Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 19/19
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 – 2 OWi 6 SsRs 118/19 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. Sie betrifft die Reichweite von (Akten-)Einsichts- und Verteidigungsrechten in Bußgeldverfahren, die auf amtliche Geschwindigkeitsmessungen im sog. standardisierten Messverfahren gestützt sind.
I.
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1. Mit Bußgeldbescheid vom 22. Februar 2018 verhängte das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,00 €. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes, Typ PoliScan FM1, der Firma Vitronic.
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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 bestellte sich die Bevollmächtigte zur Verteidigerin des Beschwerdeführers und erhielt auf ihren Antrag hin Einsicht in die Ermittlungsakte. Unter dem 3. Januar 2018 beantragte sie bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz, ihr weitere Unterlagen bzw. Datensätze zur Verfügung zu stellen, unter anderem die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe, die zur Entschlüsselung der Daten notwendige Token-Datei samt Passwort, die Statistikdatei mit Case-List sowie Instandsetzungs-, Wartungs- und Eichnachweise des Messgeräts (sog. Lebensakte). Das Polizeipräsidium Rheinpfalz überließ der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers unter dem 5. Februar 2018 den eigenen Falldatensatz einschließlich Token-Datei sowie Passwort. Die Lebensakte sowie Reparaturnachweise wurden mit Verweis auf ihre fehlende Existenz nicht übermittelt; hinsichtlich der vollständigen Messreihe teilte die Zentrale Bußgeldstelle mit, eine Übersendung sei unverhältnismäßig.
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2. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –), dem das Amtsgericht Wittlich mit Beschluss vom 6. August 2018 stattgab. In der Folgezeit wurden jedoch die Statistikdatei bzw. die Case-List weiterhin nicht herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 17. September 2018 beantragte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zudem die Übersendung von Auf- und Einbauvorschriften für das Messgerät bei Verwendung in einem Enforcement Trailer, da die ihr überlassene Gebrauchsanweisung zum Gerät PoliScan FM1 äußerst knappe Informationen zum Trailereinsatz enthalte.
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3. Gegen den bereits zuvor ergangenen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich am 4. Februar 2019 stellte die Terminsvertreterin einen Antrag auf Zugänglichmachung unter anderem der Statistikdatei, der Case-List, der Instandsetzungs-, Wartungs- und Eichunterlagen sowie der Auf- und Einbauvorschriften zu dem Messgerät im Enforcement Trailer. Zudem beantragte sie, das Verfahren bis zur Aushändigung und Überprüfung dieser Unterlagen auszusetzen. Beide Anträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt. Den daraufhin gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung lehnte das Amtsgericht unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ebenfalls durch Beschluss ab.
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4. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 verurteilte das Amtsgericht Wittlich den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h zu einer Geldbuße von 120,00 €. Zur Begründung führte es aus, bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan FM1 handele es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Der konkrete Messvorgang müsse einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Eine Beiziehung der beantragten und noch nicht herausgegebenen Daten und Unterlagen sei mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht erforderlich.
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5. Mit dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 zugegangenen Beschluss vom 6. Juni 2019 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich als unbegründet, da die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Versagung rechtlichen Gehörs nicht vorlägen. Die Einzelrichterin des Bußgeldsenats nahm Bezug auf die Begründung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und führte ergänzend aus, die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensaussetzung bis zum Erhalt der beantragten Daten sei mit Blick weder auf den Grundsatz des fairen Verfahrens noch die Garantie rechtlichen Gehörs zu beanstanden. Es sei daran festzuhalten, dass der Tatrichter ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler Anträgen der Verteidigung auf Beiziehung der digitalen Messreihe und sonstiger Unterlagen nicht nachgehen müsse. Im Übrigen sei der Schutzbereich der Gewährleistung rechtlichen Gehörs schon nicht berührt, wenn es um die Frage gehe, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten verschaffen müsse, die es selbst nicht kenne.
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Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei vom Amtsgericht zu Recht als Beweisermittlungsantrag bewertet und abgelehnt worden. Da es sich bei den Messungen mit dem eingesetzten Messgerät, für das die erforderliche Baumusterprüfbescheinigung vorliege, um ein standardisiertes Messverfahren handele, habe das Amtsgericht diesem Antrag ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht nachzugehen brauchen. Die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgeräts begründe weder von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Soweit schließlich beanstandet werde, dass das Messgerät interne Rohmessdaten lösche, scheide ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens von vornherein aus. Hiervon betroffen könne nur die Aufklärungspflicht oder ein Verwertungsverbot sein.
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6. Eine Anhörungsrüge wurde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz nicht erhoben.
II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in der Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) (1.), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV) (2.), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV) sowie der Rechtsschutzgarantie (Art. 124 LV) (3.).
