StPO § 406b Vollstreckung

Strafprozeßordnung

Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 13 T 33/09
13. August 2009
13 T 33/09 13. August 2009
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 6 KLs 183 Js 75705/03
5. April 2004
6 KLs 183 Js 75705/03 5. April 2004