Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 8/16

Tenor

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Strafkammervorsitzenden vom 30. Januar 2015 auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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