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StPO § 409 Inhalt des Strafbefehls

Strafprozeßordnung

(1) Der Strafbefehl enthält

1.
die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2.
den Namen des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4.
die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5.
die Beweismittel,
6.
die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7.
die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Reutlingen - 4 Cs 23 Js 18459/25
18. August 2025
4 Cs 23 Js 18459/25 18. August 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 576/24
19. November 2024
204 StRR 576/24 19. November 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.820
29. Juni 2023
7 CE 23.820 29. Juni 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.666
15. Mai 2023
7 CE 23.666 15. Mai 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 10 E 23.1929
3. Mai 2023
M 10 E 23.1929 3. Mai 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 BV 22.1234
17. April 2023
11 BV 22.1234 17. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 10 E 22.6192
14. März 2023
M 10 E 22.6192 14. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 289/22
17. November 2022
5 Ws 289/22 17. November 2022
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 21.2171
28. Januar 2022
11 CS 21.2171 28. Januar 2022
Beschluss vom Unknown court - 11 CS 21.2171
28. Januar 2022
11 CS 21.2171 28. Januar 2022