StPO § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

Strafprozeßordnung

(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 88/21
22. Juni 2021
1 Ws 88/21 22. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 192/20
18. September 2020
3 Ws 192/20 18. September 2020