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1. Das Amtsgericht habe durch die nicht ermöglichte Einsichtnahme in die Messunterlagen sowie die Nichtaussetzung des Verfahrens das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beschränke sich bei sog. standardisierten Messverfahren die gerichtliche oder behördliche Überprüfung des Messwerts auf äußere Umstände, etwa auf die Frage, ob die Bauart des Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen, das Gerät geeicht und von einem geschulten Messbeamten bedient worden sei. Dieser Umstand mache es aus Sicht des Betroffenen notwendig, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler aufzuzeigen, um eine technische Überprüfung der Messung durch das Gericht zu erreichen. Eine pauschale, nicht näher belegte Behauptung, dass das Messergebnis falsch sei, genüge regelmäßig nicht. Für den Betroffenen sei es technisch möglich, die Vermutung einer korrekten Messung zu erschüttern, da Messfehler zwar selten, aber nicht denknotwendig ausgeschlossen seien und sich – für den Fall ihres Auftretens – aus verschiedenen Daten und Unterlagen entnehmen ließen. Dies könne durch eine sachverständige Auswertung der Rohmessdaten festgestellt werden, falls diese erhoben worden seien. Zudem lieferten weitere Messungen am Tattag mit demselben Gerät sowie Statistiken und Falllisten zu der gesamten Messreihe Anhaltspunkte für Messfehler. Daher gebiete es das Recht auf ein faires Verfahren, dem Betroffenen auf Antrag die entsprechenden Messdaten oder Messunterlagen zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob sich diese bei der Akte befänden. Anderenfalls würden dem Betroffenen wesentliche Mitwirkungsrechte versagt und er würde letztlich als bloßes Objekt des Verfahrens behandelt. Vor diesem Hintergrund hätten die beantragten Messunterlagen (Statistikdatei und Case-List) sowie schriftliche Anleitungen und Vorgaben des Geräteherstellers für die Verwendung des Gerätes im Enforcement Trailer herausgegeben werden müssen. Was die vorliegend nicht gespeicherten bzw. gelöschten Rohmessdaten anbelange, habe der daraus errechnete Geschwindigkeitswert vom Amtsgericht nicht verwertet werden dürfen, da anderenfalls der Grundsatz der Waffengleichheit unterlaufen werde. Richtigerweise sei bereits von den Geräteherstellern zu verlangen, durch eine Umstellung der Gerätesoftware die Rohmessdaten zu erhalten.
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2. Zudem habe das Amtsgericht durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Beweisantrag dürfe insbesondere dann nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn die Tatsache, dass keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorgetragen wurden, allein auf der Nichtherausgabe der Messdaten bzw. deren Nichtzugänglichmachung beruhe. In diesem Fall seien der fehlende Vortrag und die fehlende Angabe von Anhaltspunkten für Messfehler gerade vom Gericht zu verantworten.
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3. Schließlich habe das Oberlandesgericht durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, die nicht erfolgte Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat sowie die unterlassene Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof seine Rechte auf den gesetzlichen Richter sowie effektiven Rechtsschutz verletzt. Jedenfalls die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 2019 gegebene Begründung, sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen seien geklärt, erweise sich als ungeeignet, die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die anschließende Übertragung der Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG abzulehnen.
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Die Rechtsbeschwerde sei vorliegend zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen. Die Frage, ob der Betroffene eines Bußgeldverfahrens Anspruch auf Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Messdaten und sonstige Unterlagen wie Gebrauchsanweisungen habe, sei derzeit außerordentlich umstritten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen habe ohne Willkür weder ein Bedarf an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch an einer Fortbildung des Rechts verneint werden dürfen.
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Zudem habe die Rechtsbeschwerde schon deshalb zugelassen werden müssen, um eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht sei in mehrfacher Hinsicht und in entscheidungserheblicher Weise von Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte abgewichen, worauf in der Zulassungsantragsbegründung auch explizit hingewiesen worden sei. Dies betreffe die Nichtzugänglichmachung sowohl der Messdaten als auch der Gebrauchsanweisung. Der Umstand, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Koblenz geklärt seien, schließe eine Divergenz zu anderen Oberlandesgerichten nicht aus.
III.
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Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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1. Das Ministerium der Justiz hat eine Stellungnahme des Ministeriums des Innern und für Sport vorgelegt. Danach liege zwar kein Verstoß gegen die grundrechtsgleichen Rechte auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör vor (a). Allerdings verletze der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2019 die Gewährleistung des gesetzlichen Richters sowie die Rechtsschutzgarantie (b).
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a) Bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das bei Einhaltung der vorgeschriebenen Prüf- und Eichverfahren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zuverlässige Ergebnisse erbringe. In Massenverfahren wie der Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen sei diese Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung regelmäßig ausreichend. Vor diesem Hintergrund gebiete es das Recht auf ein faires Verfahren gerade nicht, die beantragten Messdaten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Jede Form eines standardisierten Messverfahrens werde mit der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung für die gerichtliche Praxis praktisch funktionslos. Der Antrag auf Beiziehung von Messdaten und Unterlagen sei als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden könne. Schließlich stelle die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Sinn und Zweck dieser Gewährleistung sei es gerade nicht, dem Betroffenen Zugang zu auch dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen.
