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StPO § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

Strafprozeßordnung

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Stuttgart (8. Strafkammer) - 8 Qs 62/23
3. Januar 2024
8 Qs 62/23 3. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 51 Qs 45/22
9. Juni 2023
51 Qs 45/22 9. Juni 2023
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 13/23
24. Januar 2023
1 Ws 13/23 24. Januar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 151/18
9. April 2018
III-2 Ws 151/18 9. April 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 RVs 67/16
25. August 2016
III-2 RVs 67/16 25. August 2016