StPO § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

Strafprozeßordnung

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 3/20
13. Januar 2020
2 Ws 3/20 13. Januar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 160/14
6. Mai 2014
5 StR 160/14 6. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 195/10
3. Februar 2011
4 Ws 195/10 3. Februar 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 43/10
26. August 2010
2 B 43/10 26. August 2010