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b) Eine andere Bewertung sei angezeigt, soweit die Verpflichtung des Oberlandesgerichts zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, zur Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat sowie zur Vorlage an den Bundesgerichtshof in Rede stehe. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers sei sowohl zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) zuzulassen. Der Sachverhalt werfe grundlegende abstrakt-generelle Fragen auf, zu deren Klärung richtungsweisende Entscheidungen des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs erforderlich seien. Zudem dürfe es nicht zu schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung kommen. Soweit mittlerweile verschiedene Oberlandesgerichte bei der Nichtüberlassung von nicht in der Akte befindlichen Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen oder Lebensakten von einer Verletzung eines fairen Verfahrens oder rechtlichen Gehörs ausgingen, laufe dies faktisch auf das Ende des standardisierten Messverfahrens hinaus. Hier bedürfe es der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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2. Nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stellen die von Geschwindigkeitsmessgeräten verarbeiteten Rohmessdaten den Ausgangspunkt für einen Vorgang dar, der die Identifizierung einer natürlichen Person zum Gegenstand habe. Daher handele es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten, die den Anwendungsbereich des Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV eröffneten.
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Ein Recht des Betroffenen auf Auskunft nach Art. 4a Abs. 1 Satz 2 LV komme insoweit zum Tragen, als eine Pflicht der öffentlichen Stelle bestehe, die Rohmessdaten vorzuhalten. Zunächst sei eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung der Rohmessdaten nicht ersichtlich. Aus Sicht der Verfassung bestehe auf der anderen Seite aber keine (umfassende) Pflicht der jeweiligen öffentlichen Stelle zur Speicherung der Rohmessdaten. Zwar spreche aus datenschutzrechtlicher Sicht viel dafür, das Zustandekommen eines Ergebnisses transparent und nachvollziehbar zu machen, wobei dieser Aspekt letztlich auch für den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 77 Abs. 2 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 LV) Bedeutung erlange. Daraus folge aber nicht notwendig die Rechtspflicht, alle entsprechenden Daten stets zu speichern. Gerade im Hinblick auf Systeme der künstlichen Intelligenz sei dies kaum realisierbar. Es existierten daher Spielräume des Gesetzgebers sowie der Verwaltung, die mit der Nicht-Speicherung dieser Daten aufgrund automatisierter Löschung nicht überschritten würden. Die Speicherung von Rohmessdaten sei daher zwar zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich verpflichtend.
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3. Dem Verfassungsgerichtshof hat die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Trier vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 richtet, ist sie zulässig (I.) und begründet (II.). Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg (III.).
I.
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1. Die gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Wittlich und des Oberlandesgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 130a LV, § 44 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – statthaft. Der Umstand, dass die angefochtenen Entscheidungen auf die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 77 ff. OWiG sowie die dort in Bezug genommenen Vorschriften der Strafprozeßordnung – StPO – gestützt sind, steht einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen. Zwar unterliegt die Anwendung von Bundesrecht durch ein Gericht des Landes nach der Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG lässt hiervon jedoch eine Ausnahme zu. Der Verfassungsgerichtshof ist danach befugt, die Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes – GG – (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – VGH B 6/06 –, AS 33, 186 [188]; Beschluss vom 29. Oktober 2010 – VGH B 27/10 –, LKRZ 2011, 14; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [162]; Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [372]).
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Demnach ist die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs vorliegend eröffnet. Die hier aufgeworfenen Fragen der Ermöglichung von Einsichtnahmen in Unterlagen und Dokumente über die Geschwindigkeitsmessung, der Aussetzung des Verfahrens, der Behandlung von (Beweis-)Anträgen sowie der Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen durch die Rechtsmittelinstanz (§§ 80 f. OWiG) betreffen sämtlich die der Sachentscheidung vorgelagerte Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Das hier als verletzt gerügte Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 LV) ist inhaltsgleich mit den Gewährleistungen des Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (VerfGH RP, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 6. Dezember 2006 – VGH B 32/06 –; Beschluss vom 19. September 2011 – VGH B 17/11 –, beide nicht veröffentlicht). Bei dem in Art. 124 LV verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das in Art. 19 Abs. 4 GG seine Entsprechung findet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [187]), handelt es sich um ein allgemeines Prozessgrundrecht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2013 – 1 BvR 1623/11 –, NJW 2014, 205 [205]). Auch der in der Landesverfassung garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht seinem Inhalt nach der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG (VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 – VGH B 10/00 –, NJW 2001, 2621 [2622]; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VGH B 7/06 –, juris Rn. 9). Schließlich ist das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV) inhaltlich vergleichbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (VerfGH RP, Beschluss vom 29. Oktober 2010, a.a.O.; Stahnecker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 6 Rn. 4, 7 m.w.N.). Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer beruht ausschließlich auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes, da die angegriffenen Entscheidungen nicht durch ein Bundesgericht bestätigt worden sind (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 1/01 –, AS 29, 207 [209] m.w.N.).
