StPO § 163f Längerfristige Observation

Strafprozeßordnung

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1.
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2.
an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RVs 15/22
24. Mai 2022
2 RVs 15/22 24. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 K 6154/14
10. Februar 2017
9 K 6154/14 10. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14
26. Januar 2017
StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14 26. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 12/16
11. August 2016
StB 12/16 11. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 69/15
10. November 2015
3 RVs 69/15 10. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 808/11
12. Juni 2014
5 K 808/11 12. Juni 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Landesdisziplinarsenat) - 3 A 10001/13
15. Mai 2013
3 A 10001/13 15. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 1115/12
14. Februar 2013
4 K 1115/12 14. Februar 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 1607/11
27. November 2012
3 K 1607/11 27. November 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 9/11
25. Januar 2012
6 C 9/11 25. Januar 2012