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StPO § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

Strafprozeßordnung

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORs 150/25
4. November 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 4 StR 298/24
17. Juli 2025
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Urteil vom Landgericht Wuppertal - 25 Ks 6/24 (45 Js 7/07)
19. Juli 2024
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Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 19/22
19. Dezember 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
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29. März 2023
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17. September 2008
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