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2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG) entgegen. Der Beschwerdeführer, der unter anderem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 LV geltend macht, war vorliegend nicht gehalten, zunächst gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 356a StPO eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 zu erheben. Zwar gehört die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge grundsätzlich zum Rechtsweg, wenn ein Beschwerdeführer – wie hier – auch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 6 Abs. 2 LV, geltend macht (VerfGH RP, Beschluss vom 28. April 2005 – VGH B 5/05 –, ESOVGRP; Beschluss vom 1. Juni 2012 – VGH B 32/11 –; Beschluss vom 27. September 2010 – VGH B 38/10 –; Beschluss vom 20. August 2010 – VGH B 31/10 –; Beschluss vom 23. Januar 2018 – VGH B 18/17 –, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1 [17], zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dies ist nach der zu Art. 103 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht zu verlangen, wenn die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar war (vgl. jüngst BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 26). Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn mit der Anhörungsrüge lediglich ein durch das Rechtsmittelgericht nicht geheilter, sondern fortwirkender („perpetuierter“) Gehörsverstoß beklagt wird (sog. sekundäre Anhörungsrüge, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2008 – 1 BvR 562/08 –, NJW 2008, 2635 [2636]; vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17 –, juris Rn. 15; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 371 m.w.N.).
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Gemessen hieran stellte sich eine Anhörungsrüge vorliegend als offensichtlich unzulässig dar. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, das Amtsgericht Wittlich habe durch die Ablehnung seines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verletzt, da hierfür keine Grundlage im Prozessrecht bestanden habe. Diese Argumentation war bereits Gegenstand seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. In seinem Beschluss vom 6. Juni 2019 ist das Oberlandesgericht Koblenz auf den Vortrag zur Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eingegangen und hat ausgeführt, dieser sei als Beweisermittlungsantrag anzusehen und zutreffend abgelehnt worden. Das Oberlandesgericht ist mithin der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt. Es hat mit diesen Erwägungen aber keine eigene (erstmalige) Gehörsverletzung verursacht. Eine solche eigenständige Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht, die eine Anhörungsrüge vorausgesetzt hätte (VerfGH RP, Beschluss vom 29. Oktober 2010, a.a.O.), macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz richtet. Der Beschluss vom 6. Juni 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz sowie den gesetzlichen Richter.
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1. a) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 124 LV, verbietet es, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; Beschluss vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 14; Brocker, in: ders./Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 124 Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118 [123 ff.]). Zwar gewährleistet das Gebot effektiven Rechtsschutzes keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (VerfGH RP, Beschluss vom 9. Januar 2019, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 u.a. –, BVerfGE 92, 365 [410]; Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220 [231], stRspr.). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 1 BvR 1291/85 –, BVerfGE 77, 275 [284]; Beschluss vom 17. März 1988 – 2 BvR 233/84 –, BVerfGE 78, 88 [99]; Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366 [369 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2001, a.a.O., BVerfGE 104, 220 [232]). Auch in diesem Rahmen muss eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, BVerfGE 96, 27 [39]; Kammerbeschluss vom 25. Juli 2005 – 1 BvR 2419/03 u.a. –, BVerfGK 6, 79 [81]; Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 2649/06 –, BVerfGK 18, 105 [111]). Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (VerfGH RP, Beschluss vom 9. Januar 2019, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 [1164]; Kammerbeschluss vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 –, NVwZ 2001, 552 [553]). Dem Richter ist es danach verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366 [369 f.]). Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts – hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz – verkannt hat (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; Beschluss vom 27. Juli 2017 – VGH B 18/16 –, juris Rn. 18).
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b) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV gewährleistet jedermann einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Dies verlangt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter im Voraus abstrakt-generell mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt sein muss (VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [95]; BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 134/56 –, BVerfGE 6, 45 [50 f.]; Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 – BVerfGE 63, 45 [77 ff.]; Beschluss vom 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/87 u.a. –, BVerfGE 82, 286 [298]). Der gesetzliche Richter kann auch dadurch entzogen werden, dass ein Gericht ein in Betracht kommendes Rechtsmittel entgegen der einschlägigen Bestimmungen nicht zulässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 3052/09 –, juris Rn. 11 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. April 2008 – VerfGH 203/06 –, NJW 2008, 3420; BayVerfGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 – Vf. 98-VI-09 –, juris Rn. 40) oder die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1968 – 2 BvR 544/63 –, BVerfGE 23, 288 [319]; Beschluss vom 7. Oktober 1970 – 1 BvR 409/67–, BVerfGE 29, 166 [172 f.]; Beschluss vom 9. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 [169, 171 f.], stRspr.). Dabei gelten hinsichtlich des verfassungsgerichtlichen Prüfungs- und Kontrollmaßstabs die zur Garantie effektiven Rechtsschutzes dargelegten Maßstäbe entsprechend, wonach die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts im Grundsatz Sache der Fachgerichte ist. Die fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften durch ein Gericht entzieht den gesetzlichen Richter daher erst dann, wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundlegend verkennt oder auf Willkür beruht (Stahnecker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 6 Rn. 13; Dennhardt, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 6 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1968 – 2 BvR 544/63 –, BVerfGE 23, 288 [319 f.]). Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird danach durch eine gerichtliche Entscheidung nur verletzt, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 – 2 BvR 48/70 –, BVerfGE 29, 45 [49]). Dieser beschränkte Prüfungsmaßstab gilt auch, wenn die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Zusammenhang mit der Frage einer Divergenzvorlage gerügt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1113/86 –, BVerfGE 76, 93 [96]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 74/94 –, juris Rn. 2). Demnach ist die Gewährleistung des gesetzlichen Richters dann verletzt, wenn ein Gericht die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1976 – 2 BvR 948/75 –, BVerfGE 42, 237 [241]; Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1113/86 –, BVerfGE 76, 93 [96], zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- 31
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 über die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter. Die Rechtsbeschwerde war vorliegend jedenfalls mit Blick auf die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zum Recht des Betroffenen auf Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Bedienungsanleitungen eines Messgerätes zuzulassen. Die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ergeben sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (a). Zur Frage des Rechts auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes im Bußgeldverfahren liegen bislang keine höchstrichterlichen, allerdings mehrere sich widersprechende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vor (b). Aufgrund der divergierenden Auffassungen besteht die Gefahr einer Rechtszersplitterung, der durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Zwecke einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG entgegenzuwirken ist (c). Das Oberlandesgericht Koblenz verneint hingegen in dem hier angegriffenen Beschluss vom 6. Juni 2019 pauschal das Bestehen einer abweichenden Rechtsprechung und setzt sich mit der Frage einer Divergenzvorlage nicht auseinander (d). Die daraus folgende Verletzung einfach-rechtlicher Vorschriften stellt sich vorliegend zugleich als ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 124 LV dar (e).
