenden Entscheidung benötigt die zuständige Behörde folgendes (s. A.u.): Die Bescheinigung oder der medizinische oder klinische Bericht, in dem vorgeschrieben wird, dass der Student das Zentrum aus gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen nicht besuchen kann; oder dass er im Falle von Behandlungen oder chronischen Krankheiten mehr als 2 Tage pro Woche mit Unterbrechungen abwesend sein muss (Google Übersetzer). Das Zertifikat sollte ausdrücken, dass solange eine Maskenpflicht besteht, ein Besuch der Schule aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. Es wäre gut, wenn hier verschiedene konkrete medizinische Komplikationen aufgeführt werden, die unseren Töchtern drohen, damit es die Behörde versteht. Könnten Sie solche ein Zertifikat für unsere Töchter ausstellen? Wir würden uns dann wieder um eine Übersetzung kümmern. Mit freundlichen Grüßen RA3f“ Am 25.1.2022 um 12:13 Uhr schrieb er sodann an die Angeklagte ergänzend: Sehr geehrte Frau A., Haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe. Könnten Sie bitte folgendes in das Attest mit einfügen: Aufgrund oben genannter gesundheitlicher Risiken kann der Patient jedes (Schul-) Zentrum mit Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen, jedenfalls solange die Maskenpflicht besteht, nicht besuchen. Mit freundlichen Grüßen RA3
Seite 16 Um 13:12 Uhr desselben Tages schickte die Angeklagte daraufhin an die E-Mail-Adresse „[email protected]“ unter dem Betreff: „ I u O“ zwei gleichlautende auf den 25.01.2022 ausgestellte Atteste für P3 und P1, geb. … bzw. …, die jeweils folgenden Text enthielten: „Aus medizinischen Gründen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert. Gefahren durch Mund-Nasen-Schutz für o.g. Menschen: Zunehmende zerebrale o. Multi-Organ-Mikrozirkulationsstörungen mit Gefahr für irreversible Organschädigungen“. Auch aus diesem Mailverkehr ergibt sich für den Senat, dass Rechtsanwalt RA3 sich eingehend mit den im Zusammenhang mit der Erteilung von ärztlichen Attesten auftretenden Rechtsfragen befasst hat und sich dabei nicht auf die Einschätzung der Angeklagten als Ärztin verlassen hat. dd) Insgesamt ist Rechtsanwalt RA3 hinreichend verdächtig, die Angeklagte in den Fällen III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift zur Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse angestiftet zu haben. Dies ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des vorgenannten E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und der Angeklagten. Danach teilte Rechtsanwalt RA3 der Angeklagten in den verfahrengegenständlichen Fällen lediglich mit, wann er Negativ-Atteste benötigte, teilweise gab er die bereits von ihm mit Testdatum vorausgefüllten Bescheinigungen der Angeklagten vor und zumindest in einem Fall übersandte er das Foto einer Testkassette für den Nachweis eines negativen Antigenschnelltests. Angesichts der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Mitteilung, für welche Daten er Atteste benötige, und den von der Angeklagten übersandten Bescheinigungen geht der Senat davon aus, dass die Angeklagte in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle (III. 66, 67, 72 und 73 der Anklageschrift) bei Rechtsanwalt RA3 selbst Antigenschnelltests durchgeführt hat. Im Fall III. 66 kommt hinzu, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt, zu dem sie bei Rechtsanwalt RA3 die Durchführung eines Antigenschnelltests bescheinigte, sich selbst über 450 km entfernt von ihren Praxisräumen aufgehalten hat und die Durchführung eines Antigenschnelltests bereits aus diesem Grund unmöglich war. Dass die Angeklagte die Atteste für den betroffenen Rechtsanwalt ausgestellt hat, ohne dass sie den von ihr bescheinigten Antigenschnelltest selbst durchgeführt hat, hat Rechtsanwalt RA3 zudem sowohl in seinem Schriftsatz vom 6. November 2023 als auch in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach eingeräumt. Er ist lediglich der Auffassung, dass die Angeklagte aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses hierzu auch berechtigt gewesen sei. Wie bereits oben dargelegt, galten die während der Corona-Pandemie für das Ausstellen von AU-Bescheinigungen getroffenen und zeitlich befristeten Ausnahmeregelungen nicht für Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB.
