StPO § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten

Strafprozeßordnung

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ss 119/20
18. Januar 2021
2 Ss 119/20 18. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 328/19
24. September 2019
1 RBs 328/19 24. September 2019