- 32
a) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG lässt das Beschwerdegericht bei Verurteilungen zu einer Geldbuße von mehr als 100 € und weniger als 250 € die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf Antrag zu, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
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aa) Zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht; Sinn der Regelung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 Ss OWi 1696/10 –, juris Rn. 9). Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts ist auch dann zu bejahen, wenn mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG im Rahmen der Divergenzvorlage eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer streitigen Rechtsfrage herbeigeführt werden soll (vgl. auch Bär, in: BeckOK OWiG, 24. Edition, Stand: 15. September 2019, § 80 Rn. 6 f. m.w.N.; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 37).
- 34
bb) Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG ist die Rechtsbeschwerde zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung insgesamt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1999 – 2b Ss [OWi] 287/99 – [OWi] 113/99 I –, juris Rn. 7). Kein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht, wenn die maßgebliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden wurde und sich die angegriffene Entscheidung hiermit im Einklang befindet (Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 15). Ist die Rechtsfrage demgegenüber höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber obergerichtlich umstritten, und handelt es sich um eine Sachverhaltsgestaltung, die häufiger vorkommen kann (Wiederholungsgefahr), besteht die Gefahr der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung. Über die Vorlageverpflichtung (§ 121 Abs. 2 GVG) ist in einem solchen Fall eine abschließende und Rechtsfrieden stiftende Entscheidung erreichbar. Zweck der Vorlegungspflicht ist es mithin, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte zu sichern (vgl. m.w.N. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 9 f.; ebenso Krumm, in: Blum/Gassner/Seith, OWiG, 2016, § 80a Rn. 8). Der Bundesgerichtshof entscheidet demnach, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bei einer Sachentscheidung von der eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will; die Anwendbarkeit von § 121 Abs. 2 GVG im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich auf Grund der Verweisung in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (stRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1976 – 4 StR 194/76 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 1990 – 2 Ss OWi 373/90 –, juris Rn. 38; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 19).
- 35
b) Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die verwehrte Einsichtnahme in Aufbauvorschriften zum Messgerät verstoße gegen Art. 124, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV. Bei Aufbauvorschriften, die eine ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes in einem Enforcement Trailer sicherstellen sollen, handelt es sich um mit Bedienungsanleitungen vergleichbare Unterlagen. Zu der Frage, ob ein Einsichtsrecht des Betroffenen in nicht bei der Akte befindliche Bedienungsanleitungen bzw. Gebrauchsanweisungen zu dem konkret eingesetzten Messgerät besteht, liegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs noch nicht vor (aa). Zudem wird diese Problematik, die – zusammen mit dem Recht des Betroffenen auf Einsichtnahme in Messdaten – gegenwärtig zu den „meistdiskutierten Fragestellungen“ (vgl. Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541) auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts zählt, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich beurteilt (bb).
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aa) Die Spurenakten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 (Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, BVerfGE 63, 45) hatte zwar (auch) die Einsichtnahme in aktenfremde Unterlagen zum Gegenstand; sie betrifft aber nicht die hier vorliegende besondere Sachverhaltskonstellation der Einsicht in Unterlagen im Rahmen von standardisierten Messverfahren (1). Demgegenüber hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen aus den Jahren 1993 und 1997 zwar mit Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren befasst, hierbei allerdings keine Aussagen zu Einsichtnahmerechten des Betroffenen getätigt (2).
