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StPO § 163f Längerfristige Observation

Strafprozeßordnung

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 651/24
26. Februar 2025
5 StR 651/24 26. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 270/24
21. November 2024
4 StR 270/24 21. November 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (3. Kammer) - 3 O 236/24.TR
11. März 2024
3 O 236/24.TR 11. März 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 LC 303/20
28. November 2023
11 LC 303/20 28. November 2023
Urteil vom Landgericht Köln - 117 KLs 11/22
28. Juli 2023
117 KLs 11/22 28. Juli 2023
Beschluss vom Landgericht Bamberg - 13 Qs 22/23
8. Mai 2023
13 Qs 22/23 8. Mai 2023
Beschluss vom Amtsgericht Bamberg - 1 Gs 960/23
13. April 2023
1 Gs 960/23 13. April 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 239/22
6. Dezember 2022
5 StR 239/22 6. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Strafsenat) - 6 Ws 1/22
30. August 2022
6 Ws 1/22 30. August 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RVs 15/22
24. Mai 2022
2 RVs 15/22 24. Mai 2022