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StPO § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

Strafprozeßordnung

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.

(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mannheim (4. Große Strafkammer) - 4 Qs 27/23
6. Juli 2023
4 Qs 27/23 6. Juli 2023
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 3/15, 2 Ws 3/15 - 141 AR 672/14
27. Januar 2015
2 Ws 3/15, 2 Ws 3/15 - 141 AR 672/14 27. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 104/09
2. April 2009
3 Ws 104/09 2. April 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 29/08
12. Februar 2008
3 Ws 29/08 12. Februar 2008
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ss 242/03
27. Januar 2004
1 Ss 242/03 27. Januar 2004
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ss 117/02
14. Februar 2003
1 Ss 117/02 14. Februar 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 329-330/93 - 154-155 -
3. September 1993
Ss 329-330/93 - 154-155 - 3. September 1993