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(1) Das Bundesverfassungsgericht hatte im Kern über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung sämtlicher Spurenakten, d.h. der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu der in Rede stehenden Tat insgesamt angelegten Vorgänge, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren bzw. dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Strafverfahren hatte der Beschuldigte weder vor noch während der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Spurenakten nachgesucht; sein Verteidiger beantragte allerdings die Beiziehung der Spurenakten durch das Gericht (vgl. §§ 147, 199 Abs. 2 Satz 2 StPO). In seiner Entscheidung differenziert das Bundesverfassungsgericht zwischen dem Akteneinsichtsrecht bzw. der Beiziehung von Akten durch das Gericht und der Einsichtnahme des Beschuldigten in bestimmte Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht noch das Recht auf ein faires Strafverfahren machten es erforderlich, ausnahmslos alle Ermittlungsvorgänge zum Bestandteil der Gerichtsakten zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, BVerfGE 63, 45 [59]). Es seien von Verfassungs wegen vielmehr nur solche außerhalb der Ermittlungen entstandene Akten dem Gericht vorzulegen und damit der Akteneinsicht des Verteidigers nach § 147 StPO zugänglich zu machen, deren Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein könne (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [62]). Für den Beschuldigten bestehe allerdings die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt auch solcher Spurenakten zu erhalten, die dem Gericht nicht vorgelegt worden seien und zu deren Beiziehung das Gericht auch keine Veranlassung gesehen habe. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, Einsichtnahme in diese Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Wenn der Beschuldigte geltend mache, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, ob sich aus diesen Akten seiner Entlastung dienende Tatsachen ergeben könnten, werde ihm die Einsicht in solche Akten regelmäßig nicht zu versagen sein (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [66]).
- 38
(2) Der Bundesgerichtshof befasste sich zunächst in seinem Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 – (NZV 1993, 485) aufgrund einer Vorlage des Oberlandesgerichts Köln nach § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG mit den Anforderungen an standardisierte Messverfahren und ihrer Verwertbarkeit in den Urteilsfeststellungen. Das Bußgeldverfahren sei im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Daher müssten in Fällen, in denen die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruhe, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen würden, im Rahmen der Beweiswürdigung Fehlerquellen nur dann erörtert werden, wenn der Einzelfall hierzu Veranlassung gebe. Der Tatrichter sei nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass weitergehende Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Messmethode oder mögliche Fehlerquellen anzustellen. Vielmehr genüge insoweit die Angabe des angewandten Messverfahrens und des Toleranzwertes (BGH, a.a.O., NZV 1993, 485 [486 f.]). Konkrete Aussagen zur Reichweite von Einsichtnahmerechten des Betroffenen enthält die Entscheidung hingegen nicht. Die vorstehenden Aussagen bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem – wiederum auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Köln hin ergangenen – Beschluss aus dem Jahr 1997. Der Tatrichter habe die Zuverlässigkeit einer Messung, die auf einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren beruhe, nur dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestünden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 –, NZV 1998, 120 [121 f.]).
- 39
bb) Die Problematik des Anspruchs auf Einsichtnahme in Gebrauchsanweisungen eines Messgerätes wird uneinheitlich beurteilt, soweit diese nicht zu den Gerichtsakten genommen wurden und damit ohnehin dem Einsichtsrecht des Verteidigers aus § 147 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 46 OWiG) unterfallen. Während das Oberlandesgericht Frankfurt (1) ein Einsichtsrecht ablehnt, gehen das Kammergericht (2) sowie die Oberlandesgerichte Naumburg (3) und Karlsruhe (4) von einem Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes aus.
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(1) Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. April 2013 – 2 Ss OWi 173/13 – war die Verfahrensrüge des dortigen Betroffenen, das Amtsgericht habe die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes trotz entsprechenden Antrags nicht beigezogen und dem Verteidiger zur Verfügung gestellt. In seiner Begründung differenziert das Oberlandesgericht Frankfurt danach, ob sich die Bedienungsanleitung bereits bei der Gerichtsakte befinde. Sei dies der Fall, bestehe ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO. Handele es sich bei der Bedienungsanleitung hingegen nicht um einen Aktenbestandteil, sei das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen. Lehne das Tatgericht einen pauschalen Antrag auf Beiziehung ab, begründe dies in der Regel keinen Verstoß gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Verteidigung). Abstrakten Anträgen, die erst auf die Ermittlung möglicher Fehler gerichtet seien, habe der Tatrichter ohne konkrete tatsachenbelegte Anhaltspunkte nicht nachzugehen (OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 5 f., 11). Auf die vorstehenden Ausführungen kam es allerdings nicht entscheidungstragend an, da die Verfahrensrüge nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt schon nicht den formalen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG) genügte.
- 41
(2) Das Kammergericht gab in seinem Beschluss vom 7. Januar 2013 – 3 Ws (B) 596/12 – der Rechtsbeschwerde eines zu einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilten Betroffenen statt und hob das der Verurteilung zugrundeliegende Urteil des Amtsgerichts auf. Das Amtsgericht hatte in dem Verfahren auf einen entsprechenden Akteneinsichtsantrag des Verteidigers hin die Bedienungsanleitung bei dem Polizeipräsidium angefordert. Diese wurde daraufhin zwar dem Gericht übersandt; allerdings war dem Dokument ein Vorblatt beigefügt, in dem auf das „Urheberrecht“ hingewiesen wurde und zudem angemerkt war, dass die Bedienungsanleitung „nur für dienstliche Zwecke“ zur Verfügung gestellt werde (KG, a.a.O., juris Rn. 3). Im Hauptverhandlungstermin beantragte der Verteidiger die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, eine Akteneinsicht sei zur Sachaufklärung nicht erforderlich, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele. Zudem bestünden urheberrechtliche Bedenken an einer Aushändigung (KG, a.a.O., juris Rn. 3). Die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren gestützte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Kammergerichts ergebe sich im konkret zu entscheidenden Fall das Recht auf Akteneinsicht in bereits bei der Gerichtsakte befindliche Unterlagen aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO. Entsprechendes gelte aber auch dann, wenn die Bedienungsanleitung nicht Bestandteil der Gerichtsakte sei. In diesem Fall sei sie auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers zu den Akten zu nehmen, damit dieser sie im Rahmen der ihm zu gewährenden Akteneinsicht einsehen könne. Nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts ermögliche es ihm und dem Betroffenen, die Polizeibeamten, die die Messung vorgenommen hätten, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. KG, a.a.O., juris Rn. 4).
