Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 350 Revisionshauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der Hauptverhandlung werden sollen. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.

(3) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2 Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Gestattung soll mit der Maßgabe erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Liegen zwischen dem Eingang des Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4 ist unanfechtbar.

(4) Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORs 150/25
4. November 2025
1 ORs 150/25 4. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 ORs 29/25
26. August 2025
3 ORs 29/25 26. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 183/23
20. März 2024
3 StR 183/23 20. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 280/23
9. Januar 2024
3 StR 280/23 9. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 215/23
6. September 2023
5 StR 215/23 6. September 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 386/21
24. Januar 2023
3 StR 386/21 24. Januar 2023
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22
5. Dezember 2022
3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22 5. Dezember 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 278/21
27. April 2022
5 StR 278/21 27. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RVs 60/21
8. September 2021
2 RVs 60/21 8. September 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 69/19
11. März 2020
2 StR 69/19 11. März 2020