StPO § 350 Revisionshauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers.

(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.

(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 292/18
20. Juni 2019
1 Ws 292/18 20. Juni 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 586/12
4. November 2014
1 StR 586/12 4. November 2014
Verfügung vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 163/14
25. September 2014
2 StR 163/14 25. September 2014
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4 Kls 14/13
17. Juli 2014
4 Kls 14/13 17. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 Qs 26/13
7. Mai 2013
1 Qs 26/13 7. Mai 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 38/09
6. April 2009
1 Ws 38/09 6. April 2009
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 Ws 58/06
2. Juni 2006
1 Ws 58/06 2. Juni 2006