Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 13 T 33/09

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.7.2009 - 18 C 3173/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert für beide Rechtszüge: 26.593 Euro

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests vom 16.6.2009 im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
Der Arrestantrag ist unzulässig. Die Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung sind im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht anwendbar. Der bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereichte Entschädigungsantrag nach § 404 StPO stellt daher keine Hauptsache im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO dar, die nach § 919 Var. 1 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart begründet. Das Amtsgericht Stuttgart ist für den Arrestantrag bereits nicht zuständig.
Gemäß § 406b S. 1 StPO richtet sich die Vollstreckung einer Adhäsionsforderung nach den Vorschriften, „die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten“. Die Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung befinden sich zwar im achten Buch („Zwangsvollstreckung“) der ZPO. Sie regeln aber nicht die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen, sondern stellen einen gesonderten Abschnitt der Zwangsvollstreckung dar. Der Verweis in § 406b S. 1 StPO bezieht sich also nicht auf diese Vorschriften. Das bestätigt auch § 406b S. 2 StPO. Dort ist für bestimmte Verfahren der ZPO eine an den Bezirk des Strafgerichts anknüpfende Zuständigkeit der Zivilgerichte geregelt. Die Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung sind in der Aufzählung des § 406b S. 2 StPO nicht genannt. Sie sind folglich im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht anwendbar. Das von der Antragstellerin eingeleitete Adhäsionsverfahren stellt keine Hauptsache im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO dar, die nach § 919 Var. 1 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart begründet. Den Vorteilen des Adhäsionsverfahrens, das eine vereinfachte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen des Verletzten ermöglicht, stehen also auch Nachteile gegenüber.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Da der Arrestantrag nur auf eine vorläufige Sicherung gerichtet ist, wird der Streitwert in Abänderung des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO auf ¼ des Arrestbetrags festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rn. 16 „Arrestverfahren“).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft (Musielak/Ball, ZPO, 6. Auflage § 543 Rn. 5). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist (Musielak/Ball, a.a.O., § 543 Rn. 5a). Angesichts der Regelung in § 406b StPO liegt keine zweifelhafte Rechtsfrage vor. Abweichende Auffassungen in Rechtsprechung oder Literatur sind nicht ersichtlich.

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