Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 151/18

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Die Sache wird zum zuständigen Befinden über den Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 329 Abs. 7 StPO zu gewähren, an die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückgegeben.


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