Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
StPO § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
Strafprozeßordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 Qs 26/13
7. Mai 2013
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1 Qs 26/13 | 7. Mai 2013 |