StPO § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung eines Tonbandmitschnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein schriftliches Protokoll an. Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu erteilen. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. Das schriftliche Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.

(3) Neue Beweismittel sind zulässig.

(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rv 35 Ss 670/21
16. Dezember 2021
2 Rv 35 Ss 670/21 16. Dezember 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 52/21
24. Juni 2021
2 Ws 52/21 24. Juni 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 19/15
13. Februar 2015
4 Ws 19/15 13. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 210/05
8. Juni 2005
1 Ss 210/05 8. Juni 2005