Seite 17 Hiergegen spricht auch, dass der Gesetzgeber in das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 22. November 2021 einen neuen Absatz 4c) eingefügt hat. Danach hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung eines solchen Tests unverzüglich zu dokumentieren, wobei andere als die in Satz 1 genannten Personen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren dürfen. Rechtsanwalt RA3 hat die Angeklagte durch das Abfordern entsprechender Testbestätigungen, ohne, dass sie persönlich bei ihm einen Antigenschnelltest abgenommen hatte, auch zu den Taten angestiftet. Ein Bestimmen zu einer konkreten Tat ist auch dann möglich, wenn der Haupttäter - wie hier - bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (BGH, Urteil vom 01.07.2021 - 3 StR 84/21 -). Zwar hat die Angeklagte wohl auch selbst das Ausstellen von unrichtigen Gesundheitszeugnis und Bescheinigungen angeboten. Allerdings konnte sie mangels Kenntnis des Einzelfalls erst dann tätig werden, wenn ein Patient eine entsprechende Aufforderung abgegeben hat. Durch das Anfordern der entsprechenden Bescheinigungen hat Rechtsanwalt RA3 damit die Angeklagte zu den genannten Taten angestiftet. Dass Rechtsanwalt RA3 als Volljuristen nicht bewusst war, dass das Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses, in dem die Vornahme einer - tatsächlich durch die Ärztin nicht durchgeführten - Testung bescheinigt wird, unrichtig und damit tatbestandsmäßig i.S.d. § 278 StGB ist, hält der Senat für fernliegend. Über die Strafbarkeit des Arztes wegen einer sog. Telefondiagnose ist schon seit langem höchstrichterlich entschieden (BGH, NStZ-RR 2007, 343), die Entscheidung ist Gegenstand der einschlägigen Kommentierungen (vgl. etwa Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 278 Rdnr. 4). Rechtsanwalt RA3 hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angegeben, dass er sich mit den Regelungen während der Corona-Pandemie, insbesondere auch den Anforderungen, die an ein Testzertifikat zu stellen sind, eingehender beschäftigt habe. Unter anderem habe er die Angeklagte hierzu auch beraten. Mit den verschiedenen Testarten hat er sich ebenso vertraut gemacht, hat er doch Wert auf sog. Spuck-Tests statt der herkömmlichen Nasenabstrich-Tests gelegt. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass ihm die Rechtslage zu § 278 n. F. StGB und den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verborgen geblieben sind, zumal die Gesetzesänderungen Gegenstand der öffentlichen Diskussion waren. Da über die Möglichkeit, während der Corona-Pandemie ausnahmsweise eine Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigungen auch ohne persönliche Vorstellung beim Arzt erhalten zu können, medial breit berichtet wurde, muss ihm auch klar gewesen sein, dass es sich hierbei um eine auf AU-Bescheinigungen beschränkte Ausnahmeregelung während
Seite 18 der Corona-Pandemie handelte, die nicht auf andere Gesundheitszeugnisse übertragbar ist. c) Rechtsanwalt RA3 ist damit der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz in vier Fällen hinreichend verdächtig. 3. Der Ausschluss des Verteidigers ist - unabhängig davon, in welchem Umfang Verhältnismäßigkeitserwägungen für die Prüfung maßgebend sein können (BGHSt 37, 395, 396) - auch verhältnismäßig. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der betroffene Rechtsanwalt hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten wohl nicht mit einer erheblichen Strafe zu rechnen haben wird. Der Zweck des § 138a StPO, Konflikte des Verteidigers zu vermeiden, der einerseits das Interesse haben könnte, sich selbst zu entlasten, andererseits aber die ihm auch als Organ der Rechtspflege obliegende Aufgabe hat, seinen Mandanten bestmöglich zu vertreten, lassen es auch in der vorliegenden Konstellation geboten erscheinen, Rechtsanwalt RA3 vom Verfahren auszuschließen. Der Senat hat dabei ausdrücklich das Interesse des Verteidigers an der freien Ausübung seines Berufes gegenüber dem allgemeinen Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege gegeneinander abgewogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2008 – 2 BvR 2341/08 –). In Fällen, in denen der Gefahr vorgebeugt werden soll, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt, der wegen seiner Tatbeteiligung nicht in der Lage ist, seine Verteidigeraufgabe so wahrzunehmen, wie es seine Stellung als Organ der Rechtspflege und Beistand des Beschuldigten verlangt (so schon BVerfG, Beschluss vom 8.4.1975 – 2 BvR 207/75 –), gebührt dem Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege allerdings der Vorrang vor dem Interesse des Verteidigers an der freien Berufsausübung. Soweit Rechtsanwalt RA3 in seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1973 verweist, ist diese hier nicht einschlägig. Der damaligen Entscheidung lag die Ausschließung eines Verteidigers zu einem Zeitpunkt zugrunde, zu der die angeordnete Entziehung der Verteidigungsbefugnis weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht gedeckt war. