StPO § 268 Urteilsverkündung

Strafprozeßordnung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 99/22
24. Mai 2022
5 Ws 99/22 24. Mai 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 159/17
9. Mai 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 8/16
26. Januar 2016
1 Ws 8/16 26. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 498/14
13. Mai 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 130/14
14. Mai 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 40/14
11. März 2014
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Urteil vom Landgericht Kiel (2. Große Jugendkammer) - II KLs 15/04
29. März 2007
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