StPO § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

Strafprozeßordnung

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 232/03
21. August 2003
1 Ws 232/03 21. August 2003