Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 23 Qs-622 Js 3178/13-43/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 15. Dezember 2014 (Az. 31 Cs 501/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 2.245,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem ehemaligen Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tragen dieser zu 1/8 und die Landeskasse zu 7/8. Die Gebühr wird um 7/8 ermäßigt.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 464 b S. 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO, 311 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig.
3Das geführte Rechtsmittel hat in der Sache hinsichtlich eines weiteren Betrages teilweise Erfolg.
41. Sachverständigenkosten
5Die geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 13. November 2013 kann der Beschwerdeführer teilweise als notwendige Auslagen gemäß § 464 a StPO in Ansatz bringen. Hierzu im Einzelnen:
6Nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Mettmann vom 21. August 2014 sind dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen. Hierunter fallen im konkreten Einzelfall grds. auch die Kosten des in Ansatz gebrachten schriftlichen Sachverständigengutachtens.
7Unter notwendigen Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren. Über die in § 464a Abs. 2 StPO genannten Auslagen hinaus können die Beteiligten daher weitere notwendige Auslagen geltend machen, wobei jedoch Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten grds. nicht zu erstatten sind.
8Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch einen Angeklagten im Strafverfahren grds. nicht notwendig sind, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und Beweise auch zu Gunsten eines Angeklagten zu erheben hat. Im Hinblick auf die einem Angeklagten gesetzlich eingeräumte Befugnis, bei den Strafverfolgungsorganen entsprechende Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen, besteht eine Ersatzpflicht deshalb nur dann, wenn der Angeklagte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat und sich nicht mehr anders verteidigen konnte. Kosten für ein Privatgutachten sind danach im Einzelfall nur anzusetzen, wenn das Gutachten aus Sicht des Angeklagten (ex ante) bei verständiger Betrachtung der Beweislage als für seine Verteidigung notwendig erscheint oder zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war, sich die Prozesslage des Angeklagten andernfalls alsbald verschlechtert hätte, der Angeklagte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird, wenn es sich um komplizierte technische Fragen oder um ein sehr abgelegenes
9Rechtsgebiet handelt, so dass die Einholung des Gutachtens angesichts der Erkenntnislage und im Hinblick auf einen etwaigen Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung ("fair trial- Grundsatz") geboten erscheint (OLG Köln, Beschluss vom 16-11-1991 - 2 Ws 452/91; LG Koblenz, Beschluss vom 04. November 2010 – 9 Qs 153/10 –, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris; Kotz, NStZ-RR 2010, 1 [2]; Gieg, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 464a Rn. 7 m.w.N.).
10Im vorliegenden Einzelfall war die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens aus Gründen der Waffengleichheit notwendig und zweckentsprechend. So hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Gutachterin Dipl.-Ing. L beauftragt, die in ihrer schriftlichen Ausarbeitung zu dem Schluss kam, dass die Berührung jedenfalls taktil/kinästhetisch für einen „normal veranlagten Fahrzeuglenker“ bemerkbar gewesen sei. In der konkreten Verfahrenslage war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, durch den Zugriff auf erfolgte Testversuche, wie sie dem Sachverständigen B vorgelegen haben, das staatsanwaltschaftliche Gutachten infrage zu stellen. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehen zeigte sich vor allem darin, dass sich aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens das Amtsgericht dazu veranlasst sah, den Sachverständigen B zur Hauptverhandlung zu laden und auch als Sachverständigen zu vernehmen. Nach eingehender Befragung des Sachverständigen B unter Einschaltung der Sachverständigen L sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer frei. Dies entsprach im Übrigen den zuvor gestellten Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Angesichts dessen können keine Zweifel daran bestehen, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren in einem besonderen Maße gefördert hat, mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendig zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
11Diesem Befund steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht gemäß § 220 Abs. 3 StPO die Entschädigungspflicht des Sachverständigen B aus der Staatskasse festgestellt hat. Denn von der Norm nicht umfasst sind – wie hier – im Vorfeld zur Hauptverhandlung ohne Betreiben des Gerichts erfolgte schriftliche Ausarbeitungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, welcher von der „Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person“ spricht. Die mit der Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens erbrachte Leistung lag vor der Hauptverhandlung und kann daher nicht noch einmal durch „Vernehmung“ erbracht werden. Überdies gibt § 220 Abs. 3 StPO der Beweisperson lediglich einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Staatskasse. Etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse werden hiervon nicht berührt, sondern richten sich weiterhin nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (ebenso OLG München, MDR 1981, 1037; OLG Düsseldorf – Beschluss vom 15.03.1985 – 1 Ws 1/85).
12Allerdings ist nicht der volle Rechnungsbetrag i.H.v. 1.431,57 Euro anzusetzen, sondern nur 1.159,66 Euro.
