Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 RVs 67/16

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 13. Dezember 2013 enthaltene Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.

Die Sache wird betreffend den Strafausspruch zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.


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