Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
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StPO § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 105/20
5. Oktober 2020
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1 Ws 105/20 | 5. Oktober 2020 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 69/19
12. März 2019
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2 ARs 69/19 | 12. März 2019 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Rehabilitierungssachen) - 22 Ws_Reha 1/18
5. März 2018
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22 Ws_Reha 1/18 | 5. März 2018 |
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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1 BvR 1042/15 | 25. Februar 2016 |