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(3) Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in seinem Beschluss vom 5. November 2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 – über eine unter anderem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde – wiederum in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – zu entscheiden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stellte der Verteidiger des Betroffenen einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, da ihm bislang weder im gerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Gerätes gewährt worden sei. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab und führte aus, der Verteidiger habe im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg steht der Verteidigung ein Recht auf umfassende Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zu. Der Verteidiger habe im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung betreffe, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden. Dies folge unter anderem aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Ohne Akteneinsicht in dem genannten Umfang bestehe zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlange, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhalte und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigere. Ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung könne der Verteidiger zum einen nicht überprüfen, ob und inwieweit die Beantwortung der zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellten Fragen zutreffend erfolgt sei. Zum anderen resultierten aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären gelte, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis hätten (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 8 ff.).
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(4) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17 – betraf ein Bußgeldverfahren wegen einer Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr. Die Verteidigerin des dortigen Betroffenen hatte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und noch vor der Hauptverhandlung beantragt, ihr Einsicht in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes zu gewähren. Am Tag der Hauptverhandlung beantragte sie sodann deren Aussetzung im Hinblick auf die bis dahin noch nicht gewährte Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch, nachdem weder der Betroffene noch seine Verteidigerin zum Termin erschienen waren. Das Oberlandesgericht hob auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts wegen Versagung rechtlichen Gehörs auf, da dem Aussetzungsantrag stattzugeben gewesen sei. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebiete es, dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts. Komme das Gericht dem trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht nach, rechtfertige dies die begehrte Aussetzung der Hauptverhandlung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 13).
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cc) Ungeachtet der prozessualen Variationen und der im Detail unterschiedlichen Verfahrensgestaltung stimmen die vorstehend unter (2) - (4) dargestellten Entscheidungen darin überein, dass die dortigen Oberlandesgerichte von einem Recht auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes ausgehen und dieses überwiegend aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens herleiten. In allen Verfahren hatten die Rechtsbeschwerden Erfolg und führten zur Aufhebung der angegriffenen Urteile der Amtsgerichte. Von der gegenteiligen Auffassung geht – allerdings nicht entscheidungstragend – das Oberlandesgericht Frankfurt in der unter (1) dargestellten Entscheidung aus, wonach ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen durch das Gericht nicht bestehe. Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt konnte das Oberlandesgericht Koblenz in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung die Rechtsfrage eines Einsichtsrechts aber nicht dahingestellt lassen, sondern hat seine Argumentation darauf gestützt, dass die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensaussetzung bis zum Erhalt der – möglicherweise neben der allgemeinen Bedienungsanleitung für das Messgerät geltenden – Aufbauvorschriften für den eingesetzten Enforcement Trailer keine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstelle. Ausdrücklich hat das Gericht einen Anspruch auf Beiziehung der Unterlagen abgelehnt, implizit hat es auch ein Recht des Betroffenen auf die beantragte Zurverfügungstellung der begehrten Unterlagen – diese und nicht die Beiziehung war vom Beschwerdeführer vorliegend beantragt worden – verneint.
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dd) Weicht ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG. Wie ausgeführt sind in diesem Fall zugleich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfüllt. Demgegenüber führt das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 6. Juni 2019 aus, die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lägen nicht vor. Die Ablehnung des Aussetzungsantrags bis zum Erhalt der beantragten Daten und Unterlagen sei weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung noch des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu beanstanden. Daran schließt sich der Hinweis an, die Einzelrichterin halte an der Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Koblenz fest. Ferner verweist der Beschluss auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Saarbrücken, die sich allerdings nicht explizit mit dem Zugänglichmachen von Gebrauchsanweisungen befassen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 – 3 Ss Owi 626/18 – betrifft die Einsichtnahme in digitale Messdateien; der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21. April 2017 – Ss Rs 13/17 (26/17 OWi) – befasst sich mit einem Beweisantrag im Zusammenhang mit der Nachprüfbarkeit von Messwertbildung und Messwertzuordnung. Die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung schließen mit der Feststellung, sämtliche im Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien geklärt. Auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor dem Hintergrund der uneinheitlichen und teilweise entgegenstehenden Rechtsprechung zu Einsichtnahmerechten und der Vorlageverpflichtung nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG geht der Beschluss vom 6. Juni 2019 nicht ein.
