(1) Der Strafbefehl enthält
- 1.
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die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, - 2.
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den Namen des Verteidigers, - 3.
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die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, - 4.
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die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, - 5.
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die Beweismittel, - 6.
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die Festsetzung der Rechtsfolgen, - 7.
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die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.