StPO § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.

(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 15/22
15. Februar 2022
5 RVs 15/22 15. Februar 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 103/03
7. April 2003
1 Ss 103/03 7. April 2003