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ee) Die fehlerhafte Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben – hier der Bestimmung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – stellt sich zugleich als Verstoß gegen Art. 124, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV dar. Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war vorliegend unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Wie erwähnt lag mit den Entscheidungen des Kammergerichts sowie der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Naumburg eine divergierende Rechtsprechung zu der Frage vor, ob ein Einsichtnahmerecht des von einem standardisierten Messverfahren Betroffenen in Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitungen von Messgeräten besteht. Diese Frage war sowohl in den genannten Verfahren vor den Oberlandesgerichten Naumburg und Karlsruhe wie auch im fachgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 28. Juli 1998 – 4 StR 166/98 –, NJW 1998, 3211 [3212]; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 121 Rn. 22). Trotz Unterschieden in Verfahrensgang und prozessualer Ausgestaltung stand jeweils dieselbe Rechtsfrage im Raum (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93 –, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 26. Januar 2006 – 2 BvR 1401/05 –, juris Rn. 3). Auch betreffen die vom Beschwerdeführer angeforderten Aufbauvorschriften für den Einsatz in einem Enforcement Trailer die Funktionsweise des Messgerätes in einem bestimmten Einsatzbereich und sind damit – wie erwähnt – im Wesentlichen vergleichbar mit Bedienungsanleitungen. Es ist objektiv kein Gesichtspunkt erkennbar, warum mit Blick auf die bestehende Divergenz von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen wurde, zumal der Beschwerdeführer in seinem Zulassungsantrag ausdrücklich auf die genannten und einschlägigen Entscheidungen des Kammergerichts sowie der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Naumburg hingewiesen hat. Bei einer beabsichtigten abweichenden Beurteilung der Rechtslage hätte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2014 – 2 BvR 2566/10 –, juris Rn. 17). Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 6. Juni 2019 zwar zu ergänzenden Bemerkungen veranlasst gesehen und auf die eigene Rechtsprechung zum Einsichtnahmerecht hingewiesen; es setzt sich aber nicht mit den ausdrücklich genannten divergierenden Entscheidungen auseinander. Zudem begründet es nicht nachvollziehbar, warum eine Abweichung von diesen Entscheidungen nicht vorliegen soll. Auch dies wäre mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes aber erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 1904/95 u.a. –, BVerfGE 101, 331 [360]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2009 – 2 BvR 1032/08 –, juris Rn. 13).
- 47
Verstößt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde bereits mit Blick auf das Recht auf Einsichtnahme in die Aufbauvorschriften gegen Art. 124, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV, so bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren, gegen den Beschluss vom 6. Juni 2019 gerichteten Rügen des Beschwerdeführers.
III.
- 48
Verletzt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Koblenz den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 124, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV, ist der Beschluss vom 6. Juni 2019 aufzuheben (§ 49 Abs. 3 VerfGHG). Hinsichtlich der gerügten Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht Wittlich bleibt die Verfassungsbeschwerde indes ohne Erfolg. Denn im Hinblick auf das Gebot materieller Subsidiarität ist dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2006 – 2 BvR 767/02 –, BVerfGK 7, 350 [357]; vom 21. September 2006 – 1 BvR 308/03 –, juris Rn. 23; vom 4. April 2007 – 1 BvR 66/07 –, BVerfGK 11, 13 [20]; vom 21. Januar 2009 – 1 BvR 2524/06 –, BVerfGK 15, 37 [53]; vom 23. Oktober 2014 – 2 BvR 2566/10 –, juris Rn. 19; vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 27; und vom 20. September 2019 – 2 BvR 880/19 –, juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör. Allerdings erscheint die insoweit teilweise an den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) und 5. Juli 2019 (Lv 7/17) orientierte Argumentation des Beschwerdeführers keineswegs zwingend. In tatsächlicher Hinsicht dürfte bereits problematisch sein, inwieweit der Statistikdatei und Case-List überhaupt eine Bedeutung für die Nachprüfbarkeit des konkret in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoßes zukommt (vgl. dazu auch VerfGH Saarland, Beschluss vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 –, juris Rn. 50, 53). In rechtlicher Hinsicht wäre in den Blick zu nehmen, dass bei der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau neben den Rechten des Betroffenen insbesondere auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege – zumal im Ordnungswidrigkeitenverfahren – zu berücksichtigen sind (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [168]). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Recht der Ordnungswidrigkeiten und das allgemeine Strafrecht in wesentlichen (auch dem Schutz des Betroffenen dienenden) Punkten voneinander unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 70, 361/75 –, BVerfGE 45, 272 [288 f.] m.w.N.). Was die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, wird bei der Frage nach einer Anwendbarkeit von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit einzustellen sein, dass diese Bestimmung – ebenso wie die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens – der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient und dieser Zweck möglicherweise konterkariert würde, wenn sie bei nicht ermöglichter Einsicht in sämtliche Messunterlagen regelmäßig unanwendbar wäre (vgl. aber VerfGH Saarland, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 –, juris Rn. 51 f.).
C.
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Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 21a Abs. 1 VerfGHG.
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