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht zu dem Bemerken veranlasst, dass vorliegend eine Regelungslücke aufgedeckt worden sei, deren Aufrechterhaltung sich mit dem Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege in keiner Weise vereinbaren lasse. Es hat dem Gesetzgeber deshalb aufgegeben, die Voraussetzungen des Verteidigerausschlusses in naher Zukunft zu regeln. Mit Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 wurden sodann mit der Einfügung der §§ 138a - 138d in die Strafprozessordnung die Voraussetzungen einer Ausschließung von Verteidigern sowie das Ausschließungsverfahren gesetzlich geregelt (vgl. BT-Drs. 7/2526 S. 20 ff.). 4. Auch der Anspruch der Angeklagten auf ein faires Verfahren ist durch den Ausschluss von
Seite 19 Rechtsanwalt RA3 nicht verletzt. Zwar hat die Angeklagte das Recht, sich im Strafprozess von einem gewählten Verteidiger ihres Vertrauens verteidigen zu lassen. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege besteht dieser Anspruch jedoch nicht uneingeschränkt. Im Hinblick auf die Regelung des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO kann die Angeklagte nicht verlangen, dass sie von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der an der Beteiligung der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, hinreichend verdächtig ist. Da die Angeklagte noch zwei weitere Verteidiger hat, die sie mit Schreiben vom 09.08.2023 gegenüber dem Landgericht ausdrücklich als die von ihr gewünschten bezeichnet (Bl. 2292 d.A.) und dies im Termin der mündlichen Haftprüfung vom 14.8.2023 nochmals bestätigt hat (Bl. 2299 d. A.), ist dem Erfordernis effektiver Verteidigung der Angeklagten ausreichend Rechnung getragen. 5. Die Staatsanwaltschaft hat bislang im Strafverfahren gegen die Angeklagte weder die Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO hinsichtlich der Taten, an denen Rechtsanwalt RA3 einer Tatbeteiligung hinreichend verdächtig ist, noch die Abtrennung - wie von Rechtsanwalt RA3 in seinem Schriftsatz vom 6. November 2023 angeregt - beantragt. Im übrigen stünde aber weder die Verfahrenseinstellung noch die Abtrennung von Verfahrensteilen einer Ausschließungsentscheidung nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO entgegen (vgl. BGH, StV 2020, 147f.; BGH, wistra 2000, 311 ff.). 6. Rechtsanwalt RA3 wird somit gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte A. von der Mitwirkung als Verteidiger ausgeschlossen. V. Rechtsanwalt RA3 hat entsprechend § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Ausschlussverfahrens zu tragen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt a.a.O. § 138d Rn.10). G. Richter am Oberlandesgericht W. Richterin am Oberlandesgericht H. Richterin am Oberlandesgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Ws 219/23 1x
- 34 Js 35923/21 1x (nicht zugeordnet)
- 25 AR 572/23 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 138a Ausschließung des Verteidigers 16x
- StPO § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung 3x
- StPO § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten 1x
- StPO § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger 1x
- 34 Js 55975/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 667/72 1x (nicht zugeordnet)
- wistra 2000, 311 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 61/87 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2020, 147 3x (nicht zugeordnet)
- StV 1996, 470 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 138 Wahlverteidiger 1x
- BGHSt 37, 395, 396 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 6x
- IfSG § 75a Weitere Strafvorschriften 2x
- StGB § 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen 1x
- 06 StRR 76/23 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 84/21 1x
- NStZ-RR 2007, 343 1x (nicht zugeordnet)
- § 278 n. F. StGB und den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 37, 395, 396 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2341/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 207/75 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 138a - 138d in die Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x