Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 23 Qs-622 Js 3178/13-43/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 15. Dezember 2014 (Az. 31 Cs 501/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 2.245,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem ehemaligen Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tragen dieser zu 1/8 und die Landeskasse zu 7/8. Die Gebühr wird um 7/8 ermäßigt.


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