13So unterliegt der geltend gemachte Erstattungsanspruch der teilweisen Kürzung, da der Angeklagte lediglich die JVEG-Sätze für notwendig erachten durfte, worauf der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Wuppertal bereits in seiner Zuschrift vom 6. Oktober 2014 zutreffend hingewiesen hat. Denn die JVEG-Sätze sind das, was ein Sachverständiger geltend machen könnte, wenn er durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft beauftragt worden wäre. Es nicht einzusehen, warum der durch den Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige über die Abrechnung nach § 464a StPO durch den Angeklagten eine höhere Vergütung erlangen sollte, als er aus der Staatskasse für die gleiche Leistung verlangen kann. Eine derartige Bevorzugung des privaten Sachverständigen bei der Vergütung gebietet das zu Grunde liegende Prinzip der Waffengleichheit nicht. Im vorliegenden Fall entstünde bei anderer Betrachtung die nicht hinzunehmende Diskrepanz, dass die durch die Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige L lediglich nach den Sätzen des JVEG vergütet wird, während der Sachverständige des Beschwerdeführers einen deutlich höheren Stundensatz bei gleichem Gutachterauftrag verlangen könnte. Auch innerhalb der Vergütung des Sachverständigen B bestünde eine ungerechtfertigte Diskrepanz. So würde der Sachverständige B aus der Staatskasse allein aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungswege für die schriftliche Ausarbeitung eine höhere Vergütung erhalten, als für seine Tätigkeit in gleicher Sache während der Hauptverhandlung, wo er bereits zutreffend lediglich die Sätze des JVEG gemäß Rechnung vom 21.08.2014 zugrundegelegt hat. Für die lediglich pauschale Behauptung des Beschwerdeführervertreters, zu den JVEG-Stundensätzen sei eine Beauftragung für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
14Hinsichtlich der einzelnen zur Festsetzung eingereichten Position für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gilt folgendes:
15a) Stundenvergütung
16Die Stundenvergütung ist in Höhe von 960 Euro (8 Stunden á 120 Euro) voll erstattungsfähig.
17Der Angeklagte kann den vollen Zeitaufwand des Sachverständigen von acht Stunden ersetzt verlangen. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors sind auch nicht 0,5 Stunden Zeitaufwand für Literaturrecherchen abzusetzen. Es ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen über die von ihm aufgewandte Zeit auszugehen. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2008, 10 W 60/08). Es ist weder durch den Bezirksrevisor dargetan noch ersichtlich, dass die dafür aufgewendete Zeit für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. Vielmehr entspricht der abgerechnete Zeitaufwand dem, was die mit der gleichen Frage befasste Sachverständige L ebenfalls aufgewendet hat.
18Die Höhe der Vergütung folgt aus der Honorargruppe 12 (vgl. Nr. 37 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG - Sachgebiet „Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen“)
19b) Duplikatseiten
20Die Kosten für drei Duplikate i.H.v. 28,50 Euro sind abzusetzen, da diese von dem Angeklagten nicht als notwendig angesehen werden durften. Soweit ein Bedürfnis für alle Verfahrensbeteiligten bestand, über eine Kopie des Sachverständigengutachtens zu verfügen, oblag es dem Gericht, in geeigneter Form Vervielfältigungen anfertigen zu lassen.
21c) Telekommunikation
22Die Entgelte für die im Zusammenhang mit dem Auftrag geführten Telefongespräche im Orts-, Nah- und Fernbereich i.H.v. 4,00 Euro sind grundsätzlich erstattungsfähig. Um bereits abgegoltene Gemeinkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG handelte sich dabei nämlich nur, wenn eine Flatrate benutzt wird (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 5). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich.
23d) Schreibgebühren, Portokosten und Umsatzsteuer
24Die Schreibgebühren i.H.v. 8,10 Euro, Portokosten von 2,40 Euro sowie die jeweils angepasste Umsatzsteuer sind in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor nicht zu beanstanden.
252. Kopierkosten Rechtsanwalt
26Die teilweise Absetzung der Kopierkosten für die Ablichtung der Strafakte durch den Verteidiger ist rechtlich nicht zu beanstanden.
27Nach VV 7000 Ziffer 1 Buchstabe a RVG sind Auslagen für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten zu erstatten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
28Die Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen sachgemäß ist, ist dabei grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Deshalb darf im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden Beträge und deren Überprüfung kein kleinlicher Maßstab angelegt werden, und im Zweifel ist von der Notwendigkeit der Ablichtung auszugehen (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. März 2007 – III-1 Ws 12/07, 1 Ws 12/07 –, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Allerdings sind Kosten für die Ablichtung von Aktenbestandteilen, die für das weitere Vorgehen des Rechtsanwalts (ex ante) von vornherein irrelevant sind, nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 26. April 2005 – X ZB 17/04 –, Rn. 10, zitiert nach juris). Der Rechtsanwalt muss nämlich das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Gerichtsakte ablichten. In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jeder Prozessbeteiligte und damit auch ein Verteidiger die Kosten und die entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten hat.
29Gemessen an diesem Maßstab durfte der Verteidiger die Anfertigung der in Abzug gebrachten Kopien nicht für sachdienlich halten, da bereits im Zeitpunkt der Aktenüberlassung die Irrelevanz für das weitere Verfahren ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erkennbar war. Insbesondere die ganz erhebliche Anfertigung von Ablichtungen der eigenen Schriftsätze war nicht erforderlich, da diese Schriftstücke dem Verteidiger naturgemäß bereits vorlagen (vgl. hierzu auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 7000 Rn. 23 a.E.). Auch den übrigen in Abzug gebrachten Ablichtungen von Schriftstücken kam ex ante ersichtlich keine Bedeutung für die sachgemäße Verteidigung des Angeklagten zu. Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges war die summarische Prüfung des Inhaltes auch nicht unzumutbar (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 1983 – 3 Ws 338/83). Die ohne nähere Angaben zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Mettmann besagt im Übrigen nichts anderes.
30Hinsichtlich der weiteren – nicht angegriffenen Positionen – wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Bezug genommen.
31Der Gesamtbetrag ist wie tenoriert gemäß §§ 464b StPO, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen.
32Die Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahre folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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