StPO § 453b Bewährungsüberwachung

Strafprozeßordnung

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20
14. Februar 2020
2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20 14. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16
11. Januar 2017
2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 11. Januar 2017