Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 104/09

Tenor

1. Die Beschwerde ist gegenstandslos, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Haftbefehls richtet.

2. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C4 als Pflichtverteidiger richtet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.


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